BVwG G302 2003551-1

G302 2003551-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2015

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Regest

Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Werkvertrag

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BVwG G302 2003551-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2003551.1.00

Spruch

G302 2003551-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 04.06.2012, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid GZ: XXXX vom 04.06.2012 der Steiermärkischen

Gebietskrankenkasse wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit als Bodenleger für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), im Zeitraum von 01.04.2008 bis 31.12.2008, von 01.05.2009 bis 31.12.2009 und von 01.04.2010 bis 31.12.2010 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würde. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass die BF verpflichtet sei, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsabrechnung vom 06.12.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 06.12.2011 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 29.025,68 (davon € 24.356,08 an anteiligen Beiträgen und € 4.669,60 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 06.12.2011 und der dazugehörige Prüfbericht vom 06.12.2011 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF unter der Anschrift XXXX, ein Unternehmen betreibe, welches Bodenverlegungsarbeiten durchführe. Herr XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, sei von Herrn "XXXX" ersucht worden, für einen Großauftrag tätig zu werden und sei in der Folge in den im Spruch angeführten Zeiträumen für die BF tätig gewesen, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Die BF habe an ihre im Prüfbericht genannten Dienstnehmer Diäten in der im Prüfbericht ebenfalls angeführten Höhe ausbezahlt, jedoch keine wie auch immer gearteten Diätenaufzeichnungen geführt. Im Zuge der GPLA-Prüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010) sei Herr XXXX als Dienstnehmer eingestuft worden. Des Weiteren seien die ausbezahlten Diäten der Beitragspflicht unterworfen worden. Die dadurch anfallenden Beiträge seien mit Beitragsabrechnung vom 06.12.2011 in Rechnung gestellt worden. Mit Schreiben vom 19.12.2011 habe die BF, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater XXXX, um die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 12.07.2012 datierte Einspruch der steuerlichen Vertretung der BF, der im Folgenden im Sinne des § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerde zu behandeln sein wird. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift begehrt die steuerliche Vertretung der BF die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die beitragsfreie Anerkennung der ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen. Herr XXXX solle nicht in die Voll- und Arbeitslosenversicherungpflicht einbezogen, sondern als selbstständiger Unternehmer behandelt werden. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Begründung heißt es im Hinblick auf die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX im Wesentlichen zusammengefasst, dass Herr XXXX im Zeitraum 2008 bis 2010 als selbstständiger Bodenleger für die BF tätig gewesen sei. Herr XXXX habe einen Gewerbeschein für Tischler gemäß § 94 Z 71 GewO 1994, eingeschränkt auf das Verlegen, Schleifen und Versiegeln von Parkettböden. Er werde beim Finanzamt Graz-Stadt mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt und sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Herr XXXX sei selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht tätig und beteilige sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Herr XXXX schulde nicht seine Arbeitskraft oder sein Bemühen, sondern einen konkreten Arbeitserfolg. Er werde jeweils nur für bestimmte Baustellen beauftragt und nach Fertigstellung sei das Auftragsverhältnis beendet. Er könne sich in Erfüllung seiner Aufträge vertreten lassen und beliebige Teile seiner Verpflichtung an Dritte übertragen. Es bestehe keine persönliche Arbeitspflicht. Er könne ohne Sanktionen einzelne Arbeitsaufträge annehmen oder ablehnen. Es bestehe keine persönliche Weisungsgebundenheit, sondern nur gewisse sachliche Bindungen betreffend Einsatzort und Fristen zur Fertigstellung. Er habe keine feste Dienstzeit und keinen Urlaubsanspruch. Er trage ein Unternehmerwagnis, weil die Höhe seiner Einkünfte weitgehend vom Erfolg seines Tätigwerdens abhängen würden. Er könne durch Leistung die Höhe seiner Einnahmen beeinflussen. Bei Entfall der Leistung erhalte er kein Entgelt. Es bestehe kein Entgeltanspruch bei Krankheit. Er müsse die durch den Geschäftsbetrieb entstehenden allgemeinen Ausgaben selbst tragen und habe die Möglichkeit der Beschäftigung von eigenen Dienstnehmern oder Hilfskräften auf seine Kosten. Die Selbstständigkeit werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass Herr XXXX im geprüften Zeitraum nur einen bzw. zwei Auftraggeber gehabt hätte. Es hätte für ihn jederzeit die Möglichkeit bestanden, Aufträge von weiteren Geschäftspartnern anzunehmen. Dies sei nach Informationen der BF ab dem Jahr 2011 auch der Fall gewesen. Das Verlegen von Böden sei eine Dienstleistung, bei der kein eigenes Büro und keine eigene Werkstätte nötig seien. Die Arbeiten würden ausschließlich auf Baustellen außerhalb erfolgen, das zur Verlegung nötige Material werde vom Bauherrn beigestellt. Deshalb sei das Kriterium der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb der BF, wie gemeinsamer Transport zur Baustelle und Organisation des Schlafquartiers, im gegebenen Fall nicht entscheidend. Die BF müsse sich unbedingt auf rechtliche Rahmenbedingungen verlassen können. Dazu gehöre, dass ein Gewerbeschein von der zuständigen Behörde nur an selbstständige Unternehmer ausgestellt werde. Ein entsprechender Gewerbeschein, die Anmeldung beim Finanzamt und bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft würden bei Herrn XXXX vorliegen. Dies sei von der BF auch geprüft worden. Nun werde durch die GPLA rückwirkend die Dienstnehmereigenschaft festgestellt und Beiträge vorgeschrieben. Damit würden die tatsächlichen Verhältnisse in ihr Gegenteil verkehrt. Es könne einem Unternehmer in der Praxis nicht zugemutet werden, dass die BF bei Beauftragung vorher umfangreiche Erhebungen durchführen müsse, um die Unternehmereigenschaft des Auftragnehmers zu überprüfen. Dafür seien auch Informationen nötig, die von den Auftragnehmern nicht ohne weiters gegeben werden würden bzw. deren Richtigkeit nicht nachprüfbar sei. Gegen den Willen der Vertragspartner werde Herr XXXX als Dienstnehmer eingestuft, was zur Folge habe, dass die entstehenden Mehrkosten die wirtschaftliche Existenz der BF gefährden würde. Die Nachforderung aus der GPLA betrage etwa das Doppelte des Jahresgewinnes 2010 der BF.

