W174 1432951-1•BVwG W174 1432951-1
W174 1432951-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, private Streitigkeiten, Schutzunwilligkeit,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W174 1432951-1/15E
IM NAMEN der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, dieses vertreten durch Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Rechtsanwalt in 1170 Wien, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 04.02.2013, Zl XXXX, wegen § 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 09.08.2012 illegal in Österreich ein und stellte am nächstfolgenden Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 11.08.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten und niederschriftlich festgehaltenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am XXXX in Kabul, in Afghanistan, geboren zu sein und dort von 1999 bis 2006 die Grundschule besucht zu haben. Seine letzte Wohnsitzadresse sei im XXXX, in Kabul, gewesen. Er sei traditionell verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischen Glaubens und habe von 1999 bis 2006 die Grundschule XXXX in Kabul besucht. Seine Familie - Eltern (Vater: XXXX, Mutter: XXXX), zwei Brüder (XXXX) und eine Schwester (XXXX) wohnten in Kabul.
Er habe seine Reise vor ca. einem Monat von Kabul aus angetreten. Der Beschwerdeführer sei mit einem Schlepper, den er in Pakistan, über einen bekannten Nachbar gefunden habe, am 08.08.2012 von Peshawar aus über ein ihm unbekanntes Land, in dem es eine Zwischenlandung und einen Wechsel des Flugzeuges gegeben habe, nach Österreich gekommen. Am 09.08.2012 sei er gegen 20:00 Uhr in Wien gelandet. Der Beschwerdeführer sei mit einem gefälschten Reisepass eingereist, diesen habe er vom Schlepper zunächst für die Reise erhalten. Der Reisepass sei danach beim Schlepper zurückgeblieben. Die Reise habe USD 16.000,00 gekostet, ca. USD 9.000,00 habe der Beschwerdeführer von seinen Eltern bekommen und die restlichen ca. USD 7.000,00 habe der Beschwerdeführer im Zuge der Zusammenarbeit mit den Amerikanern verdient bzw. gespart. Nachdem der Schlepper, der mit ihm Paschtu gesprochen habe, den Reisepass am Flughafen zurückverlangt und ihn verlassen habe, sei der Beschwerdeführer die Nacht am Flughafen geblieben und erst am nächsten Tag, am 10.08.2012, gegen 16:00 Uhr mit einem Taxi bis nach Traiskirchen gefahren.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe die letzten beiden Jahre (2010-2012) in Afghanistan, zwischen Laghman und DXXXX, mit den Amerikanern bei der Gasfirma "XXXX" zusammengearbeitet. Ein Vorarbeiter dieser Firma mit dem Vornamen "XXXX" habe wiederholt Gas von der Firma abgezweigt und als ihn der Beschwerdeführer deswegen zur Rede gestellt habe, habe ihm Shanin geantwortet, dass das den Beschwerdeführer nichts angehe. Als er vor ca. einem Monat zu Hause in Kabul gewesen sei, habe der Vorarbeiter in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers auf ihn gewartet und ihn mit einem Messer attackiert. Der Beschwerdeführer habe den Angriff abwehren können, aber der Angreifer habe sich dabei selbst schwer verletzt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in einen anderen Bezirk von Kabul geflohen. Dann habe dem Beschwerdeführer ein Freund am Telefon erzählt, dass Freunde von XXXX zu den Eltern des Beschwerdeführers in deren Haus gekommen seien und den Vater und einen Bruder XXXXverletzt hätten. Die schweren Stichverletzungen der beiden seien im Krankenhaus versorgt worden. Der Freund habe den Beschwerdeführer davor gewarnt, nach Hause zu gehen, weshalb sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben, denn XXXX sei sehr mächtig und kenne viele Leute in Kabul.
1.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 17.12.2012 brachte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Geburtsurkunde und einen Lichtbildausweis, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Arbeitszertifikat der Firma XXXX, jeweils im Original bei. Weiters wurden 3 Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Arbeit mit Kollegen zeigen und eine Bestätigung über einen Deutschkurs vorgelegt. Der Beschwerdeführer verneinte im Beisein eines Dolmetsches für Dari, psychische oder physische Probleme zu haben und bestätigte zunächst im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer ergänzend an, vom 02.04.2010 bis zum 05.07.2012 bei der Firma XXXX, mit Sitz in Kabul, als Vorarbeiter und Dolmetscher - er beherrsche Dari, Paschtu und Englisch in Wort und Schrift - gearbeitet zu haben. Tätig sei er vorwiegend im Großraum DXXXX geworden, wo die Firma ein Bauprojekt gehabt habe. Er habe keinen Militärdienst geleistet und sei seit Dezember 2011 traditionell mit XXXX verheiratet. Kinder habe der Beschwerdeführer keine und er habe mit seiner Frau seinen Eltern in deren eigenem Haus in Kabul, im XXXXgewohnt. Sein Vater betreibe ein Lebensmittelgeschäft in Kabul, im Bazar des Stadtteils XXXX und seine Eltern hätten gut für ihre Kinder sorgen können. Der ältere Bruder XXXX arbeite als Florist, der Jüngere (XXXX besuche die Schule. Seine verheiratete Schwester (Bibi Masuda, 25 Jahre alt) lebe mit ihrem Mann in Kabul. Derzeit lebe seine Ehefrau, XXXX, abwechselnd bei ihren oder den Eltern des Beschwerdeführers in Kabul, sie sei Hausfrau. Zu seinen Angehörigen in Afghanistan habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt, das letzte Mal habe er ungefähr vor einem Monat mit seinem Vater telefoniert.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, der Mann mit Namen XXXX sei sein Hauptproblem gewesen. Auch sei er mehrmals von Unbekannte bedroht worden, die wissen hätten wollen, wann die Firma Gas bekomme und wohin es fließe. Er habe Ende Mai 2012 einen Telefonanruf erhalten, wo Informationen über die Firma verlangt worden seien. Solche Telefonanrufe habe der Beschwerdeführer auch noch an weiteren Tagen erhalten, er habe aber aufgelegt und keine Auskünfte gegeben. Anfang Juni 2012 sei er von ihm unbekannten Personen, die ihm viel Geld für Informationen über die Firma versprochen hätten, persönlich kontaktiert worden. Wenn der Beschwerdeführer die Informationen nicht liefere, hätten diese Leute mit Konsequenzen gedroht. Diese Kontaktaufnahme habe der Beschwerdeführer am nächsten Tag seinem Arbeitgeber gemeldet und später dazu ein Formular bekommen, worin er die Vorgänge mit den Unbekannten geschildert habe. Das Formular wäre zur Sicherheitsdirektion von DXXXX gebracht worden und in der Folge habe er auch keine Telefonanrufe mehr erhalten. Weitere persönliche Kontaktaufnahmen habe es nicht gegeben. Ursächlich dafür sei gewesen, dass XXXX mit diesen Männern zusammengearbeitet und die Sache selber - wie der Beschwerdeführer schon angegeben habe - in die Hand genommen habe. Ungefähr 2 Tage nachdem er Meldung über die Drohungen beim Arbeitgeber erstattet habe, sei XXXX vom Beschwerdeführer beim Diebstahl von Gas aus einigen der im Camp XXXX vorhandenen kleineren (mit 1 bis 2 Liter Fassungsvermögen) und größeren (mit 10, 15 und 20 Liter Fassungsvermögen) Behältern fotografiert worden. XXXX habe das Gas dann weiter verkauft und viel Geld verdient. XXXX sei dann am 04.07.2012 vom Chef der Firma XXXX gekündigt worden. Die weiteren Vorfälle habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung geschildert, nämlich dass er am 05.07.2012 von XXXX persönlich attackiert worden sei. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor den Männern, die seinen Vater verletzt hätten, denn diese Leute hätten eigentlich nach dem Beschwerdeführer gesucht und würden ihn in der Heimat nicht in Ruhe lassen.
