W118 2100768-1•BVwG W118 2100768-1
W118 2100768-1Tribunal Administrativo Federal19 de jun. de 2015
Beitragserklärung, Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand,<br/>Beitragszuschlag, Bemessungsgrundlage, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Marketingbeitrag, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mitwirkungspflicht, Säumnis,<br/>Schätzverfahren, Substanziierung, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Wettbewerb, Zuständigkeit
W118 2100768-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.10.2014, Zl. I/2/5-amb/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Gewährung von Prämien für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
2. Mit Schreiben vom 06.06.2014 wurde der BF seitens der AMA darauf hingewiesen, dass er im Mehrfachantrag-Flächen 2013 zwar Angaben über die von ihm bewirtschafteten Obst-, Gemüse- und/oder Kartoffelanbauflächen gemacht habe, jedoch für das Beitragsjahr 2013 bis dato keine Beitragserklärung eingereicht habe.
3. Mit Parteiengehör vom 11.09.2014 informierte die AMA den BF über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die allfällige Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2013. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen betreffend die Beitragspflicht des BF wurde dieser darauf hingewiesen, dass er im Mehrfachantrag-Flächen 2013 zwar Angaben über die von ihm bewirtschafteten Obst-, Gemüseund/oder Kartoffelanbauflächen gemacht, jedoch trotz des angeführten Erinnerungsschreibens vom 06.06.2014 keine Beitragserklärung für das Antragsjahr 2013 eingebracht habe, weshalb für dieses Antragsjahr eine Schätzung durchgeführt werde.
Der Schätzung legte die AMA folgende Flächen und Beträge zugrunde:
Berechnungsgrundlage
Menge:
Beitragssatz in EUR
Beitrag in EUR
Gemüse im Freiland lt. MFA 2013
11,74 ha
EUR 47,50/ha
EUR 557,65
Gemüse im Folienhaus lt. MFA 2013
1,31 ha
EUR 509,00/ha
EUR 666,79
Obst im Freiland lt. MFA 2013
3,92 ha
EUR 73,00/ha
EUR 286,16
In Summe ergab sich
daraus ein Betrag in Höhe von EUR 1.510,60.
Darüber hinaus wurde der BF darauf hingewiesen, dass die AMA eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Betrages vorschreiben könne, sofern sie feststellte, dass der Betrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde.
Sollte der angeführte Betrag nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs zur Einzahlung gebracht oder dem Ermittlungsergebnis entgegenstehende Angaben eingebracht werden, würde der Betrag bescheidmäßig vorgeschrieben.
Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 12.09.2014 hinterlegt.
Eine Einzahlung ist nicht erfolgt.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.10.2014, AZ I/2/5-amb/2014, wurden dem BF zur AMB-Nr. XXXX , Agrarmarketingbeiträge für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2013 in Höhe von EUR 1.661,66 gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 vorgeschrieben.
Dieser Betrag setzte sich aus der Beitragsschuld in Höhe von EUR 1.510,60 sowie einem Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 151,06 zusammen.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Bewirtschafter von Gemüse- und Obstbauflächen sei gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz Beitragsschuldner, sofern bestimmte Mindest-Anbauflächen überschritten würden. Die Beitragsschuld entstehe gemäß § 21f Abs. 1 lit. a AMA-Gesetz am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen. Der Beitrag sei gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn er nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet werde. Darüber hinaus könne die AMA gemäß § 21g AMA-Gesetz eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrages vorschreiben. Im Hinblick auf die Zusammensetzung des geforderten Betrages wurde auf das Parteiengehör vom 11.09.2014 verwiesen. Diesbezüglich sei weder eine Stellungnahme noch eine Einzahlung erfolgt, weshalb die Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen sei. Da dem BF bereits mehrfach Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben worden seien und ihm das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hätte bekannt sein müssen, schreibe die AMA einen Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 10 % des Beitrages vor.
