W131 2003176-1•BVwG W131 2003176-1
W131 2003176-1Tribunal Administrativo Federal19 de jun. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2003176-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundige Laienrichterin Mag Martina GRIESSER als Beisitzerin sowie durch den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER als Beisitzer betreffend das von Frau XXXX eingeleitete Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.12.2013, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2014, XXXX, und Stellung eines Vorlageantrags nach Verhandlungsanberaumung und letztlicher Beschwerdezurückziehung beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Zwischen der Beschwerdeführerin (= Bf) und der im Entscheidungskopf ersichtlichen belangten Behörde bestand ein Verwaltungsrechtsstreit über letztlich die Rückforderung von Notstandshilfe.
Nach Beschwerdevorlage beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung für den 19.06.2015 ab 13.30 Uhr an. Am 19.06.2015 wurde die Beschwerde noch vor Verhandlungsbeginn zurückgezogen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die verfahrensgegenständlich zu erledigende Beschwerde wurde zurückgezogen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und den Bestimmungen des VwGbkÜG hatte das BVwG ua auch dieses ursprüngliche Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren zu erledigen.
Gemäß §§ 6ff BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG hatte gegenständlich der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat zu entscheiden, wobei als Beisitzerin der Arbeitgeberseite wegen Verhinderung vorgereihter Beisitzer die ersichtliche fachkundige Laienrichterin tätig zu werden hatte.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Einstellungsbeschluss
Da eine Rechtsmittelzurückziehung erfolgte, war das Rechtsmittelverfahren insoweit mit einer Anordnung iSd § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen, siehe dazu zB VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
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