Befragt nach genauen Angaben zur Firma XXXX, gab der Beschwerdeführer an, es sei eigentlich eine türkische Firma. Die Zentrale liege in Istanbul und der Chef heiße XXXX. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers mit Namen XXXX, sei ein Afghane gewesen und die Zentrale der Firma XXXX befände sich in Kabul, in der Straße XXXX in der Nähe von XXXX. Er habe im Camp XXXX, welches zwischen DXXXX und Laghman liege und wo die Soldaten der afghanischen Nationalarmee sowie Mitarbeiter der amerikanischen Firma "XXXX" stationiert seien, gearbeitet. Die XXXX habe über Auftrag der amerikanischen Firma ein Gas- und Benzinprojekt durchgeführt, wobei die XXXX die Logistikarbeit über gehabt habe dh die XXXX habe für die Amerikaner Waren, Maschinen und Werkzeuge transportiert. Der Beschwerdeführer sei selbst Vorarbeiter gewesen und habe afghanische Arbeiter geführt. Nebenbei habe er als Dolmetsch für amerikanische Ingenieure und Techniker gearbeitet.
Den Familiennamen von XXXX kenne der Beschwerdeführer nicht. Dieser habe nicht in Kabul gewohnt, wo XXXX tatsächlich gewohnt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Shanin sei ca. 27 oder 28 Jahre alt und bereits in der Firma beschäftigt gewesen, als der Beschwerdeführer dort angefangen habe. Er sei nicht sein direkter Vorgesetzter gewesen, sondern habe als Manager das Büro in XXXX geleitet, während in die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers die Büroangelegenheiten gefallen seien. Wie es genau zur Verletzung von XXXX gekommen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Als dieser den Beschwerdeführer am 05.07.2012 mit einem Messer attackieren habe wollen, habe XXXX sich dabei selbst eine stark blutende Wunde im Bauchbereich zugefügt. Der Beschwerdeführer habe diesen Angriff nicht bei der Polizei angezeigt. Sein Vater und Bruder seien nachdem sie bei einer gegen sie gerichteten Attacke verletzt worden seien, in das einzige Krankenhaus in XXXX (Kabul) eingeliefert worden. Ob dieser Angriff von seinem Vater bzw. Bruder angezeigt worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, denn er habe Afghanistan kurz danach verlassen.
Zu den Lebensverhältnissen seiner in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater betreibe ein Lebensmittelgeschäft in Kabul, im Bazar im von XXXX. Das väterliche Geschäft liege fast in der Mitte des Bazars, trage keinen Namen und daneben gebe es weitere Lebensmittelgeschäfte sowie ein großes Reisgeschäft. Die Eltern seien, da sie Angst vor den unbekannten Männern hätten, in Kabul umgezogen und würden seit drei Monaten im Stadtteil XXXX in einer Mietwohnung leben. Das Elternhaus stehe leer.
1.3. Mit Bescheid vom 04.02.2013, AZ XXXX, wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, die gegen den Beschwerdeführer gesetzten oder von ihm befürchteten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken. Für eine solche sei doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolge. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen seien krimineller Natur, es handle sich um rein private Motive, die nicht unter die Tatbestände der GFK zu subsumieren seien. Demzufolge seien diese nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat sei nicht in der Lage oder nicht gewillt, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe über die Ereignisse keine Anzeige bei den Behörden des Heimatlandes erstattet und habe somit nicht einmal den Versuch unternommen, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen bzw. diesen Schutz für sich in Anspruch zu nehmen. Daher gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.) und auch den Möglichkeiten internationale Hilfe vor Ort in Anspruch zu nehmen, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart aussichtlose Lage gedrängt werde, die seine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Zudem werde dem Beschwerdeführer in Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil, mit welcher seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, gesichert seien. Es seien keine Umstände im Hinblick auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers bekannt geworden, dass er nach einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen könnte, die eine aussichtslose Lage oder unmenschliche Behandlung iSv Art. 3 EMRK darstellten. Bei Spruchpunkt III. erwog die belangte Behörde, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug in Österreich und infolge seiner kurzen Aufenthaltsdauer seien keine sonstigen Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben entstanden.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.02.2013 Beschwerde und beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid abändern und ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. Gleichzeitig wurde eine ausführliche Beschwerdeergänzung innerhalb von 3 Wochen angekündigt.
1.5. In der Beschwerdeergänzung vom 04.03.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dem Vorbehalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse bei den Behörden nicht angezeigt, werde entgegen gehalten, dass er seinen Arbeitgeber darüber informiert habe und dieser ein Protokoll von seinen diesbezüglichen Angaben erstellt habe. Eine Ausfertigung dieses Protokolls sei zur Polizei auf der amerikanischen Basis bzw. dem Camp XXXX gebracht und somit den Vorfall angezeigt worden. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Protokoll auch zur Sicherheitsbehörde in DXXXX gegangen, habe auch bei der afghanischen Polizei eine Anzeige gemacht und von diesem Vorfall berichtet. Zwei Tage danach habe er XXXX beim Diebstahl von Gas erwischt und die Beweisfotos dem Arbeitgeber übergeben. Als Rache habe ihn sodann dieser mit einem Messer attackiert. Nachdem der Beschwerdeführer geflüchtet sei, hätten die Freunde des XXXX seinen Vater und seinen Bruder XXXX schwer verletzt. In diesem Fall sei der Beschwerdeführer deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm nicht geglaubt und er mit den Behörden Probleme bekommen würde. Er könne nicht beweisen, dass er sich lediglich gegen XXXX und seine Attacke gewehrt habe und XXXX sich dabei verletzt habe. Außerdem habe er Angst gehabt, dass XXXX sich im Falle einer Anzeige rächen würde, was sich auch am nächsten Tag bewahrheitet habe, als sein Vater und Bruder im elterlichen Haus aufgesucht und schwer verletzt worden seien.
