W161 2108862-1•BVwG W161 2108862-1
W161 2108862-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2015
Altersfeststellung, Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht,<br/>Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Verfristung, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W161 2108862-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias 0XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zl. 1047944506-140276630 EAST-Ost, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, angeblich ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 11.12.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Geburtsdatum gab er 0XXXX an.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
3. Bei der Erstbefragung am 17.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat vor ca. drei Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan in den Iran gelangt. Von dort sei er in die Türkei gebracht worden und weiter nach Bulgarien gelangt. Dort sei er von der Polizei angehalten und für eine Woche in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Von Bulgarien sei er mit einem PKW bis zur serbischen Grenze gebracht worden, die er illegal zu Fuß überquert habe. In Serbien sei er mit einem PKW bis Belgrad gefahren. Anschließend sei er in einen Wald gebracht und von dort mit weiteren 14 Personen in einem weißen Kastenwagen abgeholt und nach Österreich gebracht worden. Er könne zu Bulgarien keine Angaben machen, da er nur eine Woche im Lager gewesen sei. Er möchte nicht zurück. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer familiäre Erbschaftsstreitigkeiten.
4. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) EAST-Ost und gab er hierbei im Wesentlichen an wie folgt:
L: Aufgrund der bestehenden Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit wurden Sie für 07.01.2014 zum HWR nach XXXX geladen. Sie brachten daraufhin bei Erhalt der Ladung am 16.12.2014 Persönlich im Parteienverkehr vor, dass ein Handwurzelröntgen nicht notwendig sei, da sie volljährig sind und dies im Zuge einer EV ändern und berichtigen wollen und eine Altersfeststellung nicht notwendig ist.
Sie wurden am 12.12.2014 in, CC XXXX erstbefragt. Entsprechen, die in der Niederschrift angeführten Angaben, ausgenommen dem Geburtsdatum, das sie jetzt berichtigen lassen, der Wahrheit?
VP: Bis auf das Geburtsdatum ist der Rest richtig, soweit er mir rückübersetzt wurde.
Mein Geburtsdatum ist XXXX
L: Ist ihr Geburtsdatum somit der XXXX?
VP: Ja ich habe gestern mit meiner Mutter telefoniert und diese hat mir gesagt, dass ich 19 Jahre alt bin und nicht minderjährig.
Mein genaues Geburtsdatum nach unserem Kalender weiß ich nicht. Ich kann nicht lesen und nur ganz wenig Schreiben in Dari.
L: Welche Beweismittel können Sir zur Belegung ihres Alters vorlegen?
VP: Nein, ich habe in Afghanistan ein Tazkira.
L: Haben Sie in Österreich oder in Europa verwandte?
VP: Ich habe eine Tante mütterlicherseits in Österreich, weiß aber nicht genau wo.
Die gesetzliche Vertreterin Mag. Nausner wird aus der gesetzlichen Vertretung entlassen, möchte aber bis zum Schluss der EV noch anwesend bleiben.
Belehrung: Da sie nun volljährig sind, sind sie für ihre Handlungen selbstverantwortlich. Sie werden eine neue Verfahrenskarte bekommen.
VP: Ja das möchte ich.
L: Warum haben Sie sich zuerst als Minderjähriger ausgegeben, was wollten Sie damit bezwecken?
VP: Ich wusste nicht wie alt ich wirklich bin.
L: Wie sind Sie in nach Österreich gekommen.
VP: Ich bin vom Iran in die Türkei und von dort nach Bulgarien und von Bulgarien über unbekannte Länder nach Österreich. Ich weiß nicht, ob wir z. B. durch Ungarn durchgefahren sind.
L: Sie wurden in Bulgarien von der Polizei aufgegriffen, haben Sie dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wie haben Sie dort geheißen und wie alt waren Sie dort bzw. unter welchen Namen sind Sie bei den dortigen Behörden registriert?
