BVwG W116 2011965-1

W116 2011965-1Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015

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Regest

Arbeitsplatzwechsel, disziplinäre Erheblichkeit,<br/>Disziplinarverfahren, ersatzlose Behebung, Geldbuße, Meldeverstoß,<br/>Verfahrenseinstellung, Verschulden

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BVwG W116 2011965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.2011965.1.00

Spruch

W116 2011965-1/2E

IM Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. (FH) XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten, Kommandant Luftunterstützungs-geschwader, Fliegerhorst Brumowski, 3425 Langenlebarn vom 26.08.2014, GZ. S91551/6-LuUGschw/Kdo/S1Grp/2014, betreffend die Verhängung einer Geldbuße zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 stattgegeben und das Kommandantenverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 4 HDG 2014 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Major des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis Ende August 2014 versah er seinen Dienst beim Kommando und Stabskompanie des Luftunterstützungsgeschwaders (KdoStbKp/LuUGschw) in Langenlebarn.

1.2. Am 11.08.2014 meldete der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten Mjr Sa. mündlich, dass er beabsichtige, sich für einen konkreten Arbeitsplatz an der Landesverteidigungsakademie in Wien zu bewerben.

Mit schriftlicher "Meldung" vom 12.08.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Kommando LuUGeschw daraufhin folgendes mit:

"Hiermit melde ich, Mjr R (Anm.: der Beschwerdeführer), nachdem ich dies bereits am Montag, 11. August 2014 um 08.00 Uhr in mündlicher Form beim stvKdt LuUGschw getan habe, nunmehr auch in schriftlicher Form, dass ich beabsichtige mich für den Arbeitsplatz des S5 an der LVAk (Anm.: Landesverteidigungsakademie) in WIEN zu bewerben.

Diesem Entschluss vorangegangen ist folgender Ablauf:

Am Ende der 29. Kalenderwoche wurde ich telefonisch durch Obst K. (BMLVS/PersFü) informiert, dass der Arbeitsplatz des S 5 an der LVAk demnächst für eine Nachbesetzung frei würde und meine Person zur Nachbesetzung dieses Arbeitsplatzes aufgrund der jahrelangen Einteilung im Bereich der ÖA sowie aufgrund der absolvierten Ausbildungen im ÖBH aus seiner Sicht möglicherweise geeignet wäre.

Aufgrund dieses Anrufes nahm ich noch am selben Tag mit dem aktuellen S5 der LVAk, Mjr Mag. (FH) Mag. phil. S. Kontakt auf, um mich über das genaue Aufgabengebiet sowie die Herausforderungen dieses Arbeitsplatzes zu informieren. Wir kamen dabei überein, dass es am besten wäre dies vor Ort zu tun und vereinbarten zu diesem Zweck den Montag der Folgewoche, den 21. Juli 2014.

So nahm ich mir für den 21. Juli 2014 einen Tag Erholungsurlaub und wurde am Vormittag dieses Tages durch Mjr S. in seine Tätigkeiten eingewiesen. Mjr S. stellte mich im Rahmen dieses Besuches an der LVAk auch seinem Vorgesetzten, Obst R. (AL der FüA) vor, welcher mich in einem kurzen Gespräch nach meinem bisherigen beruflichen Werdegang befragte, und sich am Ende des Gespräches einen schriftlichen Lebenslauf von mir erbat, den ich auch einige Tage darauf per MTM an ihn versandt habe (Mail abgesandt am Freitag den 25. Juli 2014).

Zusammenfassend lässt sich zu diesem Besuch an der LVAk feststellen, dass die dabei gesammelten Eindrücke bereits zu diesem Zeitpunkt sicherlich ein großes Interesse an dem Arbeitsplatz des S5/ LVAk in mir manifestierten, was ich bei meinem Besuch auch mehrmals deutlich in Gesprächen anklingen ließ, dennoch war mir bewusst, dass man sich einen Arbeitsplatzwechsel auch gut überlegen müsste und nicht aus dem Bauch heraus innerhalb von 2 bis 3 Tagen entscheiden kann, ohne vorher genauer sämtliche Faktoren dieser Entscheidung abzuwägen, auch das habe ich deutlich zum Ausdruck gebracht. Ebenfalls war mir aufgrund der Aufforderung zur Übermittlung eines militärischen Lebenslaufes bewusst, dass durch die LVAk mittels diesem meine Eignung für das Aufgabengebiet sicherlich noch genauer beurteilt und überprüft würde, bevor eine entsprechende Zusage erfolgen würde.

Während ich auf die Reaktion der LVAk wartete, konsumierte ich im Zeitraum Donnerstag, 31. Juli 2014 bis Sonntag 3. August noch einige Tage meines Erholungsurlaubes aus dem Kalenderjahr 2013. Kurz vor bzw. nach diesem Urlaub (der genau Tag ist mir hierbei nicht mehr in Erinnerung), kontaktierte mich Obst K. und fragte mich, ob ich persönlich Einwände gegen eine Dienstzuteilung an die LVAk hätte, ich verneinte dies, wies aber zugleich auf einen ausreichenden Zeitbedarf für eine geordnete Übergabevorbereitung sowie Übergabe meiner Agenden in LANGENLEBARN hin. Daraufhin erwähnte Obst K. als möglichen Termin Anfang September 2014.

