W224 2104400-1•BVwG W224 2104400-1
W224 2104400-1Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>unterstellte politische Gesinnung
W224 2104400-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2015, Zl. 1038699308/140084331/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste am 19.10.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Am 20.10.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, im Juli 2014 legal aus Syrien ausgereist zu sein. Er sei in den Libanon gefahren und habe sich dort zwei Wochen aufgehalten. Danach sei er in die Ukraine geflogen und dort bis vor vier Tagen geblieben. Schließlich habe ihn ein Schlepper nach Österreich gebracht. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er wegen des Krieges und der Zukunft seiner Kinder Syrien verlassen habe. Er wolle nicht im Krieg leben.
2. Am 06.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich aufgenommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er der arabischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei. Seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder würden in XXXX leben. Er sei verheiratet und seine Frau lebe mit den drei Kindern in der Ukraine. Seine Frau und sein jüngster Sohn seien ukrainische Staatsangehörige. Sein älterer Sohn und seine Tochter seien syrische Staatsangehörige. Sie würden auch nach Österreich kommen wollen, da die Lebensumstände hier besser seien. Der Beschwerdeführer habe ein Visum für die Ukraine gehabt, das Ende 2014 abgelaufen sei. Deshalb sei er ausgereist. Er habe nie um eine Verlängerung angesucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Pharmazie und ein Haus in der Provinz XXXX im Dorf XXXX gehabt habe. Diese seien im August 2014 zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie schon zuvor umgezogen. Wegen des Bürgerkrieges sei er schließlich mit seiner Familie ausgereist. Fluchtauslösend sei der Bürgerkrieg gewesen. Es habe keine Lebensmittel mehr gegeben und die Lebensumstände seien im Allgemeinen schwierig gewesen. Im August 2014 seien sie legal aus Syrien ausgereist und hätten danach in der Ukraine bei einer Freundin seiner Gattin gelebt. Er sei mit seiner Frau standesamtlich verheiratet und sie hätten in Syrien im Jahr 2004 geheiratet. Danach korrigierte sich der Beschwerdeführer und meinte, er habe im Jahr 2002 sein Studium in der Ukraine abgeschlossen und noch im selben Jahr in der Ukraine geheiratet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht, auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage des BFA.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 07.03.2015, Zl. 1038699308/140084331/BMI-BFA_STM_RD, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe für sich behauptet habe. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen und wolle in Ruhe und Sicherheit leben. Andere Gründe habe er nicht glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die Kriegssituation in Syrien alleine könne nicht als geeignet angesehen werden, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Der Beschwerdeführer habe eine derartige Gefahr nicht glaubhaft bzw. nicht geltend gemacht.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht gröblich verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, konkrete Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer seien im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, zwei äußerst oberflächliche Fragen zum Fluchtvorbringen gestellt worden. So habe die Behörde beispielsweise nicht ergründet, warum das Haus und die Pharmazie des Beschwerdeführers zerstört worden seien. Hätte die Behörde entsprechende Ermittlungen unternommen, so hätte in Folge festgestellt werden müssen, dass das Haus des Beschwerdeführers von islamistischen Gruppierungen aufgrund einer ihm unterstellten regimetreuen Gesinnung zerstört worden sei. Dem Beschwerdeführer seien standardisierte Fragen gestellt worden, die in ihrer Allgemeinheit in jedem anderen Verfahren gestellt würden. Der Beschwerdeführer habe sich in Syrien neutral verhalten und keine der Konfliktparteien unterstützt. Islamistische Gruppierungen hätten aus dieser Haltung des Beschwerdeführers dennoch den Schluss gezogen, dass dieser das syrische Regime unterstütze und seien deshalb gegen den Beschwerdeführer vorgegangen bzw. hätten sein Haus und seine Pharmazie zerstört. Daraus ergebe sich unmissverständlich eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung, die auf asylrelevanten Gründen beruhe. Dieses Vorbringen unterliege auch nicht dem Neuerungsverbot, da das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Die belangte Behörde hätte den oben geschilderten Sachverhalt erheben müssen. Dieser Verpflichtung sei mit den oberflächlichen Fragen nicht entsprochen worden. Die Behörde hätte bei objektiver und lebensnaher Betrachtung im Lichte der aktuellen Länderberichte zur Lage in Syrien zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei. Demnach hätte die Behörde in der Folge feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung von islamistischen Organisationen verfolgt. Eine Schutzfähigkeit der syrischen Behörden sei nicht gegeben. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
5. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 09.06.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 folgende Urkunden vor: Kopie des Reisepasses seiner Tochter, Kopie des Reisepasses eines Sohnes, Geburtsurkunde meines jüngsten Sohnes, welcher in der Ukraine geboren wurde. Diese Geburtsurkunde wurde von einer ukrainischen Behörde ausgestellt. Letztlich wurde ein Auszug aus dem Eheregister vorgelegt.
