W167 2007106-1•BVwG W167 2007106-1
W167 2007106-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W167 2007106-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Hauptstelle Wien) vom XXXX, betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX langte der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, gemäß § 18a in Verbindung mit § 669 Absatz 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bei der Pensionsversicherungsanstalt ein.
2. Die Beschwerdeführerin reichte das ausgefüllte Formblatt samt Unterlagen nach.
3. Mit Bescheid vom XXXX gab die Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag der Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX statt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für den Zeitraum XXXX und ab dem XXXX nicht gegeben sei, da kein Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Absatz 4 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, vorgelegen habe.
4. Gegen den ablehnenden Teil dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Sie brachte vor, ihren Sohn intensiv gepflegt zu haben.
5. Die Pensionsversicherungsanstalt legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht möglich war, da keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei und somit diese Anspruchsvoraussetzung nicht vorliege.
6. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
7. Mit am XXXX eingelangtem Schreiben zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat mit am XXXX eingelangtem Schreiben ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Hauptstelle Wien) vom XXXX, zurückgezogen.
Das Schreiben der Beschwerdeführer ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückzuziehen.
3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten des § 410 Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst. Daher liegt im vorliegenden Fall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Anwendbares Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 63 Absatz 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig. Die Zurückziehung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen. Das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen; dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt zurückgezogen hat, ist das Verfahren durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts einzustellen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter 3.3. ausgeführt, ist die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu entscheiden, sodass diesbezüglich keine Rechtsfrage offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. Oberster Gerichtshof [OGH] vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.