W176 2000822-1•BVwG W176 2000822-1
W176 2000822-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2015
Denkmalschutz, Interessenabwägung, Sachverständigengutachten,<br/>Sammlung, Schenkung, Veränderungsantrag
W176 2000822-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.05.2012, Zl. 17.078/1/2013, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Mandatsbescheid vom 09.04.1992, Zl. 17.078/1/92, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass "die Erhaltung des Schlosses XXXX (einschließlich Nebengebäuden und Schlosskapelle) samt Inventar laut beiliegender, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Liste, und Johann von Nepomuk-Statue in XXXX, Gemeinde XXXX, Ger. Bez. XXXX, pol. Bez. XXXX, XXXX, Gdst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX, als Einheit" gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.
In der genannten Inventarliste sind unter der Überschrift "Waffen" 73 Objekte (gegliedert in "Rüstungen und Rüstungsteile", "Helme", "Schilde", "Stangenwaffen", "Feuerwaffen" und "Varia") angeführt.
2. Gegen den Mandatsbescheid erhob der damalige bücherliche Eigentümer des Schlosses XXXX, XXXX, fristgerecht Vorstellung.
3. Im daraufhin durchführten Ermittlungsverfahren, in das der nunmehrige Beschwerdeführer, der zuvor Schloss XXXX erworben hatte, eingebunden war, beauftragte das Bundesdenkmalamt XXXX mit der Erstellung einer Liste aller in Schloss XXXX vorhandenen Waffen sowie der Beurteilung der Denkmaleigenschaften der Waffensammlung.
4. Am 02.04.1993 langte beim Bundesdenkmalamt ein am gleichen Tag von XXXX unterfertigtes Gutachten bestehend aus einem 175 Objekte anführenden "Katalog der WAFFENSAMMLUNG in Schloss XXXX" (gegliedert in "Harnische, Teile von solchen und Einzelstücke", "Blank- und Griffwaffen", "Stangenwaffen", "Feuerwaffen", "Faustfeuerwaffen", "Pulverflaschen", "Geschütze und Zubehör" sowie "Varia") sowie Ausführungen ein, wonach der Bestand in seiner Vielfältigkeit, Inhomogenität und zeitlichen Streuung vom hohen Mittelalter bis in das 19. Jahrhundert das Konzept einer Waffensammlung widerspiegele, wie sie für die Intentionen einer Burg- bzw. Schlossausstattung charakteristisch sei und vielfach zum Inventar derartiger historischer Anlagen gehöre. Dazu komme ergänzend der ethnographisch interessante Bestand der Katalognummern 164 bis 175 ("[a]frikanische Stangenwaffen vom Anfang des 20. Jhs."). Insgesamt liege die kulturgeschichtliche Bedeutung im Stellenwert einzelner Stücke ebenso wie in der komplexen Vielfalt des Gesamtzusammenhanges, die den Charakter und die Bedeutung einer solchen Sammlung repräsentiere.
5. Mit Schreiben vom 09.08.1996 gab das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien des Unterschutzstellungsverfahrens, darunter dem Beschwerdeführer, Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens einschließlich dem unter Punkt 4. dargestellten Gutachten von XXXX Stellung zu nehmen.
6. Einem Aktenvermerk vom 23.08.1996 zufolge teilte der Beschwerdeführer dem Bundesdenkmalamt mit, dass er nicht sicher sei, ob noch alle unter Schutz stehenden Waffen bei ihm seien oder ob
XXXX solche entgegen den vertraglichen Abmachungen mitgenommen habe.
7. Die daraufhin vorgenommenen Überprüfung durch XXXX am 07.10.1996 ergab - wie der Beschwerdeführer dem Bundesdenkmalamt in einem Schreiben vom 08.11.1996 mitteilte -, dass (nur) in der Schlosskapelle sowie dem Oratorium - konkret angeführte - Gegenstände nicht vorhanden waren, nicht aber Objekte aus der Waffensammlung.
8. Mit Schreiben vom 12.06.2003 gab das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien des Unterschutzstellungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeführers abermals Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, darunter das Gutachten von XXXX, Stellung zu nehmen.