6. Am 17.06.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:
"[...]
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja, aber ich hätte in der Sache noch einiges dazusagen wollen, hatte aber keine Gelegenheit dazu.
R: Was hätten Sie noch ergänzen wollen?
BF: Ich glaube es genügt wenn ich auf Ihre Fragen warte.
R: Haben Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Polizei die Wahrheit gesagt?
BF: Nein, denn die Sachbearbeiterin hat mir nicht geglaubt. Letztlich habe ich doch die Wahrheit gesagt.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Polizei gut verstanden?
BF: Ja.
[...]
R: War die Adresse XXXX Ihre letzte Wohnadresse?
BF: Ja. An dieser Adresse habe ich zuletzt mit meiner Familie gewohnt. Die unter Punkt 1 der Anlage 1 angeführte Adresse, war der Wohnsitz meiner Eltern.
R: Wem gehört dieses Haus?
BF: Das war mein Haus.
R: Lebt jetzt noch jemand an dieser Adresse?
BF: Dieses Haus wurde zerbombt.
R: Wo lebt Ihre Familie derzeit?
BF: Meine Familie lebt in der Ukraine in XXXX.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ja, meine Frau nimmt manchmal Kontakt zu mir auf. Sie hat keine Wohnung, sondern nur ein Zimmer. Sie wohnt seit drei Monaten mit den Kindern in einem Raum, und erhält von der ukrainischen Regierung keine Unterstützung.
R: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Frau?
BF: Sie ist Ukrainerin aber wir haben in Syrien gemeinsam gelebt.
R: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Im August 2014.
R: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Heimstaat ausgereist?
BF: Ich bin illegal ausgereist, weil ich verfolgt werde. Die IS-Kämpfer wollen mich töten. Weil ich den IS-Kämpfern keine Medikamente geliefert habe, haben sei meine Apotheke und mein Haus zerstört. Sie verfolgen mich und wollen mich töten. Die syrische Armee hat von mir verlangt, der Armee beizutreten und an ihrer Seite zu kämpfen. Das habe ich verweigert. Die syrische Armee ist der Meinung, dass ich durch meine Verweigerung die IS-Kämpfer mit Medikamenten versorge. Daher verfolgt mich die syrische Armee auch. Ich bin eine neutrale Person und will mit niemandem kämpfen.
R hält dem BF vor, dass er im Verfahren vor dem BFA angegeben hat, dass er legal aus der Ukraine ausgereist sei.
BF: Ich bin illegal von Syrien in die Türkei gereist.
R: Warum haben Sie dann zwei Mal vor dem BFA ausgesagt dass Sie legal ausgereist sind? Das wurde Ihnen auch rückübersetzt.
BF: Ich bin illegal aus Syrien ausgereist in die Türkei. Und bin von der Türkei in die Ukraine illegal gereist.
R hält dem BF vor, dass er zum ersten Mal eine Verfolgung durch IS-Kämpfer vorbringt.
BF: Erstens hat die Referentin nicht geglaubt, dass ich aus Syrien stamme. Zweitens hat die Referentin mir keine Gelegenheit gegeben, alles zu erzählen. Sie gab mir diese Gelegenheit nicht, ich wollte viel erzählen. Konnte aber nicht. Ich bitte Sie heute, dass sie mir die Gelegenheit geben, dass ich meine Geschichte erzählen kann.
R: In der Einvernahme durch das BFA schilderten Sie, dass Sie aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Situation in Syrien geflüchtet sind. Das BFA fragte noch nach was letztlich fluchtauslösend gewesen sei. Sie sagten: " Der Bürgerkrieg in Syrien. Es gab keine Lebensmittel mehr. Die Lebensumstände waren im Allgemeinen schwierig." Dies sagten Sie in freier Rede. Wie ist das nunmehr mit Ihrer Aussage zu vereinbaren dass Ihnen keine Gelegenheit gegeben wurde, alles zu erzählen.
