BVwG G302 2004009-1

G302 2004009-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2015

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Regest

betriebliche Tätigkeit, Gesellschaft, Mitwirkungsrecht,<br/>Pflichtversicherung

Texto completo

BVwG G302 2004009-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2004009.1.00

Spruch

G302 2004009-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.10.2013, VSNR: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27 und 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als

unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.10.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2011 gemäß § 25 GSVG monatlich EUR 3.9607,94 betrage und der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 631,39 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 276,01 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.012,68 für das Beitragsjahr 2011 fest.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch vom 14.02.2013 mit dem Finanzamt Judenburg Liezen der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 (Bescheiddatum: 18.12.2012) des BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze 2011: EUR 4.488,24 jährlich) in Höhe von EUR 43.295,25 aus. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2013 wurde der BF ersucht, der belangten Behörde mitzuteilen, woher die versicherungsrelevanten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2011 stammen würden. Daraufhin hätte der BF am 03.05.2013 eine Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (eingelangt am 06.05.2013) abgegeben. Darin habe er angegeben, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung seit 02.10.2002 stammen würden. Gleichzeitig hätte er auch den Gesellschaftsvertrag der XXXX vom 10.09.2002 vorgelegt. In diesem werde ausgeführt, dass der Komplementär befugt sei, einem Kommanditisten alle Agenden der Geschäftsführung bis auf Widerruf zu übertragen. Diesem Kommanditist könne für den Fall Handlungsvollmacht übertragen werden. Jedem Gesellschafter stehe bei der Ausübung des Stimmrechtes eine Stimme zu. Beschlüsse über sämtliche Belange bedürfen der Einstimmigkeit. Nach Ansicht der belangte Behörde seien dem BF als Kommanditist gesellschaftsvertragliche Mitgestaltungs- bzw. Mitspracherechte eingeräumt worden, die weit über das Regelstatut im Sinne des § 161ff UGB hinausgehen, und der BF somit wesentlichen Einfluss auf die laufende Unternehmensführung gehabt hätte, sei er selbständig erwerbstätig iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

In der Begründung des vorbezeichneten Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass der BF als Kommanditist an der Fa. XXXX, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Gastwirtschaft sei, beteiligt sei, er aber keine Arbeitsleistungen im Rahmen dieser Beteiligung erbringe. Aufgrund gesellschaftsvertraglicher Ausformulierungen komme die belangte Behörde zum Schluss, dass das Mitgestaltungs- und Mitspracherecht als Kommanditist weit über das Regelstatut der §§161 ff UGB hinausgehe und somit Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege. Dem sei entgegenzuhalten, dass hier kein aktives Wahlrecht des Kommanditisten vorliege, ob er diese Handlungsvollmacht ausübe oder nicht. Diese müsse vom Komplementär explizit und mit nach außen hin deutlicher und erkennbarer Wirkung erteilt werden; eine solche Handlungsvollmacht sei aber seit Bestehen der Gesellschaft nie erteilt worden. Der Kommanditist sei auch andererseits von sich aus (einseitig) nicht in der Lage, eine solche Handlungsvollmacht übertragen zu bekommen. Der Kommanditist sei ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Komplementärs nie in der Lage, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Die Interpretation der belangten Behörde sei nicht zulässig, da in weiterer Folge mit dieser Argumentation jeder Vertrag in Zweifel gezogen werden könne; bestehe doch jederzeit die Möglichkeit, in beiderseitigem Einvernehmen eine Vertragsänderung dahingehend zu bewirken, dass dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse, Vetorechte und ähnliches eingeräumt werden könnten. Daher daraus abzuleiten, dass aus dieser "Möglichkeit" heraus, hier die rechtliche Stellung als Kommanditist wesentlich stärker sei, als die eines rein kapitalistischen Kommanditisten, erscheine wohl nicht zutreffend. Laut Gesellschaftsvertrag liege nur ein Fall vor, wonach ein Gesellschafterbeschluss erforderlich sei. Dieser Fall sei im § 12 normiert, wonach betreffend Auflösung der Gesellschaft ein Beschluss notwendig sei. In allen sonstigen Angelegenheiten sei der Komplementär durch keinerlei vertragliche (ausgenommen durch gesetzliche) Bestimmungen in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft eingeschränkt. Gemäß § 6 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages sei dem Komplementär die uneingeschränkte Geschäftsführung eingeräumt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH könne festgestellt werden, dass in diesem Fall kein Mitspracherecht an der laufenden Geschäftsführung, ja sogar nicht einmal an außergewöhnlichen Geschäften eingeräumt sei, dass auch nicht de facto Geschäftsführungsbefugnisse ausgeübt worden wären und dass auch keine rechtliche Möglichkeit eingeräumt worden sei, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Es würden keine Mitgestaltungs- und Mitspracherechte, die über das Regelstatut iSd § 161ff UGB hinausgehen, vorliegen und es könne kein Einfluss auf die laufende Unternehmensführung ausgeübt werden. Der BF beantrage, die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufzuheben und dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Am 25.11.2013 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 21.11.2013 datierten Vorlagebericht aus, dass es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unerheblich sei, in welcher Häufigkeit von den Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteilige oder im Unternehmen anwesend sei, wenn dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführerbefugnisse eingeräumt worden wären, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen würden oder ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zustehe. Die Möglichkeit der rechtlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung sei jedenfalls schon dadurch gegeben, dass zu einem dem Kommanditisten alle Agenden der Geschäftsführung bis auf Widerruf übertragen werden könnten und dies auch für den Fall von Handlungsvollmachten und zum anderen über die Beschlussfassung der Einstimmigkeit in sämtlichen Belangen. Dem BF seien jedenfalls Mitsprache- und Mitgestaltungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt worden und somit selbständig erwerbstätig iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe zu Recht. Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 21.10.2013 vollinhaltlich zu bestätigen. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine Bedenken bestehen.

4. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 11.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 30.06.2014 wurde dem steuerlichen Vertreter des BF der Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt und im Wege des Parteiengehörs ersucht, eine allfällig ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen 4 Wochen abzugeben.

6. In der darauffolgenden schriftlichen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 04.08.2014 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 02.12.2013 lediglich die im Bescheid vom 21.10.2013 angeführte Begründung wiederhole und nicht auf die im Einspruch getätigten Feststellungen eingehe. Der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041 sei nicht zielführend, da in diesem Fall dem Kommanditisten einerseits tatsächlich vertraglich Mitspracherechte zugesichert worden wären und ihm andererseits als Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH die Möglichkeit, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH Co KG entscheidend zu beeinflussen, eingeräumt worden sei. In einer weiteren Entscheidung (2010/08/0215 vom 14.11.2012) hätte sich der VwGH mit der Frage der "Erwerbstätigkeit" bei einem neuen Selbständigen beschäftigt. Die Entscheidung sei auch deshalb interessant, da auch Kommanditisten als neue Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG angesehen werden. Der VwGH habe sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Einkünfte aus einer Patentverwertung, die betriebliche Einkünfte darstellen würden, als "Erwerbstätigkeit" anzusehen seien. Der VwGH sei der Ansicht, dass die Überlassung allein keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle; um die Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand bejahen zu können, müsste die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden sei, weiter ausgeübt werden (dies wäre aber nicht der Fall gewesen). Lt. VwGH sei eine aktive Tätigkeit für den Pflichtversicherungstatbestand des neuen Selbständigen notwendig. Wie aus den Darstellungen der Beschwerde und der Ergänzung hervorgehe, werde aber die Tätigkeit nicht aktiv ausgeübt, da weder ein Mitspracherecht ausgeübt werde, noch eine Mitarbeit in der KG gegeben sei. Im vorliegenden Fall habe der Kommanditist vertraglich keinerlei Möglichkeit, von sich aus in die Geschäftsführung des Komplementärs einzugreifen und könne nur die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Rechte wahrnehmen. Die Befugnis des Komplementärs dem Kommanditisten Geschäftsführungsaufgaben zu übertragen könne nicht gleichgesetzt werden mit einem vertraglich zugesicherten Mitspracherecht und der Möglichkeit dieses in Anspruch zu nehmen oder auch nicht. Die Wahl des Kommanditisten sei darauf beschränkt das Angebot anzunehmen oder nicht; der Wille des Komplementärs könne nicht beeinflusst werden. Lediglich dem Komplementär würde eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden aber nicht dem Kommanditisten. Es entstehe der Eindruck, dass die belangte Behörde die "Beschlussfassung in allen Belangen" mit den (täglichen) geschäftlichen Entscheidungen gleich setze. Beschlüsse seien nur dort zu fassen, wo sie vertraglich oder von Gesetzes wegen vorgesehen seien; Geschäftsführungsbefugnisse und Beeinflussung des operativen Geschäftes seien dadurch nicht gegeben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass hier keine Mitsprachemöglichkeit an der laufenden Geschäftsführung, die über das Regelstatut des § 164 UGB hinausgeht vorliege, sondern eine kapitalgebende Kommanditbeteiligung, die nicht der Pflichtversicherung nach GSVG unterliege.

