BVwG W226 1438236-2

W226 1438236-2Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015

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Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

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BVwG W226 1438236-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.1438236.2.00

Spruch

W226 1438236-2/3E

W226 1438235-2/3E

W226 1438237-2/3E

W226 2007272-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX; 2.) der XXXX;

3. ) der XXXX; 4.) des XXXX alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.05.2015, 1.) Zl. 13-821696406-158631-1; 2.) Zl. 13-821696308-158621-1; 3.) Zl. 13-821696504-1586305-1; 4.) Zl. 14-1003006810-14463035 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten am 19.11.2012 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 13.02.2014 im Bundesgebiet geboren. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 24.09.2013, 1.) Zl. 12 16.964-BAG,

2. ) Zl. 12 16.963-BAG, 3.) Zl. 12 16.965-BAG bzw. 4.) vom 09.04.2014, Zl. 1003006810/14463035 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen jeweils vom 04.08.2014, 1.) Zl. W226 1438236-1/10E; 2.) W226 1438235-1/10E, 3.) W226 1438237-1/9E, 4.) W226 2007272-1/7E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 bzw. im Fall des Viertbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. der Entscheidungen wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.

Laut Aktenlage sind die BF in der Folge nach Deutschland gereist, haben am 17.09.2014 um die Anerkennung als Flüchtlinge in Deutschland angesucht.

Mit schriftlichem Parteiengehör vom 23.10.2014 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, sich schriftlich zu einem umfassenden Fragenkatalog betreffend die Integration im Bundesgebiet (betreffend z.B. Unterhalt, Ausbildung, Freundeskreis, etc.) zu äußern. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme zu erstatten. Laut Aktenlage wurde das Verfahren am 13.11.2014 wegen des Aufenthalts der BF in Deutschland gemäß § 24 AsylG eingestellt. Am 05.02.2015 wurden die BF aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am 24.02.2015 wurde den BF erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung eingeräumt. In einer Stellungnahme vom 02.03.2015 verwiesen die BF auf den Aufenthalt in Österreich seit 19.11.2012. Es seien Deutschkurse besucht worden, leider aus Kostengründen keine Prüfungen abgelegt worden. Die Drittbeschwerdeführerin besuche den Kindergarten. Es sei ein großes Anliegen selbsterhaltungsfähig zu sein. Außerdem seien sie unbescholten.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens legalisiert habe. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der einzig vorgebrachte integrative Ansatz, der Kindergartenbesuch der Drittbeschwerdeführerin könne den Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 20.05.2015 wurde den Beschwerdeführern die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit längerer Zeit rechtmäßig in Österreich aufhalten. Der BF1 habe in Österreich Zugang zur effektiven medizinischen Betreuung, derartige Möglichkeiten seien in Tschetschenien nicht gegeben. Zudem sei das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 19.11.2012 bzw. 14.03.2014, der Einvernahme der beiden Eltern durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht, des eingeräumten Parteiengehörs vom 24.02.2015, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Russischen Volksgruppe (BF2) bzw. der Tscherkessen (BF1).

Die Beschwerdeführer 1-3 reisten am 19.11.2012 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz; der BF4 wurde am 13.02.2014 im Bundesgebiet geboren, am 14.03.2014 wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 24.09.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleiches erfolgte bezogen auf den Antrag des BF4 vom 14.03.2014.

1. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den bereits genannten Erkenntnissen jeweils vom 04.08.2014, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurden von den Beschwerdeführern nicht eingebracht. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Beweiswürdigung aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014, Zl. W226 1438236-1/10E wiedergegeben, beruhen doch sämtliche Anträge auf den behaupteten Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers:

"Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 12 16.964-BAG, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 21.11.2012 (Erstbefragung AS 11-21) und am 09.07.2013 (AS 53-65), die Beschwerde vom 07.10.2013 (AS 135-157) sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2014 (OZ 6Z), durch die vorgelegten Unterlagen und die abschließende Stellungnahme vom 21.07.2014, durch Einsicht in die Asylunterlagen seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder (Zlen. 12 16.963-BAG, 12 16.965-BAG und 1003006810/14463035) sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Auswärtiges Amt Berlin, Asyl-Länderbericht Russische Föderation vom 10.06.2013;

2. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.01.2014;

3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.03.2014 zur Frage Blutrache bzw. interethnische Beziehungen in Kabardino-Balkarien sowie

Aktueller Wikipedia-Auszug zu Kabardino-Balkarien, betreffend ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation in XXXX, Kabardino-Balkarien geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tscherkessen (Kabardiner) und Moslem. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente fest.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer halten sich im Bundesgebiet seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder (Zlen. W226 1438235-1, W226 1438237-1 und W226 2007272-1) auf. Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die vom Beschwerdeführer - ergänzt durch seine Ehefrau - vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Vielmehr geht der erkennende Richter davon aus, dass der Beschwerdeführer sich bis zur Ausreise problemlos im Herkunftsstaat bewegen konnte. Dem Beschwerdeführer steht demnach ohne Zweifel offen, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin in XXXX zu leben, wo bis zur Ausreise seine Firma registriert gewesen ist, oder seinen Lebensmittelpunkt nach XXXX zu verlegen, zumal er dort bis zur Ausreise registriert war.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK nicht entgegen.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, zumal er sich erst seit dem 19.11.2012 im Bundesgebiet aufhält, von der Grundversorgung lebt, nicht selbsterhaltungsfähig ist, marginale Deutschkenntnisse aufweist und sich auch keine fortgeschrittene Integration aus dem Akteninhalt ergeben hat.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Russischen Föderation vom 10.06.2013

Zusammenfassung

( In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten, die Staatsführung bekennt sich zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechtsverletzungen sind nicht die Regel, kommen aber regelmäßig vor.

( Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

( Misshandlung durch Polizei und Sicherheitskräfte sowie in den Streitkräften sind weiterhin verbreitet, es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter. Die Lage in russischen Gefängnissen ist unbefriedigend.

( Bei fremdenfeindlichen und rassistischen Gewalttaten ist zuletzt ein Rückgang zu verzeichnen; sie kommen jedoch weiterhin nicht selten vor. Opfer sind zumeist Gastarbeiter aus Zentralasien und Angehörige der kaukasischen Völker. Fremden-feindliche Stimmungen in der Bevölkerung sind weit verbreitet.

( Die Rechte sexueller Minderheiten sind durch zahlreiche regionale Gesetze, die "Propaganda von Homosexualität" mit Ordnungsgeld belegen, eingeschränkt. Ein föderales Gesetz befindet sich in der parlamentarischen Beratung

( Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich auch durch eine Reihe von Gesetzesverschärfungen seit Mai 2012 unter erhöhtem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen. Ähnliches gilt für Unternehmer, die mit Vertretern staatlicher Stellen und Macht-strukturen in Konflikt bzw. in deren Visier geraten sind.

( In den Streitkräften der Russischen Föderation ist die Menschenrechtslage schwierig; jedoch gibt es Anzeichen für stellenweise Besserungen.

( Die Todesstrafe bleibt ausgesetzt. Obwohl sie noch nicht de jure abgeschafft ist, kann von einer de facto-Abschaffung gesprochen werden.

I . Allgemeine politische Lage

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Dies war der Auslöser für eine Reihe von größeren Demonstrationen in den Wochen und Monaten nach den Dumawahlen, vor allem in Moskau. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt.

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt.

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert.

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen:

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngster Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

1.1. Politische Opposition

Politisch dominiert die Mehrheitspartei "Einiges Russland", deren Vorsitz Premierminister Medwedew Ende Mai 2012 von Putin übernommen hat. In der Staatsduma sind außerdem drei als systemnah geltende Oppositionsparteien vertreten (Kommunistische Partei (KPRF), Liberaldemokraten (LDPR) und die Partei Gerechtes Russland (SR).

Die Registrierung politischer Parteien wurde durch Gesetzesänderungen vom Mai 2012 erheblich erleichtert. Der Registrierungsprozess ist jedoch weiterhin potentiell anfällig für willkürliche Entscheidungen. Zudem bleibt die kremlkritische politische Opposition in anderer Form Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Durch die hohen Auflagen für die Kandidatenregistrierung konnten Vertreter der kremlkritischen politischen Opposition nicht an den ersten Gouverneurswahlen teilnehmen, die nach ihrer allgemeinen Wiederzulassung im Juni 2012 im Oktober 2012 in vier Regionen durchgeführt wurden. (Kandidaten müssen 5-10% notariell beglaubigte Unterstützerunterschriften der Stadt- bzw. Kreisverordneten aus mindestens 75% der Bezirke des jeweiligen Gebietes innerhalb einer knapp bemessenen Frist beibringen.)

Das Wahlgesetz sieht vor, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Ruft eine Partei nach Auffassung der Behörden (Justizministerium, Staatsanwaltschaft, Wahlkommission) zu extremistischen Tätigkeiten auf, kann der ganzen Parteiliste die Registrierung versagt werden. Zuweilen führt die weite Definition von "Extremismus" im speziellen "Extremismusgesetz" (Gesetz Nr. 114) und russischen Strafgesetzbuch (§ 282) zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten.

Danach fallen unter "Extremismus" z.B. Handlungen, einschließlich der Verteilung von in diesem Sinne "extremistischen Materialien", die geeignet sein könnten, "Hass oder Feindseligkeit" gegen "soziale Gruppen" zu schüren. Im Bedarfsfall könnte so z.B. die Polizei als "soziale Gruppe" betrachtet und damit Kritik an der Institution oder einzelnen Polizeibeamten eine extremistische Handlung sein, gegen die vorgegangen werden kann.

1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Opposition und kritische Vertreter der Zivilgesellschaft müssen bei Versammlungen mit erheblichen Restriktionen rechnen, während genehme Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen) jede Unterstützung erhalten. Auch hierbei kann die lose gefasste "Extremismusgesetzgebung" Willkür befördern. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird auch durch die im August 2012 erfolgte Wiedereinführung von Verleumdung (etwa:

wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) als Straftatbestand, der mit einer Geldstrafe bis zu 5 Mio. RUB (ca. 125.000 EUR) oder Arbeitsdienst bis zu 480 Stunden geahndet wird, potenziell eingeschränkt. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt - obwohl Anwendungsfälle bisher nicht bekannt sind - zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NROs. Bereits solche üblichen Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden.

1.2.1. Auf Betreiben des Kreml wurden im Mai 2012 Gesetzesänderungen zur Verschärfung des Demonstrationsrechts auf den Weg gebracht, die am 9. Juni 2012 in Kraft traten. Inzwischen sind öffentliche Protestveranstaltungen in Russland ohne ausdrückliche Genehmigung der Behörden de facto nicht mehr möglich. Veranstaltungen können erst beworben werden, nachdem sie genehmigt wurden. Die Ordnungsstrafen für Verstöße gegen diese und andere Vorschriften des Versammlungsrechts wurden deutlich erhöht (mindestens 10.000 bis 300.000 Rubel (250-7.500 Euro) für natürliche Personen als Veranstalter oder als Teilnehmer, 50.000 bis 1 Mio. Rubel (1.250-25.000 Euro) für juristische Personen, die Einführung von "gemeinnütziger Arbeit" von 20-200 Stunden als alternative Form der administrativen Bestrafung). Als Grund für diese Neuregelungen nannte Präsident Putin seinerzeit die Aufgabe, Bürger und Gesellschaft vor Radikalismus zu schützen. Das Verfassungsgericht urteilte am 14. Februar 2013, dass einzelne Bestimmungen des neuen Gesetzes gegen die russische Verfassung verstießen und zurückgenommen werden müssten.