XXXX habe diverse Kontakte, zu den Taliban und zu Kriminellen sowie zu einflussreichen Personen in der Regierung. Deshalb sei der Beschwerdeführer nirgends in Afghanistan sicher, denn XXXX würde ihn finden.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH sei auch eine Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, asylrelevant. Es sei entscheidend, ob der betreffenden Person die Möglichkeit offen stehe, angesichts der drohenden Verfolgung Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen und ob die Inanspruchnahme solchen Schutzes der betreffenden Person zumutbar sei. Die österreichische Rechtsprechung stehe am Boden der so genannten "Schutztheorie", die an den Schutzbedürfnissen von Asyl suchenden Personen anknüpfe. Es bestehe das Erfordernis eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Einzelfall, der geeignet sei, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung unter das Maß der Erheblichkeit zu senken. "Bloße Bemühungen" des Herkunftsstaates zur Hintanhaltung von Übergriffen von Seiten Dritter seien nicht ausreichend, um das Bestehen von Schutz im Herkunftsstaat annehmen zu können. Wenn von vorne herein klar sei, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen könnten oder wollten, sei es nicht erforderlich, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, könne sich der Beschwerdeführer in Kabul nicht niederlassen, weil er aus Kabul stamme und gerade dort der Angriff von XXXX auf ihn stattgefunden habe. Des Weiteren hätten die österreichischen Behörden noch bis vor kurzem fast jedem mit afghanischer Herkunft aufgrund der prekären Sicherheits- und sonstiger Lage zumindest subsidiären Schutz gewährt. Obwohl sich die Lage in Afghanistan seit November 2011 kaum geändert habe, verletzte die gänzlich negative Entscheidung im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden. Sodann gab der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz diverse Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan aus den Medien wieder. Abschließend führte er aus, dass ein Verweis auf die völlig überforderten und in Mitteln begrenzten Hilfsorganisationen ebenso ungeeignet sei, eine Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
1.6. Mit Schreiben vom 17.11.2014 übermittle der XXXXer Fluchtpunkt Hilfe-Beratung-Intervention für Flüchtlinge, diverse den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen. Neben einer Unterschriftenliste, in welcher die zahlreichen Unterzeichneten eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer forderten, wurde eine Bestätigung der Heimleitung des Flüchtlingsheim XXXX vom 11.04.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer ein angenehmer, hilfsbereiter und ruhiger Bewohner, der sich sehr gut in die Hausgemeinschaft eingefügt habe, sei. Er sei stets zuverlässig, sauber und fleißig, habe Putzarbeiten im Erdgeschoss in einem der Häuser übernommen und arbeite nunmehr außerhalb des Heimes. Er besuche aktuelle zwei Kurse, um sein Deutsch stetig zu verbessern, er sei gut integriert und halte Kontakte zu Einheimischen. Auch beigebracht wurde ein Empfehlungsschreiben vom 14.10.2014 des Verein Multi Kulturell, XXXX über die Abhaltung eines Radiosendung an dem der Beschwerdeführer mit viel Engagement (er habe recherchiert und selbst Interviews organisiert und geführt) mitgearbeitet habe. Er sei auch selbst bei der Live-Ausstrahlung der Sendung im Radio Freirad 105,9 im Studio anwesend gewesen und habe erst mit seinen sehr guten Englischkenntnissen eine gute Intermediation, Verständigung bzw einen Austausch zwischen den anwesenden Kulturen ermöglicht sowie einen wichtigen Beitrag in Sachen Öffentlichkeitsarbeit zu Themen wie Interkulturalität, Integration und Toleranz geleistet. Weitere Radiosendungen, bei welchen der Beschwerdeführer involviert sein werde, seien in Planung. Dann wurde für eine positive Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers ausdrücklich plädiert, denn er sei eine klare Bereicherung für die Stadt XXXX.
1.7. Mit Schreiben vom 13.02.2015 wurde vom ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, dieses vertreten durch RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/3.2, eine uneingeschränkte Vertretungs- und Zustellvollmacht vorgelegt. Gleichzeitig wurde seitens dieses Zentrums bestätigt, der Beschwerdeführer sei sehr aktiv und habe bedeutende Integrationsschritte erzielt. Er habe sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse, stehe oft und gerne als Dolmetscher im Flüchtlingsheim zur Verfügung, nehme ehrenamtlich an Reinigungsarbeiten im Flüchtlingsheim teil und habe den österreichischen Pflichtschulabschluss und eine Aufnahmeprüfung für die Abendschule gemacht. In diesem Sinne äußerten sich die Heimleitung sowie eine Mitarbeiterin aus der Flüchtlingsbetreuung des Flüchtlingsheims XXXX in ihren Bestätigungen vom 11.04. und 13.11.2014.
1.8. Mit einer Eingabe vom 06.03.2015 und vom 01.04.2015 wurden medizinische Befunde bezüglich des Beschwerdeführers übermittelt. Demnach wurde der Beschwerdeführer im September 2014 an der Universitätsklinik für Innere Medizin I, XXXX, wegen Herzrasens aufgenommen. Laut den vorliegenden Arztbriefen vom 18.09., 08.10. und 05.11.2014 sowie vom 13.02.2015 leidet der Beschwerdeführer an einer Schilddrüsenüberfunktion (Morbus Basedow und Struma uninodosa mit manifester Hyperthyreose) und bedarf demzufolge der medikamentösen Behandlung (in der Früh 1x1 Thiamazol, abend 1x1 Inderal), wobei laufende Kontrollen ärztlicherseits empfohlen wurden. Ansonsten befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand.
1.9. Mit Schreiben vom 01.04.2015 informierte ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, über den allgemein schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher sich einen Wasserbruch im Hodenbereich rechts, stationär am 09.03.2015 operativ entfernen lassen habe müssen (vgl. beigefügter Arztbrief des Dr. Markus Lau, Südtiroler Platz 6a, 6020 XXXX, vom 10.03.2015, wonach der Patient bereits einen Tag nach dem geplanten Eingriff in guten Allgemeinzustand entlassen habe werden können und eine medikamentöse Behandlung für insgesamt weitere 10 Tage samt Verlaufskontrolle angeordnet worden sei).
1.10. Mit Schreiben vom 16.04.2015 wurde eine Bestätigung des Leiters des Sicherheitsdienstes, des vom Beschwerdeführer bewohnten Flüchtlingsheimes vorlegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein sehr angenehmer Zeitgenosse sei, immer freundlich, höflich, entgegenkommend sei und immer versuche den Hausregeln zu entsprechen.
1.11. Mit Schreiben vom 29.04.2015 sagte die belangte Behörde ihre Teilnahme an der für den 28.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung ab, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte unter Bezug auf die gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.12. In der mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Novin MOJARRAD, 1170 Wien, Ottakringerstrasse 54/4/Top 2, ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globen Erfahrungsaustausch, vertreten.
Zunächst wurde eine Stellungnahme zum bisherigen Fluchtvorbringen, zu den vorab übersendeten Länderberichten und zwei weitere Referenzschreiben vorgelegt. In diesem Schriftsatz weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass seit der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits mehr als 2 Kalenderjahre vergangen seien und sich daher aufgrund der dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und insbesondere in Kabul, auch die Situation und die Lebensumstände der Familienangehörigen des Beschwerdeführers wesentlich verändert hätten. Bezogen auf die Länderfeststellungen wird weiters die Berücksichtigung der dazu im Vergleich kritischeren Informationen in der "Vorläufigen Sachverhaltsannahme zur maßgeblichen Lage in Afghanistan des Bundesverwaltungsgericht" moniert. Beigebracht wurde auch eine Arbeitsbestätigung des Flüchtlingsheimes Reichenau in 6020 XXXX vom 21.05.2015 zum Nachweis der Integration des Beschwerdeführers. Derzufolge übe der Beschwerdeführer die ihm übertragene, gemeinnützige Tätigkeit als Hausmeister zur vollsten Zufriedenheit aus. In einem weiteren Schreiben spricht sich Frau XXXX ausdrücklich für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich aus.
