BVwG W121 1238270-2

W121 1238270-2Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, subsidiärer Schutz

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BVwG W121 1238270-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1238270.2.00

Spruch

W121 238270-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste 2003 das erste Mal illegal nach Österreich und hatte einen (ersten) Asylantrag unter der Identität XXXX gestellt.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung am 20.05.2003 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der französischen Sprache und seines gesetzlichen Vertreters vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen wie folgt an:

"F. Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ausschließlich Französisch.

Ich besitze keinerlei Personendokumente und kann ich meine Identität nicht nachweisen.

Befragt gebe ich an, dass ich niemals einen Reisepass besessen habe.

Fluchtweg:

Ich habe meine Heimatstadt XXXX im April 2003 mit dem Auto nach Marokko verlassen. Danach bin ich mit einem Schiff nach Spanien gefahren und anschließend bin ich mit dem Zug nach Österreich gekommen. In Österreich bin ich am 08.05.2003.

F: Wann wurden Sie im Guinea letztmalig einer Personenkontrolle unterzogen?

A: Bei den Wahlen im Jahr 2002. Befragt gebe ich an, dass dies Parlamentswahlen waren.

F: Seit wann wohnt Ihr Vater im Senegal?

A: Seit langem.

F: Was ist seit langem?

A. Das weiß ich nicht.

F: Sie geben an, dass Sie niemals gearbeitet hätten. Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt

finanziert?

A: Mein Onkel und meine Mutter haben mich finanziert und habe ich bei meiner Mutter gewohnt.

F: Haben Sie ausschließlich zwei Schwestern als Geschwister?

A: Ja. Ich habe nur zwei Schwestern.

Fluchtgründe:

F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!

A: Ich musste Guinea aufgrund von Verfolgung verlassen.

Auff.: Konkretisieren Sie Ihr Vorbringen!

A: Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2002 war ich Anhänger der Oppositionspartei.

Auff: Konkretisieren Sie Ihr Vorbringen!

A: Wir haben ein Treffen der Partei veranstaltet und sind Anhänger der Regierungspartei gekommen.

Dann hat es Auseinandersetzungen gegeben. Manche sind ins Gefängnis gekommen. Ich bin auch ins Gefängnis gekommen. Das ist mein Fluchtgrund.

F:: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Von welcher Partei sind Sie Anhänger?

A: Von der UPR (Union de Renoureau de Progres). Befragt gebe ich an, dass ich nicht Mitglied dieser

Partei bin. Ich bin in der Partei.

F. Was haben Sie in der Partei gemacht?

A: Ich habe Kappen und Werbematerial für die Partei verteilt. Befragt gebe ich an, dass ich

Parteiveranstaltungen dier UPR besucht habe.

F: Hat die UPR eine Jugendorganisation?

A: Nein.

F. Welche Parteien sind im guinesischen Parlament vertreten?

A: PIP, PUP (Partie de luniete au Progres), OPR, RPG, PDG.

F: Skizzieren Sie die Organisationsstruktur der UPR?

A: Diese Frage verstehe ich nicht.

F: Wie heißt der stellvertretende Vorsitzende der UPR?

A: Den Namen weiß ich derzeit nicht.

F: Nennen Sie führende weibliche Mitglieder der UPR?

A: Es gibt keine weiblichen Parteimitglieder in führenden Positionen.

F: Wo hat die UPR das Hauptquartier bzw. die Parteizentrale?

A: Conakry, Dixin. Befragt gebe ich an, dass Dixin ein Stadtteil von Canakry ist. Die genaue Adresse

kann ich nicht angeben. Ich war nur einmal in Conakry.

F: Wann waren Sie in Conakry?

A: Im Jahr 2003. Bei meiner Flucht.

F: Sie geben heute mehrfach an, dass Sie im Mai 2003 eingereist wären. Wie ist das möglich, wenn Sie bereits im April und zuvor Asylanträge gestellt haben?-

A: Ich bin im April 2003 in Österreich eingereist.

Dem AW wird das Formblatt 1 des Bundesasylamtes vorgehalten und kann er es sich ansehen.

F: Haben Sie das Formblatt selbständig und selbst ausgefüllt? Ist das Ihre Handschrift?

A. Ja.

Vorh: Im Formblatt haben Sie eine mögliche politische Betätigung in keinster Weise genannt. Im

Formblatt nennen Sie privaten Streit als Fluchtgrund. Was sagen Sie dazu?

