W159 1436057-1•BVwG W159 1436057-1
W159 1436057-1Tribunal Administrativo Federal19 de jun. de 2015
Demonstration, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W159 1436057-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 13 00.054-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Madingo, gelangte am 02.01.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am selben Tag wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass er am 23.08.2012 bei einer Demonstration gegen die derzeitige Regierung von Gambia teilnehmen habe wollen und die Sicherheitskräfte der Regierung angegriffen und die Leute getötet hätten. Ihre Führer seien dabei umgebracht worden. Er habe sich daraufhin aus Angst solange versteckt, bis er die Möglichkeit gefunden habe, das Land zu verlassen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 28.05.2013 eine ausführliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe und auch unter keinen Krankheiten leide. Seine Dokumente, nämlich ein Identitätsausweis, eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse würden sich in der Mietwohnung, in der er vor der Ausreise gelebt habe, im Viertel XXXX in der Stadt XXXX befinden. Einen Reisepass habe er aber nie besessen. Seine bei der Ersteinvernahme in Traiskirchen gemachten Angaben seien vollständig und entsprächen der Wahrheit. Es habe dabei keine Probleme gegeben und die Einvernahmesituation sei in Ordnung gewesen. Zu seinem Lebenslauf gab er an, dass im Dorf XXXX in der Lower River Division geboren sei und dort mit seinen Eltern aufgewachsen sei. Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei Moslem. Zunächst habe er in seinem Heimatdorf die Grundschule und dann im Dorf XXXX die Hauptschule besucht. Anschließend habe er die High School in XXXX sowie das Institute for Commercial Management in XXXX absolviert. Er sei ledig und habe keine Kinder und habe zunächst von 2006 bis 2007 als Wareneinkäufer bei der Firma XXXX in XXXX gearbeitet und habe sich dann anschließend als Taxifahrer in XXXX selbständig gemacht. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise am 01.09.2012 verrichtet. Sein Vater sei bereits am 1991 an Altersschwäche verstorben. Seine Mutter sei Hausfrau und besitze die Familie im Heimatdorf einen landwirtschaftlichen Grund, welcher derzeit von seinen Brüdern bewirtschaftet werde. Die Familie sei eher ärmlich, habe jedoch die täglichen Lebensbedürfnisse decken können. Er sei der Einzige gewesen, der in die Stadt gezogen sei. Seit er sich in Österreich aufhalte, habe er mit niemandem mehr in Gambia Kontakt.
In Österreich lebe er in Grundversorgung und besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Bei einem Verein oder einer Organisation sei er noch nicht. Er verkaufe seit April gelegentlich die Zeitschrift "XXXX". Er habe in Österreich keine Personen, zu denen eine besonders enge Bindung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in Gambia leben.
Er sei in Gambia nicht vorbestraft, aber er werde von der Polizei gesucht. Er sei auch niemals von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden und sei auch nicht politisch interessiert.
Am 23.08.2012 habe ein Sprecher der Regierung erklärt, dass man 47 Gefangene mit lebenslangen Strafen töten würde und dass bereits neun exekutiert worden seien. Er habe dann gemeinsam mit anderen Leuten gegen dieses Vorgehen protestieren wollen. Er vermute jedoch, dass sie jemand an die Polizei verraten habe. Er habe dann große Angst bekommen und habe fliehen müssen. Mehr habe er nicht anzugeben. Er hätte mit vielen Leuten dagegen protestieren wollen, es sei jedoch noch kein fixer Termin geplant worden. Er habe Leute mündlich aufgefordert, an diesem Protest teilzunehmen. Sonst habe er nichts gemacht. Einen Häftling habe er persönlich gekannt. Dieser sei unter den neun Personen gewesen, die bereits exekutiert worden seien. Er habe aber niemals persönlich an einer Demonstration teilgenommen, sie hätten nur einen Protest geplant. Dem Antragsteller wurden in der Folge die widersprüchlichen Aussagen im Hinblick auf die Erstbefragung vorgehalten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er eingesperrt werden könnte, vielleicht sogar lebenslang. In einen anderen Landesteil von Gambia könne er nicht ziehen, weil sie ihn dort finden würden, zumal Gambia sehr klein sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 03.06.2013, XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil II. gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es schon hinsichtlich des Reiseweges Ungereimtheiten gegeben habe und die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck widersprüchlich wären. Die Behörde sei daher aufgrund der vagen, wenig detailreichen, oberflächlichen und widersprüchlich gebliebenen Angaben zum Fluchtvorbringen zu dem Schluss gelangt, dass diese absolut nicht glaubwürdig gewesen seien. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben zu den Fluchtgründen als unwahr erachte und daher deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen sei. Es sei vielmehr festzuhalten, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen habe und ihm dort auch keine Verfolgung drohe.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben, sodass eine Abschiebung nach Gambia zulässig sei. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug bzw. Familienleben in Österreich vorliege und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden sei. Der Antragsteller beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und wohne in einer Flüchtlingsunterkunft. Es könne auch nicht erkannt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das Herkunftsland sich dort nicht mehr zurechtfinden würde. In Anbetracht des rechtswidrigen Aufenthaltes könne nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darin wurde vorgebracht, dass der Antragsteller sowohl hinsichtlich seines Fluchtweges als auch seiner persönlichen Verhältnisse alle Fragen des Bundesasylamtes ausführlich beantwortet habe und hätte die Behörde die vermeintlichen Widersprüche dem Beschwerdeführer schon in der Einvernahme vorhalten müssen. Außerdem bestehe bei der Erstbefragung ein Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen. Das Ersteinvernahmeprotokoll sei dem Beschwerdeführer auch nicht im Detail rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ein widerspruchsfreies und schlüssiges Vorbringen, auch zu seinen Fluchtgründen, erstattet. Es sei auch aus diversen Medien zu entnehmen, dass das vorgebrachte fluchtauslösende Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Aufgrund der geäußerten Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen der gambischen Regierung sei eine reale Gefahr einer politischen Verfolgung entstanden und sei es daher dem Beschwerdeführer nicht möglich, in seine Heimat zurückzukehren.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.04.2015 an, zu der sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer brachte eingangs der Verhandlung vor, dass er die XXXX "XXXX" in XXXX verkaufe und wies dazu seinen Kolporteurs-Ausweis vor. Weiters legte er Deutschkursbestätigungen im Niveau A1 vor sowie eine Bestätigung über die Leistung gemeinnütziger Arbeit bei den XXXX.
Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei in XXXX in Gambia geboren und habe in XXXX XXXX bis zu seiner Ausreise gelebt. Nach der Grundschule habe er die Junior High School und die Senior High School besucht und dann am Management Development Institute studiert. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Divergenzen hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Ausbildung vorgehalten. Er habe von 2006 bis 2007 bei der Firma XXXX, welche landwirtschaftliche Produkte exportiert habe, gearbeitet und von 2007 bis zu seiner Ausreise 2012 als selbständiger Taxifahrer. Von seiner Tätigkeit als Taxifahrer habe er gut leben können. Er sei einen XXXX gefahren.
Auf die Frage, ob er sich in Gambia politisch betätigt habe, gab er an, dass er kein Politiker sei. Er sei auch nicht Mitglied einer Partei gewesen und auch nicht politisch interessiert.