In Anwesenheit eines Dolmetsches für die Sprache Dari und eines Sachverständiger für das Herkunftsland des Beschwerdeführers, Afghanistan, wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung anschließend ausführlich befragt. Dabei betonte der Beschwerdeführer eingangs ausdrücklich, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben.
Im Folgenden wurden auf Ersuchen der Richterin, bislang nur in Originalsprache im Verwaltungsakt einliegende, weitere Dokumente, welche die Identität des Beschwerdeführers betreffen übersetzt:
Lichtbildkarte der Firma XXXX (vgl. Verwaltungsakt S 75):
"Ausgestellt auf: XXXX" (Anmerkung: XXXX = Vorname des Vaters, der Nachname XXXX schien bislang im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt auf); "Bezeichnung: Übersetzer; Ausstellungsdatum: Jänner 2011;" (Anmerkung: im Übrigen sind auf der Lichtbildkarte noch diverse Telefonnummern und E-Mail Adressen der ausstellenden Firma XXXX XXXX Inc. angeführt).
Tazkira (vgl. Verwaltungsakt S 77): "XXXX; Alter: so wie er aussieht
ist er 18 Jahre im Jahr 1385 (= 2006) alt; Ausstellungsdatum: 1385
(= 2006);" (Anmerkung: der restliche Inhalt des vom Beschwerdeführer
auch im Original vorgelegten Dokuments ist unleserlich).
XXXX-Schreiben a) (vgl. Verwaltungsakt S 79): "Registernummer und Datum der Firma XXXX; Er ist tätig im Baustellenbereich, XXXX ist tätig als Dolmetscher in dieser Firma, er wird in diesem Dokument vorgestellt. Wir hoffen, dass mit ihm zusammengearbeitet wird. Ausstellungsdatum 10.04.1389 (= 2010)".
XXXX-Schreiben b) (vgl. Verwaltungsakt S 79): "Herr XXXX hat vom 02.04.2010 - 05.05.2012 als Dolmetscher in XXXX in XXXX mit uns zusammengearbeitet. Die Firma XXXX bestätigt, dass er sehr aktiv und sehr anständig ist. Wir danken ihm, dass er sehr vieles für uns getan hat und wir wünschen ihm sehr viel Erfolg".
Dazu erläuterte der Beschwerdeführer, dass es sich um Bestätigungen handle; er habe sie bekommen, um zu bestätigen wie er gearbeitet und was er gemacht habe.
Anschließend legte der Beschwerdeführer ein weiteres, an die Distriktspolizei gerichtetes Schreiben der Fima XXXX, vor. Darin heißt es wie folgt: "Islamische Republik Afghanistan; Firma XXXX; Vertretung in XXXX; Datum 25.06.2010; Herr XXXX ist als Dolmetscher bei uns tätig. Er wurde auf dem Wege von XXXX, XXXX und Kabul ein paar Mal von ein paar unbekannten Personen bedroht und es wurde von ihm verlangt, mit diesen Personen zusammenzuarbeiten. Man hat ihm gesagt, dass wenn er nicht zusammenarbeitet, sie ihn töten würden. Wir (Anmerkung: gemeint ist damit die Firma XXXX) wollen das ihnen (Anmerkung: gemeint ist damit die Distriktspolizei) mitteilen und hoffen, dass sie darüber Nachforschungen anstellen." (vgl. Beilage C zur Verhandlungsschrift).
Hierzu ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei zum Chef der XXXX gegangen, habe ihm erzählt, was passiert sei und dieser habe dieses an die Bezirkspolizei gerichtete Schreiben ausgestellt. Diese Anzeige, auf die sich der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen bezogen habe, habe die XXXX auch dann selbst an die die Distriktspolizei geschickt.
Zu seiner Person und seinem Leben in Afghanistan befragt, bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Sein Name sei XXXX sei der Familienname, er sei am XXXX in Kabul geboren, sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache sei Dari, er könne auch Pashtu sprechen. In Kabul habe er im Stadtteil XXXX im Haus seines Vaters, welches 3 Zimmer habe, gewohnt. Das Haus stehe in einem kleiner Teil von XXXX, namens XXXX,. Er sei traditionell verheiratet, habe aber keine Kinder. Die Grundschule mit Namen XXXX habe er in XXXX 7 Jahre lang besucht. Englisch habe er in privaten von der Familie bezahlten Englischkursen gelernt. Er habe von seinem Gehalt bei der XXXX in Höhe von 700,00 Dollar monatlich, gelebt. Er habe dort als Supervisor, im Logistikbereich und als Dolmetscher gearbeitet. Seine Aufgabe sei die Dokumentation der Waren, wieviel und welche Waren gekommen seien, gewesen. Als Dolmetsch habe er die Ingenieure begleitet. Wenn Fehler passiert seien und Reparaturen notwendig gewesen seien, habe er übersetzt. Die Chefs seien Afghanen und Türken gewesen und er habe zwischen den afghanischen Chefs und den ausländischen Ingenieuren übersetzt.
Die Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers XXXX XXXX; XXXX XXXX; XXXX XXXX); XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX seien allesamt nicht mehr in Afghanistan aufhältig. Ob diese Personen noch am Leben seien, wisse der Beschwerdeführer nicht, denn er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Als er weggegangen sei, hätten noch alle gelebt. Auch seine Ehefrau stamme aus Kabul, deren Familie lebe dort. Der letzte Kontakt zur Familie (Vater, Mutter, Brüder, Schwestern und Ehefrau) habe der Beschwerdeführer vor 10, 11 Monate gehabt. Die Familie habe, da sie sehr bedroht gewesen sei, den Ort wechseln wollen. Es sei geplant gewesen, nach Pakistan zu gehen. Seither habe der Beschwerdeführer nichts mehr von seiner Familie gehört. Auch zu seinen Onkeln und Tanten habe er ebenso wenig Kontakt, wie zu anderen Verwandten, Freunden oder sonstigen Personen wie zB ehemalige Arbeitskollegen. Zuletzt, vor 10, 11 Monaten, habe er mit seinem Bruder telefoniert. Dieser Bruder habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass die Familie mehrmals bedroht worden sei, sich die Sicherheitslage in Kabul drastisch verschlechtert habe, es Selbstmordattentate und Krieg gebe, sodass die Familie deshalb gezwungen gewesen sei, den Platz zu wechseln. Der Bruder habe ausdrücklich gesagt, es sei die einzige Möglichkeit nach Pakistan zu gehen, die Familie habe keine andere Wahl mehr.
Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerde aus, er sei früher krank gewesen, und habe jetzt psychische Probleme, er zittere. Er nehme jeden Tag Medikamente für die Schilddrüse und gegen das Zittern. Jede 3. Woche, müsse er regelmäßig zum Arzt, zur Blutkontrolle. Nach seiner Krankheit habe er in der Gemeinde und in seinem Wohnheim ehrenamtlich gearbeitet. Aktuell sei er Hausmeister im Wohnheim, arbeite für ca. 300 Leute und erledige alles, was ein Hausmeister so mache. Er wolle seinen Hauptschulabschluss machen und die deutsche Sprache weiter verbessern. Er habe in Österreich viele Freunde, es werde miteinander Fußball gespielt und der Beschwerdeführer gehe ins Fitnesscenter.
Zu seinem Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer insbesondere an, einer seiner Kollegen bei der XXXX, ein Mann mit Namen XXXX, habe mit anderen Gruppen kooperiert, die gegen die afghanische Regierung gewesen seien. Dabei handle es sich um Leute, die tagsüber für die Regierung arbeiten würden, nachtsüber aber Talib seien. Der Beschwerdeführer sei von XXXX mehrmals bedroht worden, XXXX habe den Beschwerdeführer vernichten, töten und umbringen wollen. Anlass dafür sei eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend XXXX beim Chef der Firma XXXX gewesen, worauf XXXX von der XXXX gekündigt worden sei. Am nächsten Tag, den 05.07.2012, als der Beschwerdeführer am Weg nach Hause gewesen sei, habe XXXX in seinem Auto abends auf offener Straße auf ihn gewartet. Da der Beschwerdeführer sich aus Angst geweigert habe, mit XXXX zu reden - der Beschwerdeführer sei von XXXX in der Vergangenheit schon mehrmals bedroht worden - sei es zum Streit gekommen. XXXX habe eine Schere oder ein Messer dabei gehabt und habe sich selbst im Zuge der Schlägerei mit diesem Gegenstand im Bauchbereich verletzt, weshalb der Beschwerdeführer die Chance bekommen habe, zu flüchten. Er sei zu Fuß bzw. mit Taxis unterwegs gewesen und habe zuerst nach Hause gehen wollen, sei aber dann von einem Nachbarn gewarnt worden, dass ihn XXXX dort suchen würde und dass dort bereits ein Angriff stattgefunden habe. Die Nacht habe der Beschwerdeführer bei einem Freund, in einem anderen, von seinem eigenen weit entfernten Stadtteil (XXXX) verbracht. Dann habe der Beschwerdeführer Afghanistan mit einem PKW in Richtung Pakistan verlassen. Mithilfe eines Schleppers sei ein Reisepass organisiert worden und der Beschwerdeführer sei von Pakistan aus per Flugzeug bis nach Wien gekommen. Die Flucht habe 16.000,00 Dollar gekostet.
Der vor Beginn der mündlichen Verhandlung für dieses Verfahren bestellte und gerichtlich beeidete Sachverständige für Afghanistan, Khosrow Hassan Kali (vgl. OZ 13Z), gab auf Grundlage der ihm bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile (vgl. OZ 10Z) und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen, weiteren Informationen, befragt durch die Richterin und die Parteien nachfolgendes sachverständiges Gutachten zu Protokoll:
"VR: Wissen Sie von Bedrohungen, die sich gegen Afghanen richten, die als Mitarbeiter bei ausländischen Firmen generell bzw. bei türkischen Firmen in der Gegend von Kabul bzw. XXXX arbeiten?
SV: Es ist durchaus möglich, dass die Mitarbeiter, die bei ausländischen Firmen tätig sind bedroht werden und als Ungläubige bezeichnet werden. Die westlichen Firmen, die in Afghanistan tätig werden, sind die Hauptfeinde der oppositionellen Gruppen in Afghanistan. Die Mitarbeiter, die bei solchen Firmen arbeiten, wie bei der XXXX können dort innerhalb der Firma sicher arbeiten, aber außerhalb der Firma ist es für die afghanischen Mitarbeiter nicht sicher. Dabei ist es aber ohne Belang, ob es sich um eine amerikanische oder türkische Firma handelt. Diese Aussage gilt für gesamt Afghanistan.
BFV: Gab es, ihres Wissens nach, Fälle bei denen es auf afghanische Mitarbeiter ausländischen Firmen Anschläge gab?
SV: Von solchen Vorfällen höre ich immer wieder. Es gibt Anschläge, man wird bedroht und muss mit den Taliban zusammenarbeiten. Die Taliban wollen alles beeinflussen und wenden sich an die afghanischen Mitarbeiter ausländischer Firmen. Man hört von diesen Vorfällen laufend aus afghanischen Nachrichten.
VR: Welche Auswirkungen haben bzw könnten die Ereignisse rund um die Beschäftigung des BF bei der Firma XXXX (Drohungen gegen den BF von Unbekannten, Angriff des XXXX mit Verletzung des XXXX durch den BF, Angriff und Verletzung des Vaters und des Bruders XXXXdes BF) noch heute im Falle von dessen Rückkehr nach Afghanistan, nach Kabul haben?
SV: Ich gehe davon aus, dass es zwischen dem BF und XXXX einen Streit gegeben hat, welcher in dem persönlichen Bereich zählt. In der afghanischen Kultur werden solche Vorfälle kaum vergessen. Die Taliban bzw. die Gruppe um XXXX haben überall ihre Verbindungen und werden rasch bemerken, dass der BF nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Vorstellbar ist zum Beispiel, die Gefahr, mit den Taliban oder XXXX zusammen arbeiten zu müssen, bzw. wenn sich der BF weigert, getötet zu werden.
VR: Bestehen diese Gefahren (Verfolgung, Körperverletzungen, Tötung) für den BF trotzdem diese Vorfälle schon einige Jahre zurückliegen?
SV: Diese Gefahr besteht durchaus, da es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt, die in der afghanischen Kultur nicht vergessen wird.
VR: Wie wahrscheinlich ist es, dass der BF in Kabul von XXXX oder anderen XXXX zuzuordnenden Personen gefunden würde?
SV: Es ist sehr wahrscheinlich, dass XXXX bzw. Mitglieder seiner Gruppe den BF in Kabul auffinden würden, was schwere Konsequenzen für den BF hätte.
VR: Wie beurteilen Sie die Möglichkeiten des BF bei Rückkehr nach Kabul bzw. Afghanistan grundsätzlich Fuß fassen zu können, die benötigte Grundversorgung zu erlangen oder eine Beschäftigung zu finden?
SV: In Afghanistan ist die wirtschaftliche Lage sehr schlecht, die Armutsrate beträgt 80%. Wenn der BF nicht in der Lage ist zB in das Lebensmittelgeschäft seines Vaters zurückzukehren, ist es sehr schwer für ihn, für die eigene Versorgung aufzukommen oder eine Beschäftigung zu finden.
VR: Wie gut funktioniert der afghanische Sicherheitsapparat in Kabul? Wie sicher ist diese Stadt allgemein?
SV: Im Allgemeinen ist die Lage sehr schlecht. Erst wenn es zu Attentaten und Ausschreitungen kommt, werden die Sicherheitsleute tätig, sodass die allgemeine Sicherheit als sehr schlecht zu beurteilen ist. Vor einigen Monaten wurde eine Afghanin durch die Bevölkerung getötet, sie hatte einen Koran in der Hand, die Bevölkerung glaubte, dass sie diesen Verbrennen wollte. Sie wurde getötet und die Sicherheitsleute sind nicht eingeschritten. Korruption ist überall, auch im Staatsapparat. Sogar der durchschnittliche Bürger ist beteiligt.