Zu den Reiseaufwandsentschädigungen werde ausgeführt, dass die BF Bodenlegearbeiten als Subunternehmerin im Auftrag von Generalunternehmern durchführe. Für Arbeiten außerhalb des Betriebes gebühre den Dienstnehmern, nach dem Kollektivvertrag der Bodenleger, eine Reiseaufwandsentschädigung von 2,5 Stundenlöhnen pro Tag, wenn eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle nicht zumutbar sei. Diese Entschädigung gehöre gemäß § 26 Z 4 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und würden diese Vergütungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG auch nicht als beitragspflichtiges Entgelt gelten. Die BF habe in den geprüften Jahren Aufzeichnungen über die Tage geführt, für die den Dienstnehmern Reiseaufwandsentschädigungen zu bezahlen gewesen seien. Es seien dies Arbeitstage gewesen, an denen eine auswärtige Nächtigung der Dienstnehmer nötig gewesen sei, weil die tägliche Rückkehr nicht zumutbar gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen seien diese Beträge in den Lohnabrechnungen der Dienstnehmer als beitragsfreie Bezüge behandelt worden. Leider habe die BF diese Aufzeichnungen irrtümlich nicht aufbewahrt. Die BF habe weder eine betriebliche Werkstätte, noch sonstige Betriebs- oder Büroräume. Die Dienstnehmer würden daher immer außerhalb des Betriebes auf den jeweiligen Baustellen arbeiten. Diese Baustellen hätten sich im Prüfungszeitraum zu einem großen Teil in anderen Bundesländern befunden. Dies gehe aus den in der Buchhaltung verbuchten Ausgangsrechnungen und aus den bezahlten Nächtigungsrechnungen für die auswärtige Unterbringung der Dienstnehmer hervor. Die Ausgaben für Nächtigungen würden laut Buchhaltung in allen Jahren die steuerfreien Reisekostenersätze übersteigen. Diese Unterlagen würden zweifelsfrei beweisen, dass die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung der Reisekosten gegeben seien. Die Dienstnehmer würden auch als Zeugen einvernommen werden können. Die BF habe Aufstellungen über die beitragsfreien Aufwandsentschädigungen erstellt. Diese Aufstellungen würden beiliegen und seien nach Dienstnehmer und Jahr gegliedert. Es seien jeweils die Tage angegeben, an denen eine tägliche Rückkehr wegen der Entfernung nicht zumutbar gewesen sei. Als weitere Unterlagen zur Nachprüfbarkeit seien die bezahlten Nächtigungsrechnungen vorhanden. Zum Nachweis der auswärtigen Tätigkeit würden die an die Kunden gestellten Ausgangsrechnungen dienen. Mit diesen Unterlagen könne die Beitragsfreiheit der Aufwandsentschädigungen nachgewiesen werden. Aus den angeführten Gründen werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen als beitragsfrei anzuerkennen. Herr XXXX solle nicht in die Voll- und Arbeitslosenversicherungpflicht einbezogen, sondern als selbstständiger Unternehmer behandelt werden.

3. Einlangend mit 12.10.2012 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 27.09.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass die Innehabung eines Gewerbescheins für sich zunächst einmal nur die Ermächtigung für den Inhaber darstelle, gewerberechtlich selbständig tätig zu werden. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit die danach ausgeübte Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als dienstnehmerhaft oder selbständig zu werten sei, seien jedoch einzig und allein die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung maßgebend.