Zu den konkreten Gründen der Ausreise gefragt, gab er an, dass im August 2012 der Präsident angekündigt habe, dass er 47 Gefangene töten lassen werde bzw. die Todesstrafe vollstrecken lassen werde. Tatsächlich seien neun Personen getötet worden. Er habe zu einer Gruppe gehört, die als Aktivist gegen die Todesstrafe vorgegangen sei, damit die restlichen Gefangenen nicht getötet würden. Es sei ihnen dann mitgeteilt worden, dass, wenn sie auf die Straße gehen, sie verhaftet würden. Dies sei einer der Gründe gewesen, warum er das Land verlassen habe. Gefragt, ob die Gruppe, der er angehört habe, einen Namen gehabt habe, gab er an, dass dies eine Art Massenbewegung gewesen sei, welche keinen Namen gehabt habe. Bevor sie sich zu dieser Bewegung gesellt hätten, hätte man sie an die Polizei verraten. Die Polizei sei hinter den Leuten her gewesen. Er sei nicht der Anführer, aber er sei ein Unterstützer dieser Bewegung gewesen. Der Anführer seiXXXX gewesen, XXXX seien auch führende Mitglieder gewesen. Gefragt, was er konkret persönlich für die Organisation der geplanten Demonstration gemacht habe, gab er an, dass er selbst die Leute animiert habe, damit sie Solidarität zeigen und mitmachen würden. Er habe die Leute angesprochen, zum Beispiel Passanten und Taxifahrer oder Personen, die auf Taxis gewartet hätten. Sie hätten die Demonstration für den 23.08.2012 in der Stadt XXXXXXXX geplant, es sei aber nicht dazu gekommen. Gefragt, ob es einen persönlichen Grund dafür gäbe, dass er sich gegen die Vollstreckung der Todesstrafe engagiert habe, gab er an, dass seine Generation nie die Vollstreckung der Todesstrafe erlebt habe. Er wisse nicht, was jene Personen, welche zum Tod verurteilt worden seien, getan hätten. Bevor es zu der Demonstration habe kommen können, habe die Polizei davon erfahren und begonnen, die Organisatoren der Demonstration zu suchen. Er wisse nicht, was mit den drei von ihm genannten Hauptorganisatoren geschehen ist. Er selbst sei nicht verhaftet worden, er sei aber bei sich zu Hause gewesen und ein Nachbar habe gesagt, dass die Polizei schon da gewesen sei. Dann sei er weggerannt und habe sich bei einem Bekannten in XXXX versteckt und zwar vom 24.08.2012 bis 01.09.2012, dann sei er nach Senegal, und zwar nach XXXX, gereist. Gefragt, ob es außer der geplanten Demonstration noch andere Gründe für eine Ausreise gegeben habe, da er dies als einen Grund für die Ausreise bezeichnet habe, gab er an, dass dies der einzige Grund für die Ausreise gewesen sei. Er sei mit einem Reisebus am 01.09.2012 nach Senegal gefahren, aber er habe keine Reisedokumente mitgehabt. Er sei auch nicht kontrolliert worden.
In Gambia würden noch seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern leben, er habe jedoch seit seiner Ankunft in Österreich mit niemandem mehr in Gambia Kontakt.
Gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er arbeite bei den XXXX und bediene Wasch- und Bügelmaschinen. Weiters verkaufe er die XXXX "XXXX" und besuche Sprachkurse. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht, sondern mit zwei anderen Asylwerbern in einem Zimmer in einem Asylheim. Er habe auch keine Kinder in Österreich und auch keine österreichische Freundin. Der Beschwerdeführer konnte auch auf Deutsch seinen Tagesablauf schildern. Er sei noch nicht Mitglied bei einem Verein, treffe sich aber regelmäßig mit Freunden zum Fußball spielen oder auch zum Wandern. In dieser Runde sei er der einzige Asylwerber, die anderen seien Österreicher. Bei einer Rückkehr nach Gambia fürchte er, dass er verhaftet werde oder er könnte sogar getötet werden. Sonst habe er nichts mehr vorzubringen.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
1. Bericht der österr. Botschaft in XXXX zu Gambia vom Oktober 2014
2. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2014
Der vorsitzende Richter stellte zu folgenden Fragen eine Anfrage an das österreichische Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD:
1. Hat Präsident XXXX im August 2012 angekündigt, 47 zum Tode verurteilte Gefangene töten zu lassen, wobei 9 Personen tatsächlich getötet wurden?
2. Hat es dagegen eine "Massenbewegung" (ohne Namen) gegeben, die am 23.08.2012 in XXXX, XXXX eine Demonstration veranstalten wollte, die jedoch von der Polizei schon im Vorfeld verhindert wurde?
3. Waren XXXX die Anführer dieser Bewegung gewesen?
4. Was ist mit diesen Personen geschehen?
5. Wurden andere Personen wegen der geplanten Abhaltung einer Demonstration verhaftet?
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten Gebrauch und verwies zu den vorgehaltenen Widersprüchen auf die Ausführungen der Beschwerde. Es wurde wiederholt, dass der Antragsteller wegen seiner zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung Gefahr laufe, verfolgt, inhaftiert und gefoltert zu werden und legte einen Bericht der UNO-Vollversammlung zu Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe in Gambia vor.
