W190 1263138-2•BVwG W190 1263138-2
W190 1263138-2Tribunal Administrativo Federal19 de jun. de 2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Vaterschaft, Wiederaufnahme
W190 1263138-2/10E
W190 1263139-2/8E
W190 1263140-2/8E
W190 1416289-1/8E
W190 1416292-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX; 2.) mj. XXXX;
3. ) mj. XXXX; 4.) mj. XXXX und 5.) mj. XXXX, alle StA. Demokratische Republik Kongo, sämtliche vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22. Oktober 2010, 1.) Zl. 07 07.279-BAE; 2.) Zl. 07 07.281-BAE; 3.) Zl. 07 07.280-BAE; 4.) Zl. 07 05.573-BAE und 5.) Zl. 09 08.369-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und der Volksgruppe der Kimbala zugehörig, von Deutschland kommend am 13. Juli 2005 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage für sich und die minderjährigen Kinder Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005 wurden die Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Asylanträge die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurden die vorzitierten Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben dieselben binnen offener Frist Berufung, welche mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.08.2006 gemäß § 5 Abs. 1 und 5a Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dittbeschwerdeführer erhoben in weiterer Folge Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.
Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 15. Juni 2007 für dieselbe einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 teilten die Erst- bis Viertbeschewrdeführer mit, dass dem Vater der Viertbeschwerdeführerin, XXXX, geboren am XXXX, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2007, Zl. 05 12.598-BAG, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Unter einem wurde daher beantragt, der Viertbeschwerdeführerin im Wege des Familienverfahrens ebenfalls den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. In der Beilage zu vorangeführten Schriftsatz fanden sich ein Vaterschaftsanerkenntnis vom 4. Juli 2007, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Viertbeschwerdeführerin vom 2. Juli 2007 sowie die Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin vom XXXX, in der noch keinerlei Eintragungen hinsichtlich des Kindesvaters angeführt waren.
Eingangs der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Juli 2007 übergab die Erstbeschwerdeführerin erneut eine vom XXXX datierende Geburtsurkunde für die Viertbeschwerdeführerin in welcher sich nunmehr Eintragungen zur Vaterschaft fanden. Die Erstbeschwerdeführerin führte weiter aus, dass die Viertbeschwerdeführerin über keinerlei eigene Fluchtgründe verfüge. Sie kenne den Vater der Viertbeschwerdeführerin seit zwei Jahren, wohne mit diesem aber nicht in gemeinsamem Haushalt, da sich dies aufgrund des laufenden Asylverfahrens als schwierig erweisen würde. Sie besuchten sich jedoch regelmäßig und der Kindsvater unterstütze die Familie im Rahmen seiner Möglichkeiten auch finanziell. Derselbe studiere und gehe zur Zeit keiner Beschäftigung nach.
Mit Bescheid vom 2. August 2007 gab das Bundesasylamt dem Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF statt, kannte dieser den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass derselben kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Vorlage unbedenklicher Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde) die Feststellung der Zugehörigkeit der Viertbeschwerdeführerin zur Kernfamilie des XXXX zu erfolgen habe.
Am 10. August 2007 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin gelegentlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag dem Grunde nach aus, dass der Viertbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und sie mit derselben sowie der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer in Österreich in Familieneinheit als anerkannte Flüchtlinge zusammenleben wolle.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 2007 wurde den Anträgen der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben, denselben der Status von Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007 wurden die von dem Erst- bis Drittbeschwerdeführern im Erstverfahren erhobenen Beschwerden für gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 15. Juli 2009 für dieselbe einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Juli 2009 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben, derselben der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am 1. März 2010 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung des Standesamtsverbandes XXXX, Niederösterreich, über die am XXXX erfolgte Verehelichung der Erstbeschwerdeführerin mit Herrn XXXX ein.
Mit Aktenvermerk vom 2. März 2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, da die Erstbeschwerdeführerin mit dem Vater der Viertbeschwerdeführerin weder in gemeinsamem Haushalt noch in einer Lebensgemeinschaft lebe, wodurch sich der Grund, weshalb den Erstbis Viertbeschwerdeführern seinerzeit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, geändert habe.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 22. März 2010, führte dieselbe zu ihren Familienverhältnissen aus, sie habe den Vater der Viertbeschwerdeführerin im Jahr 2005 kennengelernt und mit diesem bis 2007/2008 eine Beziehung geführt. Sie sei mit den Kindern aber (im Rahmen der Grundversorgung) nach Vorarlberg transferiert worden, der Kindsvater nach Kärnten; in dieser Zeit habe sie den Letztgenannten etwa einmal im Monat besucht. Nach Erhalt des positiven Asylbescheides hätten sie dann einen Monat im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Wohnung sei aber zu klein gewesen und habe sie sich daher eine andere Unterkunft genommen. Sie habe den Vater der Viertbeschwerdeführerin regelmäßig besucht, doch habe dieser dann eine andere Frau kennengelernt und die Beziehung sei in die Brüche gegangen. Der Vater der Viertbeschwerdeführerin lebe in Kärnten, besuche die Viertbeschwerdeführerin einmal im Monat und leiste auch finanzielle Unterstützung. Sie selbst sei seit Februar 2010 verheiratet. Ihren Ehemann habe sie im Jahre 2007 kennengelernt und habe sich diese Beziehung mit der Beziehung zum Vater der Viertbeschwerdeführerin überschnitten.