Die aufgelisteten Merkmale, die für die Selbständigkeit des Herrn XXXX sprechen würden, würden jedoch in krassem Widerspruch zu den vorliegenden Beweisergebnissen stehen. Das diesbezügliche Vorbringen müsse daher als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Die BF vermeine weiters, dass die Anzahl der Auftraggeber für die Beurteilung der Versicherungspflicht relevant wäre. So hätte Herr XXXX jederzeit die Möglichkeit gehabt, Aufträge von weiteren Geschäftspartnern anzunehmen. Dazu sei auszuführen, dass der Umstand, ob Herr XXXX tatsächlich weitere Auftraggeber gehabt hätte oder zumindest weitere Aufträge annehmen hätte können, für die Beurteilung einer allfälligen Dienstnehmereigenschaft keine Rolle spiele. Wenn die BF vorbringe, dass einem Unternehmer nicht zugemutet werden könne, vor Beauftragung umfangreiche Erhebungen durchzuführen, um die Unternehmereigenschaft des Auftragnehmers zu überprüfen, verkenne die Einspruchswerberin die Situation völlig. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, eine allfällige Selbständigkeit des Auftragnehmers abzusichern, vielmehr müsse die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt werden. Dass die Lösung eines Gewerbescheins für die Begründung einer Selbständigkeit nicht ausreiche, werde vom VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert. Wenn wie im Falle von Herrn XXXX ausschließlich eine Arbeitsleistung (Kleben und Putzen des PVC-Bodens) in völlig untergeordneter Position geschuldet werde, dann sei das auch für einen Unternehmer wie die BF sozialversicherungsrechtlich leicht einzuordnen. Und dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit nicht vom Willen der Vertragspartner abhänge, sei zum einen hinlänglich bekannt und zum anderen auch daraus abzuleiten, dass es sich um eine Pflichtversicherung und nicht um eine freiwillige Versicherung handeln würde.

Zur Nachverrechnung von Diäten werde ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung der Steuerfreiheit bzw. Beitragsfreiheit von Diäten zunächst ein Nachweis dem Grunde nach erforderlich sei, dass im Einzelnen überhaupt eine Dienstreise vorliege. Darüber hinaus müssten Datum, Dauer, Ziel und Zweck der Dienstreise nachgewiesen werden. Da die BF die erforderlichen Diätenaufzeichnungen nicht vorlegen könne, wolle sie durch die nunmehr angebotenen Aufstellungen die Beitragsfreiheit der Diäten nachweisen. Die Frage, ob überhaupt eine Dienstreise vorliege, wolle die BF durch Ausgangsrechnungen sowie Nächtigungsbelege nachweisen. Auf den erwähnten Ausgangsrechnungen würden sich allerdings lediglich Arbeitsstunden finden, die zwischen BF und Auftraggeber verrechnet werden. Namen von Dienstnehmern würden dort grundsätzlich nicht angeführt werden. Auch Nächtigungsrechnungen würden in der Regel so aussehen, dass auf ihnen lediglich z.B. 3 x Nächtigung mit (oder auch ohne) Frühstück verrechnet würden. Namen von Dienstnehmern würden auch hier nicht aufscheinen. In der genannten Aufstellung habe die BF daher lediglich die Behauptung aufgestellt, dass der jeweilige Dienstnehmer an den dort angeführten Tagen in der bezeichneten Unterkunft genächtigt habe. Ein Nachweis im Sinne der Judikatur sei dies jedoch zweifelsfrei nicht. Die Frage nach der Dauer der Dienstreise bleibe überhaupt völlig offen.

Nach § 26 Z. 4 lit. b EStG dürfe das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu € 26,40 pro Tag betragen. Würde eine Dienstreise länger als 3 Stunden dauern, so könne für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Es sei daher sowohl nach dem Gesetz als auch nach der Judikatur des VwGH ein eindeutiger Nachweis dazu erforderlich, wie lange an den jeweiligen Tagen gearbeitet worden sei. Die BF hätte in diesem Punkt (nämlich Dauer der Dienstreise) nicht einmal eine Behauptung aufgestellt. Entsprechende Nachweise würden ebenfalls nicht angeboten. Arbeitszeitaufzeichnungen seien - wie im Bescheid angeführt - ebenfalls nicht geführt worden. Die BF habe einfach für alle vier Jahre für sämtliche Dienstnehmer die Höchstgrenze an beitragsfreier Diätenauszahlung ausgereizt. Damit habe die BF die vom Gesetz geforderten bzw. von der Judikatur näher ausgeführten Nachweise für die steuerfreie bzw. beitragsfreie Auszahlung von Diäten nicht erbracht. Die ausbezahlten Diäten seien daher der Beitragspflicht zu unterwerfen gewesen. Aus den dargelegten Gründen stelle die Steiermärkische Gebietskrankenkasse daher den Antrag, der Beschwerde der BF keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung trete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse nicht entgegen.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark GZ: XXXX vom 23.10.2012 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der auschiebenden Wirkung gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 04.06.2012, GZ: XXXX, Folge gegeben.