5. Mit Schreiben vom 08.11.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, die Berechnung sei im Ergebnis jedenfalls unrichtig. In welcher Weise genau die Berechnung unrichtig sei, könne nicht angegeben werden, da die im Bescheid ausgewiesenen Zahlen zur "Beitragsschuld" nicht nachvollziehbar hergeleitet würden. Außerdem werde u.a. nicht berücksichtigt, dass der BF im Jahr 2013 auf etlichen Flächen aufgrund von Wildschäden und Wetterereignissen gar keine Ernte einbringen hätte können.
Im Übrigen halte der BF den Bescheid bzw. das dem Bescheid zugrunde liegende Gesetz in mehrfacher Weise für verfassungswidrig. Der BF sei nicht gefragt worden, ob er wolle, dass mit seinem Geld jemand anderer, der von ihm keine inhaltlichen Weisungen dazu erhalten habe, Marketing für seine Produkte betreibe. Wäre er gefragt worden, hätte er dies abgelehnt. Tatsächlich würde für seine Produkte auch nur von ihm selbst Marketing betrieben. Denn er produziere so besondere Produktqualitäten (z.B. Obst ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Gemüse ohne Düngung), dass er die Vorzüge dieser Produktqualitäten seinen Kunden gern selbst erläutere. Die Tätigkeiten der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH seien dabei kontraproduktiv, da deren Werbebotschaften suggerierten, dass die Erwartungen kritischer KonsumentInnen nach völlig unbelasteten und wirklich nachhaltig produzierten Frischeprodukten auch von sogenannten "AMA-Gütesiegel"- Betrieben jedenfalls erfüllt würden, was tatsächlich nicht der Fall sei. Der BF müsse also bei der Vermarktung seiner Produkte zusätzliche Informationsleitungen erbringen, um den tatsächlichen Sachverhalt zu erläutern. Dies tue der BF zwar gerne, sehe es jedoch als gegen den Grundsatz der Erwerbsfreiheit gerichtet, wenn er zudem noch Marketingmaßnahmen mitfinanzieren müsse, die zum einen mit seiner Produktionsweise nichts zu tun hätten und zum anderen aufgrund der Auslassungen und Halbwahrheiten der AMA mehr Fragen als Antworten bei aufgeklärten KonsumentInnen hervorriefen, und die vom BF erst wieder unter Verursachung von Zusatzaufwand "korrigiert" werden müssten. Wie zum Beweis seiner bereits in den Vorjahren vorgebrachten Argumentation hätte der BF vergangenes Jahr eine Werbekampagne der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH beobachten müssen, die mit dem nachweisbar falschen Slogan "Das beste Bio" die KonsumentInnen belogen und damit bei ProduzentInnen, die freiwillig weitaus höhere Umweltleistungen erbrächten, immateriellen und materiellen Schaden verursacht habe.
In einem wurde die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge bis zur Erledigung der Beschwerde beantragt.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 03.12.2014, AZ I/2/5-amb/2014, wurde die angeführte Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend wurde Im Wesentlichen ausgeführt, die Abweisung erfolge, da der BF selbst nicht angeben könne, weshalb er glaube, dass der angefochtene Bescheid unrichtige Berechnungen enthalte. Darüber hinaus sei der Agrarmarketingbeitrag unabhängig vom Ernteertrag sowie von den eigenen Werbemaßnahmen des Beitragspflichtigen zu entrichten. Schließlich sei die Erwerbsfreiheit von der Verpflichtung zur Entrichtung des Agrarmarketingbeitrages nicht berührt.
