W203 2017174-1•BVwG W203 2017174-1
W203 2017174-1Tribunal Administrativo Federal19 de jun. de 2015
Einkünfte, Erwerbstätigkeit, Jahreseinkommen, Studienbeitrag -<br/>Erlass, Studienbeitrag - Rückerstattung
W203 2017174-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 03.10.2014, Zl. 9002579 - SoSe14/W, WiSe14/W, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014, Zl. 9002579 SoSe14, WiSe14, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 05.09.2014 mittels Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL/S1)" an der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/2015. Als Erlassgrund gab er "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres" an. Gleichzeitig stellte er auch mittels Formblatt "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags (SL/S2)" einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für denselben Zeitraum, den er damit begründete, dass nach der Einzahlung des Studienbeitrags ein Erlass-/Beurlaubungsgrund wirksam geworden sei. Seinen Anträgen legte der BF einen Einkommensteuerbescheid 2013 bei, aus dem ein Jahreseinkommen 2013 in der Höhe von EUR 45.055,50 und ein Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von EUR 48.525,62 hervorgehen. Nach Einkunftsarten gegliedert setzt sich das Einkommen 2013 wie folgt zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 786,21, Negativeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR - 34,00, Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von EUR 13.937,50, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 32.196,91 und sonstige Einkünfte (Funktionsgebühren) in der Höhe von EUR 1.639,00.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.10.2014, Zl. 9002579 - SoSe14/W, WiSe14/W, wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags gemäß § 92 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Erlass nur die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit "zulässig" wären. Der BF könne damit aber das für einen Erlass notwendige Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 5.415,20 nicht nachweisen.
3. In der gegen diesen Bescheid am 17.10.2014 bei der belangten Behörde eingebrachten und als Berufung bezeichneten Beschwerde brachte der BF zusammengefasst Folgendes vor:
§ 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 wäre nicht korrekt bzw. unvollständig zitiert worden.
Es finde sich keine gesetzliche Bestimmung, wonach nicht das bescheidmäßig festgestellte Jahreseinkommen von EUR 45.055,50 bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 48.525,62 heranzuziehen wäre. Es gebe keinen gesetzlichen Anhaltspunkt, bestimmte Einkunftsarten - im konkreten Fall sonstige, solche aus Kapitalvermögen oder solche aus Vermietung und Verpachtung - für die Ermittlung des iSd § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 relevanten Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen.
Selbst wenn die Behörde davon ausginge, dass Einkunftsarten, die keiner "in Anspruch nehmenden" Erwerbstätigkeit entstammen, nicht zu berücksichtigen wären, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil sie es unterlassen habe, ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchzuführen, welchen Ursprung die von ihr nicht berücksichtigten Einkünfte haben. Konkret würden nämlich im Fall des BF die "sonstigen Einkünfte" seiner Tätigkeit als Mitglied der Rechtsanwaltsprüfungskommission und seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines selbstverwalteten Zinshauses entstammen.
Außerdem würde sich das Ausmaß der Inanspruchnahme durch die selbständige Erwerbstätigkeit aus der Höhe der Umsätze, die - wie sich aus der beigelegten Einkommensteuererklärung ergebe - deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden, ergeben.
Die Einschränkung auf bestimmte Einkunftsarten sei nicht gesetzeskonform. § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 habe nämlich bis zur Novelle 2009 hinsichtlich der Einkommensberechnung ausdrücklich auf die §§ 8 bis 11 StudFG verwiesen, welche wiederum auf § 2 Abs. 2 EStG weiterverweisen, wo ausnahmslos alle 7 Einkunftsarten aufgezählt würden. Mit der Novelle 2009 habe man keineswegs den Einkommensbegriff, sondern lediglich die Art der Datenbeschaffung ändern wollen.
Der BF unterliege als Rechtsanwalt nicht der gesetzlichen Sozialversicherung, sodass beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Daten über seine Erwerbstätigkeit und allfällige Bemessungsgrundlagen vorliegen würden.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde gehe aus der negativen Definition des Begriffs "Erwerbstätigkeit" in den §§ 24 Abs. 6 Z 3 bzw. 37 Abs. 1 Z 5 EStG ("Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.") hervor, dass der BF im maßgeblichen Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
4. Mit Beschluss vom 27.11.2014 erstattete der an der Universität Wien eingerichtete Senat gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 ein Gutachten, GZ. RMKGu 194 - 2014/15, zur Beschwerde des BF vom 17.10.2014, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht:
Der Befreiungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 sei nur auf Studierende anzuwenden, die durch eine Berufs- und Erwerbstätigkeit derart in Anspruch genommen seien, dass ihnen die Absolvierung des Studiums in der Regelstudiendauer nicht möglich wäre. Aus der gesetzlichen Formulierung ergebe sich, dass nur das durch die in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 EStG aufgezählten Einkunftsarten erhaltene Einkommen zu berücksichtigen sei. Diese Rechtsmeinung entspreche auch einer Information des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 06.03.2009, BMWF-52.250-0047/6a/2009, die an alle Rektorate und die Universitätenkonferenz ergangen sei.
