BVwG W175 2103804-1

W175 2103804-1Tribunal Administrativo Federal19 de jun. de 2015

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Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W175 2103804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2103804.1.00

Spruch

W175 2103804-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2015, Zahl: 1032356002/ 140035306 RD NÖ, nach mündlicher Verhandlung am 19.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen XXXX (in der Folge: BF2) und ihre Tochter XXXX (BF4) stellte am 03.10.2014 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge: RD NÖ), Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), wobei die BF2 im gesamten Asylverfahren als gesetzliche Vertreterin der BF4 fungiert. Am 04.10.2014 fand die Erstbefragung der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, PI Traiskirchen EAST, statt. Am 10.02.2015 fand vor dem BFA, RD NÖ, eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 04.10.2014 gab die BF2 in der Sprache Dari befragt an, dass sie afghanische Staatsbürgerin, schiitische Muslimin und Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei. Sie sei in Kandahar geboren, habe Afghanistan im Alter von etwa acht Jahren verlassen und habe mit dreijähriger Unterbrechung (2005 bis 2007) immer im Iran gelebt; sie sei verheiratet und spreche Dari und Farsi.

Die BF2 gab an, keine Schule besucht zu haben, Analphabetin und Hausfrau zu sein. Ihr Mann halte sich derzeit mit einer zweiten Tochter in der Türkei auf und sei vermutlich auf dem Weg nach Österreich. Ihre Eltern und Geschwister würden sich teils in Afghanistan, teils im Iran aufhalten.

Vor zwei Jahren wäre sie schlepperunterstützt - unter Verwendung eigener afghanischer Reisepässe - gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Töchtern in die Türkei gereist, wo sie sich etwa eineinhalb Jahre aufgehalten hätten. Danach habe sie dreimal versucht, mit der BF4 mit einem Schlauchboot nach Griechenland zu gelangen, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Sie wären zweimal in die Türkei zurückgeschoben worden, beim dritten Mal sei es ihr und der BF4 gelungen, schlepperunterstützt bis nach Österreich zu gelangen.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF2 an, dass sie Afghanistan als Kind verlassen habe, da der Vater Probleme gehabt hätte. Nach der Hochzeit mit XXXX (BF1) im Iran wären sie einige Zeit nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten dort jedoch keine Lebensgrundlage gehabt, der BF1 habe keine Arbeit gefunden, weshalb sie wieder in den Iran zurückgegangen wären, wo sie sich illegal aufgehalten hätten.

Der BF1 habe im Iran Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt. Dieser habe die BF2 entführt und mehrfach vergewaltigt. Sie wären zu Gericht gegangen, wo der Arbeitgeber sich als Opfer und die BF als Schuldige dargestellt habe. Deshalb hätten sie den Iran verlassen.

Die BF2 habe Angst vor dem Arbeitgeber des BF1. Überdies habe sich die Familie des BF1 gegen sie gewandt, da sie die Ehre der Familie beschmutzt habe.

Für die BF4 würden dieselben Fluchtgründe wie für die BF1 gelten.

Der BF1 wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrem Daumenabdruck.

1.2. Der Ehemann der BF2, XXXX (BF1), reiste gemeinsam mit der gemeinsamen Tochter XXXX (BF3) am 29.011.2014 illegal nach Österreich ein und stellte am 30.11.2014 beim BFA, RD NÖ, Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), wobei der BF1 im gesamten Asylverfahren als gesetzlicher Vertreter der BF3 fungiert. Am 30.11.2014 fand die Erstbefragung des BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, statt. Am 27.01.2015 und am 12.05.2015 fanden vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftliche Einvernahmen des BF1 im Asylverfahren statt.

1.3. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.11.2014 gab der BF1 in der Sprache Dari befragt an, dass er Dari spreche, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er habe im Iran drei Jahre lang die Schule besucht, könne jedoch weder lesen noch schreiben. Im Iran habe er als Bauarbeiter gearbeitet, in Afghanistan als Kraftfahrer.

Seine Mutter und seine Geschwister würden in Herat leben. Er selbst habe seit seinem siebenten Lebensjahr im Iran gelebt, dort geheiratet, sei kurzzeitig mit der Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und habe seit 2007 wieder im Iran gelebt.