7. Mit Schreiben vom 19.12.2014 stellte der BF den Antrag, seine Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen.
8. Mit Datum vom 11.02.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
9. Mit Datum vom 11.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Zuge der Verhandlung, die in Abwesenheit der belangten Behörde stattfand, brachte der BF im Wesentlichen vor, er bezweifle im Hinblick auf die Schätzung durch die AMA nicht die Richtigkeit der Rechnung als solcher. Er gehe davon aus, dass die Daten in Bezug auf die beitragspflichtigen Flächen automatisch aus dem Mehrfachantrag-Flächen übernommen worden seien; ob die Übernahme korrekt erfolgt sei, könne er nicht angeben. Der BF bemängle in erster Linie den Umstand, dass die AMA die Flächen unabhängig davon, ob auf diesen tatsächlich etwas erzeugt wurde, der Berechnung der Beitragsschuld zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus stimmten die Angaben im Mehrfachantrag-Flächen nicht eins zu eins mit den Beitragstatbeständen, wie sie im AMA-Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen bestimmt seien, überein. So seien in den Verordnungen regelmäßig Ausnahmen von der Beitragspflicht normiert, deren Vorliegen oder Nicht-Vorliegen sich aus dem Mehrfachantrag gar nicht erschließen lasse.
Zum Nachweis eines allfälligen Ernteentganges könnte der BF gegebenenfalls konkrete Unterlagen vorlegen.
Derzeit fänden sich in den §§ 8, 9, 10, 11 (zu ergänzen: der Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings) Ausnahmebestimmungen. Wären diese Ausnahmebestimmungen (z.B. § 8 Abs. 5) für das Beitragsjahr 2013 einschlägig, könnte der BF entsprechende Nachweise erbringen. Die Bezug habenden Verordnungen, in denen die Ausnahmen festgelegt werden, würden vom Verwaltungsrat der AMA beschlossen. Dieser sei dazu nicht befugt. Die Beschlussfassung entspreche nicht den Vorgaben der §§ 12 und 21d AMA-G. Die Aufgaben des Verwaltungsrates seien in § 12 AMA-Gesetz taxativ aufgezählt. Darin finde sich keine Kompetenz für die Erlassung dieser Verordnungen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats seien nicht gewählt und auch keiner legislativen Körperschaft verantwortlich. Als Beispiel für eine Unsachlichkeit verweise der BF exemplarisch auf § 9 Abs. 5 der aktuellen Verordnung, konkret die Ausnahme für Farbstofferzeugung (Z 2). Diese Ausnahme werde von Holundererzeugern genutzt. Im Ergebnis würden mit den Beeren aber Joghurts, Traubensäfte etc., das heißt Lebensmittel gefärbt.
Der BF produziere anders als fast alle anderen. Das Ziel seiner Produktionsweise sei es nicht, besonders viel in Kilo zu erzeugen oder besonders viel in Geld daran zu verdienen, sondern sein Ziel sei es, durch eine besonders naturnahe und extensive Bewirtschaftungsweise Produkte in Qualitäten herzustellen, die es heutzutage kaum noch gebe und so gut wie gar nicht am Markt seien. Dadurch, dass er vollständig auf Düngung und Pflanzenschutzmaßnahmen bei der Erzeugung von Obst verzichte, gehe er ein außerordentlich hohes Produktionsrisiko ein, welches auch tatsächlich immer wieder schlagend werde. Diesfalls habe er auf diesen Flächen und in jenen Jahren keine Ernteerzeugnisse, die er nutzen könne oder nur ganz wenig. Andernfalls könne er seinen Kunden und Kundinnen Produkte anbieten, die so nachhaltig produziert würden, dass sie mit herkömmlich erzeugten Produkten nicht vergleichbar seien. Die Produktionsweise wie sie indirekt oder auch direkt durch die Einhebung des sogenannten Agrarmarketingbeitrags gefördert werde, widerspreche sowohl wesentlichen EU-Gemeinschaftspolitiken als auch internationalen Verpflichtungen, die die Republik Österreich z.B. im Rahmen der Konvention für Bio-Diversität übernommen habe. Dadurch, dass die Wirtschaftsweise des BF nicht auf die Erzeugung von Überschüssen gerichtet sei und er alles an seine Kunden und Kundinnen direkt vertreibe, sei er durch die mit den Mitteln des Marketingbeitrages durchgeführten Marketingaktivitäten auch in seiner Wettbewerbsposition negativ beeinträchtigt. Überdies habe er schon aus logischen Gründen kein Interesse an über seinen Betrieb hinausgehenden Marketingaktivitäten, da es sowieso keine Erzeugnisse gebe, die er nicht mit Sicherheit an ihm bekannte Kundinnen und Kunden verkaufen könne. Zusammengefasst sehe er hier eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil diese nicht allgemeine Abgabe, die von ihm verlangt werde, dazu führte, Aktivitäten