Zusammenstöße zwischen einigen Demonstranten und Sicherheitskräften bei einer Großdemonstration am 6. Mai 2012 auf dem Bolotnaja-Platz im Zentrum Moskaus nahmen die Behörden zum Anlass für die Verhängung monatelanger Untersuchungshaft und Strafverfolgung von bisher 21 Teilnehmern. Den Angeklagten wird unter anderem "Anstiftung zu Massenunruhen" vorgeworfen. Ein Angeklagter wurde bereits zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Mai 2012 war die von den Behörden als Demonstration eingestufte Veranstaltung "Gay Pride Moscow" - entgegen einem Urteil des EGMR und trotz ordnungsgemäßer Anmeldung - von den Moskauer Behörden erneut nicht genehmigt worden.

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren.

1.2.2. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Medwedew zunächst etwas gelockert. Am 21.11.2012 traten jedoch wieder erhebliche Verschärfungen in Kraft, die den Druck auf solche NRO erhöhen, die sich politisch betätigen und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland. Diese müssen sich demnach als "ausländische Agenten" in einem eigens geschaffenen Verzeichnis registrieren lassen und dann u. a. bei jeder Publikation auf diesen Status hinweisen. Bekannte Organisationen wie Memorial und die Moskauer Helsinki-Gruppe lehnen dies bisher ab.

Als Reaktion auf den Magnitsky-Act der USA ist am 1. Januar 2013 zudem ein Gesetz in Kraft getreten, das u.a. politisch tätigen NROs die Annahme von Unterstützung von US-Organisationen oder US-Staatsbürgern untersagt sowie russisch-amerikanischen Doppelstaatern die politische Tätigkeit in Nichtregierungsorganisationen untersagt.

1.2.3. Pressefreiheit

Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Zentrums für Journalismus in Extremsituationen" sowie des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) unterliegen Jour-nalisten - besonders in den Regionen - fortlaufend Restriktionen. Nicht selten kommt es zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Im Zeitraum 2000-2011 sollen laut CPJ mindestens 19 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Im Anfang 2013 veröffentlichten Ranking der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur Medienfreiheit in der Welt lag Russland 2012 desolat auf Position 148 (von insgesamt 179 Ländern).

Die nationalen Fernsehkanäle, die für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle sind, werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propa-gierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme / Formate sind bunt (mitunter gar schrill), politisch aber einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu.

Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russland" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs vertritt und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet).

Die praktisch nur von einem städtischen Publikum in begrenzter Reichweite konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration bzw. Regierung stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden. Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die weiter wachsenden russischen Internetmedien. Durch kritische Internetberichterstattung werden auch staatlich gelenkte Medien unter Zugzwang gesetzt. Seit Juni 2010 ist die Aufsichtsbehörde "Roskomnadsor" bevollmächtigt, Inhalte zu prüfen und Sanktionen zu verhängen. Durch eine Änderung des FSB-Gesetzes im Sommer 2010 wird dem Inlandsgeheimdienst die Möglichkeit gegeben, bei Verdacht auf z. B. "terroristische Handlungen", "prophylaktisch" gegen Internetaktivisten vorzugehen. Am 01.11.2012 traten Regelungen in Kraft, die behördliche Eingriffe in die Internetfreiheit potentiell erleichtern. Mit dem (vorgeblichen) Argument des Kinder- und Jugendschutzes können danach Webinhalte oder sogar ganze Webseiten auf einfache behördliche Anordnung hin nicht nur beanstandet sondern auch gesperrt werden.

1.3. Minderheiten

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen.

Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremden-feindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen.

1.4. Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden.

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein.

1.5. Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.

Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich.

Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Prominenteste Fälle sind die Fälle Chodorkowski und Lebedew, die in zwei Prozessen (Urteile 2005 und 2010) zu Haftstrafen bis 2016 verurteilt wurden. Das Moskauer Stadtgericht hat die Haft in einer Entscheidung vom 20.12.2012 auf Oktober bzw. Juli 2014 verkürzt. Für Aufsehen sorgten 2012 die monatelange Untersuchungshaft und der Prozess gegen drei junge Frauen der Punk-Aktionsgruppe "Pussy Riot". Die Frauen wurden zu jeweils zwei Jahren Straflager verurteilt (eine der drei Strafen wurde in der Berufungsverhandlung in eine Bewährungs-strafe umgewandelt). Ihnen wurde aufgrund einer (friedlichen) politischen Protestaktion in der Moskauer Christus-Erlöserkirche im Februar 2012 Anstiftung zu "religiösem Hass" vorgeworfen.

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.

Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewähr-leistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungs-zahlungen.

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt.

1.6. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollen-verständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauen-häuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

1.9. Exilpolitische Aktivitäten

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Dazu gehören bekannte Unternehmer wie Boris Beresowski oder asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. der "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, die sich beide in Großbritannien aufhalten. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf Beresowski und Sakajew sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Ebenso wiesen die polnischen Behörden ein russisches Auslieferungsersuchen in Bezug auf Sakajew im Sommer 2010 unter Verweis auf dessen Asylstatus in Großbritannien zurück, als Sakajew sich auf einem exiltschetschenischen Kongress in Polen aufhielt. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen.

2. Repressionen Dritter

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, sind nicht nachweisbar. Nicht tatenlos, aber in der Verfolgung nicht immer konsequent reagiert der Staat auf homophobe oder antisemitische Straftaten.

3. Lage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

3.1. Lage in Kabardino-Balkarien

Seit Mitte 2010 hatte sich die Sicherheitslage in Kabardino-Balkarien stark verschlechtert. Nach Anschlägen auf russische Touristen im Februar 2011 wurden für weite Gebiete der Republik sogenannte "Antiterror-Spezialoperationen" durch die Sicherheitskräfte angeordnet, das heißt de facto der Kriegs-/ Ausnahmezustand verhängt. Diese Operationen wurden im Herbst 2011 zwar wieder eingestellt, die Region bleibt aber latent unruhig. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass es bei derartigen Spezialoperationen im Nordkaukasus vermehrt zu Menschenrechtsverletzungen kommt.

Laut NRO "Kawkaski Usel" verzeichnete Kabardino-Balkarien 2012 mindestens 158 Konfliktopfer (2011: 173), darunter 107 Tote (2011: 129).

Prominente Opfer wurden im Dezember 2012 ein Nachrichtensprecher des staatlichen Fernsehens in der Republik sowie der Leiter der Agrarakademie in Naltschik, der zugleich Leiter der Fraktion der Regierungspartei "Einiges Russland" in Kabardino-Balkarien war.

Für die Zunahme der Gewalt in Kabardino-Balkarien werden unterschiedliche Ursachen genannt. Dazu gehören aufgebrochene latente Spannungen und Verteilungskämpfe zwischen und innerhalb der beiden namensgebenden Ethnien sowie das Erstarken islamistischer Gruppen, die die Region lange als Rückzugsraum genutzt hatten.

4. Ausweichmöglichkeiten:

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird.

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimat-region zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.

III. Menschenrechtslage

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechts-schutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Nach dessen Erweiterung auf insgesamt 63 Mitglieder einschließlich kreml-naher Personen bleibt jedoch die zukünftige Ausrichtung dieses Gremiums abzuwarten. Im Lichte der Entwicklungen seit Mai 2012 sind die Hoffnungen auf eine spürbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland zurzeit gering.

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

( Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

( Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

( Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

( Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

( Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

( Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

( Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012)

2. Folter

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert.

3. Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungs-wandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern.

Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvoll-zugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.

Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten.

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern.

Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig.

Prominentester Fall in diesem Zusammenhang ist der Tod des Rechtsanwalts Sergei Magnitsky, in einer Moskauer Untersuchungshaftanstalt am 16. November 2009. Allem Anschein nach wurden ihm lebensnotwendige Medikamente und medizinische Behandlung vorenthalten, um bestimmte Aussagen zu erpressen. Der Menschenrechtsrat beim russischen Präsidenten übergab dem damaligen Präsidenten Medwedew am 5. Juli 2011 einen unabhängigen Untersuchungsbericht zu dem Fall. Darin werden zuständige Amtsärzte, insbesondere jedoch ermittelnde Beamte des Innenministeriums schwer belastet. Im einzigen Fall, in dem es daraufhin zu einem Gerichtsverfahren kam, wurde der beschuldigte für die Gesundheitsversorgung zuständige stellvertretende Gefängnisdirektor jedoch am 28.12.2012 freigesprochen. Gegen die leitende Gefängnisärztin aufgenommene Ermittlungen wurden im April 2012 wegen Verjährung eingestellt.

In den Strafkolonien sind die Bedingungen insofern vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise.

Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012).

1.2. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

2. Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

3. Einreisekontrollen

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen.

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets.

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden.

4. Abschiebewege:

Die Rückführung von russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation erfolgt auf dem Luftweg. Am 1. Juni 2007 trat zusammen mit dem Abkommen über Visaerleichte-rungen das Rückübernahmeabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union in Kraft. Das dazugehörige Durchführungsprotokoll zwischen Russland und Deutschland ist am 19. Juli 2011 unterzeichnet worden. Bereits vorher sind in beide Richtungen zahlreiche Rückübernahmen durchgeführt worden.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.01.2014

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (Ethnologue 2013, CIA 4.12.2013).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive (AA 10.2013).

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation (Mitglieder sind seit 2012 die Gouverneure der Regionen, die Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie die Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien) tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten (AA 10.2013).

Mit 236 von 445 Sitzen verfügt die Partei "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Neben "Einiges Russland" sind aktuell die Kommunisten mit 91 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 63 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 55 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 10.2013). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden (AA 10.2013). Wladimir Putin übernahm nach heftig kritisierten Wahlen wieder das Amt des Staatspräsidenten. Dies führte vor allem in den Tagen rund um seine Amtseinführung am 7. Mai 2012 zu einer Welle öffentlicher Proteste, bei denen Demonstrierende mehr bürgerliche und politische Freiheiten forderten. Als Reaktion auf die Proteste wurden weitere Einschränkungen verfügt. Kundgebungen wurden häufig verboten oder aufgelöst. Ungeachtet weit verbreiteter Kritik und zumeist in großer Eile wurden mehrere Gesetze verabschiedet, die es erlauben, mit härteren Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Verstöße gegen legitime Proteste, politische und zivilgesellschaftliche Aktivitäten sowie deren finanzielle Förderung aus dem Ausland vorzugehen (AI 23.5.2013).

Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai 2012 wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden (AA 10.2013).

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben, sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden (FH 1.2013; vgl. OSZE 11.5.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.1.2014

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.1.2014

CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 3.1.2014

Lewis, M. Paul, Gary F. Simons, and Charles D. Fennig (eds.). (2013): Ethnologue - Languages of the World, Seventeenth edition, http://www.ethnologue.com/country/RU, Zugriff 3.1.2014

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (11.5.2012): Russian Federation, Presidential Election, 4 March 2012: Final Report,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1337095420_90461.pdf, Zugriff 3.1.2014

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 13.1.2014).

In den letzten zwei Jahren gingen die terroristischen Anschläge zurück, da viele Führungspersönlichkeiten des Widerstands von föderalen Truppen getötet wurden. Doku Umarow, der selbsternannte Emir des Nordkaukasus Emirats hat im Juli 2013 angekündigt, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Die beiden Anschläge in Wolgograd Ende 2013 sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen (Geopolitical Monitor 22.12.2013, Standard 1.1.2014, ORF 31.12.2013).

Quellen:

Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd: "Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd, Zugriff 2.1.2014

Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics,

http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/, Zugriff 2.1.2014

ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/, Zugriff 2.1.2014

Nordkaukasus

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde (FH 1.2013).

Der islamistische Widerstand ist nach wie vor aktiv, insbesondere in Dagestan. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 116 "terroristische Verbrechen" in Dagestan begangen, bei denen 67 Personen, darunter 7 Zivilisten, ums Leben kamen (HRW 31.1.2013).