A: Als ich das geschrieben habe war ich sehr müde und unter großen Zeitdruck. Ich habe das nur ganz

schnell hingeschrieben.

F: Benennen Sie Ortschaften rund um XXXX?

A: Gaoual, Maali. (phon.). XXXX ist eine Grenzgemeinde und grenzt XXXX an Senegal bzw.

Guinea Bissau.

F: Woher wissen Sie, dass Ihre guinesische Heimatstadt XXXX unweit von Senegal bzw. Guinea

Bissau liegt?

A: Weil ich dort gelebt habe.

F: Wie nennt man das guinesische Münzgeld?

A: Guinea Franc. Die kleinste Münze ist die 25er.

F: Welche guinesischen Banknoten gibt es?

A: 100er, 500er, 1000er u. 5000er.

F: Wie heißt der staatliche guinesische Fernsehsender?

A: ORTG. Befragt gebe ich an, dass dieser Fernsehsender ausschließlich einen TV-Kanal betreibt und

dass die Hauptnachrichten um 20.00 Uhr stattfinden.

F: Wurden Sie jemals inhaftiert?

A: Ja, im Jahr 2002 wurde ich in XXXX, im Zivilgefängnis inhaftiert. Befragt gebe ich an, dass ich ein Monat in Haft war.

F: Wann wurden Sie wo festgenommen?

A: Im Juni 2002 wurde ich im Zuge einer Veranstaltung der UPR im Stadtzentrum von XXXX

festgenommen.

F: Nennen Sie die konkrete Örtlichkeit!

A: Dort gibt es keine Straßennamen. Es war am Markt.

F: Wie heißt dieser Markt?

A: "Der Markt von XXXX" (wörtlich!)

F: Welche Sehenswürdigkeiten gibt es in XXXX?

A: Die Stadt ist klein. Es ist nur die Kirche. Es gibt einen an die Stadt grenzenden Berg. Befragt gebe ich an, dass dieser Berg "Mount Badiar" heißt

F: Wie heißt die Kirche?

A: Die "Kirche von XXXX" (wörtlich).

F: Was wurde Ihnen bei Ihrer Haftentlassung im Jahr 2002 mitgeteilt?

A: Nichts.

F: Wie sind Sie in Freiheit gelangt?

A: Das weiß ich nicht. Mein Onkel hat das gemacht. Befragt gebe ich an, dass ich niemals bei einem

Richter war.

F: Was haben Sie in den Monaten nach der Haft gemacht? Wie haben Sie den Tag verbracht?

A: Gleich nachdem ich aus dem Gefängnis geflohen bin, bin ich mit meinem Onkel nach Conakry

gefahren.

F: Was haben Sie in Conakry gemacht? Wie haben Sie gelebt? Wo haben Sie in Conakry gewohnt?

A: Beim Freund meines Onkels habe ich gewohnt. Befragt kann ich dessen Wohnadresse nicht angeben.

Wiederholung der Frage!

A: Ich war 2 Monate in Conkakry. Am 30. Juni 2002 waren die Wahlen.

F: Waren Sie wählen?

A. Nein. Ich war ja im Gefängnis.

F: Ab welchem Alter darf man in Guinea wählen?

A: Ab 18.

Vorh: Sie nennen das Gefängnis als Grund für die Nichtteilnahme an den Wahlen und geben sich in Österreich als Minderjähriger aus. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe gemeint, dass ich während der Wahlen im Gefängnis war.

F: Was haben Sie nach der Haftentlassung gemacht?

A: Ich habe gar nichts gemacht. Ich war nur zuhause. Anschließend bin ich nach Marokko gefahren.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Guinea?

A: Weiß ich nicht. Die Regierung ist unberechenbar. Man weiß nicht, was sie vorhaben.

Frage der Vertreterin:

A: Warum stellen Sie drei Asylanträge?

A: Ich habe Anträge gestellt.

Der Vertreterin gibt an, dass der AW Schwierigkeiten beim Verstehen der Dolmetscherin hätte bzw. dass

Französisch nicht die Muttersprache des AWs wäre.

Vorh.: Zu Beginn hat der AW angegeben, dass er ausschließlich Französisch könnte und geben Sie

nunmehr an, dass Französisch nicht seine Muttersprache wäre. Was sagen Sie dazu?

A: Ich spreche Peul. Französisch ist nicht meine Muttersprache. Französisch ist die Sprache die man in der Schule erlernt.