7. Mit Erkenntnis des heutigen Tages wurde vom Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des BF bezüglich der Pflichtversicherung des Jahres 2012 abgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX schlossen sich der BF, Frau XXXX und Herr XXXX zu einer Kommanditerwerbsgesellschaft im Sinne des Erwerbsgesellschaftengesetzes vom 25.04.1990, BGBl Nr. 257/1990, unter der Firma XXXX zusammen.

Sitz der Gesellschaft ist in der politischen Gemeinde XXXX. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Betrieb einer Jausenstation mit Verabreichung von Speisen und Getränken in Form eines "XXXX". Herr XXXX ist persönlich haftender Gesellschafter der XXXX. Frau XXXX und dem BF kommt jeweils die Stellung eines Kommanditisten zu, wobei ihre jeweilige Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit EUR 1.000,00 beschränkt ist. Dieser Betrag ist auch im Firmenbuch als Hafteinlage des Kommanditisten einzutragen. Der Komplementär ist befugt, einem Kommanditisten alle Agenden der Geschäftsführung bis auf Widerruf zu übertragen. Diesem Kommanditisten kann für diesen Fall Handlungsvollmacht übertragen werden. Der Komplementär, Herr XXXX, kann die Gesellschaft unbeschränkt verpflichten. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes eine Stimme zu. Beschlüsse über sämtliche Belange bedürfen der Einstimmigkeit. Gewinn und Verlust werden im Verhältnis der Gesellschaftsanteile verteilt.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2011) erzielte der BF

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 6.004,92

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 351,62

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 43.295,25

sohin gesamt EUR 49.651,79

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung des BF an der Firma XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter und zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die KG, sowie dem Schriftsatzvorbringen des BF und der belangten Behörde.

Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 18.12.2012 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Judenburg Liezen).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für das Jahr 2011 für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.

Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.

Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

3.4. Der Einwand des BF, dass er auf die Inhalte des Gesellschaftsvertrages keinen Einfluss gehabt habe, geht insofern ins Leere, als dass, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, gemäß den §§ 6 und 7 des verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsvertrages der Komplementär befugt ist, einem Kommanditisten alle Agenden der Geschäftsführung bis auf Widerruf zu übertragen. Diesem Kommanditisten kann für diesen Fall Handlungsvollmacht übertragen werden. Der Komplementär, Herr XXXX, kann die Gesellschaft unbeschränkt verpflichten. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes eine Stimme zu. Beschlüsse über sämtliche Belange bedürfen der Einstimmigkeit.

Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu § 2).

Im Ergebnis erweist sich der Einwand des BF, dass ihm durch die vertragliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kein maßgeblicher Einfluss bzw. kein Mitspracherecht zugekommen sei, als nicht berechtigt. Vielmehr ist der Komplementär befugt, dem BF alle Agenden der Geschäftsführung zu übertragen und diesem für diesen Fall auch die Handlungsvollmacht übertragen. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes eine Stimme zu. Beschlüsse über sämtliche Belange bedürfen der Einstimmigkeit. Schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich ein wesentlicher Einfluss auf die laufende Unternehmensführung.

Insofern der BF geltend macht, dass er tatsächlich von seinem im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch gemacht hat und der BF in der KG keinerlei unternehmerische Tätigkeit ausgeführt hat, ist auszuführen, dass unerheblich ist, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Dass der BF von dem ihm eingeräumten Befugnissen allenfalls nicht Gebrauch gemacht hat, ist nach der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht relevant, es kommt allein darauf an, ob ihm diese Einflussmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht zukommt.

Des Weiteren ist auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (zB. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten.

Da der BF im Jahr 2011 aus seiner Tätigkeit als Kommanditist in der am XXXX gegründeten KEG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.

3.5. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der BF keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erfolgte die Berechnung gesetzeskonform.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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