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Dagestan bleibt weiterhin die gewalttätigste Region im Nordkaukasus. Im Vergleich zu 2011 fiel das allgemeine Gewaltniveau im Nordkaukasus 2012 um 10 Prozent. Im dritten und vierten Quartal 2012 gingen die Opferzahlen in Tschetschenien und Kabardino-Balkarien signifikant zurück (USDOS 19.4.2013).

Die Situation im Nordkaukasus ist in einigen Regionen weiter angespannt. Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück (ÖB Moskau 9.2013).

Bewaffnete Gruppen überfielen Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Bei zwei koordinierten Bombenanschlägen am 3. Mai 2012 in Machatschkala in Dagestan starben 13 Personen, darunter acht Polizisten. Mehr als 80 Mitarbeiter der Rettungsdienste wurden bei den Anschlägen verletzt. Am 28. August 2012 tötete eine Selbstmordattentäterin in Dagestan den einflussreichen muslimischen Geistlichen Scheich Said Afandi und fünf Personen, die ihn besucht hatten. Weitere Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet (AI 23.5.2013).

In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein (AI 23.5.2013).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 jedoch weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwinden lassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013).

Die Behörden verstießen systematisch [Anm. im Nordkaukasus] gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwinden lassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 3.1.2014

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html, Zugriff 3.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde (USDOS 19.4.2013).

Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 59% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (USDOS 19.4.2013).

Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben (USDOS 19.4.2013).

Geschworenengerichte werden in der Praxis nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 1.2013).

Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren (USDOS 19.4.2013).

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz.

Beobachter beklagen, dass es immer wieder vorkommt, dass Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Gegen knapp 30 Personen, die an der großen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6. Mai 2012 beteiligt waren, laufen Verfahren wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte. Zwei Personen wurden in separaten Verfahren bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei) (ÖB Moskau 9.2013; vgl. AI 23.5.2013; Russland Heute 28.6.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 3.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Russland Heute (28.6.2013): Russische Geschäftsleute hoffen auf Hafterlasse,

http://russland-heute.de/wirtschaft/2013/06/28/russische_geschaeftsleute_hoffen_auf_hafterlasse_24707.html, Zugriff 3.1.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014

4. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.

Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Quellen:

Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013

5. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt (USDOS 19.4.2013).

Im September 2012 initiierte der Generalstaatsanwalt eine strafrechtliche Verfolgung gegen den leitenden Polizeibeamten und Chef des Zentrums der Spezialeinheiten wegen Hooliganismus und Schlagens zweier Polizeibeamten. Während des Jahres 2012 führte das Innenministerium eine neue Maßnahme ein, die leitende Polizisten verantwortlich macht, wenn ihnen untergebene Polizisten Verbrechen verüben (USDOS 19.4.2013).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 19.4.2013).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden (ÖB Moskau 9.2013).

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).

Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013).

Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014

7. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung und den ersten stellvertretenden Premierminister ein (FH 1.2013; vgl. FH 18.6.2013).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.

Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 19.4.2013).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 3.1.2014

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628474_nit13-russia-1stproof.pdf, Zugriff 3.1.2014

TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 3.1.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das NGO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geld- und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NGO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NGO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein (FH 1.2013).

Öffentliche Organisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. Einschränkungen wurden selektiv auf NGOs angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, bzw. in Belange der politischen Opposition oder in die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden (USDOS 19.4.2013).

Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert, insbesondere jene NGOs, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NGO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NGOs in Kontakt und kooperierten mit diesen (USDOS 19.4.2013).

Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind von diesem Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, kommunale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.

Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest (Ria Novosti 13.7.2012; vgl. USDOS 19.4.2013; ÖB Moskau 9.2013; SWP 3.2013).

Die Staatsanwaltschaft hat über 600 Organisationen überprüft. Justizminister Alexander Konowalow erklärte, dass etwa 100 NGOs als Agenten zu betrachten seien (Die Presse 19.6.2013).

Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche sich einer Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos") (ÖB Moskau 9.2013).

Die Entwicklungsagentur USAID, eine wichtige Unterstützerin russischer Menschenrechtsorganisationen, musste mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 ihre Arbeit in Russland einstellen. Die finanzielle Austrocknung der russischen NGOs zeigt schon Wirkung. Vor allem der Wegfall der Mittel von USAID stellt viele NGOs vor erhebliche Probleme. Denn aufgrund der wachsenden Rechtsunsicherheit zögern nun auch andere ausländische Geldgeber, sich weiter finanziell zu engagieren. Mehrere NGOs haben zuletzt auf ihre schwierige materielle Situation hingewiesen. Sie seien gezwungen auf Projekte zu verzichten, in einigen Fällen drohe gar die Schließung (SWP 3.2013).

Quellen:

Die Presse (19.6.2013): Russland auf Agentenjagd - Gogol lässt grüßen!

http://diepresse.com/home/meinung/gastkommentar/1420145/Russland-auf-Agentenjagd-Gogol-laesst-gruessen, Zugriff 3.1.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 3.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Ria Novosti (13.7.2012): Duma verabschiedet umstrittenes NGO-Gesetz mit Novellen, 13.7.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120713/263982309.html, Zugriff 3.1.2014

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2013): Die russische Opposition in Bedrängnis,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A22_ulbrich_stw.pdf, Zugriff 3.1.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014

9. Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013).

Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Er kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.

Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 67 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 83 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 10.2013).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Zudem sieht eine Novellierung des NGO-Gesetzes u.a. vor, dass sich politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklarieren müssen und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen werden (ÖB Moskau 9.2013; vgl. SWP 3.2013; HRW 24.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.1.2014

HRW - Human Rights Watch (24.4.2013): Laws of Attrition. Crackdown on Russia's Civil Society after Putin's Return to the Presidency, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366808328_russia0413-forupload.pdf, Zugriff 3.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2013): Die russische Opposition in Bedrängnis,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A22_ulbrich_stw.pdf, Zugriff 3.1.2014

11. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Obwohl die Redefreiheit verfassungsmäßig gewährleistet ist, kontrolliert die Regierung direkt oder über staatliche Unternehmen alle nationalen Fernsehnetzwerke. Nur eine Handvoll Radiosender und Publikationen mit eingeschränktem Hörer-/Leserkreis bieten eine große Bandbreite an Sichtweisen. Seit der Machtübernahme Putins 2000 wurden mindestens 19 Journalisten ermordet, drei davon 2009, in keinem der Fälle wurden die Drahtzieher strafrechtlich verfolgt. Unklare Gesetze über Extremismus ermöglichen es, gegen jede Ansprache, Organisation oder sonstige Aktivität ohne behördliche Unterstützung vorzugehen. Diskussionen im Internet sind weitgehend frei, die Regierung wendet jedoch große Mittel auf, um die dort erhältlichen Informationen und Analysen zu manipulieren. Im November 2012 wurde durch ein neues, sehr breit formuliertes Gesetz, das anscheinend auf für Kinder ungeeignete Informationen abzielt, eine schwarze Liste von Internetanbietern geschaffen, die zunächst zur Schließung von mehr als 180 Seiten führte (FH 1.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Im aktuellen weltweiten Ranking der Pressefreiheit durch "Reporters without borders" (Stand: August 2013) befand sich Russland auf Rang 148 (von 179). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Zuletzt wurde am 9. Juli 2013 der stellvertretende Chefredakteur einer führenden Wochenzeitung in Dagestan erschossen. 2012 wurden zwei Journalisten ermordet (2011 einer, 2009: 5, 2008: 3; 2007: 1; 2006: 5, 2005: 2, 2004: 4, 2003: 12). Zudem gab es Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 9.2013).

Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen (ÖB Moskau 9.2013).

Das russische Fernsehen wird dominiert von Kanälen, die entweder direkt staatlich geführt werden oder von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml. Zwei der drei großen föderalen Kanäle - Channel One und Russia One - werden von der Regierung kontrolliert, der staatlich kontrollierte Energiegigant Gazprom ist Eigentümer von NTV. Kritikern zufolge leidet die unabhängige Berichterstattung darunter. Das Fernsehen ist die Hauptinformationsquelle für die meisten Russen. Es gibt hunderte Radiosender und mehr als 400 Tageszeitungen, die fast jeden Geschmack bedienen. Die beliebtesten Zeitungen unterstützen die Politik des Kremls, und mehrere einflussreiche Tageszeitungen wurden von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml aufgekauft (BBC 20.12.2013).

Russische Journalisten sind dem Risiko von Angriffen und sogar Mord ausgesetzt, wenn sie bei sensiblen Themen, wie etwa Korruption, organisiertes Verbrechen oder Rechtsverstöße zu genau nachforschen. Russland wird regelmäßig von Watch Dogs der Medienfreiheit kritisiert und verurteilt (BBC 20.12.2013).

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB erhält völligen Zugriff auf die Internet- und Telefonverbindungen. Der FSB könne vom 1. Juli 2014 an alle IP- und Telefonnummern sowie Email-Adressen kontrollieren und zudem Daten aus sozialen Netzwerken, Internettelefonaten und Chats abgreifen. Die Opposition wirft Putin vor, einen Überwachungsstaat nach sowjetischem Vorbild errichten zu wollen. Er hatte den Geheimdienst mit immer neuen Kompetenzen ausgestattet (Standard 21.10.2013).

Quellen:

BBC (20.12.2013): Russia profile - Media, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 3.1.2014

Der Standard (21.10.2013): Russischer Geheimdienst erhält völlige Internetkontrolle,

http://derstandard.at/1381369259175/Russischer-Geheimdienst-erhaelt-voellige-Internetkontrolle, Zugriff 3.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 3.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russ. Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russ. Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt (ÖB Moskau 9.2013).

In ganz Russland löste die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies galt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendierten dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mochte, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt war. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche konnten hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schilderten ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch wurden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).

Die außerparlamentarische Opposition, die man von der eng ans Regime gebundenen Opposition in den Parlamenten unterscheiden muss, umfasst sehr heterogene Gruppierungen. Sie besteht aus politischen Aktivisten, einem Teil der Kandidaten, die bei regionalen und kommunalen Wahlen antreten, und NGO-Vertretern. Sie vereinigt ultranationalistische, liberale und kommunistische Kräfte. Sobald es jenseits der Ablehnung des Status quo um konkrete politische, wirtschaftliche oder soziale Inhalte geht, werden in diesem Oppositionsgewebe tiefe Risse sichtbar. Neben dem recht kleinen Kern der aktiven und exponierten Regimegegner gibt es eine wachsende russische Mittelschicht, die sich zunehmend politisiert und mehr Partizipation fordert (SWP 3.2013).

Auch jenseits der Verurteilung von drei Mitgliedern der Punkband "Pussy-Riot" haben die russischen Behörden eine Reihe von politischen Aktivisten inhaftiert und Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen führende Köpfe unter den Systemkritikern eingeleitet. Hausdurchsuchungen sind an der Tagesordnung. Anfang Februar [2013] stellte ein Moskauer Stadtgericht den linken Politiker Sergej Udaltsow, Mitglied des Koordinationsrats, für zwei Monate unter Hausarrest. Ihm wird die systematische Organisation von Massenunruhen vorgeworfen. Auch gegen Alexej Nawalny sind mehrere Prozesse an-hängig. Während diese Maßnahmen eindeutig auf die Exponenten der Protestbewegung zielen, stehen im sogenannten "Bolotnaja-Verfahren" 18 Regimegegner vor Gericht, die bislang nicht in Erscheinung getreten sind. Ihnen drohen mehrjährige Haftstrafen wegen der "Teilnahme an Massenunruhen" - gemeint sind die Proteste im Zusammenhang mit der Amtseinführung Wladimir Putins im Mai 2012 (SWP 3.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2013): Die russische Opposition in Bedrängnis,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A22_ulbrich_stw.pdf, Zugriff 3.1.2013

13. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren; so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk (ÖB Moskau 9.2013).

