W224 2108797-1•BVwG W224 2108797-1
W224 2108797-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2015
Gesetzprüfungsantrag, rechtliche Bedenken, Vorlageantrag
W 224 2108797-1/2Z
A N T R A G
gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zl. 1047470509/140258470 RD NÖ, zu stellen nachfolgend den
ANTRAG
auf Aufhebung von § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wegen Verfassungswidrigkeit.
I. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte als Volljähriger am 07.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 26.05.2015, Zl. 1047470509/140258470 RD NÖ, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 26.02.2016. In der Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2015 eigenhändig zugestellt.
4. Erst am 12.05.2015 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
8. Hauptstück des FPG, die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 leg. cit..
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
1.2. Zulässigkeit des Antrages
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren der Einzelrichterin. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beschwerde zulässig oder als verspätet zurückzuweisen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht § 16 Abs. 1 BFA-VG anzuwenden. § 16 Abs. 1 BFA-VG ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung von § 16 Abs. 1 BFA-VG notwendig.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines gleichgelagerten, bei ihm anhängigen Beschwerdefalles mit Beschluss vom 10. März 2015, E 874/2014, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen beschlossen. In der Begründung dieses Beschlusses legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:
"§ 16 Abs. 1 BFA-VG scheint gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG zu verstoßen. Art. 136 Abs. 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt. Das VwGVG - das Bundesgesetz, welches im Sinne des Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG die einheitliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält - legt in seinem § 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. § 16 Abs. 1 BFA-VG verkürzt diese Frist für alle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BFA - abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger - auf zwei Wochen. Eine Ermächtigung zur Festlegung einer abweichenden Beschwerdefrist ist im VwGVG nicht enthalten. Daher wäre die Festlegung einer solchen abweichenden Frist nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 148/2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der in Prüfung gezogene § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes ‚unerlässlich' sind.
Eine solche Unerlässlichkeit vermag der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des § 16 Abs. 1 BFA-VG vorläufig nicht zu erkennen. Der Inhalt des § 16 Abs. 1 BFA-VG war in der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I 68/2013 noch nicht vorgesehen. In der Begründung des vom Innenausschuss des Nationalrates angenommenen Abänderungsantrages, durch welche die letztlich vom Nationalrat beschlossene und nunmehr in Prüfung gezogene Fassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG geschaffen wurde (wiedergegeben im AB 2215 BlgNR 24. GP), heißt es dazu nur:
‚Da im Rahmen des parlamentarischen Prozesses zum Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, in § 7 Abs. 4 VwGVG in Abweichung zur bisherigen Regelung des AVG die Beschwerdefrist von zwei auf vier Wochen angehoben wurde, bedarf es dieser nun zum VwGVG abweichenden Regelung. Damit wird die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage betreffend die Frist zur Erhebung von Beschwerden normiert. Für die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen und Fremden[,] denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt zuerkannt wurde, soll die vierwöchige Beschwerdefrist des VwGVG gelten.'
Damit wird nur das Ziel der Regelung - eine von § 7 Abs. 4 VwGVG abweichende Beschwerdefrist, die der Länge der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz für den Verwaltungsinstanzenzug maßgeblichen Berufungsfrist nach dem AVG entspricht - dargelegt, nicht aber Gründe, welche die Unerlässlichkeit dieser Abweichung darlegen, die im Übrigen für sämtliche Verfahren vor dem BFA mit ihren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen (vgl. § 3 Abs. 2 BFA-VG) gegeben sein müsste. Auch für den Verfassungsgerichtshof sind vorderhand keine derartigen Gründe erkennbar, zumal er bereits in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014, mit dem ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 40 VwGVG eingeleitet wurde, vorläufig die Auffassung vertreten hat, dass die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof verglichen mit dem früheren Rechtsschutzsystem gestiegen sein dürfte."
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken. Aus diesem Grund ist der gegenständlichen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Der beantragte Aufhebungsumfang entspricht dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2015, E 874/2014.
III. Anträge
Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den
ANTRAG
auf Aufhebung von § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wegen Verfassungswidrigkeit.
IV. Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.
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