BF: Ich habe gesagt die bewaffnete Armee hat mein Haus und meine Apotheke gesprengt. Das habe ich gesagt.
R: Sie haben gesagt, dass Sie vorher bereits umgezogen sind und nicht mehr an Ihrem Wohnsitz lebten. Und dass Sie dann erfahren hätten, dass ihr Haus und Ihre Apotheke zerstört worden wäre. Wie verträgt sich das mit Ihrem nunmehrigen Vorbringen?
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich mich geweigert habe den Leuten der IS-Kämpfer Medikamente zu geben. Als ich meine Familie in XXXX besucht habe, haben die IS-Kämpfer meine Apotheke ausgeräumt, dann zerbombt und danach haben Sie mein Haus auch zerbombt.
R: Sie sagten soeben dass die Armee Ihr Haus zerbombt hat. Wie verträgt sich das jetzt nunmehr mit der Aussage, dass der IS Ihr Haus zerbombt hat?
BF: Ich habe vorhin auch schon die IS-Leute gemeint.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Syrien verlassen haben, abschließend.
BF: Ich habe Ihnen gesagt, ich wurde von beiden Seiten verfolgt. Nämlich von der syrischen Armee und vom IS. Ich bin eine respektvolle Person, der nicht für den IS oder die syrische Armee kämpft. Sie wollten meinem Sohn die Kehle durchschneiden. Der Ort in dem meine Familie wohnt in XXXX, steht unter der Kontrolle der syrischen Armee. Ich wurde gefragt auf welcher Seite ich stehe. Ich habe gesagt ich bin ein ordentlicher Mensch und ich glaub ich wurde falsch verstanden. Man hat geglaubt, dass ich auf der Seite der syrischen Armee bin. Die IS.Krieger wollten von mir Medikamente haben ohne zu bezahlen. Ich habe dies immer verweigert. Und das ist der Grund warum sie dann, als ich bei meiner Familie in XXXX auf Besuch war, meine Apotheke zur Gänze geplündert und letztendlich auch zerbombt haben. Und dann haben sie mein Haus auch zerbombt. Die syrische Armee, die die Kontrolle über XXXX hatte, verlangte von mir, dass ich den Dienst in der syrischen Armee antrete und dies habe ich stets abgelehnt. Durch diese Ablehnung hat die syrische Armee geglaubt dass ich die IS-Kämpfer unterstützte.
R: Wann ist die syrische Armee an Sie heran getreten, um Sie für den Dienst zu rekrutieren?
BF: Ca. ein Monat bevor ich aus Syrien ausgereist. Sie kamen ins Haus meiner Eltern in XXXX.
R: Woher wusste die syrische Armee, dass Sie sich im Haus Ihrer Eltern in XXXX aufhielten?
BF: Es war bekannt, dass ich jedes Wochenende meine Familie in XXXX besuche.
R: War Ihr Haus bzw. Ihre Apotheke zu dem Zeitpunkt bereits zerstört?
BF: Ja.
R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten?
BF: Bei meinen Eltern. Und dort habe ich die Vorbereitung für meine Ausreise getroffen.
R: Aus welchem Grund haben Sie das Vorbringen, dass Sie von der syrischen Armee zum Dienst rekrutiert werden sollten im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt?
BF: Die Referentin hat mir keine Gelegenheit gegeben davon zu erzählen. Sie hat bis zum Schluss nicht geglaubt, dass ich auch Syrien stamme. Und diese Unterlagen, die ich Ihnen heute gegeben habe, hatte ich zum Zeitpunkt der Befragung nicht. Diese Unterlagen bekam ich erst vor einem Monat zugeschickt. Ich habe in der Ukraine Pharmazie studiert, und habe mein Studium 2002 abgeschlossen. Ich habe dann in Syrien die Nostrifizierung beantragt und erhalten. Die Nostrifizierungsurkunde habe ich bei mir.
R hält dem BF vor, dass er zwei Mal befragt wurde, ob er weitere Fluchtgründe geltend machen wolle (AS. 53), und der BF jedes Mal anführte keine weiteren Gründe zu haben.
BF: Ich hatte Angst darüber zu sprechen. Da hätte die syrische Armee Rache nehmen können weil ich es in Österreich erzählt habe, und meinen Vater und meinen Bruder in XXXX töten.
R: Wie wurden Ihnen die Unterlagen, die Sie vor dem BFA noch nicht hatten, übermittelt?