Die Angaben zur Reiseroute entsprechen im Wesentlichen den Angaben der BF2, er sei mittels Schlauchboot mit der BF3 von der Türkei nach Griechenland und über Land nach Österreich gebracht worden.

Nach dem Ausreisegrund befragt gab er an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen habe. Im Iran sei die BF2 entführt und nach fünf Tagen mit Hilfe der iranischen Polizei befreit worden. Einen der beiden Täter habe die Polizei festgenommen, anschließend seien der BF1 und seine Familie von der Familie des Festgenommenen bedroht worden. Deshalb wären sie aus dem Iran geflüchtet. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da dort Krieg herrsche und er die Rache der Feinde fürchte.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.4. In der Einvernahme am 27.01.2015 legte der BF1 eine Heiratsurkunde vor und gab in der Sprache Dari befragt an, dass sie seit elf Jahren verheiratet seien.

1.5. In der Einvernahme am 10.02.2015 gab die BF2 in der Sprache Dari befragt an, dass sie den BF1 im Iran vor elf Jahren geheiratet habe. Dieser sei nunmehr mit der BF3 nach Österreich gekommen.

Sie sei im Alter von acht Jahren mit der Familie in den Iran gegangen. Ein Jahr nach der Heirat mit dem BF1 wären sie zurück nach Afghanistan gegangen und hätten zweieinhalb Jahre in Herat gelebt. Während dieser Zeit habe der BF1 keine Arbeit finden können, er habe im Iran gearbeitet und sie hätten von Ersparnissen gelebt. Deshalb wären sie auch in den Iran zurückgekehrt. In Afghanistan hätten sie lediglich finanzielle Probleme gehabt. Sie habe im Iran einen Mantel getragen, der in Afghanistan größer gewesen sei und sie beim Gehen behindert habe. Das Kopftuch sehe sie als Ausdruck ihrer Religion, es störe sie nicht. Wenn sie nun in Österreich das Haus verlasse, begleite der BF1 sie immer, sie gehe nicht allein aus dem Haus. Befragt, warum dies so sei, gab die BF2 an, sie wisse es nicht. Kontakte zu anderen Afghanistan habe sie nicht, es gebe in der Unterkunft keine Familien, nur alleinstehende Männer. Sie könne nicht sagen, was der Mann dazu sagen würde, sie wisse es nicht.

In ihrer Freizeit habe sie zu niemandem Kontakt, sie kümmere sich um die Kinder und um den Haushalt. Nach den Zukunftsvorstellungen befragt gab die BF2 an, dass sie ein ruhiges Leben mit der Familie und weitere Kinder haben wolle. In Afghanistan hätten sie kein gesichertes Leben gehabt, sie wären Analphabeten gewesen.

Bei einer Rückkehr würde sich die BF2 von ihrem Mann trennen müssen. Sie sei im Iran vom Arbeitgeber des BF1 entführt und vergewaltigt worden. Die Eltern und Geschwister des BF1, die in Herat leben würden, hätten ihm geraten, sich von der BF2 zu trennen und mit den Kindern wegzuziehen. Deshalb könnten sie weder in den Iran noch nach Afghanistan. Der BF1 habe seine Familie angerufen, und ihnen erzählt, dass die BF2 entführt worden sei. Man habe den Täter zwar festgenommen, der BF2 aber nicht zugehört. Der BF2 wurde vorgehalten, dass der BF1 bei der Befragung nichts von familiären Problemen gesagt habe, die BF2 blieb dabei, dass seine Familie die Trennung angeregt hätte. Er stehe jedoch zu ihr.

Die BF2 verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten.

Der BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

1.6. In der Einvernahme am 12.05.2015 legte der BF1 eine Heiratsurkunde vor und gab in der Sprache Dari befragt an, dass er außer im Iran zweieinhalb Jahre lang in Afghanistan, Herat, gelebt habe, wo sich noch seine Familie aufhalte, mit der er in Kontakt stehe. Er sei nach Afghanistan zurückgegangen, da er gehofft habe, dass sich die wirtschaftliche Lage und die Sicherheitslage gebessert hätten. Dem sei jedoch nicht so gewesen. Nachdem die Ersparnisse verbraucht gewesen wären, seien sie zurück in den Iran gegangen. Andere Gründe, Afghanistan zu verlassen, hätten sie nicht gehabt. Auch seine Tochter habe keine anderen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr müsse er allerdings seine Frau verlassen, außerdem gebe es keine Arbeit.