9. Dazu langten beim Bundesdenkmalamt keine Stellungnahmen ein.
10. Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid vom 31.07.2003, Zl. 17.078/2/2003, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass
"die Erhaltung des Schlosses XXXX (XXXX Nr. 1) samt Zwischentrakt, Schlosskapelle, Nebengebäude XXXX Nr. 2, Atelierhaus XXXX Nr. 3, barockem Schmiedeeisentor zwischen Konglomeratpfeilern, Brunnen im Hof, Statue des hl. Nepomuk auf dem Schlosshügel sowie folgendem Inventar des Schlosses:
[...]
und folgendem Inventar der Schlosskapelle:
[...]
sowie den im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Katalog der Waffensammlung in Schloss XXXX angeführten Gegenständen, in XXXX, Gemeinde XXXX, Ger. Bez. XXXX, pol. Bez. XXXX, XXXX, Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX, als Einheit gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 im öffentlichen Interesse gelegen ist".
Bei dem im Spruch angeführten Katalog der Waffensammlung handelt es sich um die unter Punkt 4. dargestellte Aufstellung von XXXX.
In der Bescheidbegründung wird zur Waffensammlung sowie zum Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von "Schloss XXXX samt Inventar als Einheit" Folgendes ausgeführt:
"Die Waffensammlung von Schloss XXXX umfasst nach dem Katalog 175 Stücke, davon sind
Nr. 1 - 32: Harnische und Teile von solchen sowie diverse Einzelstücke, die überwiegend aus dem 16. Jahrhundert stammen; einzelne sind spätgotisch bzw. aus dem 17. Jahrhundert.
Nr. 33 - 53: Blank- und Griffwaffen verschiedener Art aus der Zeit um 1200 bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts.
Nr. 54 - 87: Stangenwaffen überwiegend aus dem 16. Jahrhundert.
Nr. 88 - 125: Feuerwaffen insbesondere aus dem 17.-18. Jahrhundert.
Nr. 126 - 142: Faustfeuerwaffen ebenfalls vor allem aus dem 17. und 18. Jahrhundert.
Nr. 143 - 152: Pulverflaschen aus dem 17. und 19. Jahrhundert.
Nr. 153 - 161: Geschütze und Zubehör aus dem 18. Jahrhundert.
Nr. 162, 163: Varia
Nr. 164 - 175: Afrikanische Stangenwaffen vom Anfang des 20. Jahrhunderts.
Der Bestand spiegelt in seiner Vielfältigkeit, Inhomogenität und zeitlichen Streuung vom hohen Mittelalter bis in das 19. Jahrhundert das Konzept einer Waffensammlung wider, wie sie für die Intentionen einer Burg- bzw. Schlossausstattung charakteristisch ist und vielfach zum Inventar derartiger historischer Anlagen gehört. Dazu kommt ergänzend der ethnographisch interessante Bestand Kat.Nr. 164 - 175. Insgesamt liegt die kulturgeschichtliche Bedeutung im Stellenwert einzelner Stücke ebenso wie in der komplexen Vielfalt des Gesamtzusammenhanges, die den Charakter und die Bedeutung einer solchen Sammlung repräsentiert.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Schloss XXXX samt Inventar als Einheit erachtet die Behörde aus Folgendem für gegeben:
Schloss XXXX als im Kern mittelalterlicher Schlossbau, der heute innen wie außen durch die Barockisierungsphase ab 1714 geprägt ist, stellt mit seinen Nebengebäuden, insbesondere der Schlosskapelie, ein weithin sichtbares historisches Bauensemble dar. Die genannten Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sind in ihrem historischen Bezug zum Schloss Bestandteil von dessen geschichtlicher Dimension bzw. als künstlerisch und kulturell interessante Eirichtungsstücke Teil von dessen bedeutender Ausstattung. Die von einheimischen Künstlern geschaffene qualitätvolle Ausstattung der Schlosskapelle ist als Ganzes als künstlerische Einheit des 18. Jahrhunderts erhalten. Die nachträglich hinzugefügten Gegenstände aus verschiedenen Stilepochen spiegeln den Geschmack der jeweiligen Schlossbesitzer wider. Die Waffensammlung gibt in ihrer Vielfältigkeit, Inhomogenität und zeitlichen Streuung vom hohen Mittelalter bis in das 19. Jahrhundert Zeugnis vom Konzept einer Waffensammlung, wie sie für die Intentionen einer Burg- bzw. Schlossausstattung charakteristisch ist."