Diese Auslegung würde auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, der Studierende begünstigen habe wollen, die sich ihrem Studium - z.B. wegen Berufstätigkeit - nicht zielstrebig widmen könnten.
Aus § 2b Abs. 4 Z 3 StuBeiV ergebe sich, dass der Einkommensnachweis verpflichtend durch den Einkommensteuerbescheid zu erbringen sei, und es sei auf das persönliche - und nicht das unternehmerische - Einkommen abzustellen. Eine weitergehende, über die Informationen aus dem Einkommensteuerbescheid hinausgehende, Prüfung über den Ursprung der Einkünfte habe die Universität nicht durchzuführen. Deswegen gehe auch der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensmangels ins Leere.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im Einkommensteuerbescheid 2013 zu berücksichtigende Einkünfte aus Erwerbstätigkeit lediglich in der Höhe von insgesamt EUR 2.391,21 ausgewiesen wären, weswegen kein Anspruch auf Erlass des Studienbeitrages bestehe.
§ 92 Abs. 2 Z 5 UG 2002 wäre deswegen nicht vollständig zitiert worden, weil der nicht zitierte Passus für das Verfahren irrelevant sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, wobei in der Begründung im Wesentlichen das Gutachten des Senates der Universität Wien vom 27.11.2014, das "schlüssig und inhaltlich überzeugend" wäre, wiedergegeben wird.
6. Am 07.01.2015 beantragte der BF, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Wien vom 12.01.2015, eingelangt am 15.01.2015, gemäß § 46 Abs. 2 UG der Vorlageantrag des BF samt zugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt und mit Schreiben der Universität Wien vom 23.01.2015, eingelangt am 30.01.2015, das Gutachten des Senats der Universität Wien vom 28.11.2014 nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte einen Antrag auf Rückerstattung und einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/15 wegen Berufstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze.
Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid 2013 liegen folgende
Einkünfte vor:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € 786,21
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: - € 34,00
Einkünfte aus Kapitalvermögen: € 13.937,50
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: € 32.196,91
sonstigen Einkünften (Funktionsgebühren): € 1.639,00
Gesamtbetrag der Einkünfte: € 48.525,62
Das Einkommen im Jahr 2013 beträgt € 45.055,50.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lauten:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
[...]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92 (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:
[...]
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
[...]
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) lauten:
"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b.
[...]
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
[...]
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
[...]"
Gemäß § 5 Abs. 2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 €, insgesamt jedoch von höchstens 386,80 € gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € gebührt.
Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
A) Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Zusammengefasst stützt der BF seine Beschwerde auf folgende Gründe:
Es sei vom Jahreseinkommen bzw. vom Gesamtbetrag der Einkünfte auszugehen und es seien alle 7 Einkunftsarten zu berücksichtigen. Dies würde sich aus dem bis 2009 in § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 enthaltenen Verweis auf die §§ 8 bis 11 StudFG ergeben.
B) Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Ursprung der von
ihr berücksichtigten Einkünfte zu ermitteln.
C) Das Ausmaß der Inanspruchnahme durch die gewerbliche Tätigkeit
würde sich aus den aus der Steuererklärung ersichtlichen Umsätzen, die deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden, ergeben.
Aus den §§ 24 Abs. 6 Z 3 bzw. 37 Abs. 1 Z 5 EStG gehe hervor, dass der BF im maßgeblichen Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Zu den Beschwerdegründen des BF ist Folgendes festzuhalten:
Ausschlaggebend im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Frage, ob dem BF der Nachweis im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 gelungen ist, nämlich, dass er im maßgeblichen Kalenderjahr 2013 durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen war, durch die er ein Jahreseinkommen in der Höhe von zumindest EUR 5.415,20 erzielt hat.