5. In der seitens der steuerlichen Vertretung der BF mit 16.11.2012 datierten und am 22.11.2012 eingebrachten Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Nachverrechnung von Diäten die Arbeiten immer außerhalb des Betriebes auf den Baustellen erfolgt seien. Die Baustellen hätten sich im Prüfungszeitraum zu einem großen Teil in anderen Bundesländern befunden.

Im Einspruchsverfahren seien Aufstellungen vorgelegt worden, die jene Tage ausweisen würden, an denen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar gewesen sei und deshalb eine auswärtige Nächtigung erfolgen habe müssen. Die Anreise sei immer in der Früh des ersten Tages und die Heimreise am Abend des letzten Tages erfolgt. Die Dienstreise habe folglich vom Tag der Anreise morgens bis zum Tag der Rückkehr am Abend gedauert. Es gehe nicht darum, wie die Gebietskrankenkasse anführe, dass einfach für alle vier Jahre für sämtliche Dienstnehmer die Höchstgrenze an beitragsfreier Diätenauszahlung ausgereizt worden sei. Den Dienstnehmern stehe die Auszahlung von 2,5 Stundenlöhnen zu, weil sie außerhalb des Betriebes arbeiten hätten müssen und ihnen dadurch ein Mehraufwand entstehe. Nur diese 2,5 Stundenlöhne seien beitrags- und steuerfrei abgerechnet worden und nicht das Höchstausmaß von € 26,40 pro Tag, das bei einer "Ausreizung" möglich gewesen wäre.

Zur Beschäftigung des Herrn XXXX werde vorgebracht, dass eine ausgeübte Tätigkeit sowohl die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, als auch die einer selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit aufweisen könne. Entscheidend für die Qualifikation der Tätigkeit sei das Überwiegen der entsprechenden Merkmale. Die Gebietskrankenkasse gehe nicht auf die im Einspruch aufgelisteten Merkmale ein, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen würden. Sie tue diese als bloße Schutzbehauptungen ab. Dem Recht, sich bei Ausführung der übernommenen Arbeiten vertreten zu lassen, komme jedoch eine entscheidende Rolle zu. In der Niederschrift vom 7.10.2011, anlässlich der Vernehmung in der Gebietskrankenkasse, habe Herr XXXX selbst dieses Vertretungsrecht bestätigt. Die Fragen, anlässlich der Einvernahme des Herrn XXXX durch die Gebietskrankenkasse, hätten sich nur auf eine einzelne Baustelle (XXXX) im Jahr 2008 bezogen. Herr XXXX habe aber eine Vielzahl von weiteren Werkverträgen übernommen.

Die Gebietskrankenkasse meine auch, dass die angeführten Merkmale in krassem Widerspruch zu den vorliegenden Beweisergebnissen stehen würden, führe aber nicht an, welche Merkmale das seien. Es sei ein krasser Widerspruch, dass Herr XXXX im ganzen bisherigen Verfahren immer als Herr "XXXX" bezeichnet werde. Außerdem werde angeführt, dass Herr "XXXX" seine Arbeitsaufträge von Herrn "XXXX" erhalten habe. Einen Herrn "XXXX" gebe es jedoch nicht. Es dürfte der Komplementär und Geschäftsführer der Firma XXXX, Herr XXXX gemeint sein. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens seien also offensichtlich diesbezüglich noch verbesserungsfähig.

Ob eine Tätigkeit als dienstnehmerhaft oder selbständig einzustufen sei, sei keinesfalls leicht einzuordnen. Außer man betrachte, wie die Gebietskrankenkasse nur jene Merkmale einer Erwerbstätigkeit, die für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung sprechen würden. Es werde dazu auf die Vielzahl an Verfahren zu dieser Frage verwiesen. Nicht zuletzt habe nun auch die SVA, gemeinsam mit der Gebietskrankenkasse auf das Problem reagiert und könne künftig bei Prüfungsabschluss beigezogen werden, um die Frage der Dienstnehmereigenschaft oder Selbstständigkeit von Beschäftigungsverhältnissen klären zu helfen. Es stelle sich auch die Frage, ob die Gebietskrankenkasse selbst jeden Handwerker, den sie mit Arbeiten wie z.B. das Verlegen eines Bodens beauftrage, als Dienstnehmer der Gebietskrankenkasse betrachten und bei sich anmelden würde. Die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit hänge nicht vom Willen der Vertragspartner ab, dies sei auch der BF bekannt. Der Gebietskrankenkasse müsse aber auch bekannt sein, dass auch die Versicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Pflichtversicherung sei. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nur um die Frage, welche dieser beiden Pflichtversicherungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zum Zug kommen müsse.