Zu der mit Datum 05.05.2015 erstatteten Anfragebeantwortung machte im Zuge des Parteiengehörs ebenfalls nur der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zu einer Stellungnahme Gebrauch und hielt fest, dass der in der Anfragebeantwortung erwähnte XXXX einen in Gambia weit verbreiteten Namen trage und er eine Person mit der im Länderbericht beschriebenen Vergangenheit nicht kenne. Die Auskunft bestätige, dass zahlreiche Demonstrationen geplant worden seien und seien Personen, die an Demonstrationen teilnehmen wollten, von massiver Verfolgung bedroht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo sowie Moslem. Er besuchte in Gambia die Grundschule, die High School und eine Wirtschaftshochschule, welche er alle abschloss und war zunächst als kaufmännischer Angestellter und später als selbständiger Taxifahrer tätig, wobei er keine wirtschaftlichen Probleme hatte. Er war weder Mitglied einer Partei noch politisch interessiert. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er gelangte am 02.01.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. In Gambia leben noch seine Mutter (sein Vater ist bereits verstorben) sowie zwei Brüder und zwei Schwestern, mit denen er jedoch angeblich keinen Kontakt mehr hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet und an keinen organischen oder psychischen Problemen. Er leistet bei den XXXX Freiwilligenarbeit und verkauft auch die XXXX "XXXX". Weiters hat er mehre Deutschkurse im Niveau A1 bereits besucht. Er lebt in Österreich weder in einer Lebensgemeinschaft noch in einer Ehe, sondern in einem Flüchtlingsheim von der Grundversorgung. Er ist nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, hat aber schon österreichische Freunde, mit denen er zum Beispiel Fußball spielt.
Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt XXXX unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident XXXX kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde XXXX von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident XXXX, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt XXXX (ÖB 11.2013).
Quellen:
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten XXXX im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).
Quellen:
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident XXXX zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident XXXX gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident XXXX am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
In seinen rezenten Reden hat Präsident XXXX des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).
Quellen:
11. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität XXXX angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den
Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Verfahrensbezogen wird Folgendes außerdem festgestellt:
Es ist zutreffend, dass am 19. und 20. August 2012 der gambische Präsident XXXXXXXX öffentlich im Fernsehen angekündigt hat, dass Mitte September alle Todesurteile dem Gesetz entsprechend vollstreckt werden. In den letzten 27 Jahren hat es - trotz aufrechter Todesstrafe - keine Hinrichtungen gegeben. Bereits am 28.08.2012 seien 9 Personen exekutiert worden. Amnesty International hat den Präsidenten eindringlich aufgefordert, von der Vollstreckung der Todesurteile Abstand zu nehmen.
Ob es dagegen eine "Massenbewegung" ohne Namen gegeben hat, die am 23.08.2012 in XXXX, XXXX, eine Demonstration veranstalten wollte, die jedoch von der Polizei schon im Vorfeld verhindert wurde, konnte trotz intensiver Recherchen von ACCORD nicht verifiziert werden. Hingegen hat eine Jugendorganisation der Gemeinde Kanifing eine friedliche Demonstration geplant und zwar für den 03.09.2012. Die Polizei hat häufig Anfragen zur Genehmigung von Demonstrationen abgewiesen, zum Beispiel solche, die die Journalisten XXXX und XXXX organisiert haben. Ob hingegen ein XXXX Anführer einer Massenbewegung ohne Namen gegen das Vorhaben des Präsidenten, die Todesurteile zu vollstrecken, gewesen seien, hat auch von ACCORD trotz intensiver Recherchen nicht verifiziert werden können (ACCORD Anfragebeantwortung vom 05.05.2015, a-9154).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 02.01.2013 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle am 28.05.2013 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, durch Einholung einer verfahrensbezogenen Auskunft bei dem Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente und schließlich durch Vorlage eines Kolporteur-Ausweises, von Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung über die Leistung von gemeinnütziger Arbeit durch den Beschwerdeführer.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Ergänzt wurden diese Länderfeststellungen um Informationen aus einer verfahrensbezogenen Anfragebeantwortung des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurde dazu jeweils von Seiten des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben, wobei den länderspezifischen Informationen nicht widersprochen wurde, sondern die für den Rechtstandpunkt des Beschwerdeführers dienlichen Passagen hervorgestrichen wurden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesonders zu den zentralen Punkten seiner angeblichen politischen Betätigung im Zusammenhang mit einer geplanten Demonstration sind äußerst vage, oberflächlich und wenig detailreich. Beispielsweise antwortete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, was er konkret für die Organisation der geplanten Demonstration gemacht habe: "Ich habe selbst Leue animiert, damit sie Solidarität zeigen und mitmachen." Der Beschwerdeführer wusste auch nicht, weswegen jene Personen, die zum Tode verurteilt wurden, bestraft wurden, obwohl er angab, dass die Vollstreckung der Todesstrafe für ihn angeblich der zentrale Beweggrund für sein Aktivwerden gewesen sei. Weiters wusste er auch nicht, was mit den drei von ihm genannten Hauptorganisatoren der Demonstration geschehen ist, auch diesbezüglich sind seine Antworten sehr oberflächlich.