11. Mit Schriftsatz vom 02.03.2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesdenkmalamt mit, dass dieser im Jahr 2004 einzelne Gegenstände aus der Waffensammlung seinem Sohn XXXX anlässlich dessen Matura geschenkt und übergeben habe. Laut Katalog der Waffensammlung handle es sich dabei um die Nummern 5, 34, 54, 94 bis 96, 135 bis 138, 143, 144, 149, 152, 155 sowie 164 bis 175. Seit der Schenkung der Gegenstände aus der Waffensammlung befänden diese sich nicht mehr im Schloss XXXX, sondern in dem - auch von XXXX bewohnten Haus des Beschwerdeführers in XXXX.
12. Daraufhin teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.03.2011 mit, dass es beabsichtige, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um zu erreichen, dass die an XXXX verschenkten und nicht mehr im Schloss XXXX befindlichen Gegenstände wieder mit der übrigen Sammlung vereinigt würden. Dabei sei als erster Schritt ein Antrag gemäß § 36 Abs. 1 DMSG an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Wiederherstellung der "Sammlung als Einheit" vorgesehen. Zugleich ersuchte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführer um schriftliche Stellungnahme, ob er und sein Sohn bereit seien, die Waffensammlung als Einheit wiederherzustellen, wie sie im Jahr 2003 gewesen sei.
13. Mit Schriftsatz vom 05.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 6 Abs. 5 DMSG die Schenkung der Gegenstände aus der Waffensammlung mit den Katalognummern 5, 34, 54, 94 bis 96, 135 bis 138, 143, 144, ,149, 152, 155 sowie 164 bis 175 an XXXX zu genehmigen. Die Schenkung sei anlässlich der Matura 2004 erfolgt und die notwendige Meldung sei offensichtlich übersehen worden. In rechtlicher Hinsicht werde jedoch davon ausgegangen, dass nur eine Veräußerung bewilligungspflichtig sei und damit eine Schenkung schon nach dem Wortlaut nicht erfasst sei.
14. Mit Schreiben vom 20.07.2011 teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer mit, dass bei einer Überprüfung des Inventars sowie der Waffensammlung von Schloss XXXX im Mai 2011 ein Fehlbestand beim Inventar des Schlosses, der Kapelle sowie der Waffensammlung (betreffend letzterer die Objekte mit den Katalognummern 2, 5, 17, 34, 35, 36, 39, 54, 93, 94 bis 96, 135 bis 138, 143, 144„ 149, 152, 155 sowie 164 bis 175) festgestellt worden sei sowie einzelne (nicht die Waffensammlung betreffende) Objekte, die bei der genannten Überprüfung als fehlend festgestellt worden seien, auf einer Liste von Gegenständen aufschienen, die der Beschwerdeführer dem XXXX geschenkt habe. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert mitzuteilen, wann er die genannten Gegenstände dem XXXX geschenkt habe und wo sich diese nun befänden sowie wo sich jene Objekte befänden, die weder dem XXXX noch XXXX geschenkt worden seien.
15. Mit Schriftsatz vom 22.08.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich lediglich die in den Schriftsätzen vom 02.03. und vom 05.04.2011 angeführten Gegenstände in seinem Haus in XXXX befänden. Ein darüber hinausgehender Fehlbestand sei von ihm nicht zu verantworten und betreffe offensichtlich den Voreigentümer XXXX.
16. Zu dem unter Punkt 13. dargestellten Antrag wurde gegenüber der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes mit einem vom Landeskonservator für XXXX unterfertigten und XXXX sowie XXXX als Sachbearbeiter anführenden Schreiben vom 30.08.2011 wie folgt Stellung genommen:
"Bei den Objekten, die Herr XXXX an seinen Sohn XXXX 2004 (Schreiben Herr Dr. Wolfgang Auer vom 2. 3. 2011) geschenkt hat, handelt es sich zum Teil um Waffen, die in der ÖKT X, Die Denkmale des polit. Bezirkes XXXX Wien 1913, S. 154 ff aufgrund ihrer Bedeutung aufgelistet sind:
Leichter Harnisch (blanker zusammengestellter Feldküriß), ÖKT S. 155, Fig. 147 Nr. 5 Der Bihänder ist in der ÖKT S. 158, Nr. 66 genannt.