Der BF1 verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

2. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das BAA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 11.02.2015, Zahlen:

1032356002/140035306 RD NÖ (BF2) und 1032356100/140035314 RD NÖ (BF4), durch Hinterlegung zugestellt am 16.02.2015, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 13.05.2016 (Spruchpunkt III.).

Des Weiteren wies das BAA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 13.05.2015, Zahlen: 1046788810/ 140229364 RD NÖ (BF1) und 1046789110/140229385 RD NÖ (BF3), durch Hinterlegung zugestellt am 15.05.2015, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 13.05.2016 (Spruchpunkt III.).

In der jeweiligen Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF hinsichtlich der Angaben ihre Volks- und Staatsangehörigkeit betreffend aufgrund von Sprach- und Lokalkenntnissen der BF glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich der Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass eine individuelle Gefährdung der BF beziehungsweise asylrelevante Umstände nicht hervorgekommen seien. Der BF1 und die BF2 hätten übereinstimmend angegeben, Afghanistan aus wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Gründen verlassen zu haben. Die Entführung der BF2 im Iran sei glaubhaft, beide BF hätten jedoch übereinstimmend angegeben, dass der BF1 zur BF2 stehen würde. Hinsichtlich der BF3 und der BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe angeführt, für sie gelte das zu ihren Eltern Gesagte.

Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu wurde ausgeführt, dass sich die BF den größten Teil ihres Lebens außerhalb Afghanistans aufgehalten hätten und eine Rückkehr ohne erforderliche Kenntnisse der örtlichen und aktuellen sozialen Gegebenheiten ohne soziales oder familiäres Netzwerk nahezu unmöglich sei. Dazu komme, dass die Familie des BF1 die BF2 aufgrund der Geschehnisse im Iran nicht akzeptieren würde. Die Haltung der BF2 über die Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft stehe jedoch ansonsten nicht im Widerspruch zu der in Afghanistan üblicherweise gelebten Haltung.

3. Am 27.02.2015 (BF2 und BF4) beziehungsweise am 27.05.2015 (BF1 und BF3) brachten die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung führte die BF2 aus, das es richtig sei, dass sie Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Eine Rückkehr würde jedoch für sie die Trennung von der Familie bedeuten, da die Familie des BF1 gefordert habe, dass er sich von ihr trenne.

Der BF1 führte aus, dass die Lebensrealität im Iran viel westlicher und liberaler sei, weswegen Heimkehrer oft als Verräter wahrgenommen würden, was Ächtung beziehungsweise Belästigung durch die Bevölkerung zur Konsequenz hätte. Auch rufe dies oft Verfolgung durch die Taliban hervor, insbesondere bei der schiitischen Minderheit der Hazara, die sich im schiitischen Iran aufgehalten hätten. Zitiert wurde dazu eine nicht näher bezeichnete "Studie" aus dem Jahr 2009.

Der BF1 sei westlich eingestellt und trage Jeans und kurze T-Shirts. Er wolle, dass seine Tochter (BF3) gute Bildung erhalte und ihr die Möglichkeit von freien westlichen Frauen offen stünde. Er wolle auch, dass sich die BF2 frei bewege und einer Berufstätigkeit nachgehe, sofern sie dies wünsche. Er wolle nicht, dass diese in Afghanistan belästigt werde. Würden sie nach Afghanistan zurückkehren, wären sie der Ächtung und Verfolgung, vor allem durch die Taliban, ausgesetzt. Ausführungen zur Stellung der Frauen in Afghanistan wurden gemacht.

4. Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 20.03.2015 beziehungsweise am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgerichtshof (in der Folge: BVwG) ein.

5. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 19.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF2 persönlich erschien und auch als gesetzliche Vertreterin der BF4 fungierte. Die Erstbehörde gab einen Ladungsverzicht ab. Die Verhandlungsschrift wurde übermittelt.