Eine durch mich am Freitag, den 8. August 2014 durchgeführte telefonische Nachfrage bei Mjr S., ob die LVAk nun aufgrund des durch mich übermittelten Lebenslaufes Interesse an der Besetzung des Arbeitsplatzes des S5 / LVAk durch meine Person hätte, wurde durch diesen bejaht.

Nachdem ich nun alle wesentlichen Informationen die meine Entscheidung zum beabsichtigten Wechsel an die LVAk bestimmten, erhalten hatte, informierte ich am Montag, den 11. August 2014, um 0800 Uhr den stvKdt LuUGschw, Mjr Mag. (FH) SA. über den Sachverhalt.

Meine Entscheidung mich für den Arbeitsplatz des S5 / LVAk zu bewerben gründet sich im Wesentlichen auf nachfolgende Faktoren:

Ich bin im Jahr 2002 auf den F1H BRUMOWSKI nach LANGENLEB ARN ausgemustert, und diente dort in verschiedenen Funktionen im F1FMB sowie dem FIR1 aus welchem das LuUGschw gebildet wurde. Abgesehen von längerfristigen Abwesenheiten begründet durch Kursteilnahmen und Einsätzen im Katastrophenschutz sowie dem AssE GRÜ bin ich seit diesem Zeitpunkt in LANGENLEBARN stationiert.

Mein Hauptwohnsitz in 2413 BERG bei HAINBURG hat sich seit meiner Geburt nicht verändert. Aufgrund der Entfernung zwischen meinem Hauptwohnsitz sowie meinem Dienstort bin ich seit nunmehr mehr als 10 Jahren gezwungen ein Leben als Wochenpendler zu fuhren. Ein Wechsel an die LVAk würde meine Reiseentfernung zwischen Dienstort und Wohnort beträchtlich minimieren und es mir ermöglichen auch während der Woche an meinen Wohnort heimzukehren, was eine beträchtliche Steigerung meiner Lebensqualität mich sich bringen würde.

Abschließend denke ich, dass ich mit meiner abgeleisteten Dienstzeit am F1H BRUMOWSKI in LANGENLEBARN die von frisch ausmusternden Offizieren geforderte "Nutzungsphase" in ihrer Ausmusterungsgarnison sicherlich vollauf erfüllt habe, und hoffe auf Verständnis für mein Ersuchen zum Wechsel an die LVAk."

1.3. Noch am gleichen Tag teilte der stellvertretende Kommandant LuUGschw dem Beschwerdeführer mündlich mit, dass gegen ihn in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Am 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Kommandanten LuUGschw in der Angelegenheit einvernommen, ein Protokoll bzw. eine Niederschrift über diese Amtshandlung liegt im Akt jedoch nicht auf. Am selben Tag übermittelte der Kdt LuUGschw dem zuständigen Dienststellenausschuss gemäß § 22 HDG 2014 die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.

1.4. Am 26.09.2014 führte der Kommandant LuUGschw in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Auch darüber findet sich im Akt kein Protokoll.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erließ der Kommandant LuUGschw als Disziplinarvorgesetzter gegen den Beschwerdeführer (durch persönliche Übergabe) das beschwerdegegenständliche schriftliche Disziplinarerkenntnis vom 26.08.2014.

Der Spruch lautet:

"Sie haben im Zeitraum von der 29. Kalenderwoche 2014 bis zum 11. August 2014 Maßnahmen zur Einleitung Ihrer Versetzung zur Landesverteidigungsakademie vorgenommen ohne Ihre vorgesetzte Dienststelle, bzw. Ihren Kommandanten rechtzeitig darüber in Kenntnis zu setzen und dadurch vorsätzlich gegen § 9 ADV "Meldungen" verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß §2 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2, begangen. Über Sie wird daher gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 200.- verhängt."

In der Begründung finden sich folgende Ausführungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Namen wurden anonymisiert):

"In Ihrer schriftlichen Meldung vom 12. August 2014 geben Sie an, dass Sie bereits in der 29. KW durch Obst K. informiert wurden, dass der API S5/LVAk frei würde und Sie als Kandidat zur Nachbesetzung geeignet wären.

Eine derartige Interessens- und Absichtsbekundung durch BMLVS/PersFü ist gem. § 9 Abs (1) Z.3 ADV ehestmöglich zu melden, da entsprechende Personalmaßnahmen seitens PersFü potentiell im Raum stehen. Tatsächlich wurde mit P787602/26- SKFüKdo/Jl/2014 vom 13.08.14 Ihre Dienstzuteilung an die LVAk für drei Monate verfügt, ohne dass LuUGschw oder LuU die Möglichkeit einer Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gehabt hätten.

Weiters haben Sie noch am selben Tag mit Mjr S., S5/LVAk Verbindung aufgenommen, um sich über den Arbeitsplatz zu informieren und haben diesbezüglich auch einen Termin (21.Juli 14) für einen Besuch an der LVAk vereinbart, den Sie dann im Rahmen eines Urlaubstages auch wahrgenommen haben. Am 25. Juli haben Sie per MTM einen Lebenslauf an Obst R., den Vorgesetzten von Mjr S, übersandt.