VR: Wie wahrscheinlich ist es, dass die staatlichen afghanischen Behörden im Falle einer Rückkehr des BF nach Kabul bzw. Afghanistan allgemein in der Lage sind, ihn zB vor einer Verfolgung des XXXX vor Nachteilen zu schützen?
SV: Der BF könnte sich zwar an die afghanischen Behörden wenden, die Exekutive wird aber in der Regel nichts unternehmen.
VR: Welche negativen Folgen auf die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des BF wären unter Umständen nicht auszuschließen?
SV: Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Gruppe um XXXX den BF nicht nur bedroht, sondern möglicherweise auch tötet. Das Leben des BF wäre, im Falle seiner Rückkehr, jedenfalls in Gefahr.
VR: Wie hoch schätzen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Nachteilen beim BF bei seiner Rückkehr ein (Prognose ex ante aufgrund der vorliegenden Informationen)?
SV: Sehr hoch, wenn ich mir die Situation, wie sie der BF geschildert hat, vor Augen führe.
VR: Würde der BF bei seiner Rückkehr als sog. "westlich geprägte Rückkehrer" erkennbar sein und wenn ja wieso bzw. woran erkennt man ihn bzw. diese Personengruppe? Droht solchen Personen Gefahr und wenn ja, welche?
SV: Ich gehe davon aus, dass der BF im Falle seiner Rückkehr, nicht als westlich geprägter Rückkehrer allein aufgrund seines Aussehens zu erkennen wäre. Wenn es um seine Gesinnung geht (politisch, religiös, etc.) sehe ich jedoch eine gewisse Gefahr. Die einheimische Bevölkerung ist streng islamisch geprägt und lehnt jegliche westliche Gesinnung ab.
VR: Drohen sog. "westlich geprägten Rückkehrern" Gefahren und wenn ja, welche?
SV: Sie gelten als Ausgestoßene, sie können von anderen Personen keine Hilfe erwarten. Selbst wenn es im Einzelfall jemanden gäben könnte, der sich den Rückkehrern annimmt, gibt es generell keinerlei Rückhalt oder Unterstützung für westlich geprägte Rückkehrer in der afghanischen Gesellschaft."
Nach eingehender Erörterung und ausführlich Belehrung über die rechtlichen Voraussetzungen betreffend die Gewährung des Status eines Asylberechtigten gemäß Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Flucht und die mit einer Antragszurückziehung grundsätzlich verbunden Rechtsfolgen, zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abs. A Z 2 GFK zurück und betonte gleichzeitig die übrigen Anträge im vollen Umfang aufrecht zu erhalten.
Nachdem von der Richterin auf die im Akt enthaltenen und dem Beschwerdeführer vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Länderberichte, Stand 19.11.2014, sowie auf die am Beginn der mündlichen Verhandlung ergänzend übergebenen weiteren aktuellen Länderinformationen zur Sicherheitslage in Kabul Mai 2015, zur derzeitigen Situation im Herkunftsstaat, Afghanistan, insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, Versorgungslage, medizinischen Versorgung, Rückkehrfragen und Ausweichmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hingewiesen und auch insbesondere deren Zustandekommen und Bedeutung als Grundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht zum Herkunftsstatt zu treffenden Feststellungen erklärt wurden, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme zu diesem im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Informationsmaterial. Unter einem erklärte sich der Beschwerdeführer zu 100% dazu bereits, dass - falls erforderlich - das Bundesverwaltungsgericht im Herkunftsstaat, Afghanistan, weitere Erhebungen unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten durchführen könne, wobei gewonnene Informationen jedenfalls nicht an staatlichen Stellen in Afghanistan weitergegeben werden würden.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Heimatprovinz ist Kabul. Er ist traditionell verheiratet und ist kinderlos. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, in Kabul bei seinen Eltern. Zu seiner Familie, insbesondere zu seinem Vater, die zuvor ein Lebensmittelgeschäft in einem kabuler Bazar betrieben hat, und zu seinem älteren Bruder, welcher früher als Florist gearbeitet hat, hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit ungefähr einem Kalenderjahr keinen Kontakt mehr. Die Familie (Eltern, Geschwister und Ehefrau) haben mittlerweile Afghanistan ebenfalls in Richtung Pakistan verlassen. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer auch über keinerlei anderen Kontakte nach Afghanistan, auch nicht zu möglicherweise noch in Afghanistan aufhältigen weiteren Angehörigen, Freunden oder ehemaligen Arbeitskollegen.
Der Beschwerdeführer besuchte 7 Jahre lang eine Grundschule in Kabul und war zuletzt bei der türkischen Firma XXXX als Vorarbeiter und Dolmetscher tätig. Er besitzt gute Englisch- und mittelweile auch Deutschkenntnisse.
Er leidet an einer Schilddrüsenüberfunktion, welche regelmäßig ärztlicherseits überwacht und medikamentös zu behandeln ist.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer alleine und hat keine Verwandten. Er besucht laufend Deutschkurse, hat den österreichischen Pflichtschulabschluss und nahm an der Aufnahmeprüfung zur Abendschule teil. Er hält regen Kontakt zur heimischen Bevölkerung, war unter anderem Mitgestalter einer Radiosendung zum Thema "Asyl in Tirol" und arbeitet aktuell zur vollsten Zufriedenheit der Verantwortlichen ehrenamtlich als Hausmeister im Flüchtlichsheim Reichenau, wo er zuvor schon erfolgreich zB Reiningungs- und Dolmetscherarbeiten übernommen hatte.
Der Beschwerdeführer hat nach ausführlicher Rechtsbelehrung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.02.2013, AZ 12 XXXX, zurückgezogen. Der angefochtene Bescheid ist bezogen auf Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen.
2.2.2. Zur Lage im Herkunftsland uns insbesondere in Kabul:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, der medizinischen Versorgung und zur menschenrechtlichen Situation folgendes zu entnehmen:
Die Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen.
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 10.11.2014)
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt.
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013.
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen.
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61%.
(UNAMA 7.2014: Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, vom 27.10.2014)
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten.
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien.
(Stars and Stripes: Fear of violence sends foreigners packing ahead of Afghanistan's presidential election vom 23.4.2014)
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist.
Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider.
(DIS - Danish Immigration Service 5.2012: Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process)
Sicherheitsabkommen
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen.
(FAZ - Frankfurter Allgemeine: Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz vom 30.9.2014)
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Wahlen 2014
Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht.
(Tolo: Taliban Carving Out Territory vom 13.9.2014)
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen XXXX zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren.
(Khaama Press: Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes vom 7.9.2014)
Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben.
(Pajhwok: Parwan residents pin many hopes on new president vom 29.8.2014)
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten.
(Tolo News: Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban vom 13.8.2014)
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über XXXX, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.
Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe.
(Khaama Press: 6 militants blown up by own explosives in Kabul province vom 20.9.2014)
Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September
1. 523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden.