Die am aufwändigsten verzierte Helmbarte laut Fotos Archiv im LK wurde entfernt (9 Helmbarten sind in der ÖKT S. 156, Nr. 26 a, b genannt)
Bei der Radschlossbüchse könnte es sich um eines in der ÖKT genannten Stücke handeln (ÖKT S. 157 Nr. 38, S. 158, Nr. 45)
Beide Tschinken sind in der ÖKT S. 157, Nr. 36, 37 genannt.
Ein paar doppelläufige Batterieschlosspistolen sind in der ÖKT, S. 158, Nr. 62 genannt (bez. J. Neureiter in Prag!!!)
In der ÖKT sind auf S. 158 unter Nr. 59, 60, 61, 63, 64, 65 Pistolen und Pistolenpärchen genannt. Darunter dürfte auch das fehlende Paar Batterieschlosspistolen fallen.
Die Pulverflaschen und das Zündkrautfläschchen dürften in der ÖKT, S. 158 unter Varia Nr. 69 - 72 stehen.
Das Rohr einer kleinen Haubitze mit der Bezeichnung PZA ist in der ÖKT, S. 156 Nr. 31 genannt.
Alle Gegenstände der Schenkung bis auf die afrikanischen Stangenwaffen sind in der ÖKT genannt, allein schon deswegen ist ihnen eine besondere Bedeutung nicht abzusprechen. Überdies handelt es sich bei manchen um besondere Stücke (Bezeichnungen, Marken, Gravur). Aus Sicht des Landeskonservators ist deshalb eine Schenkung von Einzelstücken der Sammlung an Herrn XXXX nachträglich nicht zu genehmigen."
17. Mit Schreiben vom 19.11.2011 brachte das Bundesdenkmalamtes dem Beschwerdeführer zunächst die unter Punkt 16. dargestellten Ausführungen (die als "Stellungnahme des Landeskonservators für XXXX" bezeichnet werden) zur Kenntnis und hielt in der Folge fest, aus diesen gehe hervor, dass es sich bei den von der Schenkung betroffenen Stücken keineswegs um unbedeutende Randbereiche der als Einheit unter Denkmalschutz gestellten Waffensammlung, sondern um Gegenstände handle, die für die Vielfalt der Sammlung wesentlich seien. Auch umfasse die freiwillige Veräußerung jede (freiwillige) Eigentumsübertragung, daher nicht nur den Verkauf, sondern auch etwa Schenkungen, Tausch oder die Einbringung in eine juristische Person. Bei der - unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit durchzuführenden - Interessenabwägung sei überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Behörde die Schenkung sieben Jahre lang verschwiegen habe. Das Bundesdenkmalamt beabsichtige daher, den Antrag des Beschwerdeführers § 6 Abs. 5 DMSG abzuweisen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
18. In seiner Stellungnahme vom 12.10.2011 verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im Antrag vom April 2011 und führte zusätzlich aus, dass die an XXXX verschenkten Teile der Waffensammlung sich seit der Schenkung in dessen Wohnung im ersten Stock des Schlosses befunden hätten, sodass eine tatsächliche Übergabe erfolgt sei. Den angesprochenen Teilen der Sammlung komme nur eine unbedeutende Rolle zu. Überdies habe der Beschwerdeführer über sieben Millionen EUR in die Revitalisierung des Schlosses investiert, was im Gesamtzusammenhang ebenfalls zu würdigen sei.
19. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2011 ab; die freiwillige Veräußerung der Gegenstände Nummer 5, 34, 54. 94 bis 96, 135 bis 138, 143, 144, 149, 152, 155 und 164 bis 175 aus der Waffensammlung Schloss XXXX durch den Beschwerdeführer an seinen Sohn XXXX werde gemäß § 6 Abs. 5 DMSG nicht nachträglich bewilligt.
In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes ausgeführt:
Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedürfe gemäß § 6 Abs. 5 DMSG der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn dieses diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5 DMSG) unter Denkmalschutz gestellt habe. Die Spezialregelung betreffend Sammlungen lasse die Absicht des Gesetzgebers erkennen, Sammlungen aufgrund ihres besonderen künstlerischen bzw. kulturellen Wertes als Einheit zu erhalten Die freiwillige Veräußerung umfasse jede (freiwillige) Eigentumsübertragung, daher nicht nur den Verkauf, sondern auch etwa Schenkungen, Tausch oder die Einbringung in eine juristische Person.