Ihr Anruf bei Mjr S, der Besuch an der LVAk am 21 Juli, sowie die Übersendung eines Lebenslaufes dokumentiert, dass Sie eine ernsthafte Veränderungs- Absicht hegen. Dieser Umstand wäre aufgrund der weitreichenden personellen Konsequenzen für das LuUGschw ohne unnötigen Aufschub zu melden gewesen.

Im Zeitraum um Ihren Erholungsurlaub von 31. Juli bis 3. August kontaktierte Sie abermals Obst K und fragte Sie, ob Sie Einwände gegen eine zeitnahe Dienstzuteilung zur LVAk über einen Zeitraum von 3 Monaten hätten.

Abermals haben Sie es verabsäumt diesen wichtigen Umstand einer geplanten Dienstzuteilung an die LVAk an Ihrer Dienststelle zu melden.

Am 8. August 2014 haben Sie Mjr S. angerufen, um festzustellen, ob seitens der LVAk Interesse an Ihrer Zuversetzung bestünde, was dieser bejahte.

Ihr Anruf dokumentiert ebenfalls Ihre konkrete Absicht einer Versetzung, welche zu melden gewesen wäre.

Das LuUGschw erfuhr erst am 8. August 2014 durch einen Anruf von Obst K. bei Mjr SA. von den oben dargestellten Sachverhalten.

Am 11. August haben Sie mündlich an Mjr SA. gemeldet, am 12. August eine schriftliche Meldung eingebracht."

Der Schuldspruch wurde auf folgende rechtliche Erwägungen abgestellt:

"Die Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) für das Bundesheer sind jedem Soldaten mit abgeschlossener Basisausbildung bekannt. Als Berufsoffizier des ÖBH sind Ihnen die Bestimmungen der ADV nicht nur dem Text, sondern auch dem Sinn und Zweck nach bekannt und vertraut, sodass von einer Unkenntnis der Meldepflicht Ihrerseits nicht ausgegangen werden kann.

§9 ADV "Meldungen" normiert dass "alle militärisch bedeutsamen

Tatsachen ... unaufgefordert zu melden" sind. Abs (1) Z. 3

spezifiziert, "alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind".

Ihr mehrfach bekundetes Interesse an einer Versetzung zur LVAk erfüllt die angeführten Bedingungen, umso mehr, als Sie die Funktion des S2ÖA im KdoLuUGschw ausüben und somit an einer Schlüsselfunktion im Stabsdienst des Geschwaders eingeteilt sind.

Aufgrund Ihrer Kenntnis der angeführten Umstände, sowie der Rechtslage der ADV kann nicht von einer fahrlässigen Pflichtverletzung ausgegangen werden. Der Zeitraum der oben angeführten Sachverhalte erstreckt sich über zumindest 22 Kalendertage (18 Juli - 8.August) sodass ein bloßes Übersehen der Meldepflicht ausgeschlossen werden muss.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Ihr Verhalten objektiv im Widerspruch zu ihren Pflichten als Offizier des ÖBH steht und dass Sie, indem Sie Ihrer Verpflichtung zur Meldung über zumindest 22 Kalendertage nicht nachgekommen sind, schuldhaft und vorsätzlich gehandelt haben."

3. Das Beschwerdeverfahren:

3.1. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerde bei der entscheidenden Behörde ein (Einlangen am 08.09.2014). Darin werden zum einen Verfahrensmängel und zum anderen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und deshalb beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich der vermeintlichen Verfahrensmängel wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 12.08.2014 durch den stellvertretenden Geschwaderkommandanten lediglich mitgeteilt worden wäre, dass gegen ihn eine Disziplinarverfahren in Form eines Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Welche Verfehlung ihm vorgeworfen worden sei, habe er erst im Rahmen der ersten Einvernahme durch den Geschwaderkommandanten erfahren. Laut dem Leiter des Dienststellenausschusses am Fliegerhorst Langenlebarn weise die Information des Luftunterstützungsgeschwaders, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen zudem kein Datum auf, weshalb es schwierig sei nachzuvollziehen, wann dieses Schreiben abgesandt worden sei.

Im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass die Initiative zur gegenständlichen Personalangelegenheit von BMLVS/PersFü und nicht von ihm selbst ausgegangen sei. Obst K. habe ihn angerufen und auf den frei werdenden Arbeitsplatz hingewiesen. Seitens des Beschwerdeführers sei keine definitive Zusage erfolgt, er habe lediglich erklärt, dass er sich über das Tätigkeitsfeld des Arbeitsplatzes informieren werde. Sämtliche Handlungen des Beschwerdeführers vor der mündlichen Meldung an den stellvertretenden Geschwaderkommandanten hätten lediglich dazu gedient Informationen zu sammeln um sich eine Meinung bilden zu können, inwiefern er eigentlich für diesen Arbeitsplatz geeignet wäre. Den Entschluss sich für diesen Arbeitsplatz zu bewerben habe er erst nach dem am Freitag den 08.08.2014 mit Mjr S. geführten Telefonat gefasst und er habe daraufhin die beabsichtigte Bewerbung am 11.08.2014 mündlich und am 12.08.2014 schriftlich gemeldet. Die Meldung sei daher entsprechend zeitnah erfolgt. Seine konkrete schriftliche Bewerbung habe er dann erst am 28.08.2014 und damit zwei Tage nach Aushändigung des gegenständlichen Disziplinarerkenntisses versandt. Was seine Dienstzuteilung zur LVAk betreffe, sei er davon ausgegangen, dass PersFü ohnehin vor Veranlassung einer konkreten Dienstzuteilung Absprachen mit seiner Dienststelle treffen würde.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass dabei nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn disziplinär völlig unbescholten sei und darüber hinaus sogar mehrfach Belohnungen für seine Dienstleistungen erhalten habe.