(Tolo: ANSF Casualties on the Rise vom 17.9.2014; vgl. WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Rebellengruppen
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung).
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014)
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung.
(BBC: UK ends Afghan combat operations vom 26.10.2014)
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen.
(Xinhua: Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations vom 21.9.2014)
Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in XXXX verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014; vgl. NYT - The new York Times: Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces vom 12.5.2014)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte.
Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden.
(AAN - Afghan Analyst Network: Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability vom 25.3.2014)
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Haqqani-Netzwerk
Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen.
Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt.
(NYT - The new York Times: 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say vom 17.10.2014)
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden.
(DW - Deutsche Welle: Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network vom 17.10.2014)
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend.
Khaama Press: Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence vom 16.10.2014)
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen.
Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten.
(BBC: Afghan militant fighters 'may join Islamic State' vom 2.9.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres.
(AFP: 5.1.2015)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens.
(RFE/RL: 18.12.2014)
Am 13.12.14 wurden in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen.
(BAMF: 15.12.2014, S. 1)
Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt.
(RFE/RL: 18.12.2014)
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe.
(AFP: 30.11.2014)
Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL: 27.11.2014)
Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL: 25.11.2014)
Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer.
(BBC News: 19.11.2014)
Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(AFP: 18.11.2014)
Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt.
(AFP, 16.11.2014)
Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben. Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)
Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
(BAMF: 10.11.2014)
Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen.
(RFE/RL, 9.11.2014)
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.
(Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014)
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran.
(Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014)
Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014)
So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013:
the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen.
(AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art 29).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 vom 10.1.2014)
Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden.
(AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan vom 17.3.2012)
Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene.
(Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung vom 15.3.2013)
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan 1.2013:
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, Zugriff 29.9.2014; vgl. USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten.
Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht.
Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind.
(Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern.
Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen.
Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlungund Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)
Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten.
(OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 vom 10.1.2014)
Korruption
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.
Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.
(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)
Haftbedingungen
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan 1.2013:
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, Zugriff 10.9.2014; vgl. AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan vom 17.3.2012)
Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie).
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar.
(ICOMDP - International Commission against Death Penalty 1.2013: The death penalty and the "most serious crimes", Zugriff 8.7.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind.
(Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin)
Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014)
Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit.
(WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014)
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt.
(BeschwerdeführerA Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond)
Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.
Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung.
(WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
Medizinische Versorgung
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen.
(IRIN: Stark choice for many Afghans: sickness or debt vom 2.7.2014)
Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit 6.2014: Afghanistan, Zugriff 07.07.2014)
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen.
Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt.
(BMJ -British Medical Journal: Afghanistan: a healthy future? vom 17.6.2014)
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in XXXX und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder.
(WHO von 2.2013; vgl. BeschwerdeführerA Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond)
Behandlung nach Rückkehr
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2.2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten, seine Identität beweisenden Dokumenten sowie auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall wurden vom Beschwerdeführer Name, Geburtsdatum, Muttersprache sowie die Mitglieder, das Alter und die persönliche Umstände seiner engen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister und Ehefrau) während des gesamten Verwaltungsverfahrens als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils gleichlautend angegeben. Der Beschwerdeführer nannte zum Beispiel bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden den XXXX als Geburtsdatum und wies dasselbe durch die in der Folge beigebrachte Geburtsurkunde, auf welcher nach europäischer Zeitrechnung für das Kalenderjahr 2006 ein Alter des Beschwerdeführers von 18 Jahren vermerkt ist, entsprechend nach (vgl. Taskira, ausgestellt am 10.04.1389 (=2006) Verwaltungsakt S 77). Ausreichend belegte der Beschwerdeführer durch die im Verfahren dazu beigebrachten weiteren Unterlagen seine sehr konkreten und klaren Schilderungen der eigenen Lebensumstände, wonach er nach dem Besuch einer Grundschule im kabuler Stadtteil XXXX von 1999- 2006, Mitarbeiter der in Afghanistan tätigen türkischen Fima XXXX (vgl. Verwaltungsakt S 75, 79 - 85 iVm diesbezüglicher Übersetzungen OZ 13Z S 5) war und ab 2010 bis zu seiner Ausreise im Juli 2012 im Camp XXXX in DXXXX als Übersetzer tätig gewesen ist. Der letzte Arbeitstag, den der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle verbrachte, wurde von ihm während des gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens exakt und durchgängig mit dem 05.07.2012 angegeben und seine Arbeit im Büro der XXXX im Logistikbereich beschrieb der Beschwerdeführer nachvollziehbar, indem er angab, mit der Dokumentation des Wareneingangs betraut gewesen zu sein. Im Einklang mit dieser, als durchaus qualifiziert zu bewertenden Tätigkeiten, bezifferte der Beschwerdeführer sein monatliches Einkommen bei der Firma XXXX mit Dollar 700,00 monatlich. Schlüssig erläuterte er, dass es ihm diese Bezahlung nicht nur ermöglichte sein Leben selbst zu finanzieren, sondern auch Geld zu sparen, welches er später zur Finanzierung seiner Flucht verwenden konnte.
Nicht zugestimmt werden kann der belangten Behörde, die die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner persönlichen Ausbildung und seiner in Afghanistan verbliebenen Angehörigen ohne einer Gefährdung im Sinne von § 8 AsylG ausgesetzt zu werden, nach Afghanistan zurückkehren. Die ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Lebensverhältnisse seiner Familie stellen sich nunmehr davon deutlich unterschiedlich, jedoch im zeitlichen Ablauf durchaus stimmig dar. Zunächst gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Einvernahmen im Verwaltungsverfahren im Jahr 2012 unter Berücksichtigung seines Fluchtgrundes gleichlautend an, dass seinen Familienangehörigen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stünden (der Vater des Beschwerdeführers betreibe ein eigenes Lebensmittelgeschäft im Bazar und der älteren Bruder arbeite als Florist), die Familie jedoch - nachdem sowohl der Vater als auch der ältere Bruder bei einem Angriff, der sich primär gegen den nicht anwesenden Beschwerdeführer gerichtet habe, im elterlichen Wohnhaus verletzt worden seien - aufgrund der gegebenen Bedrohungssituation das Elternhaus habe verlassen müssen und in eine Mietwohnung umgezogen sei. Dass der Beschwerdeführer noch relativ kurz nach seiner Flucht im Juli 2012 um die persönliche Situation seiner noch in Kabul verbliebenen Eltern, Geschwister und seiner Ehefrau gut Bescheid wusste, erklärt sich für die erkennende Richterin aus dem damals aufrechten und vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigten laufenden telefonischen Kontakt zu seinem Vater. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2015 gab der Beschwerdeführer an, in einem mit seinem Bruder geführten letzten Telefonat vor 10 bis 11 Monaten darüber informiert worden zu sein, dass er und die gesamte Familie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen würden. Seither verfüge der Beschwerdeführer über keinen weiteren Kontakt zu seinen Familienangehörigen, wisse daher auch nicht, wo sich seine Familie aufhalte bzw. ob sie noch am Leben sei. Diese Aussagen des Beschwerdeführers, seit fast einem Jahr über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr in Kabul bzw. in Afghanistan zu verfügen, waren authentisch und widerspruchsfrei und sie erklären sich unter anderem aus der bereits mehr als dreijährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Herkunftsstaat. Selbst wenn der Beschwerdeführer über eine Grundschulausbildung und gute Englischkenntniskenntnisse verfügt, würde er bei einer Rückkehr nach Kabul bzw. Afghanistan völlig auf sich allein gestellt sein und könnte - wie der dem Verfahren hinzugezogene sachverständige Gutachter betonte, worauf später noch detailliert einzugehen sein wird - nicht nur nicht auf eine Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen, sondern wären im Gegenteil Angriffe auf seine Person bzw. sein Leben höchst wahrscheinlich. Demnach ist dem Beschwerdeführer bzw. dessen plausiblen und nachvollziehbaren Angaben im Zuge einer Gesamtbetrachtung und insbesondere vor dem Hintergrund der sehr angespannten und virulenten Sicherheitssituation in Afghanistan allgemein und in der Heimatstadt des Beschwerdeführers Kabul, in dem es seit Herbst 2014 schon fast täglich zu Übergriffen auf Mitarbeiter von dem Staat zuzurechnenden Personen kommt, Glaubwürdigkeit zuzusprechen.