Im Allgemeinen sind die Haftbedingungen in Frauengefängnissen besser. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: temporäre Polizeianhaltezentren; Untersuchungshaftanstalten; Arbeitskolonien des Justizvollzugs (ITK); Gefängnisse für jene, die die Regeln der ITK brechen; und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK) (USDOS 19.4.2013).

Die Haftbedingungen waren weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich, was zu 285 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten 2012 führte (2011: 50). Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um die Haftbedingungen zu verbessern, litten Häftlinge weiterhin unter Überbelegung, mangelhafter Nahrung und Sanitäranlagen und schlechten Lebensbedingungen. Die Standards bei Gesundheit, Ernährung, Belüftung und sanitären Anlagen waren weiterhin niedrig, aber von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Der Zugang zu qualitätsvoller medizinischer Versorgung ist ein bedeutendes Problem. Aufgrund der Bürokratie kam medizinische Versorgung oft verspätet und Medikamente sind begrenzt verfügbar (USDOS 19.4.2013).

Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander. Gefangenen ist im Allgemeinen die Religionsausübung erlaubt und sie haben Zugang zu religiösen Personen und Literatur. Es gab Fälle, in denen Gefangenen der Zugang dazu verweigert wurde. Gefangene hatten Besucherrechte; jedoch können diese aufgrund bestimmter Umstände eingeschränkt werden (USDOS 19.4.2013).

Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden, gab es weiterhin im ganzen Land (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014

14. Todesstrafe

Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

15. Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein Vielvölkerstaat mit den vier "traditionellen" Glaubensgemeinschaften Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK), Islam, Judaismus und Buddhismus. Rund 20 Millionen Menschen, also ein Siebtel der Gesamtbevölkerung, sind Muslime. Etwa 40 Volksgruppen der Russischen Föderation gehören zur Welt des Islam - mit den Tataren als der größten ethnischen Minderheit (5,5 Millionen) (SWP 4.2013; vgl. BAA 19.5.2011).

Die Russische Föderation ist von Gesetzes wegen ein säkularer Staat, es gibt keine offizielle Staatsreligion. Die russische Verfassung legt die Trennung von Staat und Kirche fest, garantiert Frauen und Männern die gleichen Rechte und verbietet Polygamie. Die Religionszugehörigkeit wird bei offiziellen Volkszählungen nicht erfasst. Schätzungen zufolge gehören rund 10 bis 15% der russischen Bevölkerung dem Islam an, dieser stellt dementsprechend die zweitgrößte Religionsgruppe dar. In Moskau ist rund ein Fünftel der Bevölkerung muslimischen Glaubens, wobei sich hier unter den Muslimen viele Zuwanderer finden. Die angestammte muslimische Bevölkerung Russlands siedelt im Wolga-Uralgebiet in Tatarstan (ca. 5,5 Millionen) und Baschkortostan (ca. 1,6 Millionen), sowie in den Gebirgsregionen des Nordkaukasus (ca. 7 Millionen) (BAA 19.5.2011).

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 10.6.2013).

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten (AA 10.6.2013).

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen (AA 10.6.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten. Die Regierung zeigte weder einen Trend hin zu Verbesserung noch zu Verschlechterung des Respekts und des Schutzes des Rechts auf Religionsfreiheit. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit waren die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern (USDOS 20.5.2013).

Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 20.5.2013).

Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen (FH 1.2013).

Die Anwendung der Gesetze zur Religion und Nichtregierungsorganisationen können die Rechte der vermeintlich "nicht-traditionellen" religiösen Gruppen und Muslime verletzen. Die Regierung wandte zunehmend die Anti-Extremismus-Gesetzgebung gegen religiöse Gruppen und Individuen an, insbesondere Zeugen Jehovas und muslimische Leser der Werke des türkischen Theologen Said Nursi. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten zudem andere Gesetze an, um Muslime und andere Gruppen, die sie als nicht-traditionell oder fremd betrachten, zu schikanieren. Diese Aktionen stehen gemeinsam mit der ansteigenden Xenophobie und Intoleranz, darunter Antisemitismus, in Zusammenhang mit gewalttätigen oder tödlichen Hassverbrechen (USCIRF 3.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation. Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 12.9.2013

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 7.1.2014

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (3.2013): 2013 Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf, Zugriff 7.1.2014

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia

16. Ethnische Minderheiten

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2012 an und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten (USDOS 19.4.2013).

Gemäß dem SOVA-Zentrum führte rassistische Gewalt 2012 zu mindestens 18 Todesfällen, 171 weitere Personen wurden verletzt, und zwei erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 30 Regionen berichtet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau, St. Petersburg und die Republik Baschkortostan. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (sieben Tote, 28 Verletzte); Linke und Jugendaktivisten (ein Toter, 53 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (3 Tote, 14 Verletzte). Es kam zu 94 Vorfällen von ideologisch motiviertem Vandalismus in 39 Provinzen (USDOS 19.4.2013).

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten, kamen unter selektiven staatlichen Druck (FH 1.2013).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus (ÖB Moskau 9.2013).

Die Jahresberichte der russischen NGO SOVA, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. SOVA führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte (ÖB Moskau 9.2013).

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst (ÖB Moskau 9.2013).

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 7.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 7.1.2014

17. Frauen/Kinder

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt (AA 10.6.2013).

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum (AA 10.6.2013).

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig (FH 1.2013).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten (USDOS 19.4.2013).

Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden (USDOS 19.4.2013).

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NGOs ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals diese einzubringen (USDOS 19.4.2013).

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 9.2013).

Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 7.1.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 7.1.2014

18. Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2013 liegt diese bei RUB 408.960 (USD 13.065)), die bei einer Bank hinterlegt wird. Das zweite oder weitere Kind müssen nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag dient Investitionszwecken, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2013; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013).

Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder (IOM 6.2013).

Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder (IOM 6.2013).

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit 1 Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort (IOM 6.2013).

Quellen:

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

MDZ - Moskauer Deutsche Zeitung (17.8.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/, Zugriff 8.1.2014

Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (family) capital, http://www.pfrf.ru/ot_en/mother/, Zugriff 8.1.2014

19. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegte, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten (USDOS 19.4.2013).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 7.1.2014

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

20. Grundversorgung/Wirtschaft

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).

Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).

Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013).

In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_9FA5CE0D5E3F8952D891DE43B482A8E9/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.1.2014

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit)

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).

Renten

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).

Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).

Quellen:

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

21. Medizinische Versorgung

Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Krankenversicherung

Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).

Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).

Quellen:

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.

Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

22. Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).

Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht wie von ihnen behauptet aufgrund ihrer gemischt-religiösen Ehe bzw. überhaupt wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit verfolgt worden sind.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist eng miteinander verbunden, weshalb dieses unter einem abzuhandeln war.

Bereits bei Durchsicht der Befragungen vor dem Bundesasylamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine plausible Fluchtgeschichte darlegt haben. Das Vorbringen hat sich als nicht nachvollziehbar, lebensfremd und teilweise auch widersprüchlich dargestellt. Dieser Eindruck hat sich für den erkennenden Richter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigt, wo der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiederholten, die bereits in ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt entstandenen Ungereimtheiten nicht ausräumen konnten. Vielmehr haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck erweckt, dass sie basierend auf der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine persönliche Betroffenheit in asylrelevantem Ausmaß zu konstruieren versucht haben, was ihnen aber - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht gelungen ist.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau stammen beide aus Kabardino-Balkarien. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kabardiner (Tscherkessen) an und ist Moslem, seine Ehefrau gehört der russischen Volksgruppe an und ist russisch-orthodox.

Aus dem Umstand der Eheschließung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihres Religionsbekenntnisses soll es im Herkunftsstaat zu Problemen im asylrelevanten Ausmaß gekommen sein.

Der Beschwerdeführer soll in das Blickfeld radikaler Islamisten geraten sein, die ihm vorgeworfen hätten, mit einer Christin verheiratet zu sein. Die Islamisten hätten ihn sowohl in Kabardino-Balkarien als auch in XXXX verfolgt.

Weiters will der Beschwerdeführer in XXXX aufgrund seiner Ethnie Probleme gehabt haben. Neben der Abnahme seines Führerscheines soll er von einem FSB Mitarbeiter zu Geldzahlungen erpresst worden sein.

Seine Ehefrau soll in Kabardino-Balkarien Diskriminierungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sein.

Betrachtet man die Ausführungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seit dem Jahr 2004 und führt man sich die zeitliche Komponente der Ereignisse vor Augen, entstehen massive Zweifel am Vorbringen bzw. an den tatsächlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ihren Lebensmittelpunkt kurz nach ihrer Heirat im Jahr XXXX nach XXXX verlegt, wo sie - im Wesentlichen - problemlos bis zum Jahr XXXX gelebt haben wollen. Beide sind dort einer Beschäftigung nachgegangen, der Beschwerdeführer hat sich in XXXX registrieren lassen, im Jahr 2007 in XXXX eine Firma gegründet, die dort registriert worden ist und die auch bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat registriert geblieben ist. Die Firma hat er im Jahr 2007 gegründet. Die Hauptbeschäftigung sei Computerdesign für Verkaufsstände auf Messen gewesen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Die Ehefrau und der Beschwerdeführer sollen zur Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahr XXXX nach KABARDINO-BALKARIEN zurückgekehrt sein, wo die Probleme begonnen hätten, die zur drei Jahre späteren Ausreise im November 2012 geführt haben sollen.

Vorfälle sollen sich bereits im Jahr 2004 und 2008 in XXXX ereignet haben. Im Jahr 2009 soll der gravierendste Übergriff durch Islamisten in XXXX erfolgt sein. Im Mai 2011 soll es zum Vorfall mit dem FSB-Mann gekommen sein. Der letzte Vorfall - die versuchte Entführung durch Islamisten aus Kabardino-Balkarien - soll sich in XXXX im Juli 2011 ereignet haben.

Seit Juli 2011 bis zur Ausreise im November 2012 soll es zu keinen Vorfällen gekommen sein, was bei Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation vollkommen lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar ist, will er doch einerseits von Islamisten aus XXXX und andererseits von einem FSB-Mann gezielt verfolgt worden sein, wobei insbesondere Geld von ihm gefordert worden sein soll.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten auch nicht überzeugend darlegen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit versteckt gelebt hat.

Aber auch im Zeitraum Juli 2009 bis Mai 2011 soll der Beschwerdeführer frei von Verfolgung in XXXX gelebt haben, was bei der gezielten Verfolgung durch radikale Islamisten wenig nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Firma im Internet registriert war und die terroristische Organisation, von der er verfolgt worden sein will, mobile Gruppen gehabt haben soll. Es erscheint in diesem Zusammenhang wenig nachvollziehbar, dass die terroristische Organisation zwei Jahre benötigt hat, um den Beschwerdeführer in XXXX ausfindig zu machen. Absurd erscheint auch das weitere Vorbringen rund um diesen Vorfall, wonach er unterwegs flüchten haben können, soll er doch von mehreren Personen einer - wohl entsprechend ausgebildeten - mobilen Gruppe einer terroristischen Organisation entführt worden sein. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich, dass sie einmal stehen geblieben seien und er diese Gelegenheit genutzt habe, um davonzulaufen (AS 61). Zuvor meinte er noch, dass seine Entführer gemeint hätten, ihn nach XXXX zu bringen und dort über sein Leben zu entscheiden (AS 61). Im Lichte des Umstandes, dass man über sein Leben entscheiden habe wollen und er seinen Verfolgern entwischt sein soll, wäre doch zu erwarten gewesen, dass über seine Familie in XXXX versucht worden wäre, an den Beschwerdeführer zu gelangen, zumal der Übergriff im Jahr 2009 in XXXX deshalb erfolgt sein soll, da der Beschwerdeführer eine gemischt-religiöse Ehe führe. Die Ehefrau hat aber nicht davon berichtet, dass in XXXX bei ihr oder den Verwandten nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Die Ehefrau hat sich im Übrigen in ihrem Elternhaus aufgehalten und wäre demnach für die Verfolger ihres Ehemannes jederzeit greifbar gewesen.

Vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer von dem Vorfall in XXXX im Mai 2011. Er erklärte, dass ein Mann auf ihn zugekommen sei, der sich mit einem FSB-Ausweis ausgewiesen habe.

Dieser habe gesagt: "Wir wissen, dass du gut verdienst. Wenn du weiterhin keine Probleme willst, dann musst du 50 % an uns abliefern." (AS 61) In der Beschwerde erklärte er, dass sich der Vorfall ereignet habe, als er in die Firma gefahren sei. Er meine damit einen Kunden. Der FSB-Mann sei in der Nähe einer konkret bezeichneten U-Bahnstation auf den Beschwerdeführer gestoßen. Dort habe sich das Büro der Firma seines Kunden befunden. Er habe der Firma einige Unterlagen für die Buchhaltung bringen wollen und habe diese abgegeben. Er habe danach das Büro verlassen und sei in Richtung seines Autos gegangen, als er von einem in Zivil gekleideten Mann aufgehalten worden sei, der einen FSB-Ausweis gehabt habe. Wie der Mann geheißen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe mit dem Mann in dessen Zivilfahrzeug ein Gespräch geführt. Der Mann habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er für seinen Aufenthalt in XXXX einen bestimmten Betrag bezahlen solle. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dieser seinen Aufenthalt in XXXX Geld bezahlen müsse, zumal er zu den kaukasischen Völkern gehöre. Der Mann hätte 50 % vom Einkommen des Beschwerdeführers verlangt. Der Beschwerdeführer habe dem Mann nichts bezahlt, sondern XXXX sofort verlassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, zwei oder drei Tage danach ausgereist zu sein. (S. 9 bis 11, Verhandlungsprotokoll)

Der Beschwerdeführer hat zwar ein fluchtartiges Verlassen XXXX geschildert, doch gleichzeitig durch das ganze Verfahren hindurch erklärt, bis zum Jahr XXXX - also bis zur Ausreise - seine Firma betrieben zu haben, was der Beschwerdeführer auch auf entsprechende Nachfrage bestätigt hat (S. 1, Verhandlungsprotokoll). Unter dieser Prämisse ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der FSB-Mann in der Folge seine Drohungen nicht erneuert hat, zumal er ja über die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und dessen guter finanzieller Situation Bescheid gewusst hat. Ganz offensichtlich hätte der FSB-Mann über das Internet herausfinden können, wie er mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten kann. Der Beschwerdeführer musste dem auf Vorhalt zustimmen und meinte nunmehr, dass er unter Firma führen nicht eine aktive Tätigkeit meine, sondern habe er bestimmte Erklärungen im Zusammenhang mit der Buchhaltung abgegeben. Er habe jedoch schon zu diesem Zeitpunkt keine Kunden gehabt, da er zusätzliche Probleme bekommen habe (S. 11, Verhandlungsprotokoll). Unabhängig davon, hätte der FSB-Mann bei tatsächlichem Zutreffen des Vorbringens den Beschwerdeführer wohl über das Internet kontaktiert, zumal dieser vom Beschwerdeführer "Schutzgeld erpressen" wollte und derart über den Beschwerdeführer informiert gewesen sein soll, dass er diesen auf dem Weg von einem Kunden ausspioniert konnte.

Bei dem dargelegten fluchtartigen Verlassen von XXXX im April 2011 ist auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer wenig später - nämlich im Juli 2011 wieder in XXXX gewesen sein will. Bekanntlich soll zu dieser Zeit ja die Entführung durch radikale Islamisten erfolgt sein.

Auch sein Vorbringen, wonach er seit Mai 2011 keinen Umsatz mehr gehabt haben will, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer will doch noch wenige Minuten vor dem Gespräch mit dem FSB-Mann zu besagter Firma unterwegs gewesen sein, um Unterlagen für die Buchhaltung abzugeben. Es erscheint demnach sehr unwahrscheinlich, dass es genau zu diesem Zeitpunkt keine offenen Aufträge mehr gegeben haben soll. (S. 11, Verhandlungsprotokoll).

Sein gesamtes Vorbringen, wonach er seit Mai 2011 keine Tätigkeit für seine Firma und keine Kunden mehr gehabt haben will, erscheint auch deshalb vollkommen unglaubwürdig, als er in derselben Verhandlung eingangs noch darlegte, dass er die Firma von 2007 bis 2012 - also bis zur Ausreise geführt hat. Er hat auch erklärt, freie Mitarbeiter gehabt zu haben und Umsätze in der Höhe von mehreren Millionen Rubel, wobei er keine konkreten Zahlen nennen konnte. Auf die Frage, ob er bis zum Jahr 2012 vergleichbar hohe Umsätze gehabt habe, meinte er, dass nach dem Jahr 2009 die Umsätze nicht mehr so hoch gewesen seien, da es Probleme gegeben habe und er nicht mehr so richtig arbeiten habe können. (S. 9, Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer hat jedoch zu diesem Zeitpunkt bloß von niedrigeren Umsätzen und Problemen bei der Arbeit gesprochen, jedoch nicht - wie wenig später - davon, dass er nicht mehr gearbeitet habe und gar keine Umsätze mehr gehabt habe.

Vor dem Bundesasylamt hat die Ehefrau im Übrigen erklärt, vom Beschwerdeführer regelmäßig Geld überwiesen bekommen zu haben (AS 61 im Akt der Ehefrau, Zl. 12 16.963-BAG).

Auch bei einem Blick weiter zurück - nämlich zum behaupteten Übergriff durch radikale Islamisten in XXXX im Jahr 2009 - ergeben sich aus den Schilderungen weitere Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Beim Vorfall im Jahr 2009 hat es sich um den intensivsten Eingriff gehandelt, zumal der Beschwerdeführer dabei bedroht, geschlagen und Geld von ihm erpresst worden sein soll. Hier muss noch einmal auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen werden, wonach bei den ausgesprochenen Drohungen und Geldforderungen vollkommen lebensfremd ist, dass in der Folge zwei Jahre vergangen sein sollen, bis der Beschwerdeführer in XXXX von einer mobilen Gruppe einer Terrororganisation ausfindig gemacht worden sein soll. Sein Rechtfertigungsversuch, wonach er seine Telefonnummer gewechselt habe (S. 19, Verhandlungsprotokoll) zielt ins Leere, war er doch im Internet mit seiner Firma vertreten und ist er nach seinen eigenen Ausführungen bis April 2011 weiterhin seinen Geschäften in XXXX nachgegangen.

Für den erkennenden Richter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer wegen seiner gemischt-religiösen Ehe zur Verantwortung gezogen worden ist, zumal sein Vater ebenso eine Russin geheiratet hat, sein Vater jedoch keine Probleme gehabt hat.

Der Umstand, dass seine Ehefrau und seine Familie nach dem Übergriff auf den Beschwerdeführer in XXXX verblieben sein sollen und offenbar keiner gravierenden Verfolgung durch die radikalen Islamisten ausgesetzt gewesen sein sollen, spricht massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Es muss bei dem unveränderten Aufenthalt seines Vaters und seiner Schwester in XXXX auch als Schutzbehauptung gewertet werden, dass diese nunmehr von den Islamisten bedroht werden würden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers will sich im Übrigen mit der gemeinsamen Tochter bis zur Ausreise in XXXX aufgehalten haben, ohne von den Verfolgern ihres Ehemannes belangt worden zu sein.

Der Beschwerdeführer schilderte, dass der Vorfall im Jahr 2009 zur Anzeige gebracht worden sei. Die Anzeige sei von seinem Vater erstattet worden, da er selbst im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht auf die Polizeistation geladen worden. (S. 12 und 13, Verhandlungsprotokoll) Er erklärte auch, dass jeder, der wegen der terroristischen Organisation zur Polizei geht, Feind sei und getötet und umgebracht gehöre. (S. 14, Verhandlungsprotokoll) Unter dieser Prämisse ist der weitere Aufenthalt des Vaters in XXXX nicht erklärbar, hätte er doch - zumal er die Anzeige aufgegeben haben soll - nach den ausdrücklichen Worten des Beschwerdeführers sofort umgebracht werden müssen. Unlogisch ist in diesem Zusammenhang die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er ja die Beschreibung der Angreifer gegeben habe und nicht sein Vater (S. 14, Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer hat doch - wie zuvor dargelegt - ausdrücklich erklärt, dass er im Krankenhaus gewesen sei und nicht gewusst habe, wo sein Vater die Anzeige erstattet habe.

Die Anzeigenerstattung erscheint auch insofern unlogisch, als dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme klar gesagt worden sei, dass er bestraft werden würde, sollte er sich an die Polizei wenden. Dies würde bedeuten, dass er gegen seine Religion sei.

Er will sich danach im Krankenhaus mit seinem Vater besprochen haben und seien er und sein Vater zum Schluss gekommen, Anzeige zu erstatten. Dem Vater sei auf der Polizeistation jedoch gesagt worden, dass niemand riskieren wolle, das Leben des Beschwerdeführers zu beschützen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Spital geflüchtet sei, da er befürchtet habe, dass sein Leben in Gefahr sei. (S. 17 und 18, Verhandlungsprotokoll)

In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer auf Befragung der Vertreterin auch höchst konkret und detailliert über den Vorfall im April 2009 berichtet, wobei ein derart konkretes Vorbringen zu diesem Vorfall im gesamten Verfahren zuvor nicht erfolgt ist und der Beschwerdeführer ansonsten in der Verhandlung auf die Fragen des erkennenden Richters wiederholt ausweichend und wenig konkret geantwortet hat, weshalb sich der Verdacht aufgedrängt hat, dass der Beschwerdeführerin ein einstudiertes Vorbringen erstattet hat.

Auf Nachfrage der Vertreterin schilderte der Beschwerdeführer insbesondere, dass ihm im Zuge des Übergriffs konkret seine Ehe mit einer Christin vorgeworfen worden sei, was eine große Sünde darstelle (S. 16, Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer soll sohin bei besagtem Vorfall insbesondere wegen seiner Ehe mit einer Christin bedroht worden sein und soll ihm für den Fall gedroht worden sein, dass er bei der Polizei Anzeige erstatte, wobei er auch vermeinte, dass eine Anzeigenerstattung mit schwerwiegenden Problemen mit den radikalen Islamisten verbunden sei.

Hätte es tatsächlich den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall gegeben, wäre er wohl nicht alleine geflüchtet und hätte er wohl nicht seine schwangere christliche Ehefrau in XXXX im Einflussbereich der Verfolger zurückgelassen. Auch sein Vater hätte wohl unmittelbar nach der Anzeigenerstattung Probleme mit den Verfolgern gehabt haben müssen, würde das Vorbringen zutreffen.

Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er nach seiner Flucht aus XXXX im Jahr 2009 schon ein wenig weiter gearbeitet habe. Wie dargelegt, geht der erkennende Richter aufgrund der Schilderungen aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im April 2009 in XXXX weiterhin seiner Firmentätigkeit nachgegangen ist.