3.2. Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurden die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Soldat und Berufsoffizier und versah bis Ende August 2014 seinen Dienst als S2ÖA beim Kommando Luftunterstützungsgeschwader in Langenlebarn. Er ist disziplinär unbescholten und hat in der Vergangenheit auch mehrfach Belohnungen für seine Dienstleistungen erhalten. Ende der 29. Kalenderwoche (diese beginnt mit dem 14.07.2014) erhielt er einen Anruf von Obst. K, Angehöriger der Abteilung Personalführung des BMLVS, wobei dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass an der Landesverteidigungsakademie der Arbeitsplatz des S5 frei werden würde und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und der jahrelangen Einteilung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit dafür geeignet erscheine. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin noch am selben Tag Kontakt mit Mjr S., dem damaligen S5 der LVAk auf, um sich über das genaue Aufgabengebiet dieses Arbeitsplatzes zu informieren. Zu diesem Zweck vereinbarten die beiden für 21.08.2014 ein Treffen an der LVAk, um ein persönliches Gespräch zu führen. Der Beschwerdeführer nahm sich dafür am 21.08.2014 Erholungsurlaub. Während des Treffens wurde der Beschwerdeführer von Mjr S. in die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eingewiesen, für die er nach eigenen Angaben großes Interesse zeigte. Schließlich wurde er auch dem Vorgesetzten von Mjr S., Obst R., vorgestellt, welcher ihn über seinen beruflichen Werdegang befragte und am Ende des Gespräches um Übermittlung eines schriftlichen Lebenslaufes ersuchte. Der Beschwerdeführer kam diesem Ersuchen am Freitag 25.08.2014 nach. Von Donnerstag 31.07.2014 bis Sonntag 03.08.2014 befand sich der Beschwerdeführer auf Erholungsurlaub. Kurz vor oder kurz nach diesem Urlaub (genau ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnerlich) wurde er von Obst K., BMLVS/PersFü angerufen und gefragt, ob er Einwände gegen eine Dienstzuteilung an die LVAk hätte, was dieser verneinte aber zugleich auf einen ausreichenden Zeitbedarf für eine geordnete Übergabe seiner Agenden an seiner derzeitigen Dienststelle hinwies. Daraufhin stellte Obst K. als möglichen Termin für die Dienstzuteilung den Anfang September in Aussicht. Am Freitag, den 08.08.2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch bei Mjr S., ob die LVAk auf Grundlage des übermittelten Lebenslaufes Interesse an der Nachbesetzung des Arbeitsplatzes mit seiner Person hätte, was von diesem bejaht wurde.

Ebenfalls am 08.08.2014 informierte Obst K das KdoLuUGschw fernmündlich über die beabsichtigte Personalmaßnahme betreffend den Beschwerdeführer. Am darauf folgenden Montag 11.08.2015 setzte der Beschwerdeführer den stvKdt LuUGschw, Mjr Sa. erstmals mündlich über seine Entscheidung, sich für den Arbeitsplatz an der LVAk bewerben zu wollen, in Kenntnis. Am 12.08.2014 brachte er die oben dargestellte schriftliche Meldung beim Kdo LuUGschw ein.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und folgen dabei zur Gänze den eigenen und im Wesentlichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Meldung vom 12.08.2015, welche er in seiner Beschwerde im Wesentlichen wiederholte. Diese wurden auch bereits von der belangten Behörde dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt in seiner Beschwerde weder entgegengetreten, noch hat er darin neue sachverhaltsrelevante Angaben gemacht. Die Beschwerde gegen den Schuldspruch wurde vielmehr ausschließlich damit begründet, dass der vorliegende Sachverhalt nach Auffassung des Beschwerdeführers keine schuldhafte Pflichtverletzung darstelle. Diese Frage wird im Zuge der rechtlichen Würdigung noch zu klären sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 65 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) beträgt jedoch im Kommandantenverfahren die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse grundsätzlich nur zwei Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, jedoch sind keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Und schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten, vermeintlichen Verfahrensmängeln:

a) Zum einen brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass ihm der stellvertretende Kommandant bei der Verfahrenseinleitung am 12.08.2014 lediglich mitgeteilt hätte, dass ein Disziplinarverfahren in Form eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn eingeleitet werde, wogegen die ihm konkret vorgeworfenen Verfehlungen zunächst unerwähnt geblieben und ihm erst etwa eine Woche später im Zuge der Einvernahme durch seinen Kommandanten mitgeteilt worden wären. Und zum anderen wurde moniert, dass die Information an den Leiter des Dienststellenausschusses kein Datum aufweise, weshalb es für ihn schwierig wäre nachzuvollziehen, wann genau dieses Schreiben abgesandt worden sei.

b) Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lauteten:

"Verjährung:

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen:

§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen

1. einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2. eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung

für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens.