2.2.2. Grundlage für die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan allgemein und in der Hauptstadt Kabul im Besonderen stellen die angeführten Quellen dar. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierender Institutionen, ergeben ein nachvollziehbares Gesamtbild der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der genannten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht an der Richtigkeit der Darstellung kein Zweifel.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.
Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsstadt des Beschwerdeführers Kabul, ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine familiären Verbindungen nach Afghanistan, er weiß um den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nicht mehr Bescheid und hat auch keine anderen sozialen Kontakte in seinen Herkunftsstaat. Er hat zwar einen afghanischen Grundschulabschluss und verfügt über gute Englischsprachkenntnisse, weshalb er bis zu seiner Flucht als Dolmetsch und in der Logistik tätig gewesen sein konnte. Der Beschwerdeführer war aber für eine türkische Firma tätig und wird deshalb, selbst wenn er seit ca. 3 Jahren nicht mehr für diese ausländische bzw. westliche Firma arbeitet, als dessen ehemaliger Mitarbeiter von oppositionellen afghanischen Gruppen als Hauptfeind angesehen. Solche Mitarbeiter westlicher Firmen sind - wie der Sachverständige in seiner gutachterlichen Äußerung in der mündlichen Verhandlung klar stellte - außerhalb des jeweiligen Firmengeländes nicht sicher. Außerdem hatte der Beschwerdeführer mit seinem ehemaligen Arbeitskollegen, XXXX, der zumindest mit oppositionellen Gruppen bzw. den Taliban sympathisiert oder sogar mit ihnen zusammen arbeitet, eine in den persönlichen Bereich reichende Auseinandersetzung. Solche persönliche Streitigkeiten geraten in der afghanischen Kultur kaum in Vergessenheit, sodass dem sachverständigen Gutachten zufolge, der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul von XXXX bzw. Mitliedern seiner Gruppe sehr wahrscheinlich nicht nur ausfindig gemacht werden würde, sondern auch für den Fall, dass er sich weigerte mit ihnen zusammen zu arbeiten, für ihn auch akute Lebensgefahr bestünde. Auch könnte der Beschwerdeführer im Falle eines Angriffes gegen seine Person weder mit staatlicher Hilfe von zum Beispiel Sicherheitsbehörden, noch von dritter, privater Seite rechnen. Dies macht ein Fall deutlich, auf den Sachverständige verwies, wonach vor wenigen Monaten eine Frau auf offener Straße in Anwesenheit von staatlichen Sicherheitsleuten von der streng islamisch geprägten Bevölkerung nur deshalb getötet wurde, weil man glaubte, sie wolle den in ihren Händen befindlichen Koran verbrennen. Neben dieser, nicht zuletzt wegen der sehr weit verbreiteten Korruption als sehr schlecht zu beurteilenden Sicherheitssituation, ist auch die allgemein sehr schlechte wirtschaftliche Situation (die Armutsrate beträgt 80%) und die nicht mehr gegebene Möglichkeit im Lebensmittelgeschäft des Vaters unter zu kommen, im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Für den Beschwerdeführer wird es demzufolge kaum möglich sein, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bzw Kabul Arbeit zu finden und so für seinen täglichen Bedarf an Nahrung und Wohnung aus eigenem zu sorgen. Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer zur gebotenen Grundversorgung, aufgrund der bei ihm diagnostizierten Schilddrüsenerkrankung, eine laufend ärztliche und medikamentöse Versorgung notwendig ist, für die er ebenfalls ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht aufkommen könnte. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation kann weder die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers am Erwerbsleben, noch eine solche in ausreichenden Umfang vorausgesetzt werden.
Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich aus eigenem wiederholt an Deutschkursen mit Erfolg teilgenommen und die Aufnahme in die Abendschule zwecks Nachholung eines Pflichtschulabschlusses angestrebt hat. Neben diesen seinen Anstrengungen um sprachliche Integration, die durch die Vorlage von mehreren Kurszeugnissen und Bestätigungen von anderen Beteiligten untermauert werden, ist der Beschwerdeführer um seine soziale Integration sehr bemüht. Er arbeitet jetzt ehrenamtlich als Hausmeister in dem von ihm bewohnten XXXXer Flüchtlingsheim, nahm an einem Radioworkshop aktiv teil und hilft aufgrund seiner Sprachkenntnisse bei Verständnisschwierigkeiten zwischen anderen Flüchtlingen und Behörden bzw nicht sprachkundigen Personen. Seine bisher erlangte Integration wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl durch sein persönliches, offenes Auftreten als auch sein glaubwürdiges Vorbringen nach außen erkennbar.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sein Herkunftsland, seine Heimatstadt bzw. -provinz sicher erreichen kann. Gleichzeitig stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt oft als nur unzureichend dar. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hält sich in Grenzen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsmöglichkeiten in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der derzeit noch immer nicht stabilen politischen Lage und der daher sowohl im Allgemeinen, als auch insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers Kabul, seit 2011 stetig steigenden regierungsfeindlichen Angriffe und den seit Herbst 2014 im Besonderen ebenfalls gegen die Regierung gerichteten häufig auftretenden von Oppositionellen ausgebübten Selbstmordanschlägen, ist eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsstadt Kabul, oder in einer anderen Provinz, eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall liegen demnach "außergewöhnliche Umstände" vor. Unter Berücksichtigung dieser den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Außerlandesschaffung und einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Aufgrund der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage würde seine Rückführung nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Dem Beschwerdeführer steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, denn er verfügt über kein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und kann nicht auf die erforderliche Unterstützung von Dritten zurückgreifen. Die ohnehin bereits sehr hohe Arbeitslosenrate steigt weiter an, sodass es schon aus diesem Grund für den Beschwerdeführer äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich wäre, eine für ihn und bei Beachtung seiner gesundheitlichen Probleme mögliche und zumutbare Arbeit zu finden.
Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr in eine aussichtslose Situation zu geraten und in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden ausgesetzt. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in den Rechten nach art. 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer aktuell auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.
Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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