zu finanzieren, die seine Wettbewerbsposition beschädigten. Er müsste, vereinfacht gesagt, seine Schädigung finanzieren. Er glaube nicht, dass es verfassungskonform sei, dass er gezwungen werde, das zerstörerische Treiben der anderen mitzufinanzieren. Die Beschlussfassung im Verwaltungsrat folge Partikularinteressen. Sie entspreche nicht den Vorgaben in § 21d AMA-G. Auf europäischer Ebene werde mittlerweile versucht, die Überproduktion einzudämmen. Verblieben bei einer Anbaufläche von einem Hektar Apfel lediglich 100 bis 300 kg anstelle von 30 bis 40 Tonnen im konventionellen Anbau, werde der Marketingbeitrag von der Kalkulation nicht mehr gedeckt. Dieses System sei nicht nachhaltig und fördere die Überproduktion. Damit kämen die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2007 nicht zum Tragen. Tatsächlich handle es sich um eine Wettbewerbsverzerrung.
Zur Verpflichtung eine Beitragserklärung abzugeben, gab der BF an, dass das System zu seiner Bewirtschaftungsweise nicht passe. Eine exakte Ermittlung der einzelnen Anbauflächen (er baue verschiedenste Kulturen an und innerhalb der Kulturen noch viele verschiedene Sorten) wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und zu unterschiedlichsten Zeitpunkten möglich.
Abschließend führte der BF aus, er halte die Konstruktion, dass die Behörde selbst bestimmen könne, was sie an Abgaben einfordert und wieviel und bei wem, für nicht verfassungskonform.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat auf seinem Betrieb im Beitragsjahr 2013 auf Grundlage der Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2013 11,74 ha für die Erzeugung von Gemüse im Freiland, 1,31 ha für die Erzeugung von Gemüse im Folienhaus und 3,92 ha für die Erzeugung von Obst im Freiland genutzt.
Vom BF wurden auch nach konkreter Aufforderung durch die AMA weder Beitragserklärungen eingebracht noch die oben angeführten geschuldeten Agrarmarketingbeiträge von gesamt EUR 1.510,60 entrichtet.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten wurde.
Soweit in der Beschwerde eine unrichtige Berechnung der Beitragsschuld moniert wurde, ist festzuhalten, dass die Beitragsvorschreibung mangels vom BF eingebrachter Beitragserklärungen auf Grundlage einer Schätzung unter Heranziehung der Angaben des BF im Rahmen des von diesem selbst eingebrachten Mehrfachantrages-Flächen 2013 vorgenommen wurde. Zu den diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen wurde dem BF Parteiengehör gewährt und unter Setzung einer Frist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der BF keinen Gebrauch gemacht.
Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idgF auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 leg. cit. hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den Beitragszeitraum maßgeblichen Fassung:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Gemäß § 21c Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei
1. Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
5. Erzeugung von Gemüse und Obst,
6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
7. Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
8. Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 21d Abs. 2 Z 10, 12, 15 und 16 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für
Gemäß § 21d Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 wird die AMA ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
Mit der "Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings", Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007, 8. Stück, Nr. 12 wurden die angeführten Beträge gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie § 9 Abs. 2 zur Gänze ausgeschöpft.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.
Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).
Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).
b) Rechtliche Würdigung:
Soweit der BF ins Treffen führt, dass er einen oder mehrere Ausnahme-Tatbestände nach der aktuellen Verordnung der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings erfülle, ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall noch auf Basis der o. a. Verordnung zu beurteilen ist, die mit Datum vom 19. Oktober 2007 als Nr. 12 des 8. Stücks des Verlautbarungsblattes der AMA veröffentlicht wurde. Diese Verordnung sieht noch keine entsprechenden Ausnahmen vor, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Verhandlung nicht näher einzugehen ist.
