BVwG W132 2011665-1

W132 2011665-1Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W132 2011665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2011665.1.00

Spruch

W132 2011665-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie

§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.10.2010 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 19.07.2010 abgewiesen und einen Grad der Behinderung in der Höhe von 40 vH festgestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat am 21.03.2014 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck Oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener bei erhaltener Linksventrikelfunktion.

05.05. 02

40 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach CT-Nukleolyse 08/2009. Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.

gZ 02.01.01

20 vH

03

Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar.

06.11. 02

20 vH

04

Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.

09.02. 01

20 vH

05

Gonarthrose beidseits. Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links 2004 Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung nachweisbar.

02.05. 19

20 vH

06

Coxarthrose beidseits, Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links. Unterer Rahmensatz da nur geringe Funktionsstörung nachweisbar.

02.05. 08

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil das führende Leiden unter lfd. Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 2 - 6 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragen bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2014 gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 30.05.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht einverstanden sei. Er leide an einer schweren chronischen Erkrankung welche er sich im Laufe seines Lebens durch harte Arbeit zugezogen habe. Er sei entgegen den Aussagen des Gutachtens nicht mehr arbeitsfähig und benötige zur Fortbewegung ein Rollmobil. Für alltägliche Verrichtungen benötige er Hilfe und er könne keinesfalls öffentliche Verkehrsmittel benützen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches beeinsprucht worden sei. Mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel seien die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich auf § 40 Zeile 3 des Bundesbehindertengesetzes beziehe. Auch würden die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitte und eine starke Gehbehinderung vorliegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde das Pflegegeldgutachten der BVA vom Bundesverwaltungsgericht angefordert.

Seitens der BVA wurden am 23.09.2014 nachstehend angeführte medizinische Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt:

XXXX Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde weiters ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

88 kg, 165 cm, AZ zufriedenstellend, EZ adipös. 81 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert. Stimmungslage: ausgeglichen.

Gangbild: mit Gehstock kleinschrittiges Gangbild, deutliche O-Beinstellung der Beinachse, benötigt Hilfe zum Ent-, als auch wieder Bekleiden, der Oberkörper ist weit nach vorne gebeugt.

Caput: Visus: unauffällig. Zähne: saniert. Rachen bland. Hörvermögen nicht eingeschränkt.

Keine Lippenzyanose. Sensorium: altersentsprechend, HNA frei.

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung,

Lymphknoten: nicht palpabel.

Cor: Rhythmisch, rein, normfequent. RR: 150/80. Pulse: Allseits tastbar.

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe.

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, ausgeprägte Rektusdiastase. Hepar am Ribo, Lien nicht palpabel. Nierenlager: Frei.

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. erschwert durchführbar, beide Arme können nur bis 120° abduziert werden. Grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Zustand nach Amputation des linken Mittelfingermittelgliedes.

Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand wird nicht geprüft. Beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. altersentsprechend vermindert. Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom in S 0/0/90, hochgradige Einschränkung der Rotation. Rechtes Kniegelenk frei beweglich, linkes Kniegelenk Rom in S 0/0/90, reaktionslose Narbe, bandstabil, kein Erguss. Muskulatur im Bereich des linken Beines geringgradig verschmächtigt. Sensibilität wird als ungestört angegeben, oberflächliche Varikositas, keine Ödeme beidseits.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, ausgeprägter Rundrücken.

Finger-Bodenabstand im Stehen: wird wegen Unsicherheit nicht geprüft, im Sitzen: 0 cm. Rotation und Seitwärtsneigung in allen

Ebenen: zur Hälfte eingeschränkt

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Rundrückenbildung, höhergradige Funktionseinschränkung, jedoch ohne neurologische Defizite

02.01. 02

30 vH

02

Koronare Herzerkrankung, arterielle Hypertonie Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion.

05.05. 02

40 vH

03

Abnützungserscheinungen des rechten Hüftgelenkes, Hüfttotalendoprothese links Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist.

02.05. 08

20 vH

04

Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes, Zustand nach Knietotalendoprothese links. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist.

02.05. 18

20 vH

05

Obstruktives Schlafapnoesyndrom Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da mit nächtlicher Atemmaske gut kompensiert.

06.11. 02

20 vH

06

Diabetes Mellitus Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können.

09.02. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da der führende Grad der Behinderung unter der Position 2 durch Leiden 1 aufgrund der zusätzlichen Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird.

Zu den vorgelegten medizinischen Beweismittel: Der Befund (ein MRT-Befund der BWS und LWS vom 22.06.2009) dokumentiert eine manifeste Osteoporose mit Wirbelkörperfrakturen L2 und L3, sowie deutliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylosis Deformans und Intevertebralgelenksarthrosen multisegmental, Diskusprotrusionen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule, Verdacht auf Einengung der Neuroforamina L3-L1.

Ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule, sowie beider Hüftgelenke vom 06.12.2012 dokumentiert degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, sowie Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke und beschreibt einen guten Sitz der Knietotalendoprothese links.

Der orthopädische Befundbericht von 06/2014, Dris. XXXX, beschreibt ausgeprägte degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule mit völliger Aufhebung des sagitalen Profils, sowie das Unvermögen ohne Gehbehelf zu gehen.

Das Pflegegeldgutachten beschreibt ein Gangbild mittels Gehstock, langsam, wenig Raum gewinnend, sehr schwerfällig, stark vorne über gebeugt, mit teilweise zusätzlichem Abstützen am Mobiliar. Im Status wird eine verstärkte Kyphose, eine vermehrte Krümmung der Wirbelsäule beschrieben, die Halswirbelsäule ist mittelgradig eingeschränkt. Der Antragssteller bezieht das Pflegegeld der Stufe

2.

Zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten besteht eine höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule. Somit Anhebung des Leidens 1. In Zusammenschau der vorgelegten Befunde, als auch Erhebung des eigenen klinischen Status ergibt sich eine geänderte Einstufung zum Vorgutachten, durch Anhebung des Leidens unter der Position 1.

6. Mit Schreiben vom 10.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 08.05.2015 zu äußern. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid lediglich über den Grad der Behinderung abspreche, weshalb nicht zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegen. Die Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehindert" sei ab 01.01.2014 nicht mehr zulässig.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 13.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2014 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel den festgestellten Funktions-einschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur nunmehrigen sachverständigen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.

Die Sachverständige führt überzeugend aus, dass dem klinischen Bewegungsumfang entsprechend sowie befunddokumentiert eine Höherbewertung des Wirbelsäulenleidens vorzunehmen sei. Da es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt ist die Anhebung des führenden Leidens um eine Stufe gerechtfertigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 21.03.2014 gestellt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Eintragung der Zusatzvermerke "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und "starke Gehbehinderung" in den Behindertenpass kann im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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