Die Vertreterin hat keine weiteren Fragen."

Am 10.04.2003 bzw. am 14.04.2003 hatte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX bzw. XXXX Asylanträge eingebracht und wurden diese Asylantrag unter AZ.: XXXX bzw. XXXX in das Asylwerber-Informationssystem eingespeichert. Diese beiden Asylanträge hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 20.05.2003 zurückgezogen.

Mit Bescheid vom 20.05.2013 hatte das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gem. § 8 AsylG zulässig ist.

Begründend wurde in Summe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Fluchtgründe aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft hätte darlegen können.

Die damals für den Beschwerdeführer zuständige gesetzliche Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie brachte fristgerecht Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Am 27.06.2004 teilte der mit der Erledigung der Berufung befasste Unabhängige Bundesasylsenat mit, dass das Berufungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG mit 27.08.2004 eingestellt ist, zumal sich nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von seiner zuletzt bekannten Adresse am 14.04.2004 abgemeldet wurde und eine neue Meldeadresse oder sein Aufenthaltsort nicht in Erfahrung gebracht werden hätte können.

Am 02.12.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Guinea zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Im Rahmen der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg befragt zusammengefasst ausführte, er hätte den Grund vergessen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Der Grund liege bereits lange Zeit zurück. Er würde nur um Asyl ansuchen, weil die Behörden in Norwegen ihm erklärt hätten, Österreich sei für ihn zuständig, da er bereits einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.

Der Beschwerdeführer konnte keine Fragen zu seiner Reisebewegung beantworten. Er gab auf Nachfrage an, am 28.10.2010 nach Norwegen gekommen zu sein und dort um Asyl angesucht zu haben. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea befürchte er, dort umgebracht, misshandelt oder eingesperrt zu werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine Fragen zu seiner Reisebewegung beantworten. Er gab auf Nachfrage an, am 28.10.2010 nach Norwegen gekommen zu sein und dort um Asyl angesucht zu haben. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea befürchte der Beschwerdeführer, dort umgebracht, misshandelt oder eingesperrt zu werden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.03.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Zusammengefasst gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:

"F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Fulla. Ich spreche auch Französisch und etwas Deutsch.

Anmerkung: Der AST spricht recht gut Deutsch, wie sich nach einer fünfminütigen Unterredung

herausstellt.

F: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu

folgen?

A: Mir geht es gut. Ich bin bereit für die Befragung.

F: Sind Sie vollkommen gesund oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich wurde in Traiskirchen im Zentrum und im Spital in Baden untersucht. Wenn ich mich nicht irre,

war das im Februar dieses Jahres. Ich habe aber keine Befunde.

F: Worauf zielte die Untersuchung ab?

A: Als ich nach Traiskirchen kam, bekam ich ein Formular zum Ausfüllen, wo man anmerken konnte, an welchen Krankheiten man leidet. Ich habe angekreuzt, dass ich an einer Bakterientuberkolose leide, die schon in Norwegen behandelt wurde. Ich weiß nicht, ob die Krankheit schon ausgeheilt ist.

F: Haben Sie keinen Termin zum Wiederkommen erhalten?

A: Nein. Ich habe auch kein Schreiben erhalten, dass ich wiederkommen soll. Ich wurde geröntgt. Das

hat nicht lange gedauert. Das war in Baden. Danach hat man mich entlassen.

Ich hatte die Einladung ins Krankenhaus von der EAST bekommen.

F: Benötigen Sie Medikamente?

A: In Österreich habe ich noch keine Medikamente genommen. In Norwegen nahm ich Tabletten, die

mir verordnet wurden.

F: Haben Sie zur Zeit Schmerzen oder Probleme?

A: Nein. Ich habe keine Schmerzen, aber ich leide unter Appetitlosigkeit, die ich auf diese Krankheit

zurückführe.

F: Haben Sie gegen eine im Raum anwesende Person aufgrund möglicher Befangenheit oder aus anderen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Werden Sie in diesem Verfahren und in welchem Umfang vertreten?

A: Ich werde nicht vertreten.

Anm.: Dem AST wird Zweck und Ablauf der Befragung zur Kenntnis gebracht.

Dem AST wird bekannt gegeben, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden und keinesfalls Inhalte an sein Herkunftsland weitergegeben oder öffentlich gemacht werden.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich habe keine Dokumente oder Unterlagen aus Guinea.