VP: Ich wurde in Bulgarien nicht von der Polizie aufgegriffen, ich gab dort keine Fingerabdrücke ab, ich war nur 1 Woche dort in einer Unterkunft bei meinem Schlepper. Es war ein zwei stöckiges Gebäude, wo uns der Schlepper untergebracht hat. Ich war dort alleine.
L: Wo haben Sie ihren Begleiter Azimi kennengelernt?
VP: Azimi habe ich erst hier in der Polizeistation kennengelernt.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 13.01.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Auf besondere Dringlichkeit wurde hierbei nicht hingewiesen.
Mit Schreiben vom 16.03.2015 teilte Österreich den bulgarischen Behörden mit, dass auf Grund Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Grund einer vorliegenden Verfristung die Zuständigkeit Bulgariens eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 21.03.2015 teilte Bulgarien mit, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt werde, da es keine hinreichenden Beweise für die Zuständigkeit Bulgariens gäbe. Der Antragsteller sei in Bulgarien nicht bekannt und gäbe es auch keinen EURODAC-Treffer.
Mit Schreiben vom 07.2015 teilte Österreich den bulgarischen Behörden neuerlich mit, dass die Zuständigkeit Bulgarien auf Grund einer nicht fristgerecht erfolgten Antwort auf das Schreiben vom 16.03.2015 eingetreten sei.
Im Akt findet sich nachstehender Aktenvermerk vom 04.05.2015:
Aktenvermerk
Bezügl. der oa. Person wurde seitens der EAST Ost am 13.01.2015 ein Dublinverfahren mit Bulgarien eingeleitet, wobei BG am 16.03.2015 ein Verfristungsschreiben übermittelt wurde. Am 21.03.2015 erfolgte eine ABLEHNUNG von BG mit der Begründung dass kein Beweismittel für eine illegale Einreise (Art. 13/1 Dublin III) vorgelegt wurde und die Prüfung aller Systeme in BG ergeben haben dass die Person dort unbekannt sei.
In der Tat wurde von der EAST Ost das KV mit "Fakten" begründet, welche nicht vorgelegen sein dürften (kein Eurodac- Treffer oder ein anderes Beweismittel oder Indiz iSd Art. 22 Abs. 3). Der AW gab an, in Bulgarien weder aufgegriffen noch erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein (EV von XXXX am XXXX, XXXX!). Mittlerweile hat am 30.04.2015 das PG stattgefunden (Ref. XXXX), hier führt der AW an, dass er in BG lediglich in einem "Schlepperzimmer" einige Tage aufhältig gewesen und anschließend weitergeschleppt worden sei.
Zusammenfassend erscheint der Sachverhalt des Artikels 12 (1) sehr dünn, und aufgrund dessen wird angeregt die Verfristung auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen, da diese offensichtlich aufgrund fehlender bzw. ausreichender Beweismittel und Indizien zustande gekommen sein dürfte. Es wird darauf hingewiesen dass auch seitens der RB eine Vorbringen erstattet wurde (siehe PG) und die tatsächliche Überstellung des AW nach Bulgarien sehr zweifelhaft ist.
6. Am 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vom BFA, EAST West niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in Österreich eine Tante, wisse aber nicht wo diese sich befinde. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Er sie von Afghanistan in die Türkei, nach Bulgarien, Serbien und dann weiter nach Österreich gekommen. Er sei eine Woche in Bulgarien gewesen. Er sei beim Schlepper gewesen, habe aber mit der Polizei nie etwas zu tun gehabt. Er habe keine Dokumente. Er sei während seines Aufenthalts in Bulgarien bei seinem Schlepper in einem Zimmer gewesen. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte das BFA aus, dass dieser volljährig und voll handlungsfähig sei. Er habe in Österreich eine Tante, wisse aber nicht, wo sie sich befinde.
Rechtlich führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass Art 13 Abs. 1 Dublin-III-VO formell erfüllt sei. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden liege nicht vor.
8. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; die verhängte Ausweisung nach Bulgarien zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.
Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren weder seine Staatsangehörigkeit noch seine Identität unter Beweis stellen. Er nannte zuerst ein Alter, wonach er noch minderjährig wäre. Nach Anordnung eines Handwurzelröntgens änderte er seine Angaben und räumte plötzlich ein, doch volljährig zu sein, woraufhin die erstinstanzliche Behörde von einer bereits in Aussicht genommenen ärztlichen Untersuchung Abstand nahm. Da vom tatsächlichen Alter eines Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Dublin-III-VO wesentliche Folgen abhängen, vermeint das erkennende Gericht, dass in einem Fall, wie dem vorliegenden nicht ohne nähere Überprüfung des tatsächlichen Alters des Antragstellers einfach ein von diesem Willkürlich genanntes Geburtsdatum angenommen werden kann. Die erstinstanzliche Behörde hätte in casu das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen müssen. Es obliegt in einem solchen Fall nicht dem Beschwerdeführer sich quasi auszusuchen ob er minderjährig oder volljährig sein möchte, sondern ist sein Alter objektiv festzustellen. Sollte sich tatsächlich eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wäre auch die von ihm angegebene Verwandtschaft zu einer in Österreich befindlichen Tante durchaus von Relevanz. Im Übrigen hat die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer nicht einmal nach deren Namen und Alter gefragt und gar nicht versucht festzustellen, ob diese "Tante" in Österreich tatsächlich aufhältig ist.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, er habe sich in Bulgarien eine Woche in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Diese Information wurde auch an die bulgarischen Behörden weitergeleitet. In der Folge gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme jedoch davon abweichend an, er habe sich in Bulgarien nur in einem Zimmer bei seinem Schlepper aufgehalten. Diese Information wurde den bulgarischen Behörden in der Folge nicht mehr mitgeteilt. Auch wurde dem Beschwerdeführer der diesbezügliche Widerspruch in seinen Angaben nicht vorgehalten.
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Dublin Anfrage an die bulgarischen Behörden. Es liegt kein EURODAC-Treffer vor und räumten die österreichischen Behörden keine Dringlichkeitsfrist ein. Nach einem Hinweis auf eingetretene Verfristung am 16.03.2015 verweigerten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 21.03.2015 die Aufnahme des Beschwerdeführers.
Im Aktenvermerk vom 04.05.2015 wurden wesentliche Zweifel an der Zuständigkeit Bulgariens geäußert und auf ein möglicherweise fehlerhaftes Konsultationsverfahren hingewiesen. Dennoch richtete Österreich am 07.05.2015 ein weiteres Schreiben an Bulgarien, in dem es neuerlich auf die Verfristung hinwies und erließ am 10.06.2015 ohne weitere Prüfung des Sachverhaltes den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Auch wenn durch die Dublin-III-VO das Rechtsinstitut der Zuständigkeit in Folge Verfristung existiert und Fälle denkbar sind, in denen ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, da er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat kann diese Ergebnis, sofern es in menschenrechtlich geschützte Positionen eingreift nicht immer ein haltbares Ergebnis sein. Als Lösung bietet sich bei einer solchen Konstellation die Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch den Aufenthaltsmitgliedsstaat (unbeschadet der durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates). Eine gleichartige Vorgehensweise wird auch bei einem mangelhaften Konsultationsverfahren unter Umständen geboten sein.
Jedenfalls wird die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall somit zunächst Erhebungen in Bezug auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, in der Folge solche zu einer allenfalls in Österreich aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers sowie zu dessen tatsächlicher Reiseroute und deren Nachweisbarkeit zu tätigen sowie allenfalls einen weiteren Schriftverkehr mit den bulgarischen Behörden durchzuführen haben. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer vor neuerlicher Entscheidung über seinen Antrag ausführlich zu vernehmen sein.
Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs.3 BFV-VG, 2. Satz zwingend vorzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs.7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Kern der getroffenen zurückweisenden Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die daran knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs.3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 33.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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