Einleitung des Verfahrens:

§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen."

c) Wie sich aus § 3 Abs. 1 HDG 2014 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 HDG 2014 ergibt, ist die rechtzeitige Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die im konkreten Fall zuständige Disziplinarbehörde auch im Kommandantenverfahren eine notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Verhängung einer Disziplinarstrafe. Im Gegensatz zum Kommissionsverfahren bedarf es dafür im Kommandantenverfahren aber keines förmlichen Einleitungsbeschusses, sondern lediglich einer ersten Verfolgungshandlung. Der Begriff "Verfolgungshandlung" im Zusammenhang mit der Einleitung eines Strafverfahrens stammt ursprünglich aus dem Verwaltungsstrafrecht, wo er in § 32 Abs. 2 VStG auch definiert ist. Demnach ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.). In weiterer Folge ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Begriffes "Verfolgungshandlung" nach § 61 Abs. 1 HDG 2014 (bzw. der entsprechenden Vorgängerbestimmungen) auch seiner umfangreichen Judikatur zu den §§ 31 und 32 VStG gefolgt.

Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:

VwGH 16.09.2009, 2008/09/0245: "Die - gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 im Kommandantenverfahren formlose - Einleitung bildet für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung und dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, als dieser dadurch in Kenntnis gesetzt wird, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll; liegt ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht aber vor, so reicht es im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, das betreffende Verhalten nur in seinen wesentlichen Grundzügen vorzuhalten; auch auf eine zutreffende rechtliche Subsumtion kommt es zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht an (Hinweis E 17.11.2004, 2001/09/0035)."

VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105: "Im Beschwerdefall übermittelte das Militärkommando, welches offenkundig die dem Beschwerdeführer (Unteroffizier, Kommandant einer Brückentransportgruppe bei der X-Kompanie/Pionierbataillon Y) vorzuwerfende Dienstpflichtverletzung nicht als so schwerwiegend erachtete, dass es die Möglichkeit eines Kommandantenverfahrens von vornherein als ausgeschlossen erachtete, die zu Faktum 1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erhobene Sachverhaltsdarstellung nicht der Disziplinarkommission, sondern direkt dem Einheitskommandanten der X-Jägerbrigade, zu welcher das Pionierbataillon Y gehört. In der von diesem sodann am 24. Juni 2003 durchgeführten Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten wurde er mit den (zu Spruchpunkt 1) gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Einzelnen konfrontiert, womit für ihn ferner zweifelsfrei erkennbar war, welche konkrete Dienstpflichtverletzung ihm zum Vorwurf gemacht wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer daher auch möglich, alle Einwendungen dagegen zu erheben und die seinen Rechtsschutz betreffenden Vorkehrungen zu treffen. Damit stellt sich diese am 24. Juni 2003 durch den Einheitskommandanten erfolgte Beschuldigtenvernehmung als erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs. 1 erster Satz HDG 2002 dar. Durch die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten war aber auch der Pflicht zur - an keine Form gebundenen - Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. Genüge getan. Mit der (formlosen) Einleitung des Disziplinarverfahrens (als Kommandantenverfahren) und der (ebenso formlosen) Mitteilung darüber lag somit bereits eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung vor."

VwGH 28.09.2000, 99/09/0079: "Aktenkundig ist lediglich das erste Einschreiten der zuständigen Disziplinarbehörde mit Beginn der Vernehmungen der involvierten Personen an einem näher bezeichneten Tag. In der Durchführung dieser Vernehmungen, insbesondere in der am darauf folgenden Tag erfolgten Vernehmung des Verdächtigen, ist bereits eine die Einleitung des Disziplinarverfahrens indizierende und die Verjährungsfrist des § 22 HDG 1994 unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs 1 zweiter Satz leg cit zu sehen."

d) Nach der vorliegenden und unbestrittenen Aktenlage erhielt der Kommandant des Luftunterstützungsgeschwaders im gegenständlichen Fall am 08.08.2014 erstmals Kenntnis vom vorliegenden Sachverhalt und den damit verbundenen Verdacht der schuldhaften Verletzung der Meldepflichten. Am 12.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vom stellvertretenden Kommandanten mündlich von der Einleitung eines Kommandantenverfahrens gegen ihn in Kenntnis gesetzt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich diese Information jedoch ausschließlich auf den Umstand beschränkt, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werde, wogegen dabei unerwähnt geblieben sei, welche Verfehlung ihm eigentlich konkret vorgeworfen werde.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nach der oben dargestellten Judikatur eine Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich als erste Verfolgungshandlung nach § 61 Abs. 1 HDG 2014 in Frage kommt, jedoch nur dann, wenn dabei auch das betreffende Verhalten zumindest in seinen wesentlichen Grundzügen vorgehalten wird, damit der Beschuldigte entsprechend Kenntnis erlangt, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll.