F: Wie heißen Sie mit vollem Namen?

A: XXXX. Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin der Sohn des XXXX und der XXXX.

F: Sie schauen weit älter aus, als Sie angeben. Ich kann nicht glauben, dass Sie erst 25 Jahre alt sein

sollen.

A: Ich sage aber die Wahrheit.

V: Sie haben in Norwegen eine andere Identität angenommen. Können Sie dies erklären?

A: Ich wollte nicht, dass ich nach Österreich abgeschoben werde.

F: Haben Sie ein Problem mit Österreich?

A: Nein.

F: Wann sind Sie zum ersten Mal nach Österreich gekommen?

A: Den Tag weiß ich nicht, aber ich bin sicher, es war im Jahr 2003.

F: Wann haben Sie Österreich wieder verlassen?

A: Das war im selben Jahr. Ich verließ Österreich im Jahr 2003.

F: Warum haben Sie in Österreich damals einen Asylantrag gestellt, gegen den abweisenden Bescheid berufen und haben im offenen Asylverfahren das Land verlassen?

A: Aus jugendlicher Naivität.

F: Wie meinen Sie das?

A: Ich bin gut in Österreich behandelt worden. Ich weiß auch nicht mehr, warum ich Österreich verlassen habe.

F: Was waren Ihre weiteren Stationen.

A: Ich fuhr nach Ungarn. Dort war ich nur zwei Wochen. Ich fuhr nach Polen, bleib dort ca. Monate. Den Rest der Zeit verbrachte ich in Dänemark, Schweden und Norwegen.

F: Haben Sie in einem dieser Länder um Asyl angesucht?

A: Nur zuletzt in Norwegen. Ich habe aber nur die Fingerabdrücke abgegeben. Eine nähere Befragung

gab es nicht.

F: Wo waren Sie am längsten?

A: Das war in Norwegen.

F: Waren Sie seit dem Jahr 2003 auch außerhalb von Europa?

A: Nein.

F: Leben Ihre Eltern noch?

A: Ich habe keinen Kontakt mit meinen Eltern. Als ich aus Guinea ausreiste, lebten meine Eltern in

XXXX und sie waren wohlauf.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ich habe zwei Geschwister, deren Namen ich aber vergessen habe.

F: Brüder, Schwestern oder sowohl als auch?

A: Ein Bruder und eine Schwester.

F: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Fulla.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Guinea.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig. Ich habe keine Kinder. Im Moment habe ich keine Unterkunft. Ich verbringe die Nacht teilweise bei Freunden oder bei Caritas Stellen.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, welche und seit wann?

A: Ich habe keine Arbeit in Österreich. Ich würde mir wünschen, einen Kurs besuchen zu dürfen und einen Beruf zu erlernen.

F: Haben Sie in Guinea gearbeitet?

A: Nein. Ich bin um die 10 Jahre in XXXX zur Schule gegangen.

F: Was ist Ihr Vater von Beruf?

A: Händler. In XXXX.

F: Wo sind Sie in Guinea aufgewachsen?

A: In XXXX. Ich war immer in XXXX. Meine Eltern hatten ein Haus. Ich lebte immer im Haus

meiner Eltern.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie oder anderen Personen in Ihrem Heimatland Guinea?

A: Ich habe zu niemandem Kontakt.

F: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nehmen Sie sich ruhig Zeit und erzählen

Sie möglichst ausführlich, was Sie zum Verlassen Guineas bewogen hat.

A: Nach meiner Ankunft in Österreich im Dezember 2011 wurde ich vor die Wahl gestellt, einen

Asylantrag zu stellen, oder ins Gefängnis zu gehen. Ich entschied mich für den Asylantrag.

F: Haben Sie Guinea vor dem Jahr 2003 schon einmal verlassen?

A: Nein. Das war mein erstes Mal.

F: Warum haben Sie Guinea damals verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestelllt?

A: Es ging um eine politische Angelegenheit. Ich erinnere mich kaum daran.

F: Haben Sie sich in Guinea etwas zu Schulden kommen lassen? Eine Straftat begangen oder

dergleichen?

A: Ein Verbrechen habe ich nicht begangen. Ich habe nur an Demonstrationen teilgenommen.

F: Wurden Sie einmal vor Gericht gestellt und verurteilt?

A: Ja. Ich wurde zu einer Strafe verurteilt. Ich kenne das Ausmaß aber nicht, da ich an der Verhandlung nicht teilgenommen habe.