Die BF2 wiederholte, dass sie und der BF1 Afghanistan aufgrund wirtschaftlicher Probleme und der herrschenden Sicherheitslage verlassen hätten. Im Iran würden afghanische Flüchtlinge sehr schlecht behandelt. Sie selbst sei vergewaltigt worden, weshalb sie geflüchtet seien. Sie wolle, dass ihre Töchter als selbständige junge Frauen aufwüchsen, weshalb sie nicht im Iran bleiben hätten können. Nach Afghanistan hätten sie nicht gehen können, da die Familie des Mannes ihn dazu motiviert hätte, ihn zu verlassen. Sie hätten ihn dazu gezwungen, wenn er bei der Familie leben hätte wollen. Die BF2 schilderte glaubhaft die Entführung, die Befreiung durch die Polizei und die Probleme bei Gericht. Aufgrund der psychischen Belastung habe sie nicht mehr im Iran leben können.

Befragt, was sie sich von einem Leben in Österreich erwarte, gab die BF an, dass sie sich hier sicher fühle und dass sie froh sei, dass ihre Töchter in die Schule gehen und eine Beruf erlernen könnten. Sie würde gerne lesen und schreiben lernen und auch arbeiten. Wichtig sei ihr ein Daueraufenthalt in Österreich, den subsidiären Schutz müsse man verlängern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF führen die Namen XXXX (BF1), geboren am XXXX, seine Ehefrau XXXX (BF2), geboren am XXXX, und die gemeinsamen Töchter XXXX (BF3), geboren am XXXX, und XXXX (BF4), geboren am XXXX, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 und die BF2 sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und waren nie inhaftiert. Sie waren nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF3 und die BF4 sind unmündige Minderjährige und haben keine eigenen Verfolgungsgründe. Die BF sprechen Dari und Farsi.

2.2. Die Ausreise der BF aus dem Iran erfolgte schlepperunterstützt und mittels eigener Reisepässe. Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Afghanistan stützen sich auf die Angaben der BF.

2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus der Aktenlage hervor.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten aktuellen Verfolgungsgefahr iSd GFK ausgesetzt sein werden.

Die BF konnten somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

3.2. Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vorgelegten afghanischen Reisepässen, den Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF in den gegenständlichen Verfahren.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan beziehungsweise aus dem Iran, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da dies für das Fluchtvorbringen nicht relevant war.

3.4. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor dem BFA, den Ausführungen in den Beschwerden, sowie den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Ausreisegründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen abzustellen.

Wie sich aus den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem BFA ergibt, hatten der BF1 und die BF2 ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurden vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde von den BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar. Eine Beeinträchtigung durch mangelnde Bildung ergabt sich aufgrund des einfachen Sachverhaltes bei der Befragung nicht.

Darüber hinaus haben die BF im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihren Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber die BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurden.

Die Angaben der BF zu ihren Gründen, Afghanistan zu verlassen, sind glaubhaft, beide gaben an, dass die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen seien. Die Entführung und Vergewaltigung der BF2 im Iran ist ebenfalls glaubhaft.

Die BF wären bei einer Rückkehr aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit aus Afghanistan jedenfalls auf die Unterstützung der Familie des BF1 angewiesen, andernfalls sie mangels Ersparnissen oder einer geeigneten eigene Unterkunft umgehend in eine wirtschaftlich äußerst prekäre Lage geraten würden.

Die BF2 machte im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde geltend, dass die Familie des BF1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Vergewaltigung vom BF1 fordern werde, dass er die Kinder zu sich nehme und sie verlasse. Dass der BF1 gezwungen wäre, sich zu beugen, wäre aufgrund der in Afghanistan oftmals herrschenden Gesellschaftsstruktur, vor allem jedoch dadurch, dass der BF1 im Fall der Rückkehr von der Familie finanziell abhängig wäre, nachvollziehbar. Damit würde die BF2 zweifellos in eine Lage geraten, die die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt, stellt jedoch keine Verfolgung iSd GFK dar. Wäre der BF1 in der Lage, ohne Hilfe der Familie in Afghanistan Fuß zu fassen, würde der Fortsetzung des Familienlebens nicht im Wege stehen.