BF: Ich habe diese Unterlagen von meinem Vater aus Syrien mit der Post bekommen.
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF: Ja, ich habe alles erzählt.
R: Wann verließen Sie ihr Haus und ihre Pharmazie? Können Sie mir vielleicht ein Datum sagen?
BF: Ein Monat vor meiner Abreise. Aber ich kann mich nicht genau erinnern.
R: Aus welchem Grund verließen sie zu dem von Ihnen genannten Zeitpunkt ihr Haus und ihre Pharmazie?
BF: Ich fuhr zu meiner Familie um diese zu besuchen.
R: Wann wurden Ihr Haus und ihre Pharmazie zerstört?
BF: Als ich es verlassen habe um meine Familie zu besuchen. Die IS-Kämpfer haben meine geschlossene Apotheke aufgemacht, haben sämtliche Medikamente mitgenommen und dann die Apotheke gesprengt. Danach gingen sie zu meinem Haus und haben dieses ebenfalls gesprengt.
R: Wie haben Sie von der Zerstörung erfahren?
BF: Ein Freund von mir, der dort wohnt, der hat mir davon berichtet.
R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Sie vor der Zerstörung Ihres Hauses, schon umgezogen waren und direkt in der Provinz XXXX lebten. Jetzt sagen Sie, dass am Tag an dem Sie ihre Familie besuchen wollten, Ihr Haus und Ihre Apotheke zerstört wurden.
BF: Vor der Sprengung meines Hauses und meiner Apotheke, haben die IS-Kämpfer zu mir gesagt, wenn ich ihnen nicht freiwillig kostenlose Medikamente gebe, werden sie mich töten. Die Aussage die Sie mir jetzt vorgelesen haben stimmt nicht. Es stimmt vielmehr das, was ich Ihnen vorhin erzählt habe. Das heißt, ich habe am Wochenende meine Familie in XXXX besucht.
R: Wann verließen Sie Syrien?
BF: Im August 2014.
R: Haben Sie den Militärdienst bereits abgeleistet?
BF: Ich habe mich vom Militärdienst durch Bezahlung freigekauft.
R: Aus welchem Grund könnten Sie sich jetzt nicht wieder durch Bezahlung vom Militärdienst freikaufen?
BF: Die syrische Armee hat einige Male bei mir zu Hause nach mir gefragt, aber nicht damit ich meinen Militärdienst wieder aufnehme, sondern um mit mir über meine Hilfstätigkeit der IS-Truppen zu sprechen. Sie wollten mich in dieser Sache einvernehmen.
R: Auch das haben Sie vor dem BFA nicht erwähnt, sondern bringen das jetzt erstmalig vor.
BF: Ich hatte Angst.
R: Das heißt, Sie würden im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat, nicht zum Militärdienst eingezogen?
BF: Wenn ich jetzt nach Syrien zurückkehren würde, würde die syrische Armee mich vors Gericht stellen. Ich denke, dass es möglich wäre dass ich zum Militärdienst eingezogen werde. Ich glaube nicht, dass ich mich abermals freikaufen könnte.
R: Wie lebt Ihre Familie in XXXX zurzeit?
BF: Sie melden, dass es Ihnen gut geht, aber ich glaube es nicht.
R: Hat Ihre Familie irgendwelche Repressalien aufgrund Ihrer Flucht zu erdulden?
BF: Ich weiß es nicht, es ist aber möglich.
R: Wo haben Sie sich zwischen dem Verlassen Ihres Herkunftsstaates und Ihrer Ankunft in Österreich aufgehalten?
BF: Bei einer Freundin meiner Frau in der Ukraine.
R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Entweder wird die syrische Regierung mich auffordern in den Militärdienst einzutreten oder die IS-Truppen töten mich.
R: Wenn Sie die Probleme mit dem geschilderten Vorfall nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ich bitte Sie folgendes zu berücksichtigen. Meine ganze Existenz das heißt meine Apotheke und mein Haus wurden zerstört. Und wenn ich heute nach Syrien zurückkehren würde, müsste ich in den Reihen der syrischen Armee, mit anderen Soldaten auf unschuldige Menschen schießen. Ich bin nicht bereit dies zu tun. Ich hoffe dass Sie meine Situation verstehen können.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Ich habe Angst gehabt, dass ich getötet werde.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. R an BF:
Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?