F: Von welchem Gericht wurden Sie verurteilt und wann?

A: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

F: Waren Sie auch einmal eingesperrt?

A: Das habe ich vergessen.

F: Haben Sie sich für eine bestimmte Partei eingesetzt?

A: Ich war für die Partei des jetzigen Präsidenten tätig. Die RPG.

F: Hätten Sie für den Fall einer Rückkehr nach Guinea zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwas zu

befürchten? Wenn ja, was?

A: Ich hätte etwas zu befürchten. Ich habe aber keinen Bezug mehr zu dem Land.

F: Was sollten Sie zum Beispiel zu befürchten haben? Sie sind seit 10 Jahren nicht mehr zu Hause

gewesen und der jetzige Präsident ist der Mann, für den Sie sich damals eingesetzt haben, so wie Sie

selber sagen.

A: Das kann ich nicht genau sagen, da ich schon lange weg bin. Ich weiß nur, dass der jetzige

Präsident seine eigene Ethnie, die Malenke, bevorzugt. Dadurch wäre ich benachteiligt.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig

erscheint und das nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich habe nichts hinzuzufügen.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Sehr gut, danke."

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.03.2012 wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Begründend wurde im Bescheid insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und dessen Herkunftsstaat Guinea sei. Mangels Vorlage eines unbedenklichen

Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments stehe dessen Identität nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Soweit dem Beschwerdeführer im Asylverfahren ein Name zugeordnet werde, diene dieser lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Identitätsfeststellung. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und er bedürfe diesbezüglich keiner weiterführenden Behandlung und keiner Medikamente. Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führe nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich für die belangte Behörde bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde. Die Länderfeststellungen seien zum Teil veraltet. Verwiesen wurde auf aktuelle Lage in Guinea und auf die Lage der Peul, der Volksgruppe, welcher der Beschwerdeführer angehöre, nachdem in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung überhaupt nicht darauf eingegangen worden sei. Die Exekutive sei weiterhin für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und ethnische Spannungen hätten stark zugenommen. Als Mitglied der ethnischen Gruppe der Peul sei die Lage in der Heimat besonders gefährlich. Den Berichten folgend könnte Peul keinen wirksamen Schutz von den Sicherheitsbehörden einfordern, sie würden vielmehr selbst Zielscheibe von Verfolgungshandlungen sein und von der Regierung als Sündenböcke vorgeschoben werden. So sei es etwa nach mutmaßlicher Vergiftung von Unterstützern der RPG zu ethnisch motivierten Angriffen gekommen, durch die 2800 Peul vertrieben worden wären. Die Regierungspolitik Condés, der seine eigene Volksgruppe, die Malinké, bevorzugt habe, habe maßgeblich zur Steigerung der Spannungen beigetragen. Die mitgesandte ACCORD-Anfragebeantwortung, datiert mit 22.12.2011, über die Gewalt und Diskriminierung gegen die ethnische Gruppe der Peul nach den Wahlen im Jahr 2010, habe sich laut Beschwerdeführer ausführlich mit dieser Thematik befasst. Aufgrund der zunehmenden Spannungen zwischen der Regierungspartei und der Volksgruppe des Beschwerdeführers bestünde im Fall seiner Ausweisung und Abschiebung nach Guinea die maßgebliche Gefahr, dort menschenrechtsfeindlichen Maßnahmen der Regierung ausgesetzt zu sein und ebenfalls Opfer von ethnisch motivierten Angriffen auf Leib und Leben zu werden. Aufgrund dieser Umstände, nämlich der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Am 12.02.2015 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Stellungnahme übermittelt, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ebola-Seuche für sich alleine noch nicht als so gefährlich angesehen werden könne, dass für jeden einzelnen Rückkehrer und jede einzelne Rückkehrerin ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Abschiebung nach Guinea bestehe, es komme jedoch hinzu, dass das Virus den Gesundheitssektor Guineas dezimiert habe und somit auch andere Krankheiten nicht mehr behandelt werden könnten. In einer Gesamtschau könne daher doch von einem realen Risiko in Einzelfällen gesprochen werden. Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der dem Beschwerdeführer insbesondere auch aufgrund der Ebola-Seuche der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Lage in Guinea habe sich seit der Entscheidung nicht wesentlich gebessert. Weiterhin stehe der Staat im Bann der Ebola-Seuche, die WHO schreibe in dem ebenfalls übermittelten Bericht vom 04.02.2015, dass sich die Zahl an Infizierten in der Woche vor dem 01.02.2015 wieder erhöht habe. Beim Beschwerdeführer würden zudem persönliche Umstände hinzukommen, die eine Rückkehr nach Guinea zusätzlich erschweren würden. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 12 Jahren in Europa auf, er habe sich in dieser Zeit von seiner Heimat und auch der Kultur seiner Heimat entfremdet. Zu seiner Familie habe er zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt gehabt, es sei somit völlig offen, ob die Familienmitglieder noch in Guinea leben würden und wo sich diese aufhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Guinea keinen erneuten Anschluss zu seiner Familie oder allgemein zu seiner Heimat finden könnte. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nach einer früheren Tuberkuloseerkrankung weiterhin beeinträchtigt, wie aus einer Ambulanzkarte vom November 2014 ersichtlich. Anfang November habe der Beschwerdeführer wieder wegen vermehrtem Husten behandeln werden müssen. Ein aktueller Befund könne voraussichtlich noch während der Verhandlung vorgelegt werden. Es könne nicht bestritten werden, dass die Volksgruppe der Peul in Guinea jedenfalls starker Diskriminierung ausgesetzt sei. Diesbezüglich wurde auf einen übermittelten Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 07.05.2014 verwiesen, der zusammen mit der Stellungnahme übermittelt wurde. Laut diesem Bericht würden Peul der Opposition zugerechnet und bereits deshalb von Sicherheitsbehörden schlecht behandelt, wobei gegen Oppositionelle oder vermeintliche Oppositionelle mit Missachtungen und Folter vorgegangen werde. Zusammengefasst würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea, einem Staat, der derzeit wegen der Ebola-Seuche stark in Mitleidenschaft gezogen sei und dessen Gesundheitssystem nicht mehr funktioniere, als gesundheitlich beeinträchtigte Person mit langer Abwesenheit von der Heimat, keinem verfügbaren familiären Netz vor Ort und als Mitglied einer verfolgten oder doch zumindest stark diskriminierten ethnischen Gruppe mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine unmenschliche Lage iSd Art. 3 EMRK geraten, zumindest sei dies nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 26.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