6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 07.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Versicherungspflicht:

Die BF betreibt unter dem Firmennamen "XXXX" unter der Anschrift XXXX, ein Einzelunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, welches Bodenverlegungsarbeiten durchführt.

Im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum erhielt die BF einen Großauftrag von der XXXX GmbH, XXXX, der die Verlegung von rund XXXX m2 PVC-Boden in einer Produktionshalle beeinhaltete.

Herr XXXX (von der belangten Behörde als XXXX bezeichnet), geb. XXXX, VSNR: XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, war im verfahrensrelevanten Zeitraum im Auftrag der BF für Bodenverlegungsarbeiten unter anderem auf der Großbaustelle in XXXX tätig.

Er trug kein Haftungsrisiko bzw. kein Unternehmerwagnis gegenüber der XXXX GmbH. Auf der Baustelle der XXXX GmbH bestand die Arbeit von Herrn XXXX vorwiegend im Kleben und Putzen des PVC-Bodens aber auch im Schweissen und Verlegung des Bodens, wobei die Tätigkeit in Zusammenarbeit mit Dienstnehmern der BF bzw. der Firma XXXX ausgeübt wurde. Die Akquisition der Aufträge erfolgte durch die BF, die zu erbringenden Leistungen wurden von der BF festgelegt, ebenso der Einsatzort bzw. die Baustelle.

Die Aufträge erhielt Herr XXXX von der BF. Die Kontrolle der erbrachten Arbeitsleistung von Herrn XXXX erfolgte durch die BF selbst. Eine generelle Vertretungsbefugnis war nicht vereinbart bzw. ein Vertretungrecht in der Praxis nicht gelebt.

Es gab keine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen der BF und Herrn XXXX bzw. wurde eine solche seitens der steuerlichen Vertretung der BF im gesamten Verfahren nicht vorgelegt oder vorgebracht.

Die Bodenbeläge, die verarbeitet wurden, wurden bauseits von der XXXX GmbH auf der Baustelle zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Kleinwerkzeug wurde von der BF beigestellt. Herr XXXX verfügte über kein eigenes Werkzeug für die Verlegung von PVC-Böden, lediglich über Kleinwerkzeug, das er jedoch für die Auftragsausführung auf der Großbaustelle nicht benötigte.

Auf der ihm von der BF zugewiesenen Großbaustelle war Arbeitsbeginn zwischen 08.00 und 09.00 Uhr, Arbeitsende war um ca. 17.00 Uhr. Die zeitliche Inanspruchnahme von Herrn XXXX war vom jeweiligen Arbeitsanfall und von den Fertigstellungsterminen abhängig. Der Arbeitsort war vorgegeben. Auf die Baustelle kam Herr XXXX mit einem Bus der BF bzw. der Firma XXXX. Wochentags (Montag-Donnerstag bzw. Freitag) wohnte Herr XXXX gemeinsam mit den Dienstnehmern der BF in einer Pension, die von der BF bezahlt wurde.

Herr XXXX hatte im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum keine anderen Auftraggeber, war ausschließlich für die BF tätig, hatte und hat auch keine eigenen Dienstnehmer. Er schuldete lediglich seine Arbeitskraft, verfügte über kein eigenes Büro und keine eigene betriebliche Struktur. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Rechnungen vor, die ein Auftragsverhältnis zwischen Herrn XXXX und der BF im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum belegen würden. Andere Einkünfte als jene von der BF hat Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bezogen. Herr XXXX wurde von der BF im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum nicht zur Pflichtversicherung gemeldet.

1.2. Zur Nachverrechnung von Diäten:

Die BF zahlte an ihre im Prüfbericht genannten Dienstnehmer Diäten in der im Prüfbericht angeführten Höhe aus, führte jedoch keine Diätenaufzeichnungen.

Im Zuge der GPLA (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010) wurde Herr XXXX als Dienstnehmer eingestuft und die ausbezahlten Diäten der Beitragspflicht unterworfen. Die dadurch anfallenden Beiträge wurden mit Beitragsabrechnung vom 06.12.2011 in Rechnung gestellt.

Die BF brachte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Excel-Aufstellung in Vorlage, die sich aus "Datum", "Tagen", "Tagsätzen", "EUR-Beträgen", "Namen der Nächtigungsunterkünfte" und "Namen der Baustellen" verschiedener Inlandsfahrten zusammensetzt und die Jahre 2007 - 2010 sowie insgesamt 14 Dienstnehmern der BF betrifft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur BF gründen sich auf dem seitens des erkennenden Gerichtes amtswegig eingeholten Firmenbuchauszuges vom 28.05.2015, die getroffenen Feststellungen zu Herrn XXXX stützen sich auf dem amtswegigen Auszug des Zentralen Fremdenregisters.