Aber selbst dann, wenn im vorliegenden Fall die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Ablauf der ersten Mitteilung am 12.08.2014 den Tatsachen entsprechen und diese in dieser Hinsicht tatsächlich zu mangelhaft war, um die Voraussetzungen für eine erste Verfolgungshandlung nach § 61 Abs. 1 HDG 2014 zu erfüllen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da er unbestritten am 19.08.2014 vom Kommandanten des Luftunterstützungsgeschwaders in der Sache einvernommen wurde und spätestens dabei auch Kenntnis von den konkret gegen ihn erhobenen Vorwürfen erlangte (dies hat er zudem ausdrücklich in seiner Beschwerde bestätigt). Damit steht vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur zumindest zweifelsfrei fest, dass der als Disziplinarbehörde zuständige Kommandant spätestens am 19.08.2014 (und damit noch immer innerhalb der § 3 HDG 2014 genannten Fristen) eine erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt und damit entsprechend § 61 Abs. 1 HDG 2014 ein Kommandantenverfahren rechtswirksam eingeleitet hat.

Und auch in dem Umstand, dass der Mitteilung gemäß § 22 HDG 2014 über die beabsichtigte Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses an den Dienststellenausschuss kein Datum aufweist, ist kein wesentlicher Verfahrensfehler zu erkennen. Entscheidend ist lediglich, dass dem zuständigen Dienstellenausschuss eine solche Mitteilung vor Erlassung des Disziplinarerkenntisses tatsächlich zukommt, wovon im gegenständlichen Fall jedenfalls auszugehen ist, da zum einen auf der Kopie des Kommandanten ein Aktenvermerk angebracht ist, wonach das Original am 19.08.2014 übermittelt wurde, und zum anderen der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde nicht behauptet, dass die Information gar nicht oder allenfalls erst nach der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses an den zuständigen Dienststellenausschuss übermittelt worden wäre.

Zusammengefasst waren daher die vorliegenden Beschwerdeausführungen nicht geeignet, um das tatsächliche Vorliegen von maßgeblichen Verfahrensfehlern darzutun.

3.3.2. Zur Beschwerde wegen Schuld:

a) Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er in seinem Verhalten keine Pflichtverletzung erkennen könne und begründet dies im Wesentlichen damit, dass in der gegenständlichen Personalangelegenheit sämtliche Initiative von BMLVS/PersFü und nicht von ihm selbst ausgegangen wäre. Als Obst K. ihn in der 29. Kalenderwoche kontaktiert und auf das Freiwerden des Arbeitsplatzes hingewiesen hätte, habe der Beschwerdeführer keinerlei Zusagen gemacht, sondern lediglich erklärt, dass er sich über das mit dem Arbeitsplatz verbundene Tätigkeitsfeld informieren werde. Ebenso hätten sämtliche bis zu seiner Meldung am 11.08.2014 in der Angelegenheit stattgefundenen Gespräche lediglich dazu gedient Informationen zu sammeln, um sich über seine allfällige Eignung für diesen Arbeitsplatz eine Meinung bilden zu können. Der Entschluss sich dafür zu bewerben habe sich dann erst am 08.08.2014 nach dem Telefonat mit Mjr S. manifestiert, weshalb seine Meldungen, mündlich am Montag den 11.08.2014 und schriftlich am 12.08.2014, zeitnah und rechtzeitig gewesen seien. Die konkrete schriftliche Bewerbung für diesen Arbeitsplatz habe er erst am 28.08.2014 und damit zwei Tage nach dem gegenständlichen Disziplinarerkenntnis versandt. Und was schließlich seine Dienstzuteilung betreffe, sei er davon ausgegangen, dass BMLVS/PersFü vor deren Veranlassung ohnehin Absprachen mit seiner Dienststelle treffen würde.

b) Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lauten:

Pflichtverletzung

"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

...

.

.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken."

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

1. Kommandantenverfahren oder

2. Kommissionsverfahren.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. (3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Die im gegenständlichen Schuldspruch herangezogene Bestimmung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979 lautet:

Meldungen

Allgemeine Meldepflicht

"§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden.

Insbesondere sind zu melden:

1. besondere Vorfälle;

2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;

3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.

Form der Meldung

(2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten.

Besondere Meldepflicht

(3) Betreten Vorgesetzte während des Dienstes den Dienstbereich einer Truppe, so hat der Kommandant der Truppe, in seiner Abwesenheit der Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten Meldung über Art des Dienstes und über seinen Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten, die außerhalb einer Truppe einen dienstlichen Auftrag erfüllen. Die Meldepflicht nach Abs. 1 bleibt hievon unberührt."

c) § 9 ADV verpflichtet Soldaten ihren Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtigen Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Die Bestimmung enthält zwar keine Definition, was konkret unter den die Meldepflicht auslösenden, aber unbestimmt formulierten Qualifikationen "militärisch bedeutsam" und "sonstig für den Dienst wichtig" zu verstehen ist, gibt aber in der Folge weitere Hinweise für deren Auslegung durch eine demonstrative Aufzählung von Umständen, die jedenfalls darunter fallen, darunter auch die im gegenständlichen Fall herangezogene Ziffer 3 ("alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind").