BF: Ich habe Angst vor dem Regime. Ich habe seit meiner Kindheit vor dem Regime Angst. IN Österreich habe ich Angst meine Regimekritische Meinung zu äußern, denn es könnte sein, dass diese Informationen nach Syrien gelangen und das syrische Regime würde meinen Eltern etwas Böses antun aus Rache für meine Äußerungen.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Er übte in seiner Heimat Syrien den Beruf des Pharmazeuten aus und lebte in der Provinz XXXX im Dorf XXXX.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im August 2014 und reiste in die Ukraine. In der Ukraine hielt er sich auf Grund eines Visums legal auf. Er reiste vor Ablauf seines für die Ukraine gültigen Visums schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.10.2014 ankam. Am 20.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen durch die Polizei und das BFA vorgebrachte Fluchtgrund, er habe seinen Herkunftsstaat Syrien auf Grund des Bürgerkrieges und der allgemeinen schwierigen Lebensumstände verlassen, ist glaubhaft. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachte Fluchtgrund, wonach das Haus des Beschwerdeführers von islamistischen Gruppierungen auf Grund einer ihm unterstellten regimetreuen Gesinnung zerstört worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Fluchtgrund, wonach er von IS-Kämpfern verfolgt werde, weil er diesen keine Medikamente geliefert habe bzw. er von der syrische Armee verfolgt und mit Zwangsrekrutierung bedroht werde, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen.
Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. Aktualisierte Fassung):
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)
Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf XXXX, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")
Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)
Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)
Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)
Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)
Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden".
Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)
Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)
Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)
Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)
Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")
Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, XXXX, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) XXXX ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von XXXX und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)
Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".
Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)
2. Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 29). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;
Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;
Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende.
Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.
Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden.
Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern.
Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen.
palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)
UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. (UK 11.09.2013)
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012; vgl. UK 11.9.2013)
Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013)
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)
5.2. Wehrdienstverweigerung/Desertion
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)
Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise nach Österreich sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, wonach - so die Beschwerde - das Haus des Beschwerdeführers von islamistischen Gruppierungen auf Grund einer ihm unterstellten regimetreuen Gesinnung zerstört worden sei, bzw. - so die Aussagen in der mündlichen Verhandlung - er von IS-Kämpfern verfolgt werde, weil er diesen keine Medikamente geliefert habe bzw. er von der syrische Armee verfolgt und mit Zwangsrekrutierung bedroht werde, betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Dem Beschwerdeführer schwebte in der Befragung durch die Polizei bzw. das BFA augenscheinlich keine asylrelevante Verfolgung vor, weil er in beiden Fällen den Bürgerkrieg und die allgemeinen schwierigen Lebensumstände als Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats Syrien nannte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern der Beschwerdeführer nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorwirft, weil diese dem Beschwerdeführer lediglich "zwei äußerst oberflächliche Fragen zum Fluchtvorbringen" gestellt hätte, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Letztlich ist diesem in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach das Haus des Beschwerdeführers von islamistischen Gruppierungen auf Grund einer ihm unterstellten regimetreuen Gesinnung zerstört worden sei, entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht getätigt hat und dieses Vorbringen als neue Tatsache daher - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG unterfällt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass die letzte Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2015 stattfand. Wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu seinem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihm dies somit in der letzten Einvernahme möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers (universitäre Ausbildung) wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, dem Beschwerdeführer mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch diese Beschwerdeangaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.4.2007, 2006/19/0675). Soweit die Beschwerde ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Haus sei von islamistischen Gruppierungen auf Grund einer ihm unterstellten regimetreuen Gesinnung zerstört worden, nicht vom Neuerungsverbot umfasst sei, weil das BFA durch "oberflächliche Fragen" ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hätte, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er in freier Erzählung zu seinen Fluchtgründen geschildert hatte: "Ich hatte eine Pharmazie und ein Haus in einem Dorf namens XXXX in der Provinz XXXX. Meine Pharmazie und mein Haus wurden aufgrund des Bürgerkrieges zerstört. Das war ungefähr im August 2014. Wir sind schon vorher umgezogen und lebten zu diesem Zeitpunkt direkt in der Provinz XXXX. Wir haben nur erfahren, dass unser Haus und meine Pharmazie zerstört wurden. Das war kurz vor unserer Ausreise." - auf die Frage des BFA, was letztlich fluchtauslösend für ihn gewesen sei, antwortete: "Der Bürgerkrieg in Syrien. Es gab keine Lebensmittel mehr. Die Lebensumstände waren allgemein schwierig." (vgl. AS 51-53). Am Ende der Einvernahme hieß fragte das BFA den Beschwerdeführer: "Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?", woraufhin der Beschwerdeführer antwortete: "Ich habe keine weiteren Gründe."