Soweit der BF ins Treffen führt, dass er auf verschiedenen Flächen keine Ernte habe einbringen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Berechnung des Beitrages, Einreichung der Beitragserklärung und Entrichtung des Beitrages in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 unabhängig von einem konkreten Ernteertrag entsteht. Die Höhe der geschuldeten Agrarmarketingbeiträge von Beitragsschuldnern im Sinne des § 21e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ergibt sich aus der im Beitragszeitraum bewirtschafteten Gemüse- und Obstanbaufläche und der Beitragshöhe gemäß § 21d leg. cit.. Der Umstand, dass Flächen bewirtschaftet werden, bedeutet jedoch nicht, dass auch ein Ertrag erwirtschaftet wird. Der tatsächliche Ernteertrag und insbesondere auch allfällige Verluste durch schlechte Witterungsverhältnisse oder sonstige äußere Einflüsse bleiben somit außer Betracht, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen sowie das Beweisanbot in der Verhandlung nicht näher einzugehen war.
Der BF ist sohin den Sachverhaltsfeststellungen der AMA, zu denen ihm jeweils bereits vor Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht substantiiert entgegengetreten. Er ist seiner Verpflichtung zur Berechnung der Beiträge und Einbringung der Beitragserklärungen nicht nachgekommen und hat trotz konkreter Aufforderung keinerlei Angaben zu den Berechnungsgrundlagen seiner Beitragsschuld gemacht.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben (§ 119 Abs. 2 BAO).
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).
Aus dem Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF weder seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 noch seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht iSd § 119 BAO nachgekommen ist. Die belangte Behörde hatte die Grundlagen für die Abgabenerhebung daher gemäß § 184 BAO zu schätzen und stützte sich dabei auf die Angaben des BF im Rahmen seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Antragsjahr 2013 betreffend die Größe und Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen. Die derart ermittelten Anbauflächen und das sich daraus ergebende Berechnungsergebnis hinsichtlich der Beitragshöhe wurden dem BF von der AMA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und blieben in der Sache unbestritten. Im Gegenteil gab der BF im Rahmen der Verhandlung selbst an, dass eine exakte Erfassung der Flächen nur bedingt möglich wäre. Darüber hinaus geht das BVwG davon aus, dass die Angaben des BF im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, zumal der Antragsteller nach dem Bezug habenden Regelwerk grundsätzlich dazu verpflichtet ist, korrekte Angaben zu machen und auch später eintretende Änderungen durch eine entsprechende Korrektur bekanntzugeben. Dem Einwand, dass die Angaben im Mehrfachantrag-Flächen nach den Ausführungen des BF nicht eins zu eins den Beitrags-Kategorien des AMA-Gesetzes entsprächen, vermag schon deshalb nicht gefolgt zu werden, da der Mehrfachantrag-Flächen - wie ein Blick in die Ausfüllanleitung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 zeigt (vgl. Pkt. 9.3) - eine exaktere Spezifizierung der Flächen ermöglicht, als dies im AMA-Gesetz vorgesehen ist. Die maßgeblichen Kategorien nach dem AMA-Gesetz finden sich hier wie dort. Weshalb diese Angaben keine geeignete Basis für eine Schätzung bilden sollten, kann nicht nachvollzogen werden.