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von Herrn XXXX gründen sich auf die amtswegige vom Prüforgan der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn XXXX und XXXX vom 07.10.2011, den GPLA-Prüfbericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.12.2011 sowie der seitens der BF vorgelegten dem Akt inliegenden Excel-Aufstellung.

Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben die von Herrn XXXX getätigten niederschriftlich getätigten Aussagen, ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse.

Hinsichtlich der Nachverrechnung von Diäten sind aus der von der BF in Vorlage gebrachten Excel-Aufstellung, die sich aus den Rubriken "Datum", "Tagen", "Tagsätzen", "EUR-Beträgen", "Namen der Nächtigungsunterkünfte" und "Namen der Baustellen" verschiedener Inlandsfahrten zusammensetzt und die Jahre 2007 - 2010 sowie im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum 2008 - 2010 insgesamt 9 Dienstnehmern der BF betrifft, keine erforderlichen Stundenzeitnachweise ersichtlich, ebenso ist dieser kein Ziel und Zweck der jeweiligen Dienstreisen zu entnehmen.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.3. Zur Frage, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt:

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).

Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).

Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).

Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).

Im Lichte der oben zitierten Judikatur mangelt es im gegenständlichen Beschwerdefall per se an der Definition einer abnahmefähigen Werkleistung (Fehlen eines Leistungsverzeichnisses), somit liegt eine Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung vor. Es besteht keine niederschriftliche vertragliche Vereinbarung, aus der eine eigenständige, individualisiert zu erbringende Werkleistung der von Herrn XXXX ausgeübten Tätigkeit ("Bodenverlegsarbeiten") identifizierbar bzw. erkennbar wäre. Dem kann auch die Beschwerde nichts entgegensetzen, da darin nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll.

Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass der Arbeitseinsatz des Herrn XXXX im Wesentlichen davon abhing, welche Arbeiten ihm laufend von der BF zugewiesen wurden.

Verfahrensgegenständlich handelt es sich um laufend zu erbringende, eher als einfach zu qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügte und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponieren konnte.

Wenn die steuerliche Vertretung der BF einwendet, dass Herr XXXX ein erhebliches Unternehmerrisiko gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass ein Unternehmerwagnis insbesondere dann vorliegt, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einkünfte weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus Eigenem getragen werden müssen. Herrn XXXX mangelte es gemäß den getroffenen Feststellungen genau an diesem Unternehmerrisiko.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation sowie die Gleichartigkeit der erbrachten Leistungen.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob Herr XXXX im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet war.

3.4. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).

Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

3.4.1. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Selbst wenn, wie seitens der steuerlichen Vertretung der BF vorgebracht, eine generelle Vertretungsmöglichkeit zwischen der BF und Herrn XXXX mündlich ausbedungen worden wäre, könnte diese Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde.

Herr XXXX verfügte jedoch gegenständlich nicht über eine derartige Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren. Er war laut eigenen Aussagen permanent für die BF persönlich tätig, es gab keinerlei Vertretungen. Die BF konnte bei seinen unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft von Herrn XXXX rechnen und entsprechend disponieren.

3.4.2. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).

Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden können.

3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

3.6. Arbeitszeit/Arbeitsort:

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Hinsichtlich des Arbeitsortes kam Herr XXXX zur Erbringung seiner Leistungen über Aufforderung der BF jeweils auf dessen Baustellen. Herr XXXX konnten seine Arbeitszeit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen der BF abhängig. Arbeitsbeginn war zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr, Arbeitsende war um ca. 17.00 Uhr. Diese Arbeitszeiten erhärten die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit, da sie der üblichen Arbeitszeit von Dienstnehmern entsprechen.

3.7. Weisungsgebundenheit:

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06. 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).

Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die von Herrn XXXX erbrachten Arbeitsleistungen laut dessen glaubhafter niederschriftlicher Aussage kontrolliert.

Angesichts der von Herrn XXXX durchgeführten Bodenverlegungsarbeiten erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Herr XXXX war in einer Weise in die betriebliche Organisation des BF eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich Herr XXXX regelmäßig auf den Baustellen der BF aufhielt. Es bestand für die BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten von Herr XXXX einzugreifen, auch wenn ein Eingriff im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig war. Auf Grund der langjährigen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten von Herrn Herr XXXX erübrigten sich Weisungen über den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten.