Darauf führte das BFA aus: "Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?" Der Beschwerdeführer antwortete: "Ich habe alles gesagt. Ich will nichts mehr hinzufügen." Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. (vgl. alles auf AS 53). Das BFA stellte im Ermittlungsverfahren die wesentlichen Fragen und räumte dem Beschwerdeführer hinreichend Möglichkeit zur Antwort ein, traf die notwendigen Feststellungen und stellte diese auch hinreichend im angefochtenen Bescheid dar. Das BFA räumte dem Beschwerdeführer auch ausreichend Platz ein, sein Vorbringen selbstständig und frei zu schildern.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu dem erst in der Beschwerde geschilderten Vorbringen hinsichtlich der Zerstörung seines Hauses und seiner Pharmazie ausführt, die IS-Kämpfer hätten ihn töten wollen, weil er den IS-Kämpfern keine Medikamente geliefert habe, und sie hätten deshalb seine Apotheke und sein Haus zerstört, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine sogar im Vergleich zu seinem Beschwerdevorbringen verschiedene Version der Zerstörung seines Hauses und seiner Apotheke vorbringt. Machte er in der Beschwerde noch geltend, die Zerstörung seines Hauses und seiner Apotheke sei auf die ihm unterstelle regimetreue Gesinnung zurückzuführen, so bringt er in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihn die IS-Kämpfer verfolgten, weil er ihnen keine Medikamente lieferte.
Völlig neu brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, die syrische Armee habe ihn rekrutieren wollen und sei der Meinung, er habe auf Grund seiner Verweigerung, an den Kämpfen teilzunehmen, die IS-Kämpfer mit Medikamenten versorgt. Aus diesem Grund verfolge ihn auch die syrische Armee. Auf die Frage der zuständigen Richterin, aus welchem Grund er das Vorbringen, dass er von der syrischen Armee zum Dienst rekrutiert werden sollte, im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe, führte der Beschwerdeführer aus, das BFA habe ihm keine Gelegenheit gegeben, davon zu erzählen. Auf Vorhalt, dass er vom BFA zwei Mal befragt worden sei, ob er weitere Fluchtgründe geltend machen wolle (AS 53), führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst gehabt, darüber zu sprechen, da "die syrische Armee Rache nehmen" hätte können (vgl. S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Zum Vorbringen der Rekrutierung durch die syrische Armee verweist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch auf folgenden Wortwechsel in der mündlichen Verhandlung:
"R: Haben Sie den Militärdienst bereits abgeleistet?
BF: Ich habe mich vom Militärdienst durch Bezahlung freigekauft.
R: Aus welchem Grund könnten Sie sich jetzt nicht wieder durch Bezahlung vom Militärdienst freikaufen?
BF: Die syrische Armee hat einige Male bei mir zu Hause nach mir gefragt, aber nicht damit ich meinen Militärdienst wieder aufnehme, sondern um mit mir über meine Hilfstätigkeit der IS-Truppen zu sprechen. Sie wollten mich in dieser Sache einvernehmen.
R: Auch das haben Sie vor dem BFA nicht erwähnt, sondern bringen das jetzt erstmalig vor.
BF: Ich hatte Angst.
R: Das heißt, Sie würden im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat, nicht zum Militärdienst eingezogen?
BF: Wenn ich jetzt nach Syrien zurückkehren würde, würde die syrische Armee mich vors Gericht stellen. Ich denke, dass es möglich wäre dass ich zum Militärdienst eingezogen werde. Ich glaube nicht, dass ich mich abermals freikaufen könnte."