Zu den monierten Verfassungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Beitragsvorschreibung:
In Zusammenhang mit den Befugnissen des Verwaltungsrates der AMA ist darauf hinzuweisen, dass der Aufgabenbereich der AMA in § 3 AMA-Gesetz in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich untergliedert wird. Die Förderung des Agrarmarketings fällt gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 in den eigenen Wirkungsbereich der AMA. Gemäß § 12 Z 9 AMA-Gesetz vollzieht der Verwaltungsrat die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist. Die Erlassung von Verordnungen durch den Vorstand der AMA ist im AMA-Gesetz nicht vorgesehen. Demgegenüber stellt die Geschäftsordnung der AMA, Verlautbarungsblatt Nr. 7/2013, in § 6 Z 27 klar, dass dem Verwaltungsrat der AMA die Erlassung aller Verordnungen, die in den Zuständigkeitsbereich der AMA fallen, obliegt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich kein Grund, an der Kompetenz des Verwaltungsrates zum Erlass von Verordnungen gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz zu zweifeln. Darüber hinaus geht offensichtlich der Gesetzgeber selbst von einer Zuständigkeit des Verwaltungsrates aus, wenn er in § 21e Abs. 2 bestimmt, dass der Verwaltungsrat festlegen kann, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
Die Bestimmung in § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz erscheint auch hinreichend bestimmt, sodass von einer unzulässigen Übertragung von Kompetenzen durch den Gesetzgeber an eine Behörde nicht ausgegangen werden kann, wie dies etwa in der Vergangenheit für bestimmte Verordnungs-Ermächtigungen des MOG 1985 angenommen wurde; vgl. exemplarisch VfGH 13.12.2005, G104/05.
Ferner gewährleistet die Zusammensetzung des Verwaltungsrates - dieser setzt sich gemäß § 11 Abs. 1 AMA-Gesetz aus je drei Vertretern der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, drei Vertretern der Bundesarbeitskammer, drei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und drei Vertretern des Österreichischen Gewerkschaftsbunds zusammen -, auch wenn dies nach dem oben Gesagten nicht mehr von Belang ist, entgegen dem Vorbringen des BF, dass unterschiedliche Interessen Berücksichtigung finden können.
Darüber hinaus hatte der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits mehrfach Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein; vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07. Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftung von Weingartenflächen bzw. die Erzeugung von Gemüse, Obst oder Kartoffeln, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden.
Der Verfassungsgerichtshof führte in der angeführten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm könne nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein.
Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage sei einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreite nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt.
Auch die vom BF gerügten Regelungen zielen zweifelsfrei auf eine Verwaltungsvereinfachung ab. Das Abstellen der Beitragsbemessung auf die Größe der Anbaufläche ist in Anbetracht der erzielten Verwaltungsvereinfachung verhältnismäßig und überschreitet nicht den oben dargestellten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Der einzelne Beitragspflichtige hat im Übrigen nach der Rechtsprechung des VfGH kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen (vgl. VfGH 12.10.2007, Zl. B 968/07).
Soweit sich der BF auf einen Verstoß gegen sein Grundrecht der Erwerbsfreiheit beruft, kann etwa auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1993, G124/91 verwiesen werden, in der dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass etwa durch das Verbot der Abgabe von Wein in bestimmten Packungen das Recht auf den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit nicht berührt wird. Nicht anders wird es sich bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Entrichtung von Marketing-Beiträgen verhalten. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Grundrecht der Erwerbsfreiheit berührt wird, wäre wohl davon auszugehen, dass der Eingriff durch das öffentliche Interesse an der Förderung des Agrarmarketings gerechtfertigt wird; vgl. aus der Rechtsprechung VfGH 01.07.2009, B143/09 ua.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des BF werden somit nicht geteilt.
Soweit sich der BF auf eine allfällige Europarechtswidrigkeit der Einhebung der Marketingbeiträge bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Reihe von Entscheidungen ausführlich mit dieser Fragestellung befasst hat. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2009, 2006/17/0130, hingewiesen werden, in dem unter Verweis auf weitere Entscheidungen festgehalten wird, dass eine Abgabe (nur) dann als Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme angesehen werden kann, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geforderten Voraussetzungen für einen zwingenden Verwendungszusammenhang wurden hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge bereits in den in der genannten Entscheidung zitierten Erkenntnissen als nicht gegeben angesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO).
Für die Entscheidung über den Antrag des BF auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist daher nicht das Bundesverwaltungsgericht sondern die AMA in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht und konnte im Ergebnis von einer gesonderten Absprache über den Antrag des BF abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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