In einer Stellungnahme vom 6. April 2010 führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer aus, an den Umständen für die Asylgewährung habe sich entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes nichts geändert, da die Viertbeschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung mit ihrem Vater nicht in gemeinsamem Haushalt gelebt habe. Ein Familienleben sei durch Besuche des Vaters vorhanden gewesen und noch immer aufrecht. Auch würde ein allfälliger Wegfall des gemeinsamen Familienlebens weder zur Aberkennung des Flüchtlingsschutzes berechtigen noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, da auch damals schon kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe.
Gelegentlich der zeugenschaftlichen Einvernahme des Vaters der Viertbeschwerdeführerin, XXXX, führte dieser aus, er sei der leibliche Vater der Viertbeschwerdeführerin. Die Vaterschaft sei ihm durch die (seinerzeitige) Beziehung zur Erstbeschwerdeführerin klar. Er könne allerdings nicht ausschließen, dass möglicherweise auch ein anderer Mann als Vater der Vierbeschwerdeführerin in Frage komme, da er und die Erstbeschwerdeführerin im (für die Zeugung in Frage kommenden) betreffenden Zeitraum in unterschiedlichen Bundesländern gelebt hätten. Zur Abklärung der Vaterschaft stimmte der Zeuge der Durchführung eines Vaterschaftstestes zu.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21. September 2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert einem Vaterschaftstest zuzustimmen. Dieser Aufforderung kam die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2010 umgehend nach. Mit Schreiben vom selben Tage teilte das Bundesasylamt der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX die weitere Vorgehensweise mit und ersuchte dieselben um Bekanntgabe eines in Österreich zugelassenen Arztes, bei dem die DNA-Abnahme durchgeführt werden soll. Des Weiteren wies das Bundesasylamt darauf hin, dass bei unterlassener Namhaftmachung alternativ das nächstgelegene gerichtsmedizinische Institut vorgeschlagen werde.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG 1991 idgF wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt III.) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, XXXX sei nicht der Vater der Viertbeschwerdeführerin und habe die Erstbeschwerdeführerin zur Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft falsche Aussagen getätigt. Hingegen werde festgestellt, dass der nunmehrige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin der leibliche Vater der Viertbeschwerdeführerin sei. So sei aus dem Zentralen Melderegister klar ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ehemann bereits seit XXXX zusammenlebe, was auch dem Zeugungszeitraum der Viertbeschwerdeführerin entspreche. Zwar sei von einer Bekanntschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX auszugehen, doch lasse sich aus den vorhandenen Unterlagen kein gemeinsames Leben ableiten. Zudem habe der Letztgenannte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme selbst Zweifel an seiner Vaterschaft zur Viertbeschwerdeführerin geäußert.
Die hier angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 zugestellt. Gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides richtet sich die unter Einem am 9. November 2010 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde.