BFV: Die gegenständliche Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird zurückgezogen, diese gegen Spruchpunkt II. und III. jedoch ausdrücklich aufrecht erhalten, da aus unserer Sicht wegen der derzeit grassierenden Ebola-Seuche, einem wahrscheinlich fehlenden sozialen Netz, der Zugehörigkeit zu einer zumindest diskriminierten Volksgruppe und des stark in Mitleidenschaft gezogenen Gesundheitssystems in Guinea Herrn XXXX im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erwarten würde.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.

BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich habe Eltern aber ich habe seit 12 Jahren keinen Kontakt zu ihnen. Ich habe Geschwister, einen Bruder und eine Schwester. Zu meinen Geschwistern habe ich ebenfalls keinen Kontakt.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Peul.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF: Nein. Ich bin Moslem.

VR: Praktizieren Sie Ihren Glauben?

BF: Ich bin ein moderner Moslem. Ich lebe mit allen Kulturen in Frieden auf ruhige Art und Weise.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich war 10 Jahre in der Schule.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Nach der Schule habe ich nicht gearbeitet.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich lebte nur in XXXX.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Ich habe bis zu meiner Flucht immer in XXXX gelebt.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: In Norwegen.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Das habe ich vergessen.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein. Mein Asylgrund war politischer Natur, aber ich habe alles vergessen.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ich habe all das vergessen.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Das habe ich alles vergessen. Ich war damals 16 Jahre alt.

VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich Guinea gibt es Ebola. Meine ethnische Gruppe ist, politisch gesehen, sehr in Gefahr. Die Peul werden bedroht.

BFV an BF: Glauben Sie, dass Sie Arbeit und eine Wohnung finden würden?

BF: Ich hatte in Guinea eine Familie aber ich habe keinen Kontakt.

Nachfrage BFV: Glauben Sie, dass Sie ohne Kontakt zu Ihrer Familie im Falle einer Rückkehr Arbeit oder eine Wohnung finden würden, sich ein neues Leben aufbauen können?

BF: Nein, in Guinea nicht.

BFV: Sie haben seit der Tuberkulose immer wieder Lungenprobleme. Wurden diese in Österreich in regelmäßigen Abständen behandelt?

BF: Nein.