Auch gab die BF2 immer wieder an, dass ihr Mann zu ihr stehen würde, was jedoch wiederum eine wirtschaftlich nicht tragbare Situation für alle BF zur Folge hätte, da die Familie des BF1 sie dann nicht aufnehmen würde.

Die Angaben der BF vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG lassen nicht erkennen, dass die BF2 eine den in Afghanistan herrschenden Gesellschaftsstrukturen entgegenstehende Haltung einnimmt. In der Beschwerde wird dies auch nicht angeschnitten. Aus der Befragung vor dem BFA ergibt sich, dass die BF keinen Kontakt nach außen sucht, völlig auf die Familie orientiert ist und weitere Kinder bekommen möchte. Die traditionelle Bekleidung empfindet sie generell nicht als Beschränkung. Es ist nicht erkennbar, dass die BF2 in Afghanistan als Frau als besonders selbständig orientiert auffällig wäre. Die bloße Angabe vor dem BVwG, sie wolle eventuell eine Beruf erlernen, reicht nicht aus, eine Wertehaltung erkennen zu lassen, die die Rolle der Frau in Afghanistan ablehnt oder dieser entgegensteht.

Der BF1 gab vor dem BFA an, dass seine Ehe bei einer Rückkehr zugrunde gehen werde, da er die BF2 verlassen müsse, er sich somit den Forderungen der Familie und der Gesellschaft fügen müsse. Daraus lässt sich jedoch keine "westliche Orientierung" des BF1 erkennen, wie in der Beschwerde des BF1 ausgeführt wurde. Die Tatsache, dass er Jeans und T-Shirt trägt, ist demgegenüber nicht ausreichend, eine abweichende Wertehaltung zu belegen, die ihn in Konflikt mit der afghanischen Gesellschaftsordnung bringen würde. Dass er sich wünscht, dass sich seine Tochter (gemeint sind vermutlich beide Töchter) und seine Frau frei bewegen können, widerspricht der Angabe, dass er sich von der BF2 trennen würde, ohne eine andere Möglichkeit überhaupt in Betracht zu ziehen. Dass seine Familie geächtet wäre, wäre bei der von ihm angestrebten Trennung nicht der Fall. Die Lage der BF2, in die diese dann geraten würde, vermag keine GFK-relevante Verfolgung des BF1 beziehungsweise der beiden Kinder zu begründen.

Dass ein langer Aufenthalt im Iran eine Verfolgung in Afghanistan nach sich zieht, ist den aktuellen Länderberichten des BFA nicht zu entnehmen und auch nicht amtsbekannt, da viele Afghanen regelmäßig versuchen, zumindest vorübergehend im Iran Arbeit zu finden. Eine in der Beschwerde des BF1 angeführte ominöse "Studie" aus dem Jahr 2009 vermag diesbezüglich nicht, die Länderberichte des BFA in Zweifel zu stellen. Auch die Angaben der BF über ihr Leben im Iran lassen nicht erkennen, dass diese dort ein besonders liberales und von Afghanistan unterschiedliches Leben geführt hätten. Insbesondere ist zu erwähnen, dass die BF zwischendurch bereits zweieinhalb Jahre in Afghanistan aufhältig waren und dieses Land nur aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen haben.

Der teils prekäre wirtschaftlichen Lage in Afghanistan, der in den Länderberichten des BFA angeführten teilweisen Benachteiligung der Hazara und einer generelle Bedrohung durch Taliban wurde bereits durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die BF Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende konkrete Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Betreffend die BF3 und die BF4 ist auszuführen, dass Mädchen in Afghanistan Bildung nicht generell verwehrt, wenn auch erschwert zugänglich ist, wobei es Mädchen im Alter der BF3 und der BF4 noch eher möglich ist, die Schule zu besuchen. Mangelnde Schulbildung ist in Afghanistan ein generelles Problem, dass nicht nur Mädchen betrifft, wenn auch diese in höherem Maße insbesondere von höherer Bildung in vielen Teilen Afghanistans ausgeschlossen sind. Dies geht auch aus den vom BF1 in der Beschwere angeführten Berichten hervor. Die BF 3 und die BF4 sind derzeit in einem Alter in dem sie (noch) nicht aktuell von einer Zwangsverheiratung bedroht sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass diese Entscheidung wohl in hohem Maße von den Familien, somit auch vom BF1, getragen wird. Da der BF1 selbst angibt, sich für seine Töchter ein selbstbestimmtes Leben zu wünschen, erscheint das (erstmalige) Vorbringen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar.