Zum Beschwerdevorbringen A):
Dem Vorbringen, dass alle 7 Einkunftsarten zu berücksichtigen wären, ist Folgendes entgegenzuhalten: Sowohl § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 als auch § 2b Abs. 4 Z 3 StuBeiV beziehen sich auf eine entsprechende "Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit" im maßgeblichen Kalenderjahr als Voraussetzung für eine Befreiung von der Entrichtung des Studienbeitrages. Der Gesetzgeber hat nicht etwa auf das zu versteuernde Jahreseinkommen oder auf die Gesamtheit sämtlicher Einkünfte Bezug genommen , sondern differenzierend ausdrücklich nur auf Einkünfte abgestellt, die aus einer Erwerbstätigkeit resultieren. Was unter "Erwerbstätigkeit" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass eine auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtete Tätigkeit dafür erforderlich ist. Regelmäßig werden daher "Erwerbstätige" als Personen umschrieben, "die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Beamte, geringfügig Beschäftigte, Soldaten) oder als Selbständige...eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben (vgl. www.wirtschaftslexikon24.com). Nach einer anderen Definition sind Erwerbstätige alle Personen, die einer "Erwerbsarbeit" nachgehen, wobei als Ausübungsformen der Arbeit u.a. Arbeiter, Angestellte, Selbständige, Freiberufler und vorübergehend Beschäftigte genannt werden. (vgl. "Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 - ESVG 1995 11.11").
Auch der Initiativantrag zur Änderung des § 92 Abs. 1 UG 2002 aus dem Jahr 2008 geht offenbar von einem solchen Verständnis des Begriffs "Erwerbstätigkeit" aus, wenn er davon spricht, dass "für Studierende, die auf Grund von...Berufstätigkeit...die vorgesehenen Studienzeitvorgaben nicht erfüllen können, ein Erlass des Studienbeitrages möglich sein soll." (vgl. IA 890/A, XXIII.GP-NR).Dasselbe ergibt sich auch aus dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (AB 8027 BlgNR 23. GP, 1).
Mit dieser ausdrücklichen Einschränkung auf jenes Einkommen, welches durch eine Berufsausübung erzielt wird, ist klargestellt, dass gerade nicht das gesamte Einkommen, das ein Studierender bezieht, für den Befreiungstatbestand nach § 92 Abs. 1 Z 5 UG maßgeblich ist. Der Einkommensteuer unterliegen nämlich nicht nur Einkünfte, die aufgrund einer Berufstätigkeit erzielt werden, sondern darüber hinaus auch andere Einkünfte.
Es sind daher Einkünfte, die sich aus der Ausübung eines Berufes ergeben, von anderen Einkünften abzugrenzen. Dabei ist die Unterscheidung in Haupteinkunftsarten und Nebeneinkünften, wie sie auch von der belangten Behörde vorgenommen wurde, zu beachten.
Die in § 2 Abs. Z 1 bis 3 EStG genannten Einkünfte sind betriebliche Einkunftsarten, jene nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis 7 EStG sind außerbetriebliche Einkunftsarten (Jakom/Laudacher EStG 2014, § 2 Rz 115). Die betrieblichen Einkünfte (Z 1 bis 3) und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Z 4) stellen die Haupteinkunftsarten dar. Diese Einkünfte gehen den übrigen drei Einkunftsarten vor (Jakom/Laudacher EStG 2014, § 2 Rz 105). Dies bedeutet, dass eine Zuordnung von Einkünften vorrangig zu Z 1 bis Z 4 zu erfolgen hat. Sofern Einkünfte nicht im Rahmen der ersten vier Einkunftsarten angefallen sind, gehören sie zu den Nebeneinkünften (Z 5 bis 7). Nebeneinkünfte kommen damit nur subsidiär zur Anwendung. Bei den Haupteinkunftsarten handelt es sich zweifellos um Einkünfte, die auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind.
Mit Einkünften aus Kapitalvermögen sollen im Wesentlichen die Erträgnisse von Geldkapital erfasst werden (VwGH 30.09.2004, 2004/16/0074). Die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Grundstücken stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nur eine Form der Vermögensnutzung (Vermögensverwaltung) dar (VwGH 29.02.2012, 2008/13/0029; 24.06.2009, 2008/15/0060; 29.11.2006, 2003/13/0065; 22.04.2004, 2000/15/0105). Die Vermietung eines zu keinem Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Gebäudeteiles) ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerblichen Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, das sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Dies wieder ist erst der Fall, wenn die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (VwGH 07.10.2003, 2000/15/0024).
Daraus folgt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung nicht auf eine Berufsausübung zurückzuführen sind.
Sonstige Einkünfte (Z 7) kommen nur dann zur Anwendung, wenn sie keiner der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG zuzuordnen sind. Ausgenommen von dieser Subsidiarität sind die Funktionsgebühren gemäß § 29 Z 4 EStG (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2014, § 2 Rz 105 und § 29 Rz 51). Der BF erhält Funktionsgebühren für seine Tätigkeit als Mitglied der Rechtsanwalts-Prüfungskommission der RAK Wien. Diese stehen somit in Zusammenhang mit einer Berufsausübung.