In seinem Erkenntnis vom 15.10.2009, 2007/09/0084, hat der Verwaltungsgerichthof die Meldepflicht nach § 9 ADV als eine zentrale Bestimmung für das Bundesheer bezeichnet. Denn ohne Informationen über militärisch bedeutsame Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle sind die Vorgesetzten außer Stande, auf eine geänderte Entwicklung entsprechend zu reagieren. Im konkreten Fall ging es um Informationen betreffend Misshandlungsvorwürfe, die bei einem Rekruten eine solche Traumatisierung verursachten, die seine "Untauglichkeit" für den Grundwehrdienst zur Folge hatte. Diese gingen nach Auffassung des VwGH eindeutig über die gewöhnliche Dienstroutine hinaus und waren daher auf dem Dienstweg bis zum zuständigen Vorgesetzten zu melden, um einerseits den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen von sich aus diese Vorfälle zu untersuchen und andererseits entsprechende Abhilfe zur künftigen Vermeidung zu schaffen.

Wie sich aber aus dem Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1992, 92/09/0019, ergibt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Tatsache im Sinne dieser Bestimmung erst dann "militärisch bedeutsam" bzw. Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben erst dann "für den Dienst wichtig" wären, wenn deren Auswirkungen auf den militärischen Dienstbetrieb zumindest ebenso schwerwiegend sind, wie im oben dargestellten Fall. Denn in dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich erläutert, dass selbst der Verlust einer Feldjacke eine nach § 9 ADV zu meldende militärisch bedeutsame Tatsache darstellt ("Die Auffassung, dass der Verlust einer Feldjacke keine militärisch bedeutsame Tatsache bzw. kein sonst für den Dienst wichtiger Vorfall sei, und daher nicht iSd § 9 ADV zu melden wäre, ist unzutreffend. Keinesfalls kann es dem Grundwehrdiener überlassen bleiben, den Zeitpunkt für eine solche Meldung selbst zu bestimmen, zumal er jederzeit in der Lage sein muss, seinen Dienstverpflichtungen in ordnungsgemäßer Adjustierung nachzukommen. Das vom Grundwehrdiener angegebene Motiv (er habe gehofft, dass die Jacke bei einem Bekleidungsappell oder bei der Bekleidungsabgabe wieder auftauchen würde) für die von ihm in der Berufung als Tatsache ausdrücklich zugestandenen Verletzung der Meldepflicht vermag ihn nicht zu entlasten. Nach der Aktenlage kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Vorwurf für sich allein die Geringfügigkeitsgrenze") (§ 58 Abs 3 Z 4 HDG 1985; Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0020) nicht überschreitet.

d) Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu klären, ob ein konkreter Umstand des vorliegenden Sachverhalts im Hinblick auf den Beschwerdeführer tatsächlich objektiv als militärisch bedeutsame Tatsache bzw. für den Dienst wichtiger Vorfall, Nachricht oder Vorhaben zu werten ist und damit eine Meldeverpflichtung gemäß § 9 ADV ausgelöst hat. Diesbezüglich kann wohl vorausgesetzt werden, dass die offizielle Bewerbung eines Berufsoffiziers zu einer anderen Dienstelle jedenfalls als ein solcher die eigene Person betreffender wichtiger Vorfall anzusehen wäre, da diese jedenfalls über die gewöhnliche Dienstroutine hinausgeht und die unverzügliche Kenntnis im dienstlichen Interesse wohl eines jeden Kommandanten sein muss, um für den Fall des tatsächlichen Arbeitsplatzwechsels des Untergebenen rechtzeitig die notwendigen Dispositionen zur weiteren Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes treffen zu können. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind im Bundesdienst in der Regel Bewerbungen auf Arbeitsplätze anderer Dienststellen auch generell auf dem Dienstweg einzubringen.

Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang aber ein, dass sämtliche Handlungen und Gespräche bis zu seiner Meldung am 08.08.2014 lediglich dazu gedient hätten die für seine Entscheidung notwendigen Informationen zu sammeln, um beurteilen zu können, ob er für diesen Arbeitsplatz überhaupt geeignet wäre, und bringt damit zum Ausdruck, dass er in solchen Vorbereitungshandlungen noch keine gemäß § 9 ADV meldepflichtigen Tatsachen, Vorfälle, Nachrichten oder Vorhaben erkennen könne. Die schriftliche Bewerbung habe er dagegen erst am 28.08.2014 (und damit zwei Tage nach Erlassung des gegenständlichen Disziplinarerkenntisses) versandt. Den Entschluss für die Bewerbung habe er am Freitag den 08.08.2014 gefasst und diesen Umstand zeitnah am darauf folgenden Montag (11.08.2014) gemeldet.