Schon die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck zu der geplanten Demonstration (AS 84 und 85) sind äußerst vage. So antwortete er auf die Frage, mit welchen Leuten er dagegen protestieren wollte, lediglich "Mit vielen Leuten" und behauptete, dass es noch keinen fixen Termin für eine Demonstration gegeben habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten sehr stark widersprüchlich: Beispielsweise hat sich der Beschwerdeführer schon in der Erstbefragung (mag diese auch nicht der näheren Erforschung der Fluchtgründe dienen, so hat der Beschwerdeführer darin schon relativ konkrete Gründe genannt) widersprochen, indem er einerseits angab, dass er bei einer Demonstration gegen die derzeitige Regierung teilnehmen wollte und dann behauptete, dass die Sicherheitskräfte der Regierung angegriffen hätten und die Leute getötet hätten, insbesondere die Anführer umgebracht hätten.
Im Widerspruch dazu stellte er in der ausgiebigen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 28.05.2013 keine derartigen Behauptungen über solche Gewalt auf, sondern berichtete lediglich von einer geplanten Demonstration.
Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck behauptete, dass es noch keinen fixen Termin für eine Demonstration gegeben hätte, brachte er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung vor, dass die Demonstration für den 23.08.2012 geplant gewesen sei (was er auch schon in der Erstbefragung behauptet hatte). In der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck hingegen führte er an, dass erst am 23.08.2012 ein Sprechen der Regierung angekündigt hätte, dass Gefängnisinsassen mit lebenslangen Strafen getötet würden, was im Widerspruch zu dem Vorbringen der Ersteinvernahme und in der Beschwerdeverhandlung über das Datum der geplanten Demonstration steht. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass es Verständigungsschwierigkeiten bei der Ersteinvernahme gegeben habe, so sind ihm seine Angaben, dass bei der Erstbefragung die Einvernahmesituation in Ordnung gewesen sei, die damals gemachten Angaben vollständig gewesen seien und der Wahrheit entsprechen würden und dass es keinerlei Probleme und Schwierigkeiten gegeben habe (AS 80) entgegenzuhalten. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck behauptete, dass er einen der exekutierten Häftlinge persönlich gekannt habe (AS 85) und das offenbar für ihn der Anlass war, sich an Protestmaßnahmen gegen die Exekutionen zu beteiligen, erstattete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung kein derartiges Vorbringen, sondern führte lediglich aus, dass seine Generation nie die Todesstrafe erlebt habe und dass das der persönliche Grund für sein Engagement gewesen sein. Auch innerhalb der Angaben in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes widersprach sich der Beschwerdeführer insoweit als er zunächst einen anderen Grund als sein Engagement für die mehrmals erwähnte Demonstration als Ausreisegrund andeutete, um im Widerspruch dazu wenig später zu behaupten, dass die geplante Demonstration der einzige Grund für seine Ausreise gewesen sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist überdies unplausibel, als dieser mehrmals (sowohl vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht) deponierte, dass er sich weder politisch betätigt habe noch politisch interessiert sei. Vor diesem Hintergrund (und Nichtvorhandensein eines persönlichen Grundes, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nichts davon erwähnte, einen der Getöteten persönlich gekannt zu haben) erscheint es äußerst unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer plötzlich gegen die Vollstreckung von Todesurteilen engagiert hat, obwohl ihm offenbar bekannt war, dass dies in Gambia zu Problemen mit der Exekutive führen könnte.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Wenn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers insoferne durch die eigens eingeholte ACCORD-Auskunft verifiziert werden konnte, als es tatsächlich zu Exekutionen von zu Tode verurteilten in Gambia im August 2012 gekommen ist und auch dagegen Demonstrationen geplant waren (was jedoch auch aus dem Internet entnommen werden konnte), konnten die spezielleren Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer "namenlosen Massenbewegung" gegen die Vollstreckung der Todesurteile und hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Anführer trotz intensiver Recherchen von ACCORD in keiner Weise verifiziert werden. Der durch ACCORD objektivierte Sachverhalt, nämlich, dass der Präsident XXXX XXXX selbst am 19. und 20. August in einer Fernsehrede die Vollstreckung der Todesurteile angekündigt hat, widerspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wonach ein Sprecher der Regierung am 23.08.2012 die Tötung von Gefangenen mit lebenslangen Strafen angekündigt hat (AS 84). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insoferne nicht mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland zu vereinbaren.