Über eine Bewilligung sei unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu entscheiden, wobei aus Sicht der Behörde jedoch nur ein entgeltlicher Eigentumsübergang gemeint sein könne: Denn könnte der Fall eintreten, dass eine aus zahlreichen wertvollen Kunstobjekten bestehende Sammlung unter Denkmalschutz stehe, und der Eigentümer, um ein ebenfalls unter Denkmalschutz stehendes Gebäude vor dem Verfall zu retten, vorbringt, dass der Verkauf eines Bestandteils der Sammlung nötig sei, um die für die Erhaltungsmaßnahmen erforderlichen Geldmittel zu erhalten. Dieses Argument wäre im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall sei zwar vorgebracht worden, dass Beschwerdeführer sieben Millionen EUR zur Revitalisierung des Schlosses aufgewendet habe. Es bestehe jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen der Aufwendung dieses Geldbetrages für das Schloss und der - bewilligungslosen - Schenkung von Teilen der unter Denkmalschutz stehenden Waffensammlung an den Sohn des Beschwerdeführers.
Besonders schwer wiege der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Behörde die Schenkung sieben Jahre lang verschwiegen habe.
Aus der Stellungnahme des "Amtssachverständigen" gehe eindeutig hervor, dass es sich bei den von der gegenständlichen Schenkung betroffenen Stücken keineswegs um unbedeutende Randbereiche der als Einheit unter Denkmalschutz gestellten Waffensammlung handle, sondern um Gegenstände, die für die Vielfalt der Sammlung wesentlich seien. Ihre Rückführung in die Sammlung sei daher unerlässlich.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe reichten daher nicht aus, um eine nachträgliche denkmalbehördliche Bewilligung der Schenkung zu erlangen.
20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die belangte Behörde verkenne zunächst, dass der Amtssachverständige im Jahr 2003 von einer Sammlung ausgegangen sei, die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen sei. Was den mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20.07.2011 angesprochenen Fehlbestand angehe, habe der Beschwerdeführer bereits in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er den Fehlbestand mit Ausnahme der an seinen Sohn geschenkten Gegenstände nicht zu verantworten habe; vielmehr seien bereits zu jenem Zeitpunkt, als er das Schloss erworben habe, sohin ca. 10 Jahre davor, diese Gegenstände nicht im Schloss vorhanden gewesen und sohin auch nicht in seinem Eigentum gestanden. Die betreffenden Gegenstände seien offensichtlich bereits vom früheren Eigentümer XXXX aus dem Schloss entfernt worden. Dies bedeute, dass mit dem Bescheid aus dem Jahre 2003 eine Sammlung unterschutzgestellt worden sei, die als solche über 10 Jahre nicht mehr existent gewesen sei, sodass schon insofern nicht von einer Sammlung iSd DMSG ausgegangen werden könne. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang auch, dass diverse Gegenstände sich im Eigentum des XXXXs befinden, was offensichtlich auch von der belangten Behörde nicht angezweifelt werde. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Aufwendung von sieben Millionen EUR zur Revitalisierung des Schlosses dazu geführt habe, dass es nunmehr zur dessen zwangsweisen Verwertung komme, zumal die weitere Erhaltung und die weiteren Instandhaltungskosten nicht mehr aufzubringen gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Schenkung sei dies aber noch nicht vorhersehbar gewesen; auch seien die geschenkten Gegenstände ohnehin im Schloss verblieben. Erst als der Berufungswerber samt Familie aufgrund der Konkurssituation aus dem Schloss habe ausziehen müssen, sei es zur Verbringung der Gegenstände aus der Waffensammlung nach XXXX gekommen und sei zeitnahe der gegenständliche Antrag eingebracht worden. Von einer Verschweigung über sieben Jahre könne daher nicht gesprochen werden; überdies hätten die Kinder des Beschwerdeführers ohnehin im Erbweg das Schloss samt Inventar und Waffensammlung erhalten, sodass dieser Umstand auch nicht besonders schwer wiegen könne. Im Übrigen handle es sich - wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt - bei den einzelnen Stücken um unbedeutende Randbereiche und sind auch die afrikanischen Stangenwaffen nicht in der ÖKT genannt, sodass für diese einzelnen Stücke keine besondere Bedeutung vorliege.
21. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen:
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Mit dem unter Punkt I.10. dargestellten Bescheid hat das Bundesdenkmalamt die Waffensammlung von Schloss XXXX (laut Katalog) nicht etwa als solche im Sinne einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 3 DMSG, sondern gemeinsam mit dem Schloss samt Nebengebäuden und Inventar sowie dem Inventar der Schlosskapelle - "als Einheit" - unterschutzgestellt. Ob die genannte Gesetzesbestimmung (wonach Gruppen von unbeweglichen Gegenständen [Ensembles] und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden können und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein kann) die Unterschutzstellung von Gebäuden und einer Vielzahl von unbeweglichen Objekten aufgrund eines derartigen Zusammenhanges "als Einheit" zulässt, kann dahingestellt bleiben, da der - eben solches normierende - Unterschutzstellungbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Genehmigung der Schenkung von Gegenständen aus der Waffensammlung war daher nicht als Antrag nach § 6 Abs. 5 erster Satz DMSG (wonach die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit unter Denkmalschutz gestellt hat), sondern als Antrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG auf Veränderung des aus den zuvor genannten Teilen bestehenden Denkmals zu werten.
2.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.
Aus § 5 Abs. 1 DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen § 1 Abs. 1) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.
Die gemäß § 5 Abs. 1 DMSG vorzunehmende Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014).
Nach der in der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 neu gefassten Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (vgl. VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204).
Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG insofern dem Antragsteller (vgl. VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; 19.11.1997, 95/09/0325; 11.03.2011, 2010/09/0144).
2.2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."(vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
2.2.4. Nichts anderes kann für die Ermittlung der Auswirkungen, die die beantragte Veränderung des Denkmals auf dessen Bedeutung iSd des § 1 Abs. 1 DMSG hätte, gelten; hier ist gleichfalls ein Fachgutachten zu erstellen.
Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Die Ermittlungslücke betrifft den vom Bundesdenkmalamt festgestellten Sachverhalt insofern in grundsätzlicher Weise, als die Ermittlungen ausgehend von einer unzutreffenden Fragestellung gepflogen wurden: Denn bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ist - wie oben dargelegt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht (wie das in einem Verfahren nach § 6 Abs. 5 DMSG der Fall wäre) maßgeblich, welchen Stellenwert die freiwillig veräußerten Gegenstände innerhalb der Waffensammlung haben, sondern welche Auswirkungen ihre Entfernung für die Bedeutung (iSd § 1 Abs. 1 DMSG) des - aus Schloss samt Nebengebäuden sowie Inventar, Inventar der Schlosskapelle und "Waffensammlung" bestehenden - Denkmals haben.
Weiters kann das unter Punkt I.16. dargestellte Schreiben entgegen seiner Bezeichnung im angefochtenen Bescheid nicht als Amtssachverständigengutachten qualifiziert werden, sondern muss der Behörde Bundesdenkmalamt zugerechnet werden. Denn es ist nicht nur vom Landeskonservator für XXXX unterfertigt, sondern es heißt darin auch, dass die Schenkung "aus Sicht des Landeskonservators" nicht zu genehmigen sei. Überdies werden die Ausführungen im Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 19.11.2011 als "Stellungnahme des Landeskonservators für XXXX" bezeichnet.
2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welche Auswirkungen die Entfernung der XXXX geschenkten Objekte für die Bedeutung (iSd § 1 Abs. 1 DMSG) des aus den zuvor angeführten Teilen bestehenden Denkmals hätte.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die beantragte Veränderung des Denkmals zu bewilligen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, welches konkrete öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals dem Interesse der Beschwerdeführer an der Veränderung gegenübersteht. Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
In Hinblick auf das unter Punkt 2.3. Ausgeführte kann schließlich nicht gesagt werden, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bloß in einer - typischerweise von der Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmenden - Ergänzung eines bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Sachverständigengutachtens bestünden (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
2.5. Zum Beschwerdevorbringen, es sei 2003 eine nicht mehr existente Sammlung unterschutzgestellt worden sei, sodass insofern nicht von einer Sammlung iSd DMSG ausgegangen werden könne, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aus den zuvor dargelegten Gründen zwar tatsächlich kein Verfahren gemäß § 6 Abs. 5 DMSG zu führen war, vor dem Hintergrund des Verfahrensganges (vgl. insbesondere die Punkte I.5. bis I.10) aber nicht angenommen werden kann, dass Objekte aus der Waffensammlung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr im Schloss XXXX vorhanden waren.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
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