BFV: Mussten Sie unterschiedliche Kontrollen machen?

BF: Ja.

BFV: Ich verweise auf die Stellungnahme vom 12.02.2015.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Nein.

BFV: Soweit ich weiß haben Sie ehrenamtlich bei der Caritas ausgeholfen. Was haben Sie gemacht?

BF: Ich arbeite bei der Caritas.

VR: Was tun Sie?

BF: Ich verrichte verschiedene Arbeiten. Zum Beispiel Pakete transportieren.

VR: Wie viele Stunden arbeiten Sie dort?

BF: Fünf Stunden pro Tag, drei Mal im Monat.

VR: Was machen Sie sonst?

BF: Nichts.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich wohne in der XXXX, im Caritas-Heim.

VR: Wohnen Sie nicht in der XXXX?

BF: XXXX ist meine Adresse, aber ich schlafe dort nicht. Es gibt dort keinen Platz. Ich hole die Post aus der XXXX.

BFV: Ist die Wohnung in der XXXX, etwas Ähnliches wie ein Obdachlosenheim oder ist es ein reguläres Heim für Asylwerber?

BF: Das ist ein Heim für Obdachlose.

VR: Haben Sie dort ein Zimmer?

BF: Wir schlafen in einem Saal für ca. 40 Menschen.

BFV: Das ist ein Notquartier für Obdachlose. Ist das richtig?

BF: Ja, es ist eine Schlafstelle. Ich darf erst um 17:00 Uhr hinein und um 08:00 Uhr in der Früh muss ich wieder hinaus.

VR: Warum sind Sie nicht in der XXXX geblieben?

BF: Dort gab es keinen Platz.

VR: Wo sind Sie dann den ganzen Tag?

BF: Ich gehe in die Gruft und bekomme dort etwas zu essen.

VR: Brauchen Sie sonst nichts zum Leben?

BF: Was ich brauche ist eine gute Integration.

VR: Wie denken Sie, kommen Sie zu einer guten Integration?

BF: Wie soll ich mich denn integrieren, wenn ich von 08:00 bis 17:00 Uhr keine Unterkunft habe. Ich habe auch keine Ausbildung.

XXXX

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein, von niemandem.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Es kommt darauf an, was das für eine Arbeit wäre.

VR: Was wäre für Sie anstrengend?

BF: Ich kann das nicht beschreiben. Ich möchte in eine Berufsschule gehen.

VR: Welchen Beruf möchten Sie erlernen?

BF: Ich möchte Transportarbeiten, wie zum Beispiel Pakete ausliefern, machen.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Nein.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja, im Jahr 2003. Seitdem nicht mehr.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern)

BF: Ja, ich spreche Deutsch. Wie heißen Sie? Ich brauche große Hilfe in diesem Land. Ich will bleiben. Ich will in die Berufsschule gehen. Ich will eine Arbeit haben. Ich will Freunde haben. Ich will eine Familie haben. Ich bin den ganzen Tag in der Gruft. Ich bin dort jeden Tag. Ich sitze, trinke Kaffee und esse. Ich unterhalte mich mit Leuten. Ich habe Freunde dort.

VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: In Österreich kenne ich mich beim Sport aus.

VR: Bei welchem Sport?

BF: Beim Schifahren.

VR: Schauen Sie fern?

BF: Ja. Ich kenne Marcel Hirscher und Anna Fenninger.

VR: Was haben wir für eine Staatsform in Österreich?

BF: Die sozialdemokratische Partei ist an der Macht.

VR: Welche politischen Parteien gibt es noch?

BF: Ich kenne Strache, Grüne, Glawischnig, Stronach. Ich lese täglich die Zeitung Österreich. Ich lese auch die Zeitung Heute. Manchmal lese ich die Krone, aber die kostet Geld.

VR: Welche Staatsform hat Österreich?

BF: Normal.

VR: Wissen Sie, was eine Demokratie ist?

BF: Ein Menschenrecht. Das Recht der Justiz.

VR: Kenn Sie den Bundespräsidenten?