Der Beschwerdeführer ändert sein Vorbringen zur Rekrutierung durch die syrische Armee somit innerhalb der mündlichen Verhandlung abermals ab, indem er darauf rekurriert, die Armee habe einige Male beim Beschwerdeführer zu Hause nach ihm gefragt, aber nicht damit er seinen Militärdienst wieder aufnehme, sondern um mit ihm über seine Hilfstätigkeit für die IS-Truppen zu sprechen. Sie wollten ihn - so der Beschwerdeführer - in dieser Sache einvernehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Einberufung zum Militär bzw. zu einem drohenden Verhör durch das Militär ist insgesamt widersprüchlich und unschlüssig. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, dass er erst durch die Befragung durch die erkennende Richterin auf die Idee kam, auch eine mögliche Einberufung zum Militär hilfsweise geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass - wie den zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist - das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen und es immer wieder Berichte gibt, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen würden, jedoch trifft diese Möglichkeit des Einberufenwerdens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts plausibel nicht auf den Beschwerdeführer zu, weil er selbst in der mündlichen Verhandlung angab, die Armee habe einige Male beim Beschwerdeführer zu Hause nach ihm gefragt, aber nicht damit er seinen Militärdienst wieder aufnehme, sondern um mit ihm über seine Hilfstätigkeit für die IS-Truppen zu sprechen. Es ist völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer bei einer derartigen "Nachfrage vor Ort" nicht gleich eingezogen worden wäre.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - völlig widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen - vor, er sei illegal aus Syrien ausgereist, wohingegen er sowohl in der Erstbefragung (vgl. AS 17), als auch in der Einvernahme durch das BFA (vgl. AS 53) angab, legal ausgereist zu sein (in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer explizit an, mit seinem syrischen Reisepass legal ausgereist zu sein). Dies ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein Schutzvorbringen, welches die Verbesserung seiner Situation im Hinblick auf die Stattgabe seiner Beschwerde bewirken solle.
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einerseits davon spricht, dass "die bewaffnete Armee" sein Haus und seine Apotheke gesprengt habe, dann aber auf Vorhalt der zuständigen Richterin, er habe soeben geltend gemacht, die IS-Truppen hätten sein Haus und seine Apotheke gesprengt, wiederum rekurrierte, er habe immer den IS gemeint.
Im Vergleich zu den Aussagen vor dem BFA ergibt sich ein weiterer Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, zum Zeitpunkt der Zerstörung seines Hauses und seiner Apotheke bereits aus XXXX weggezogen zu sein, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung ausführte, er habe seine Familie am Wochenende besuchen wollen und da seien sein Haus und seine Apotheke gesprengt worden.
Der Beschwerdeführer vermochte somit dem Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung nicht zu vermitteln, dass sein Vorbringen zur Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt zur Bedrohungssituation und die angeblichen Handlungsabläufe so geschildert, wie ihn jeder andere auch schildern könnte, der sich die Geschichte ausdenkt, die Ausdruckweise des Beschwerdeführers war unanschaulich und allgemein gehalten (s. etwa die oben wiedergegebenen, in freier Erzählung erstatteten, sehr abstrakt und unpersönlich wirkenden Angaben des Beschwerdeführers zum Handlungsablauf in der Beschwerdeverhandlung).
Des Weiteren ist auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Widersprüche des Beschwerdeführers zu - maßgeblichen Details - seines Fluchtvorbringens zu verweisen.
Das erkennende Gericht geht angesichts des widersprüchlichen und unstimmigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich nicht besteht. Aus all diesen Gründen ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine persönliche Bedrohungssituation aufgrund von Widersprüchen und unplausiblen Angaben - wie zutreffend bereits vom BFA angenommen - die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Das Vorbringen ist schon alleine auf Grund der Steigerung - die in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Fluchtgründe wurden vor dem BFA nicht einmal angedeutet, sondern auch auf Nachfrage nur auf die fehlende Lebensgrundlage rekurriert (siehe AS 51-53) - nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.
Da der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass dieser von staatlichen Stellen gesucht wird.
Der Beschwerdeführer ist rechtmäßig aus Syrien ausgereist und droht ihm deshalb keine Bestrafung. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Sunniten alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des § 33 Abs. 4 BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht werden würde; daher droht dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem BFA kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse - nämlich eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen auf Grund einer unterstellten regimefreundlichen Einstellung (so die Beschwerde) bzw. eine Verfolgung durch IS-Kämpfer und die syrische Armee (so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) - glaubhaft zu machen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er Syrien auf Grund des Bürgerkrieges und der allgemeinen schlechten Lebensumstände verlassen habe und dass er nach Österreich kam, weil die Lebensumstände hier besser seien als in der Ukraine, wo er sich gemeinsam mit seiner Familie nach der Ausreise aus Syrien aufhielt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in seinem Herkunftsstaat (objektiv nachvollziehbar) Verfolgung befürchtet und eine drohende Verfolgung ist auch nicht auf Grund der allgemeinen Lage zu erkennen.
Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132). Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben dargetan, dass dies nicht der Fall ist.
Daher ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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