Die Beschwerdeführer führen aus, die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes der Erstbeschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehemannes im Zeugungszeitraum der Viertbeschwerdeführerin sei falsch. Im Zeitraum von Anfang September bis Mitte Oktober 2006 habe die Erstbeschwerdeführerin mitXXXX im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Danach sei dieselbe in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen, in der auch ihr jetziger Ehemann gelebt habe. Daraus allein könne jedoch keine Vaterschaft abgeleitet werden. Unzutreffend sei auch, dassXXXX gegenüber dem Bundesasylamt erklärte habe, sich der Vaterschaft zur Viertbeschwerdeführerin unsicher zu sein. Sowohl dieser als auch die Erstbeschwerdeführerin hätten einem Vaterschaftstest zugestimmt. Doch könne der vom Bundesasylamt geforderte Weg nicht beschritten werden, weil Gefahr bestehe, dass die Proben vor Eintreffen in der Gerichtsmedizin Innsbruck verfälscht würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das durchgeführte Beweisverfahren war auf Grundlage der oben aufgezeigten Anforderungen nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. So ging das Bundesasylamt davon aus, dass der nunmehrige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin auch der Vater der Viertbeschwerdeführerin sei, da dieser und die Erstbeschwerdeführerin im Betracht kommenden Zeugungszeitraum im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Nun ist aus den vorliegenden Melderegisterauskünften des Österreichischen Zentralen Melderegisters zwar ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr jetziger Ehemann ab XXXX in derselben Flüchtlingsunterkunft untergebracht worden waren, doch kann aus dieser Tatsache allein noch keine Vaterschaft des nunmehrigen Ehemannes zur Viertbeschwerdeführerin abgeleitet werden. Sofern der Zeuge XXXXgelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, nicht ausschließen zu können, dass möglicherweise auch ein anderer Mann der Vater der Viertbeschwerdeführerin sei, so bleibt diesbezüglich festzustellen, dass eine (nahezu) 100%ige Sicherheit in diesem Zusammenhang ausschließlich im Wege der Durchführung eines Vaterschaftstestes zu gewinnen ist, und weder der Zeuge noch die Erstbeschwerdeführerin bislang offenbar die Notwendigkeit für Vornahme eines solchen gesehen haben, sodass der Zeuge eine anders gelagerte Stellungnahme gar nicht hat treffen können. Aus der erwähnten Aussage des Zeugen sind daher per se keine ernsten Zweifel zur Vaterschaft abzuleiten, zumal derselbe eingangs der Einvernahme ausdrücklich erklärte, der leibliche Vater der Viertbeschwerdeführerin zu sein und die Vaterschaft seinerzeit auch anerkannte.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zeuge XXXX haben der Durchführung eines Vaterschaftstestes auch zugestimmt und sind auf Grundlage der Verwaltungsakten allein der Aufforderung einen Arzt des Vertrauens zur Durchführung des Testes namhaft zu machen nicht nachgekommen. Das Bundesasylamt wies in dem bestreffenden Schreiben zwar darauf hin, dass in einem solchen Fall "alternativ das nächstgelegene gerichtsmedizinische Institut zur Abnahme" vorgeschlagen werde, doch wurde die Erstbeschwerdeführerin allfällig weder zur Durchführung des Testes bei einem konkret genannten Institut aufgefordert noch über die Rechtsfolgen im Fall des Unterbleibens des Vaterschaftstestes manduziert. Bereits einen Monat nach der vorangeführten Aufforderung vom 27. September 2010 ergingen die nunmehr angefochtenen Bescheide. So ist auch ein weiteres an die Erstbeschwerdeführerin bzw. den Zeugen gerichtetes, der Aufforderung vom 27. September 2010 folgendes Schreiben des Bundesasylamtes, mit welchem dieselben nochmals zur Durchführung des Testes angehalten bzw. die Folgen der Nichtvornahme zur Kenntnis gebracht worden wären, der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Unter diesem Gesichtspunkt reichen die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen zur Widerlegung der in einer inländischen öffentlichen Urkunde festgehaltenen Vaterschaft des Zeugen zur Viertbeschwerdeführerin nicht aus, geschweige denn sind sie in keinster Weise geeignet die Vaterschaft zum nunmehrigen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.
Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der Widerlegung der Familienangehörigkeit der Viertbeschwerdeführerin zu einem anerkannten Flüchtling und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung dieser Frage als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Das Bundesamt wird daher sofern Zweifel an der Vaterschaft des Zeugen zur Viertbeschwerdeführerin vorliegen im fortgesetzten Verfahren die Abklärung der Vaterschaft auf eine in rechtsstaatlicher Hinsicht einwandfreie, auch manduzierende Form vorzunehmen und im Anschluss der Erstbeschwerdeführerin Gelegenheit zu geben haben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei das Bundesamt pro futuro darauf hinzuweisen, dass die für eine Wiederaufnahme ins Treffen geführten Erkenntnisse über gemeinsame bzw. nicht gemeinsame Wohnsitze der Erstbeschwerdeführerin mit dem Zeugen bzw. dem nunmehrigen Ehemann und die daraus abgeleiteten Zweifel an der Vaterschaft des Zeugen zur Viertbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens schon bei der seinerzeit erfolgten Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Viertbeschwerdeführerin vorhanden gewesen sein hätten müssen. Die entsprechenden Meldedaten waren schon zum damaligen Zeitpunkt aus dem Zentralen Melderegister ohne Weiteres zu gewinnen und hätte die belangte Behörde im Falle eines allein daraus abgeleiteten Zweifels an der Vaterschaft, welcher nunmehr die belangte Behörde zur Wiederaufnahme der Verfahren motiviert hat, eine Einvernahme des Zeugen bzw. Vornahme eines Vaterschaftstestes einleiten können bzw. einzuleiten gehabt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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