BVwG W158 2105542-1

W158 2105542-1Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015

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Regest

Änderungsantrag, Antragszurückziehung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Revision zulässig, Unregelmäßigkeiten,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückziehung Antrag

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BVwG W158 2105542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2105542.1.00

Spruch

W158 2105542-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120711591, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF 122/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 27.03.2013 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Bereits im Jahr 2011 hatte auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle des Mehrfachantrages-Flächen stattgefunden.

Mit Datum vom 06.05.2013 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Referenzflächenänderung, der nur teilweise von der AMA angenommen wurde.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120711591, wurde den Beschwerdeführern im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in der Höhe von EUR 12.747,41 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 35,83 ha und einer Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 35,07 ha sowie auf Basis von 35,83 zugewiesenen Zahlungsansprüchen der Berechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,07 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,76 ha. Die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung betrage bis höchstens 3 % und maximal 2 ha.

Mittels am 22.01.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 17.01.2014 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachten dazu im Wesentlichen vor, parallel zum Mehrfachantrag 2013 sei auch eine Referenzflächenänderung für Feldstück 10 beantragt worden, welche jedoch nicht genehmigt worden sei. Unter einem übermittelten die Beschwerdeführer eine mit 14.01.2014 datierte Korrektur des Flächenbogens 2013 für den Mehrfachantrag 2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 27.03.2013 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, wobei sie unter anderem dem Feldstück 10 auch das Referenzpolygon Nr. XXXX zugrunde legten.

Im Rahmen des Mehrfachflächenantrags 2011 hatte auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der u.a. im Hinblick auf das Feldstück 10 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt worden waren.

Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Referenzflächenänderung vom 06.05.2013 wurde seitens der AMA hinsichtlich des Referenzpolygons Nr. XXXX nicht entsprochen.

Die Fläche von Feldstück 10 wurde mit 0,76 ha festgelegt.

Die Feststellung der Abweichungen bzw. der Flächen erfolgte mithilfe der Internet-Applikation "INVEKOS-GIS" auf der Basis von Luftbildern.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus einer Einsichtnahme in die Internet-Applikation

"INVEKOS-GIS".

Den in der Internet-Applikation der AMA "INVEKOS-GIS" ersichtlichen Daten, in die das Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2015 Einsicht genommen hat, und den im Akt einliegenden Unterlagen (Flächenbogen 2013 in Kopie) kann entnommen werden, dass im Rahmen der 2013 stattgefundenen Verwaltungskontrolle die Fläche von Feldstück 10 mit 0,76 ha festgelegt wurde. Ebenso ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit dem Mehrfachflächenantrag 2013 Flächen beantragt haben, welche über die festgestellte Fläche des Feldstücks 10 hinausgehen und insbesondere das Referenzpolygon Nr. XXXX umfassen.

Im Akt finden sich Kopien des Referenzflächenänderungsantrags vom 06.05.2013 sowie Fotos von Feldstücken, welche ausweislich der darauf angebrachten Anmerkungen und Stempel der AMA von dieser zur Beurteilung des Referenzflächenänderungsantrags herangezogen wurden. Aus diesen Beweismitteln ist ersichtlich, dass bei einer am 30.07.2013 durchgeführten Verwaltungskontrolle hinsichtlich eines Teiles des FS 10 (Referenzpolygon Nr. XXXX) dem Änderungsantrag nicht entsprochen wurde. Hinweise auf eine förmliche Erledigung liegen nicht vor.

Mangels konkreter Hinweise auf eine allfällige Fehleinschätzung durch die Prüfer erweisen sich die Feststellungen der AMA als schlüssig und nachvollziehbar und war ihnen damit zu folgen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht einmal behauptet, dass sich die 2011 bzw. 2013 festgestellten Flächen mittlerweile etwa geändert haben könnten und insbesondere diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorgelegt. Für die Richtigkeit der 2011 und 2013 festgestellten Flächen spricht im Übrigen auch der mit der Beschwerde vorgelegte und mit 14.01.2014 datierte Änderungsantrag, in welchem die Gesamtfläche von FS 10 von 0,76 ha auf 0,75 ha verringert werden sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A.

a) Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

1. Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

(4) Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber [...] vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.

Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehrzulässig."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt. (2)

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...].

2. Grundstücksanteil am Feldstück:

jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

[...].

5. Hofkarte:

eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst."

"Referenzparzelle

§ 4 (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht."

"Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

(2) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche [...]. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

Nutzungsarten

§ 6. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die jeweiligen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls: BGBl. II - Ausgegeben am 12. Oktober 2011 - Nr. 330

1. Acker;

2. Grünland;

3. Spezialkulturen;

4. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten;

5. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten - Terrassenanlagen;

6. Geschützter Anbau;

7. Teichflächen;

8. Alm;

9. Gemeinschaftsweide;

10. Forst;

11. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.

Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.

(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte."

"Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

[...]

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen.

b) Rechtliche Würdigung:

1. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß Art. 33 iVm Art. 34 VO (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche.

Wie sich aus dem oben II.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, haben die Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag Flächen beantragt, welche über die Grenzen des Feldstückes 10 hinausgehen und insbesondere das nicht in landwirtschaftlich genutzte Fläche umgewandelte Referenzpolygon Nr. XXXX umfassen.

Zwar ist gemäß Art. 34 Abs. 1 und 2 VO (EG) 73/2009 die Aktivierung von Zahlungsansprüchen an das Vorhandensein von beihilfefähiger Hektarfläche - d.i. gemäß Abs. 2 leg. cit. "jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs" - gekoppelt. Die Regelungen betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie stellen jedoch bei der Flächenidentifizierung auf das Vorhandensein und die Größe von landwirtschaftlichen "Parzellen" ab [siehe Art. 12 Abs. 1 lit. d VO (EG) 1122/2009, Art. 19 Abs. 1 lit. a VO (EG) 73/2009]. Dabei handelt es sich gemäß Art. 2 Z 1 VO (EG) 1122/2009 um eine "zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird". "Referenzparzelle" im Sinne von Art. 2 Z 27 VO (EG) 1122/2009 ist eine "geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009". Gemäß der Definition des § 3 Z 1 INVEKOS-GIS-V 2011 erfüllt ein Feldstück diese Anforderungen und es wird gemäß § 4 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011 als Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 definiert. Da nach dem oben Gesagten für die Berechnung der ermittelten Fläche iSd Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 somit auf das Feldstück abzustellen ist, ist im Falle der Beantragung von Flächen, die über die Größe des Feldstückes hinausgehen, dieses in seiner Gesamtheit nicht zu berücksichtigen. Dafür sprechen auch die der VO (EG) 1122/2009 zugrundeliegenden Erwägungen Nr. 35, welche eine anteilige Flächenreduktion lediglich in dem Ausnahmefall der geringfügigen Übererklärung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche durch zwei oder mehr Betriebsinhaber vorsieht. Insofern sich auch die Erwägungen Nr. 79 und 80 mit flächenbezogenen Unregelmäßigen beschäftigen, ist daraus für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da es sich dabei nicht um die Frage der Flächenermittlung sondern vielmehr der Beihilfenberechnung anhand der (zuvor) ermittelten Fläche handelt. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die gesamte Fläche des Feldstücks 10 (0,76 ha) abgezogen.

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 35,83 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,07 ha, mithin eine Abweichung im Ausmaß von 0,76 ha festgestellt.

Gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 war der Auszahlungsbetrag auf Basis dieser ermittelten Fläche zu berechnen. Da die Differenzfläche weniger als 3% und weniger als 2 ha ausmachte, wurden keine Kürzungen iSd Art. 58 VO (EG) 1122/2009 vorgenommen. Mithin braucht auf die Frage der Abstandnahme von allfälligen Kürzungen nicht eingegangen zu werden. Unter Berücksichtigung der Modulation und des Abzugs Haushaltsdisziplin ergibt sich daraus der seitens der AMA ermittelte Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 12.747,41.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

2. Insofern die Beschwerdeführer mit dem Änderungsantrag vom 14.01.2014 die Zurückziehung ihres Antrages bezweckten, ergibt sich, dass eine solche (teilweise) Rücknahme von Beihilfeanträgen gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 ebenfalls nur solange zulässig ist, als der Betriebsinhaber nicht bereits von der Behörde auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen wurde. Eine Zurückziehung des Antrags war nicht mehr wirksam.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting). Die Beschwerdeführer brachten auch in der Beschwerde keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Antragsgründe vor und konnten nicht in überzeugender Weise eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich somit kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern.

Zu B.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bis dato liegt keine Rechtsprechung des VwGH zur aufgeworfenen Rechtsfrage dar. Demgegenüber kann diese für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (vgl. VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwH; VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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