3.8. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Herr XXXX bezeichnete seinen Gewerbestandort an seiner Wohnadresse in XXXX, jedoch können seiner niederschriftlichen Einvernahme keine spezifisch-unternehmerischen Merkmale vor Ort entnommen werden, aus denen besagte Gewerbetätigkeit hervorgegangen wäre. Ungeachtet des Wortlautes des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, wonach ua. "die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft" nach dem GSVG pflichtversichert sind, bedeutet dies aber nicht, dass allein deshalb eine Versicherungspflicht nach dem GSVG anzunehmen ist. Denn der VwGH hat mehrfach festgehalten, dass das Bestehen einer Gewerbeberechtigung eine unselbständige Beschäftigung nicht ausschließt, da es nicht auf die (gewerberechtliche) Zulässigkeit der Tätigkeitsausübung, sondern auf die konkreten Umstände der Leistungserbringung ankommt (VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0240; VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde das für die zu erbringenden Arbeitsleistungen notwendige Arbeitsmaterial/Werkzeug nicht von Herrn XXXX, sondern von der BF zur Verfügung gestellt, die Bodenbelege wurden bauseits bereitgestellt.

Für die Tätigkeiten von Herrn XXXX wurden keine wesentlichen Sachmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet, ein selbständig betrieblicher motivierter Geschäftssinn ist nicht erkennbar.

Insoweit sich das Rechtsmittelvorbringen auf den vermeintlichen Bestand selbständiger Werkvertragsverhältnisse stützt, ist dies bereits von der belangten Behörde zu Recht in Zweifel gezogen worden. Vor diesem Hintergrund muss das Argumentationskonstrukt der BF, welches gestützt auf einschlägige Tatbestandselemente auf den Bestand von Werkvertrags- bzw. "selbständigen Beschäftigungsverhältnissen" fokussiert sei, ins Leere gehen. Den tatsächlichen, allenfalls auch nur mündlich erfolgten Abschluss einschlägiger Werkverträge vorausgesetzt, sind diese nichtsdestotrotz als "Scheinwerkverträge" bzw. unter Vorgabe einer selbständigen Tätigkeit als "Scheinaufträge" zu qualifizieren. Ein Werkvertrag liegt lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Im gegenständlichen Fall erfüllten die von Herrn XXXX ausgeübten Tätigkeiten dieses zentrale Kriterium nicht.

Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032; vgl. zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Feststellung, dass Herr XXXX über einen Gewerbeschein verfügte, erfüllt nicht die für einen Werkvertrag bzw. ein Werkvertragsverhältnis maßgeblichen Kriterien.

Die Vorgabe der vermeintlich selbständigen Tätigkeit wird als bloßes Scheinkonstrukt beurteilt und erfüllt somit auch nicht die Voraussetzungen für eine "Werkvertragskette". Der Vollständigkeit halber ist - auch hier nochmals - anzuführen, dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung - selbst wenn diese das betroffene Tätigkeitsfeld abdeckt - für sich die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit keinesfalls von vornherein ausschließt (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

3.9. Im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen ergibt sich für Herrn XXXX Folgendes:

Im gegenständlichen Beschwerdefall war Herr XXXX für die BF als Bodenverlegsarbeiter tätig. Herr XXXX war regelmäßig und ausschließlich für die BF tätig, Arbeitsmaterialien bzw. wurden von der BF zur Verfügung gestellt. Die zu erbringenden Leistungen wurden von der BF festgelegt. Herr XXXX hatte außer der BF keine weiteren Auftraggeber, verfügte über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trug kein Unternehmerwagnis. Es gab keine erfolgsorientierte Entlohnung. Andere Einkünfte hat Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bezogen. Vereinbart war, dass Herr XXXX die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatte. Eine generelle Vertretungsbefugnis wurde nicht gelebt. Herr XXXX tätigte persönlich keine Materialeinkäufe.

Dem Akt sind keinerlei zwischen der BF und Herrn XXXX mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Werkverträge zu entnehmen, aus denen eine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung identifizierbar wäre.

Vielmehr erhärtet die niederschriftlich getätigte Aussage von Herrn XXXX, dass das Werkzeug von der BF zur Verfügung gestellt wurde, die Annahme, dass in concreto ein Dienstverhältnis zwischen Herrn XXXX und der BF vorgelegen ist.

Herr XXXX hatte, wenn er auf den Baustellen der BF tätig war, eine regelmäßige Arbeitszeit, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Er wurde bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und war weisungsgebunden.

3.10. Abschließend ist wird auch auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Bodenlegearbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen vgl. VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217) in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).

Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass Herr XXXX über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätte, eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können, bzw. - außer für die BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Bodenlegearbeiten verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106).

Somit geht der Einwand der BF ins Leere, dass Herr XXXX aufgrund selbständiger Tätigkeit für die BF beschäftigt war.

Der Umstand, dass Herr XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügte, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen.

Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.

3.11. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit von Herrn XXXX auszugehen ist.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass Herr XXXX im Zeitraum von von 01.04.2008 bis 31.12.2008, von 01.05.2009 bis 31.12.2009 und von 01.04.2010 bis 31.12.2010 auf Grund seiner Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

3.12. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 ASVG.

3.12.1. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2:

"Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend (Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;"

Die Ziffer 4 des verwiesenen § 26 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

(...)

Z4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, gehören gemäß § 26 Z. 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen. Die in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG verwiesene Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus (VwGH 10.04.2013, Zl. 2012/08/0092).