Schließlich soll wiederum zuvor - nämlich im Jahr 2008 - ein weiterer Vorfall - diesmal in XXXX - stattgefunden haben. Dem Beschwerdeführer soll sein Führerschein abgenommen worden sein. Er sei in seinem Auto unterwegs gewesen und von einem Mann in Zivil angehalten worden, der seine Unterlagen einsehen habe wollen. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer beleidigt und ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft. Der Mann sei in keinem Dienstauto unterwegs gewesen und sei sich der Beschwerdeführer sicher, dass dieser Mann nicht zur Verkehrspolizei gehört habe. Der Mann habe auch seinen Ausweis gezeigt, es sei aber dunkel gewesen. Er habe nur gesagt, dass er Mitarbeiter vom Innenministerium sei. Er habe dem Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen, habe dem Beschwerdeführer den Führerschein abgenommen und sei weggefahren. Der Beschwerdeführer habe danach im Internet eine Anzeige gemacht, wonach er seinen Führerschein verloren habe. Er sei dann nach XXXX gefahren, wo ihm am Verkehrsamt ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei. (S. 3 und 4, Verhandlungsprotokoll) Er habe den Führerschein glaublich im Juni 2008 erhalten. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein im Asylverfahren nicht vorgelegt, wobei er nicht wisse, weshalb er dies nicht gemacht habe. (S. 3, Verhandlungsprotokoll)

Zu diesem Vorbringen war einerseits auszuführen, dass es offensichtlich nicht fluchtkausal gewesen ist, zumal der Beschwerdeführer erst Jahre später ausgereist ist. Der Vorfall erscheint auch insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer einerseits die Abnahme seines Führerscheines verbunden mit der Befürchtung, dass ihm etwas anzuhängen versucht werde, schildert, er in der Folge jedoch entgegen seinen Befürchtungen, Probleme mit den russischen Behörden zu bekommen, die zuständigen Behörden in XXXX aufsucht, um sich einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen.

Auch zu diesem Vorbringen haben sich demnach Umstände ergeben, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit entstehen lassen.

Zumal sich betreffend sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle die dargelegten Ungereimtheiten ergeben haben, geht der erkennende Richter nicht davon aus, dass das Vorbringen im Entferntesten den Tatsachen entspricht.

Das Vorbringen betreffend ein verstecktes Leben in der Russischen Föderation war dementsprechend auch nicht glaubhaft, zumal die Firma des Beschwerdeführers bis zur Ausreise in XXXX registriert gewesen ist und er bei Zutreffen der im Jahr 2011 erfolgten Vorfälle wohl wesentlich früher ausgereist wäre, zumal die notwendigen finanziellen Mittel hiezu vorhanden waren.

Der Beschwerdeführer will sich aber nicht nur weiter in der Russischen Föderation aufgehalten haben, sondern zu Sylvester 2011 seine Familie in XXXX besucht haben. Auch die Ausreise sei von XXXX aus geplant worden.

Der Beschwerdeführer befürchtet demnach massive Verfolgung durch radikale Islamisten aus XXXX, weshalb er von dort im Jahr 2009 geflüchtet sein will und sich nach einen weiteren Übergriff durch radikale Islamisten in XXXX im Jahr 2011 versteckt gehalten haben will, riskiert es jedoch in der Folge zu Sylvester 2011 seine Frau und sein Kind zu besuchen und plant auch seine Ausreise gerade von dem Ort, von wo aus er Verfolgung befürchtet. Dies mutet vollkommen unplausibel an, zumal der Ehefrau doch jederzeit die Möglichkeit offen gestanden wäre, mit der Tochter den Beschwerdeführer zu besuchen. Auch für die Ausreise hätten sie sich bei tatsächlichem Zutreffen einer massiven Verfolgung in XXXX wohl nicht gerade dort getroffen.

Die Erklärungsversuche, wonach Moslems kein Sylvester feiern würden und es gerade zu diesem Sylvester in XXXX strenge Kontrollen gegeben habe und zusätzlich Armeetruppen die ganze Situation genau unter die Lupe genommen hätten, überzeugt im Lichte der großen Angst vor den radikalen Islamisten aufgrund der der Beschwerdeführer seit Jahren untergetaucht und von Ehefrau und Kind getrennt gelebt haben will ebenso wenig wie die Erklärung der Ausreise aus XXXX, da sein Vater diese organisiert habe (S. 13, und 14, Verhandlungsprotokoll).

Zum behaupteten versteckten Leben des Beschwerdeführers muss noch angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer ein Diplom einer ukrainischen Universität aus August 2009 vorgelegt hat. Auch dies erscheint höchst unplausibel, dass eine Person, die ihre Herkunftsregion aufgrund massiver Verfolgung im April 2009 verlässt und sich versteckt hält, einem Fernstudium nachgeht. Die Ehefrau erklärte auch, dass er im August 2009 in die Ukraine gefahren sei, um sein Diplom abzuholen, dort jedoch nicht gewohnt habe (S. 22, Verhandlungsprotokoll)

Die Ehefrau hat letztlich auch nichts Erhellendes zum Aufenthalt des Beschwerdeführers angeben können, sondern meinte, mit diesem ab 2009 telefonisch in Kontakt gestanden zu sein. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2012 in XXXX und in XXXX gelebt habe, wobei er bis 2011 in XXXX gewesen sei. (S. 21, Verhandlungsprotokoll) Aber auch hier sind Ungereimtheiten entstanden, hat sie doch eingangs ihrer Befragung sich nicht festlegen wollen, wieviel Zeit zwischen dem Anruf ihres Mannes aus XXXX, wo er ihr erklärte, dass er verfolgt werde, er nach XXXX komme und sie fliehen müsste und der Ausreise aus Russland gelegen sei. Auf Nachfrage meinte sie, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass er verfolgt werde, er aber nicht darüber gesprochen habe, dass er nach XXXX komme. Auf neuerliche Nachfrage meinte sie, dass er zuerst in XXXX und dann in XXXX gewesen sei. Er habe sie selten und immer von einer anderen Nummer angerufen. Auf neuerliche Nachfrage ob der Anruf des Beschwerdeführers aus XXXX eine Woche vor der Ausreise oder drei Jahre davor erfolgt sei, meinte sie, sich nicht erinnern zu können, erklärte dann, dass es nicht um Jahre gehe und der Beschwerdeführer mal aus XXXX und mal aus XXXX angerufen habe. (S. 19, Verhandlungsprotokoll)

Laut Ehefrau soll er auch im Jahr 2011 in der Ukraine gewesen sein, um eine Ausstellung für Kinder zu machen, wobei der Beschwerdeführer erklärte, in die Ukraine gereist zu sein, weil er in MOSKAU vom FSB bedroht worden sei. (S. 22, Verhandlungsprotokoll)

Unabhängig von der Widersprüchlichkeit ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer jeweils wieder von der Ukraine in die Russische Föderation gereist ist, obwohl er dort derart große Verfolgung befürchtet habe.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers will im Übrigen nach ihrer Rückkehr nach XXXX aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist wiederum nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau trotzdem bis zur Ausreise im November 2012 in XXXX geblieben sein soll, wo ihr als Angehörige der russischen Volksgruppe und russisch-orthodoxem Glaubensbekenntnis in der Russischen Föderation außerhalb von XXXX gar keine Diskriminierung gedroht hätte.

Es muss aber festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit der von der Ehefrau dargelegten Diskriminierung insofern beeinträchtigt ist, als sie in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass ihr im Sommer 2011, als sie die Kirche besuchen habe wollen, das Kreuz vom Hals gerissen worden sei und sie in der Öffentlichkeit beleidigt und beschimpft worden sei. Als sie die Kirche verlassen habe, seien zwei Männer zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie sei zwei Mal geschlagen worden. (S. 23, Verhandlungsprotokoll) Vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin widersprüchlich erklärt, dass dieser Vorfall, der im Übrigen der einzige derartige Vorfall gewesen sei, im Oktober 2012 stattgefunden habe (AS 61 im Akt der Ehefrau) Eine zeitliche Diskrepanz von mehr als einem Jahr bei einem derartigen Vorfall ist nicht nachvollziehbar.

Auch die weiteren von ihr dargelegten Diskriminierungen im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit erscheinen konstruiert, zumal in Kabardino-Balkarien 22,5 Prozent der Bevölkerung der russischen Volksgruppe zugehörig sind und auch ihre Eltern, die sich unverändert dort aufhalten, der russischen Volksgruppe angehören.

Die Ehefrau hat ihr Vorbringen auch gesteigert und nunmehr behautet, dass ihr Vater im Jahr 2011 mehrere Male von Islamisten zusammengeschlagen worden sei (S. 23, Verhandlungsprotokoll). Die Ehefrau ist vor dem Bundesasylamt auf ihre Eltern angesprochen worden und hat mit keinem Wort erwähnt, dass ihr Vater von Islamisten zusammengeschlagen worden sei. Auch in der Beschwerde findet sich ein derartiges Vorbringen nicht.

Vielmehr macht dieses gesteigerte Vorbringen deutlich, dass die Ehefrau nichts unversucht lässt, um tatsachenwidrig asylrelevante Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu behaupten.

Schließlich war noch auszuführen, dass sich auch die Schwester seiner Ehefrau unverändert im Herkunftsstaat aufhält und auch nicht nachvollziehbar ist, wie sich deren allgemeine Situation von jener der Ehefrau unterscheidet, zumal die Ehefrau trotz Heirat mit einem Moslem unverändert ihren russisch-orthodoxen Glauben beibehalten hat.

Insgesamt betrachtet machen all die dargelegten Unglaubwürdigkeitselemente deutlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sind und einer solchen auch für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu befürchten hätten. Die von ihnen dargelegten Verfolgungselemente erscheinen aus den dargelegten Gründen vollkommen konstruiert und ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis zur Ausreise in XXXX gelebt hat, wo der Beschwerdeführer seine registrierte Firma betrieben hat. Inwieweit seine Ehefrau in XXXX oder XXXX aufhältig gewesen ist, kann insofern dahingestellt bleiben, als ihr im Lichte ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit sowie dem Umstand, dass ihr Ehemann in XXXX leben konnte, jedenfalls möglich gewesen wäre, mit dem gemeinsamen Kind in XXXX zu leben.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben bald nach der Hochzeit XXXX verlassen und sind nach XXXX gereist, wo sie sich nach ihren Schilderungen eine Existenz aufgebaut haben.

Der Beschwerdeführer weist im Inlandspass eine Registrierung von XXXX auf und konnte derart eine Firma in Moskau amtlich registrieren lassen und dort mit seiner Ehefrau, die unverändert in XXXXregistriert blieb, leben. Die Ehefrau will in XXXX auch bis zum Jahr 2009 einer Beschäftigung nachgegangen sein.

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau vor dem Bundesasylamt behauptet haben, dass die Registrierung des Beschwerdeführers gekauft worden ist und die Ehefrau in XXXX illegal beschäftigt gewesen ist. Vielmehr führte er dort aus, dass seine Ehefrau eine Festanstellung in der Verwaltung eines Bekleidungsgeschäftes gefunden habe. Er gab dort an, dass er durch Schwarzarbeit etwas dazuverdient habe. (AS 57) Wären sie beide illegal beschäftigt gewesen, hätte er wohl ausgeführt, dass sie beide Schwarzarbeit geleistet hätten.

Zur Registrierung des Beschwerdeführers in XXXX war auszuführen, dass dieses Vorbringen auch erstmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnt wurde. Der Beschwerdeführer will für die Registrierung eine Firma bezahlt haben. Er habe sich dort registriert, da die Registrierung dort günstiger gewesen sei als in XXXX. Der Beschwerdeführer nannte für die Registrierung in XXXX einen Preis von 20.000 Rubel (ca. € 450) und für jene in Moskau einen Preis von 50.000 Rubel (S. 6 und 7, Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung das erste Mal behauptet hat, sich seine Registrierung gekauft zu haben, hat die Registrierung problemlos funktioniert, will der Beschwerdeführer im Jahr 2008 problemlos einen Führerschein von den zuständigen Behörden in XXXX ausgestellt bekommen haben, hat der Beschwerdeführer sich seine Firma in XXXX registrieren lassen können und war es für ihn möglich, mit seiner Ehefrau über Jahre hindurch in XXXX zu leben.