Dass BFA und BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, bedeutet nicht, dass sie darauf hinzuwirken haben, dass Angaben für eine positive Entscheidung gemacht werden.

Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben in Afghanistan sich insbesondere für Frauen als schwierig und in vielen Bereichen problematisch darstellt, jedoch erreicht dies im Fall der BF2, der BF3 und der BF4 aktuell nicht asylrelevante Ausmaße. Den BF wurde diesbezüglich subsidiärer Schutz gewährt.

Das Vorbringen ist zusammengefasst in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, asylrelevantes Geschehen ableiten kann, dass die BF dazu bewogen haben soll, ihren Herkunftsstaat zu verlassen beziehungsweise nicht in diesen zurückzukehren.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Dass der Inhalt des Bescheides des BFA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde in den gegenständlichen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF1 und der BF2 die Länderberichte des BFA vorgehalten, beide verzichteten auf eine Stellungnahme. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht haben. Die in der Beschwerde eingebrachten Berichte widersprechen letztlich nicht den Länderfeststellungen des BFA und sind in die Entscheidung des BVwG eingeflossen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Die BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Den BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund ihrer individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.3. Mündliche Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:

"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21. (1) ...

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."

Bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, ist somit neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen.

Eine Konstellation im Sinn des § 24 Abs. 2 oder 5 VwGVG, wonach eine Verhandlung entfallen kann, liegt in den gegenständlichen Fällen nicht vor. Zu prüfen ist, ob die beantragte Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben kann.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der VwGH in den Erkenntnissen vom 28. Juni 2014, Zl. 2014/20/0017 und Zl. 2014/20/0018, nach umfangreichen Erwägungen und Einbeziehung der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des VFGH davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde führte im gegenständlichen Fall (BF1, BF3) ein ordnungsgemäßes und vollständiges Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen einer niederschriftliche Einvernahme unter Heranziehung eines geeigneten Dolmetschers wurde dem BF1 nach Feststellung der Verhandlungsfähigkeit der Verfahrensgegenstand klar erläutert und er ausdrücklich auf eine Rückfragemöglichkeit bei Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen.

Er wurde auf seinem Alter und seinem Bildungsgrad entsprechende Weise (mehrmals) aufgefordert, seine Fluchtgründe möglichst umfassend zu schildern und seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachzukommen und darauf hingewiesen, dass unwahre Aussagen zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden müssten. Weiters wurde ihm wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen zu ergänzen oder zu präzisieren. Ihm wurden die maßgeblichen aktuellen Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend unter Hinweis auf deren Zustandekommen und Qualität auseinandergesetzt und ihm dazu die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Ein Anlass zur Durchführung weiterer Erhebungen ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht substantiiert behauptet.

Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung ist im Sinne der Denkgesetze schlüssig, die einzelnen Überlegungen wurden intersubjektiv überprüfbar dargelegt. Die Grundlagen des bekämpften Bescheides sind aus dem dem BVwG vorliegenden Akt des BFA unzweifelhaft nachvollziehbar. Das BVwG teilt in seiner Entscheidung die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des bei der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Für die ohne nähere Erläuterung behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde erschöpfend ermittelt, unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.2014, Zl: 2014/18/0020, zu verweisen, wonach eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit der behaupteten Unzulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG schon deshalb nicht aufgezeigt wird, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde die von der Asylbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlicher Fluchtalternative nicht substantiiert bestritten hat, womit der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten war, weshalb das BVwG letztlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte.

Das Vorbringen des BF1 (und der BF2) wurde insgesamt auch vom BVwG als glaubhaft bewertet. Die Entscheidung basiert letztendlich auf einer rechtlichen Würdigung des Vorbringens der BF.

Somit waren die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gegeben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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