Unter dem vom Dienstgeber zu erbringenden Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (VwGH 28.05.2008, Zl. 2006/15/0280, mwN).

Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder, die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z. 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (VwGH 28.05.2008, Zl. 2006/15/0280; VwGH 20.06.2000, Zl. 98/15/0068; VwGH 21.10.1993, Zl. 92/15/0001; VwGH 22.04.1992, Zl. 87/14/0192).

3.12.2. Insofern ist die belangte Behörde richtig davon ausgegangen, dass es zur Frage, inwieweit Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz ASVG als beitragsfrei zu behandeln sind, entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber bedarf, in welchem Umfang ein Dienstnehmer Dienstreisen (im Inland) vorgenommen hat.

Die BF hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens nur eine Excel-Aufstellung bezüglich der verfahrensrelevanten Dienstnehmer der BF vorgelegt, die sich aus "Datum", "Tagen", "Tagsätzen", "EUR-Beträgen", "Nächtigungsunterkünften" und "Baustellen" verschiedener Inlandsfahrten zusammensetzt, die Jahre 2007 - 2010 sowie insgesamt 9 Dienstnehmer der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2008-2010) betrifft.

Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbücherbelege oder sonstige verifizierbare Nachweise, auf deren Grundlage eine solche Aufstellung allenfalls angefertigt worden sein könnte, wurden weder genannt noch vorgelegt. Damit hat die BF der Sache nach aber lediglich eine Behauptung aufgestellt, dass diese Dienstnehmer die in der Aufstellung aufgezählten Dienstreisen unternommen hätten und die beitragsfrei bezahlten Aufwendungen im Zusammenhang mit den in der Aufstellung angegebenen Fahrten angefallen seien.

Die vorgebrachte Aufstellung lässt die Erfüllung der von der Judikatur geforderten Voraussetzungen nicht erkennen. Dass damit die Dauer der Dienstreise auch nur "implizit" nachgewiesen sei, ist nicht nachvollziehbar.

Abgesehen davon übersieht die BF, dass ein Nachweis erst dann gegeben ist, wenn neben der Bescheinigung einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Bei den behaupteten Dienstreisen ist nämlich die Höhe der nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbaren Gelder u.a. von der exakten Dauer der Dienstreise abhängig. Auch der Zweck/das Ziel der Dienstreisen kann den seitens der BF vorgebrachten Aufzeichnungen nicht entnommen werden, es sind lediglich die Orte der Baustellen angeführt. Auch ein etwaiger - allerdings in concreto nicht angeführter - allgemeiner Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der BF würde die den Aufzeichnungen anhaftenden Mängel nicht beseitigen.

Gemäß § 26 Z 4 lit. b EStG darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung und ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist deshalb für eine steuerfreie bzw. beitragsfreie Auszahlung von Diäten ein exakter Zeitnachweis erforderlich, wie lange an den in der von der BF vorgelegten Excel-Aufstellung angegebenen Tagen eine Tätigkeit von den angeführten Dienstnehmern jeweils ausgeübt wurde.

Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde diese Aufstellung nicht als geeignetes Beweismittel dafür angesehen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer die behaupteten Fahrten zur Durchführung von Dienstverrichtungen für die Beschwerdeführerin tatsächlich unternommen haben.

Die BF hat im Verfahren lediglich Aufstellungen in Form von Excel-Tabellen vorgelegt, die für sich genommen auch deswegen nicht als kontrollierbarer Nachweis des tatsächlichen Reiseaufwandes dem Grunde nach eignen, weil sie in einer technischen Form erstellt wurden, die spätere Änderungen zulässt, ohne dass diese nachvollziehbar sind.

Im Beschwerdeverfahren wurden keine neuen Beweise vorgelegt, die eine steuer- bzw. beitragsfreie Beurteilung der Reisevergütungen im gegenständlichen Fall ermöglichen würden. Wenn die steuerliche Vertretung der BF vorbringt, dass der Geschäftsführer der BF die Belege/Aufzeichungen irrtümlich nicht aufbewahrt habe, so ist ihm dies zu seinem Nachteil zuzurechnen, ihn trifft eine Aufbewahrungspflicht der Arbeitszeit- und Diätenaufzeichnungen.

Überdies wurden nicht einmal die gemäß § 26 AZG normierten Arbeitszeitaufzeichnungen geführt, anhand derer eine Beurteilung der Diäten (bzw. deren Beitragsfreiheit) möglich gewesen wäre.

Dem Einwand der BF bzw. ihrer steuerlichen Vertretung, dass die entstehenden Mehrkosten die wirtschaftliche Existenz der BF gefährden würden, ist zu entgegnen, dass für die BF die Möglichkeit besteht, bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse um eine Ratentilgung der verfahrensgegenständlich zu zahlenden Beiträge zu ersuchen.

3.13. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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