Konstruiert erscheint das Vorbringen um die erkaufte Registrierung insofern, als die Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, weshalb ihr Ehemann sie nicht in XXXX mitregistrieren habe lassen, meinte, dass sie dies nicht machen hätte können, da der Beschwerdeführer dort doch gar nicht gelebt habe. Sie sei im Übrigen in XXXX zufrieden gewesen, sie habe in XXXX illegal arbeiten können und sah keine Notwendigkeit einer Registrierung. (S. 20, Verhandlungsprotokoll)

Dieses Vorbringen ist insofern unlogisch, als der Beschwerdeführer nicht in XXXX gelebt haben soll, dort aber trotzdem registriert worden ist, weshalb unter dieser Prämisse wohl auch eine Registrierung der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre.

Ihr soeben getätigtes Vorbringen steht auch ihren weiteren Ausführungen entgegen, wonach sie sich bemüht habe, eine richtige Registrierung zu machen, aber niemand die Unterlagen unterschreiben habe wollen. Sie hätten sich an Nachbarn und Bekannte gewandt, aber niemand hätte sie anmelden wollen. (S. 20, Verhandlungsprotokoll)

Wie ausgeführt, steht dieses Vorbringen ihrem Vorbringen entgegen, wonach sie keine Notwendigkeit einer Registrierung gesehen habe.

Tatsache ist, dass der Ehemann laut seinem Inlandspass in XXXX registriert ist und bis zur Ausreise seine Firma in XXXX amtlich registriert gehabt hat. Die Ehefrau will über Jahre problemlos mit dem Beschwerdeführer in XXXX gelebt haben, obwohl sie in XXXX registriert geblieben ist.

Zumal die Fluchtgeschichte in keiner Weise glaubwürdig ist und demnach von keiner Verfolgung durch radikale Islamisten oder einen Mitarbeiter des FSB auszugehen ist, wird es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für den Fall einer Rückkehr zweifellos möglich sein, ihren Aufenthalt in der Russischen Föderation frei zu wählen. Eine Rückkehr nach XXXX oder XXXX erscheint in diesem Zusammenhang zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführer in XXXX zuletzt registriert war und bis zur Ausreise eine Firma in XXXX amtlich registriert hatte.

Es soll in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer kein besonders religiöser Mensch ist und seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern den moslemischen Glauben nicht aufzwingt, sondern ihnen freistellt, welcher Religion sie angehören wollen (S. 16, Verhandlungsprotokoll), wobei die Ehefrau ihre Kinder russisch-orthodox erzieht. Zumal der Ehemann optisch nicht wie ein Kaukasier aussieht, kann nicht erkannt werden, inwieweit der Beschwerdeführer und seine Familie in der Russischen Föderation - außerhalb von Kabardino Balkarien - Diskriminierung aufgrund des Umstandes, dass sie aus Kaukasien stammen ausgesetzt sein sollen, wobei wie dargelegt, im Lichte der Familienangehörigen im Herkunftsstaat und den entstandenen Unglaubwürdigkeitselementen auch nicht davon auszugehen ist, dass die Ehefrau in Kabardino-Balkarien Diskriminierungen im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt gewesen ist.

Die im Zuge des Parteiengehörs vorgehaltenen ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, in denen auch die Situation in Kabardino-Balkarien kurz dargelegt wird - verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Auch wenn teilweise Quellen älteren Datums Eingang gefunden haben, sind diese unverändert als aktuell zu bezeichnen, da die darin beschriebene Gegebenheiten bzw. Umstände unverändert anhalten. Soweit moniert wird, dass der Bericht des Auswärtigen Amtes periodisch erscheine und deshalb der neueste Bericht herangezogen werden müsse, war dem entgegenzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein aktueller Bericht des Auswärtigen Amtes zur Russischen Föderation vorliegt. Es muss aber in diesem Zusammenhang auch auf den aktuelleren und umfassenden Bericht der Staatendokumentation vom 23.01.2014 verwiesen werden, der - basierend auf vielen unterschiedlichen voneinander unabhängigen Quellen die allgemeine Situation im Herkunftsstaat darlegt.

Soweit in der abschließenden Stellungnahme weitere Berichte zu gemischtreligiösen Ehen in Kabardino-Balkarien gefordert werden, kann dem nicht gefolgt worden, da - wie ausführlich dargelegt, eine Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat in keiner Weise glaubhaft ist. Im Übrigen entstammt der Beschwerdeführer selbst aus einer gemischt-religiösen Ehe und halten sich im Lichte dieser Umstände trotzdem die Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau weiterhin in Kabardino-Balkarien auf. In Kabardino-Balkarien sind etwa 57 % der Bevölkerung Kabardiner und 22,5 % Russen, was dem Beschwerdeführer in der Verhandlung auch vorgehalten wurde (S. 5, Verhandlungsprotokoll) In der spezifischen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.03.2014, die sich primär mit alleinerziehenden und alleinstehenden Frauen und Blutrache beschäftigt, findet sich folgende Passage: "Die Attachè für Migrationsangelegenheiten der der ÖB in Moskau gibt an, dass es in einem Bericht zum Nordkaukasus vom März 2012 heißt, "interethnische Beziehungen in den multiethnischen Republiken Nordossetien, Kabardino-Balkarien und Dagestan sind nicht das Problem per se. Im Gegenteil, eine Kultur der Interaktion zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen im täglichen Leben hat sich größtenteils bewahrt. In Karbardino-Balkarien, wo drei wichtige ethnische Gemeinschaften leben, Kabardiner, Russen, Balkaren, sind 40 % der Familien gemischter ethnischer Zugehörigkeit.

Verschiedene Umstände von interethnischen Spannungen in den Republiken wurden auch zitiert, wie Landstreitigkeiten oder Spannungen über Immigration. Beziehungen zwischen ethnischen Gruppen erscheinen harmonisch solange sie sich in ihrer zugewiesenen Nische bleiben. Wenn Gruppen beginnen aus den Nischen zu kommen um ihre bestehende Stellung anzufechten, entfalten sich Spannungen."

In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt vorerst gemeint, dass im Bericht keine Angaben enthalten seien, dass die Vertreter der russischen Bevölkerung schwer zum Arbeitsmarkt kommen würden, oder das die Balkaren auch benachteiligt werden würden, in der Zeit der Sowjetunion seien diese Provinzen von den Vertretern verschiedener Nationalitäten besiedelt worden, was nicht freiwillig, sondern aufgrund der Politik erfolgt sei. (S. 5, Verhandlungsprotokoll)

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, dass 80 Prozent der Menschen in Balkarien entweder Kabardiner wie der Beschwerdeführer oder Russen wie seine Ehefrau seien. Er wurde danach gefragt, wer seiner Meinung nach in seiner Heimatprovinz bevorzugt werde, wenn er sowohl Kabardiner/Balkaren als auch Russen benachteiligt sehe. Hiezu meinte er, dass er nicht sagen könne, wem es dort gut gehe, wahrscheinlich dem Präsidenten und dessen Umfeld. (S. 5, Verhandlungsprotokoll)

Aus diesem Aussageverhalten wird hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer vollkommen beliebig Benachteiligungen für die gesamte Bevölkerung in Kabardino-Balkarien geltend macht, jedoch keine Berichte vorliegen, wonach gleichsam jeder, der in Kabardino-Balkarien lebt, einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt ist.

Soweit in der Stellungnahme versucht wird, die Aussage aus der zitierten Stellungnahme zu relativieren, wonach nicht klar sei, worauf sich die 40 % auf die ethnische Zugehörigkeit und nicht auf die relgiöse Zugehörigkeit beziehen würden und hier wahrscheinlich größtenteils Familienzusammensetzungen zwischen Kabardinern und Balkaren gemeint seien, muss dem entgegengehalten werden, dass in der Anfragebeantwortung klar Kabardiner, Russen und Balkaren in Zusammenhang mit gemischtethnischer Familienangehörigkeit angeführt sind und in der Stellungnahme finden sich auch keine Hinweise, dass dies nicht zutrifft. Vielmehr machen die Familien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau deutlich, dass gemischtethnische Familien aus Kabardinern und Russen bestehen.

Soweit weitere Probleme unter Zitierung eines Berichts über gemischt-religiösen Ehen in Tschetschenien behauptet werden, muss dem klar entgegengehalten werden, dass sich dieser Bericht eben nicht mit der Situation in Kabardino-Balkarien sondern mit der Situation in Tschetschenien beschäftigt. Mit der Stellungnahme konnten demnach keine Berichte vorgelegt werden, wonach Angehörige gemischt-religiöser Ehen in Kabardino-Balkarien Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt sind. Aufgrund der dargelegten ethnischen Zusammensetzung in Kabardino-Balkarien, dem Umstand des unveränderten Aufenthaltes der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die aufgrund der Ehe des Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemischt-religiös sind, wobei bereits die Eltern des Beschwerdeführers einer gemischt-religiösen Ehe entstammen, ist von einer derartigen Situation nicht auszugehen, auch wenn in Kabardino-Balkarien - wie im gesamten Nordkaukasus - islamische Gruppen erstarken.

Aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Kabardino-Balkarien kann letztlich nicht geschlossen werden, dass dort eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage im Nordkaukasus - demnach auch in Kabardino-Balkarien lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Kabardino Balkarien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu werden.

Derartige Risikofaktoren konnten vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau jedoch nicht glaubhaft dargelegt werden und kann - aus den dargelegten Gründen auch nicht erkannt werden, wie der bloße Umstand des Eingehens einer gemischt-religiösen Ehe im multiethnischen Kabardino-Balkarien zu einer asylrelevanten Gefährdung führen sollen.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden.

Die allgemeine Situation in Kabardino-Balkarien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer und seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Kabardino-Balkarien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unverändert und scheinbar unbehelligt dort aufhalten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern, auch wenn es vereinzelt zu Befragungen im Zuge der Rückkehr kommen kann. Aus den Länderinformationen ergibt sich insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.

Es muss jedoch noch einmal klar festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits seit dem Jahr 2004 nicht mehr in Kabardino-Balkarien gelebt hat, sondern mit seiner Ehefrau nach XXXX gegangen ist, um dort zu leben. Der Beschwerdeführer hat sich nach der festen Überzeugung des erkennenden Richters verfolgungsfrei bis zur Ausreise ausßerhalb von Kabardino-Balkarien in der Russischen Föderation aufhalten können. Er hat sich und seine Firma problemlos registrieren lassen können. Auch seine Ehefrau will sich jahrelang mit dem Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten haben. Unter diesem Gesichtspunkt wird dem Beschwerdeführer und seiner Familie jedenfalls eine Rückkehr nach XXXX oder XXXX zumutbar sein. Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau standesamtlich verheiratet ist, diese Russin und russisch-orthodox ist und auch die beiden minderjährigen Kinder russisch-orthodox erzogen werden, ist davon auszugehen, dass über den Beschwerdeführer die Registrierung seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder außerhalb von Kabardino-Balkarien auf dem Gebiet der Russischen Föderation möglich sein wird. Im Lichte der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau und die Kinder Diskriminierungen ausgesetzt sind. Im Fall des Beschwerdeführers kann dies auch nicht erkannt werden, andernfalls er wohl nicht über einen jahrelangen Zeitraum in XXXX leben und sich dort eine Firma aufbauen hätte können.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles gefunden. Auch seine Ehefrau will in XXXX jahrelang einer Beschäftigung nachgegangen sein. Es ist davon auszugehen, dass sie für den Fall einer Rückkehr gemeinsam für den notwendigen Lebensunterhalt der gesamten Familie aufkommen können werden.

Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf, wobei auch deren Unterstützung sowohl in Kabardino-Balkarien als auch außerhalb auf dem Gebiet der russischen Föderation möglich erscheint, zumal die Ehefrau erklärt hat, vom Ehemann regelmäßig Geldzahlungen aus XXXX während ihres Aufenthaltes in Kabardino-Balkarien erhalten zu haben.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, jungen Leuten im arbeitsfähigen Alter, möglich sein, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den gemeinsamen notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wobei festgehalten werden muss, dass eine Unterstützung durch die im Herkunftsstaat sich aufhaltenden Angehörigen möglich und zumutbar erscheint.

Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist folgendes auszuführen:

In der Beschwerde vom 07.10.2013 finden sich Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer an Depressionen und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und der Beschwerdeführer in ständiger medikamentöser Behandlung stehe. Aus dem psychiatrischen Befund von XXXX vom 10.05.2013 ist ersichtlich, dass ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Dort ist als Behandlungsempfehlung die Behandlung mit handelsüblichen Psychopharmaka sowie eine Kopfmassage angeführt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen über eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung am 12.06.2014 und in der abschließenden Stellungnahme vom 21.07.2014 wurde das Vorliegen einer psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer überhaupt nicht releviert und schon gar nicht, dass ihn eine derartige Erkrankung an der Rückkehr in den Herkunftsstaat hindere. In der Beschwerdeverhandlung wurde einzig ein Befund vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer beim Spielen mit seinem Kind verletzt hat und ein Meniskusschaden vorliegt (S. 25, Verhandlungsprotokoll) Aus dem vorgelegten ambulanten Befund vom 09.06.2014 ist nicht einmal ein Behandlungsbedarf ersichtlich.

Die vorgelegten Befunde in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden und schon gar nicht an lebensbedrohlichen oder akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet, ansonsten er wohl entsprechende Befunde vorlegen bzw. ein entsprechendes Vorbringen über eine gesundheitliche Beeinträchtigung erstatten hätte könne.

Zumal im vorgelegten psychiatrischen Befund aus Mai 2013 lediglich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt ist, der Beschwerdeführer jedoch weder in der Beschwerdeverhandlung noch in der abschließenden Stellungnahme eine medizinische Behandlung aufgrund psychischer Probleme vorgetragen hat, kann dem Beschwerdevorbringen über eine Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Probleme nicht gefolgt werden.

Aus den dahingehend unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen - insbesondere auch einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.

Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kommen würde. Eine solche wurde jedoch -auch in der Beschwerdeverhandlung und in der abschließenden Stellungnahme überhaupt nicht behauptet und war deswegen nicht von einer solchen auszugehen.

Ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war demnach nicht einzuholen, da der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. In der Beschwerdeverhandlung und der abschließenden Stellungnahme wurde auch insbesondere nicht vorgetragen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar."

Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer 1-3 in den genannten Städten in der Russischen Föderation XXXX wo der Erstbeschwerdeführer für den Lebensunterhalt für sich, die Zweitbeschwerdeführerin und die BF3 aus eigenen Kräften durch seine berufliche Tätigkeit aufkommen konnte. Neben den Eltern des Erstbeschwerdeführers, leben auch noch Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführer befanden sich ab ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 19.11.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Irgendwelche familiären Bindungen im Bundesgebiet zu Verwandten etc. wurden nicht behauptet und können folglich auch nicht festgestellt werden.

Zwischen September 2014 und der erfolgten Rücküberstellung am 05.02.2015 waren die Beschwerdeführer in Deutschland aufhältig.

Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen seit der Rücküberstellung aus Deutschland über eine aufrechte Meldeadresse.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben 2013/2014 Deutschkurse besucht. Laut Angaben in der Stellungnahme vom 02.03.2015 waren diese Kurse mit keinerlei Prüfung verbunden.

Die Beschwerdeführer gehen keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit Februar 2013 einen Kindergarten.

Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Eine schwerwiegende, nur im Bundesgebiet behandelbare Erkrankung des BF1 liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der Beschwerde sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht haben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch das eingeräumte Parteiengehör nachgekommen und ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der - erneuten -Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Wie dargestellt, hat bereits am 12.06.2014 der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, dabei wurden auch Fragen zur Integration im Bundesgebiet gestellt.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 28.05.2014,

Zl. W226 1432266-1/8E ua., die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit - längstens - November 2012 - sohin seit zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Dies umso mehr, als der Aufenthalt im Bundesgebiet durch den dargestellten Auslandsaufenthalt in Deutschland zwischen September 2014 und Februar 2015 unterbrochen war.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Die Beschwerdeführer halten sich erst seit November 2012 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im September 2014 nach Deutschland gereist sind, weshalb die Verzögerung des Verfahrens bei der Rückkehrentscheidung von diesen selbst verschuldet ist. Außerdem erwies sich das gesamte Vorbringen als völlig unglaubwürdig, die Beschwerdeführer haben somit den gesamten Aufenthalt auf einem unwahren Vorbringen aufgebaut.

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführer verfügen demgegenüber über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern der erwachsenen Beschwerdeführer halten sich dort auf. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von XXXX bzw. XXXX Jahren nach Österreich eingereist sind, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in die Russische Föderation verbracht. Sie können Russisch sprechen und lesen und schreiben, besuchten dort die Schule. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach nur zweieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden. Der BF1 hat vor der Ausreise in den genannten Städten in Russland gearbeitet.

Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse, haben zwar einen Deutschkurs besucht, nehmen aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht regelmäßig legal erwerbstätig und leben von der Grundversorgung. Die Drittbeschwerdeführerin besucht einen Kindergarten und befindet sich wie der BF4 mit ihren 5 bzw. 1 Jahr(en) im anpassungsfähigen Alter, sodass ihnen die Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in Russland noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Der gerade einjährige Viertbeschwerdeführer hat seine Sozialisation eben erst begonnen und kann diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal diese im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Auch bei den minderjährigen Beschwerdeführern gilt, dass deren Muttersprache Russisch ist und das Erlernen der deutschen Sprache angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der geringen Kenntnisse der Eltern noch viele Jahre in Anspruch nehmen würde.

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dies gilt umso mehr, wenn wie dargestellt das Gesamtvorbringen über die Fluchtgründe sich als völlig unglaubwürdig erwiesen hat.

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach der BF1 medizinische Unterlagen vorgelegt habe, die von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist folgendes festzuhalten:

Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014 wurde festgehalten, dass sich vergleichbare Ausführungen bereits in der Beschwerde vom 07.10.2013 befunden haben, wonach nämlich der Beschwerdeführer an Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diesen Ausführungen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrischer Befund vom 10.05.2013 entgegengehalten, wonach als Behandlungsempfehlung durch einen Facharzt für Psychiatrie einzig eine Behandlung mit handelsüblichen Psychopharmaka sowie eine Kopfmassage angeführt worden sei. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seien darüber hinaus keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt worden und habe der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Beschwerdeverhandlung am 12.06.2014 und in einer abschließenden Stellungnahme vom 21.07.2014 weder das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch die fehlende Möglichkeit einer Behandlung in der Russischen Föderation geltend gemacht.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde einzig auf einen Befund verwiesen, wonach der Beschwerdeführer einen Meniskusschaden hat, der durch Spielen mit seinem Kind entstanden sein soll. Im Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht im Abspruch zu § 8 AsylG zum Ergebnis, dass im vorgelegten psychiatrischen Befund aus Mai 2013 lediglich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt ist, der BF1 jedoch keinerlei Dokumente vorgelegt hat, aus denen sich eine notwendige Behandlung im Bundesgebiet wegen psychischer Probleme ergeben hätte.

Im fortgesetzten Verfahren sind nunmehr Dokumente vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführer während des kurzen Aufenthaltes in Deutschland bei einem psychosozialen Zentrum für MigrantInnen vorstellig wurde, um psychologische Hilfe zu beantragen (AS 345). Weiters finden sich Bestätigungen einer Universitätsklinik aus Deutschland, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts einer paranoiden Psychose und Suizidgedanken aufgenommen worden sei. Aus einem vorliegenden Bericht eines medizinischen Versorgungszentrums vom 04.12.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Suizidgedanken in Deutschland in psychiatrischer Behandlung war und er demnach berichtet haben soll, dass er auch im Bundesgebiet in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.

Solche Befunde über eine dauerhafte psychiatrische Behandlung wurden durch den Erstbeschwerdeführer wie dargestellt weder vor seiner Ausreise nach Deutschland noch für die Zeit nach der Rücküberstellung aus Deutschland vorgelegt, finden sich im gesamten Verfahren bezüglich der Rückkehrentscheidung doch einzig die vom Beschwerdeführer erkennbar erneut vorgelegten Befunde des Landeskrankenhauses XXXX betreffend seine Kniebeschwerden, diesbezüglich soll am 19.05.2015 ein operativer Eingriff stattgefunden haben. Im Gegensatz zu diesen vorgelegten orthopädischen Überweisungen, Befunden und Terminvereinbarungen hat der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus Deutschland keinen einzigen Beleg dafür vorgelegt, dass er auch im Bundesgebiet in psychiatrischer Behandlung wäre bzw. dass eine Notwendigkeit einer solchen Behandlung im Bundesgebiet von irgendeinem Facharzt erkannt worden wäre.

Im Verwaltungsakt - Aktenseite 339 - findet sich darüber hinaus auch der unverdächtige Aktenvermerk des entscheidenden Organwalters der belangten Behörde, wonach dieser mit einem Regionalbetreuer der Caritas den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besprochen hat. Demzufolge ist auch dem persönlichen Betreuer des Beschwerdeführers überhaupt nicht bekannt gewesen, dass der BF1 unter psychischen Problemen leiden würde, es würde einzig wegen Gelenksbeschwerden, insbesondere Kniebeschwerden eine Behandlungsnotwendigkeit bestehen und sei eine mögliche Knieoperation in Aussicht stehend.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum der Erstbeschwerdeführer gegenüber Ärzten in Deutschland seine Probleme - in völliger Abweichung zu den Angaben im Asylverfahren - dahingehend geschildert hat, dass "in XXXX Krieg herrsche und er unter Bomben gelebt habe" (AS 341), braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter untersucht zu werden.

Vor diesem Hintergrund kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass eine andere Beurteilung bezogen auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers, verglichen mit den Ausführungen in der Entscheidung vom 04.08.2014 erforderlich wäre. Weder liegt - mit Ausnahme orthopädischer Beschwerden und einer offensichtlich bereits erfolgten Operation - ein Behandlungsbedarf in psychologisch-psychiatrischer Hinsicht vor, noch ist der Beschwerdeführer seit der Rückkehr aus Deutschland bei Psychologen/Psychiatern vorstellig geworden, anderenfalls dies seinem Betreuer, der Rechtsberatung und ihm selbst bekannt wäre und er diesbezüglich - gemeinsam mit den orthopädischen Befunden - dementsprechende Arztbriefe vorgelegt hätte.

Zu den Beschwerdeausführungen ist insbesonders noch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer unter anderem Probleme von Personen schildert, die nach Tschetschenien zurückkehren, wobei diese Ausführungen mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch überhaupt keinen Zusammenhang haben, stammen doch sämtliche Beschwerdeführer aus anderen Landesteilen, jedoch nicht aus Tschetschenien. Auch die Ausführungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dass der BF1 nur in Österreich Zugang zu effektiver medizinischer und psychosozialer Behandlung bzw. Betreuung habe, derartige Möglichkeiten in Tschetschenien aber nicht gegeben sind, sind vor diesem Hintergrund zu sehen, dass der Erstbeschwerdeführer - etwa in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - einen langjährigen Aufenthalt vor der Ausreise in russischen Großstädten wie XXXX, etc. und eine problemlose Registrierung geschildert hat.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer behaupteten nicht, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014, Zl. W226 1432266-1/8E, u. a. rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014, Zl. W226 1432266-1/8E u.a. aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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