BF: Ja, er heißt Heinz Fischer. Ich will da bleiben, ich will diese Personen kennen.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Nein, ich kenne niemanden.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Ja. Das war 2012. Ich habe mit Drogen gehandelt. Ich habe mit der weißen Droge gehandelt. Ich habe die Drogen nicht verkauft. Ein Senegalese hat von mir die Drogen in der Josefstätterstraße genommen. Vor Schulen habe ich keine Drogen verkauft. Das war das erste Mal, dass ich dieses Drogenproblem hatte. Es war ein Türke, der mir die Drogen gegeben hat. Ich war XXXX Monate im Gefängnis. Zwei Monate im Landesgericht und zwei Monate in Simmering. Ich habe die ganzen 4 Monate nur geschlafen. Für mich war das möglich.

VR: Nehmen Sie selbst Drogen?

BF: Nein.

VR ersucht den BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen.

BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF und BFV ob sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

Dies wird von BF und BFV verneint.

Die VR befragt den BF und BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

Dies wird vom BF und BFV verneint.

VR befragt den BF, ob er die D gut verstanden haben.

Dies wird bejaht.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint, von BF.

VR schließt gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren

Die BF wird/werden angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen.

Die BF werden ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichtes ohne solche weiteren Bestätigungen lediglich auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 02.12.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Peul bzw. Fulla, moslemischer Religionszugehörigkeit, und war zuletzt bis zuletzt in XXXX, wo er auch geboren wurde, wohnhaft. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er stellte 2003 seinen ersten und am 02.12.2011 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Gründe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen, waren nach der Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist nach einer Tuberkuloseerkrankung weiterhin beeinträchtigt. Zusammengefasst würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea, einem Staat, der derzeit wegen der Ebola-Seuche stark in Mitleidenschaft gezogen sei und dessen Gesundheitssystem nicht mehr funktioniere, als gesundheitlich beeinträchtigte Person mit langer Abwesenheit von der Heimat, keinem verfügbaren familiären Netz vor Ort mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine unmenschliche Lage iSd Art. 3 EMRK geraten, zumindest sei dies nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkurse und ist derzeit für die Caritas tätig.

1.2. Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Ausreisegründe sowie Rückkehrbefürchtungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur familiären Situation, zu gesundheitlichen Problemen und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 und den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet und war eine mögliche asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden, sondern lediglich durch weitere Länderberichte ergänzt worden.

Aufgrund der akuten Ebola-Seuche wird festgestellt, dass im konkreten Fall eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Guinea, insbesondere nach XXXX, seinem letzten Aufenthaltsort, derzeit nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich beeinträchtigt und auch wenn von keiner besonders schweren Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann aufgrund der derzeit außerordentlichen Belastung des Gesundheitssystems in Guinea eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist zudem der fehlende Familienanschluss und das nach zwölf Jahren Ortsabwesenheit fehlende soziale Netz im Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 29.12.2011 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Auf Grund der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 26.02.2015 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen.

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den spezifischen Länderfeststellungen zur Ebola-Seuche konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Ebola ist eine Infektionskrankheit und Guinea ist von der Seuche stark betroffen. Derzeit liegt die Sterblichkeitsrate bei 60% (de.wikipedia.org/wiki/Ebola; Stand 30.11.2014). Trotzdem sieht das Bundesverwaltungsgericht in der aktuellen Ebola-Epidemie alleine noch keine solch außergewöhnlichen Umstände, dass eine Rückkehr automatisch eine reale Gefahr bedeuten würde. Grundsätzlich erfolgt die Übertragung von Mensch zu Mensch durch Kontakt zu Körperflüssigkeiten Erkrankter oder Verstorbener. Ein Ansteckungsrisiko besteht daher insbesondere für die lokale Bevölkerung mit sehr engem Kontakt zu symptomatisch Erkrankten oder an Ebola Verstorbenen (Beerdigungsrituale). Daneben besteht ein hohes Übertragungsrisiko im Rahmen der Patientenversorgung für Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Ohne solche engen Kontakte zu Erkrankten oder Verstorbenen ist das Übertragungsrisiko jedoch als sehr gering einzuschätzen (www.auswaertiges-amt.de; Stand 10.12.2014).

Als Nebeneffekt dezimiert aber das Virus den Gesundheitssektor betroffener Länder und so können auch viele andere Krankheiten nicht mehr behandelt werden, da die Kapazitäten nicht mehr vorhanden sind (BBC 27.8.2014).

Im konkreten Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die gesundheitlich beeinträchtigt ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund der langjährigen Abwesenheit kein soziales Netz und keinen Kontakt zu seiner dort lebenden Familie.

Erst die Zusammenschau von der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der allgemeinen Gefahr durch Ebola ergibt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat steht daher derzeit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war somit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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