Der BF bringt vor, dass § 92 Abs. 1 Z 5 UG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2009 ausdrücklich auf die §§ 8 bis 11 StudFG für die Einkommensberechnung verwiesen habe und dort wiederum auf § 2 Abs. 2 EStG weiterverwiesen werde, der seinerseits auf § 2 Abs. 3 EStG verweise, wo ausnahmslos alle sieben Einkunftsarten aufgezählt seien. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 81/2009 die grundsätzliche Definition des in § 92 Abs. 1 Z 5 UG verwendeten Einkommensbegriffs verändert werden sollte.
Dass durch den Verweis auf §§ 8 bis 11 StudFG eine Einbeziehung aller sieben Einkunftsarten erfolgen sollte, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zutreffend, da § 92 Abs. 1 Z 5 UG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2009 selbst schon darauf abgestellt hat, dass der Studierende "durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen" war. Der Verweis erfolgte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts deshalb, damit die Hinzurechnungen (§ 9) und ein Pauschalierungsausgleich (§ 10) vorgenommen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 zu verweisen. Danach sind Hinzurechnungen gemäß § 9 StudFG und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 StudFG bei der Ermittlung des Einkommens nur zu berücksichtigen, wenn diese "aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen" sind. Auch hier wird also nicht auf das gesamte Einkommen eines Studierenden abgestellt, sondern nur auf jenes, das durch eine Erwerbstätigkeit erzielt wird.
Zum Beschwerdevorberingen B):
Trotz der durch § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 den Universitäten seit dem Jahr 2009 eingeräumten Möglichkeit, die Daten von Studierenden über deren Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger abzufragen, haben gemäß § 2b Abs. 3 Z 4 StuBeiV Studierende die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit nach wie vor durch die Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor. (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087; 19.02.2014, 2013/10/0184). Es kann daher keine Rechtswidrigkeit im Vorgehen der belangten Behörde erblickt werden, wenn sie ihre Entscheidung ausschließlich auf Basis der dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Informationen gefällt hat. Die einzelnen Einkommensbestandteile sind von den dafür zuständigen Finanzbehörden den jeweiligen Einkunftsarten zugeordnet worden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der belangten Behörde, den tatsächlichen Ursprung der Einkünfte zu ermitteln, besteht nicht, da eine solche weder dem UG 2002 oder der StuBeiV zu entnehmen ist, noch im Hinblick auf eine rasche und effiziente Erledigung der Erlassanträge zweckmäßig wäre.
Zum Beschwerdevorbringen C):
Zur Ansicht des BF, dass das Ausmaß der Inanspruchnahme durch seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht allein aus der Höhe der Einkünfte, sondern vielmehr aus der Höhe der Umsätze (Betriebseinnahmen) erschließbar sei, ist auszuführen, dass § 92 Abs. 1 Z 5 UG und § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 auf das durch die Erwerbstätigkeit erzielte Jahreseinkommen abstellen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).
Zum Beschwerdevorbringen D):
Der BF bringt vor, dass sich im EStG zwar keine positive Definition des Begriffs Erwerbstätigkeit finde, jedoch eine negative (§ 24 Abs. 6 Z 3 bzw. § 37 Abs. 1 Z 5 - gemeint wohl § 37 Abs. 5 Z 3 EStG ), die laute: "Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen". Beide Betragsgrenzen würden in seinem Fall überschritten.
Dazu ist auszuführen, dass sich diese - vom BF unvollständig zitierten -Regelungen mit der aus Anlass einer Betriebsaufgabe erfolgten Übernahme von Gebäuden in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen bzw. der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei einer Betriebsveräußerung befassen. Beide Bestimmungen betreffen Sonderregelungen für den Fall, dass der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Nur für diesen speziellen Fall erfolgt dann die betragsmäßige Bestimmung, wann eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt.
Diese Regelung kann daher nicht für eine allgemeine Definition der Erwerbstätigkeit herangezogen werden.
Im Ergebnis sind daher im vorliegenden Fall die Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG sowie die Funktionsgebühren nach § 2 Abs. 3 Z 7 EStG maßgeblich. Dies ergibt somit eine Summe von € 2.391,21. Der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) betrug im Jahr 2013 € 386,80. Der 14-fache Betrag liegt somit bei € 5.415,20. Die Einkünfte des BF liegen somit unterhalb des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG. Ein Erlass (für das Wintersemester 2014/2015) bzw. eine Rückzahlung des Studienbeitrags (für das Sommersemester 2014) kommen daher nicht in Betracht.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber fehlt, was unter "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 bzw. § 2b Abs. 4 Z 3 StuBeiV 2004 zu verstehen ist und welche Einkunftsarten darunter zu subsumieren sind.
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