Der Beschwerdeführer hat wohl keine erkennbar gefälschten oder verfälschten Dokumente vorgelegt, aber überhaupt keine Identitätsdokumente präsentiert, sondern lediglich Dokumente zu seiner Integration, die sein Bemühen, sich in Österreich zu integrieren, dokumentieren.
Als Person machte er hinsichtlich der Angaben zu seinen Fluchtgründen (wegen der bereits erwähnten vagen und widersprüchlichen Angaben) keinen glaubwürdigen Eindruck, glaubwürdig erscheint jedoch das nachhaltige Engagement des Beschwerdeführers zu seiner Integration.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - zu dem Schluss kommt, dass die vagen, widersprüchlichen und nicht verifizierbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig zu beurteilen waren.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Selbst wenn man die vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Fluchtgründe der Beurteilung zugrunde legt, ergibt sich keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer hat weder an einer Demonstration noch an sonstigen regierungsfeindlichen Aktivitäten teilgenommen, sondern lediglich zu einer von den Behördenorganen bereits offenbar im frühen Vorbereitungsstadium verhinderten Demonstration untergeordnet durch Werbung mitgewirkt und konnte überdies auch über keine konkreten Verfolgungshandlungen außer einer angeblichen Nachfrage über seine Nachbarn in seiner Abwesenheit berichten. Es scheint daher selbst bei Wahrunterstellung der (im Übrigen nicht glaubwürdig erscheinenden) Fluchtgründe - überdies ungefähr drei Jahre nach diesen Ereignissen - keine aktuelle mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland feststellbar.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 14.04.2015 auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, was mit ihm geschehen würden, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, angegeben, dass er verhaftet würde und möglicherweise sogar getötet.
Dieses Vorbringen bezieht sich auf das in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung als völlig unglaubwürdig qualifizierte Vorbringen bzw. widerspricht der unter Punkt 1. bei Wahrunterstellung vorgenommene Gefährdungseinschätzung.
Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach eindeutig angegeben, dass er gesund ist und unter keinen psychischen oder organischen Problemen leidet.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch über Familienangehörige (Mutter, Geschwister) verfügt, mag er auch mit diesen aktuell keinen Kontakt haben. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sogar eine akademische Ausbildung aufweist und in Gambia bereits als kaufmännischer Angestellter und selbständiger Taxiunternehmer tätig war und daher über entsprechende berufliche Erfahrung verfügt und schließlich auch angegeben hat, dass er in Gambia keine wirtschaftlichen Probleme hatte.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führen würde.
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise ca. 2 1/2 Jahre in Österreich aufhältig und hat seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
In Relation zur Zeitdauer des Aufenthaltes ist der Beschwerdeführer in Österreich sehr gut integriert, er hat mehrfach Deutschkurse besucht, kann sich schon über Alltagsthemen auf Deutsch unterhalten, hat mehrfach Freiwilligenarbeit geleistet und verkauft gelegentlich Zeitungen.
Andererseits jedoch ist er weniger als drei Jahre in Österreich aufhältig und nicht selbsterhaltungsfähig und führt auch in Österreich kein intensives Privatleben, außer dass er mit Freunden gelegentlich Fußball spielt oder wandern geht.
Weiters kann aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat auch nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers in diesem ausgegangen werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer noch über Familienangehörige in Gambia verfügt, mag er mit diesen auch aktuell keinen Kontakt haben.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Dabei könnte bei noch weitergehender Integration und einem allenfalls in der Zwischenzeit entstandenen Familienleben sowie einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich (bei weiter bestehender Unbescholtenheit) diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt Ausschlag geben (siehe auch jüngst Bundesverwaltungsgericht vom 17.04.2015, Zahl: W159 1426872-1/24E).
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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