Die Disziplinarbehörde vertritt im vorliegenden Erkenntnis dagegen den Rechtsstandpunkt, dass bereits die erste Interessensbekundung durch BMLVS/PersFü gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 ADV ehestmöglich zu melden gewesen wären, da bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechende Personalmaßnahmen seitens PersFü potentiell im Raum gestanden wären. Das Gleiche träfe auch für die Kontaktaufnahme mit Mjr S., S5/LVAk und den für den 21.07.2014 vereinbarten Termin für einen Besuch an der LVAk zu, welchen der Beschwerdeführer während eines Urlaubstages auch wahrgenommen habe. Und schließlich habe der Beschwerdeführer am 25.07.2014 sogar einen Lebenslauf an Obst R., den Vorgesetzten von Mjr S, übersandt, woraus sich eine ernsthafte Veränderungsabsicht ableiten ließe, was aufgrund er weitreichenden personellen Konsequenzen für das LuUGschw

ohne unnötigen Aufschub zu melden gewesen wäre.

Diese Rechtsansicht geht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu weit. Denn aus dem Wortlaut des § 9 ADV, wo von militärisch bedeutsamen Tatsachen und wichtigen Vorfällen, Nachrichten und Vorhaben die Rede ist, wird deutlich, dass eine Meldeplicht erst dann entstehen soll, wenn derart konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt ebenso konkreter Auswirkungen auf den militärischen Dienst bzw. auf den Dienstbetrieb zumindest als möglich erscheinen lassen, denn erst dann wird ein Soldat auch in der Lage sein, seiner Meldepflicht entsprechend nachzukommen. Dagegen kann in einem bloßen fernmündlichen Hinweis durch eine vorgesetzte Dienststelle, dass ein konkreter Arbeitsplatz frei werden würde, für den man nach erster Beurteilung aufgrund der Ausbildung in Frage käme, noch ebenso wenig ein "über die gewöhnliche Dienstroutine hinausgehender" Vorfall erkannt werden, der bereits konkrete Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nach sich ziehen würde, wie in dem dadurch allenfalls ausgelösten Interesse und dem Wunsch, weitere Informationen über den konkreten Arbeitsplatz einholen zu wollen, um sich selbst ein entsprechendes Bild machen zu können und damit die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für eine allfällige Bewerbung zu erlangen. Aus den selben Gründen wäre es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wohl auch zu weit gehend, in dem Umstand, dass ein Soldat im Dienstverhältnis daraufhin im Zuge eines Erholungsurlaubes die betroffene militärische Dienststelle besucht, um sich nach dem konkreten Tätigkeitsbereich des frei werdenden Arbeitsplatzes zu erkundigen, eine gemäß § 9 ADV meldepflichtige Tatsache zu erkennen. Das Gleiche gilt für die informative Übermittlung eines Lebenslaufes, damit sich der Leiter der anderen Dienststelle ein Bild über die Fähigkeiten des Interessenten machen kann, da dies ohne Zweifel per se noch keine Bewerbung für den anderen Arbeitsplatz darstellt.

Doch selbst wenn man auch einem Soldaten im Dienstverhältnis die Möglichkeit zugestehen muss, sich für einen freiwerdenden Arbeitsplatz an einer anderen Dienststelle aktiv zu interessieren, ohne dies bereits vor Spruchreife einer allfälligen Bewerbung seinen Vorgesetzten melden zu müssen, wird man im konkreten Fall wohl spätestens dann vom Vorliegen von gemäß § 9 ADV hinlänglich konkreten Umständen mit potentiellen Auswirkungen auf das dienstliche Interesse ausgehen müssen, wenn ein Mitarbeiter der für Personalführung im des BMLVS zuständigen Abteilung den Interessenten telefonisch kontaktiert und ihn dabei ausdrücklich fragt, ob er Einwände gegen eine Dienstzuteilung ab September hätte und dieser einer solchen daraufhin ebenso ausdrücklich zustimmt. Denn ab diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass sein Wechsel zu der anderen Dienststelle - wenn auch allenfalls zunächst nur vorübergehend in Form einer Dienstzuteilung - konkrete Formen angenommen hatte und in wenigen Wochen tatsächlich bevorstand.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat dieses Gespräch entweder kurz vor oder kurz nach seinem Erholungsurlaubes (Donnerstag 31.07.2014 bis Sonntag 03.08.2014) stattgefunden. Da auch die Disziplinarbehörde im vorliegenden Disziplinarerkenntnis von diesen Angaben ausgegangen ist, ist als gegeben anzunehmen, dass der Beschwerdeführer spätestens am Montag den 04.08.29014 über eine gemäß § 9 ADV meldepflichtige Information verfügte.

Gemeldet hat er dies jedoch erst am Montag den 11.08.2014 und somit eine Woche später. Gemäß § 9 Abs. 2 ADV sind Meldungen unverzüglich zu erstatten, sofern - wie im gegenständlichen Fall zutreffend - kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde. Es ist daher zunächst zu klären, ob die Meldung am 11.08.2014 noch als "unverzüglich" bezeichnet werden kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das Wort "unverzüglich" so viel wie "ohne unnötigen Aufschub", das bedeutet im gegenständlichen Zusammenhang, sobald der Soldat die Möglichkeit zur hat. Was als unnötiger Aufschub zu beurteilen ist, richtet sich somit nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles. Dass dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Telefongespräch bzw. zumindest in der Woche von 04.08. bis 08.08.2014 eine Meldung aufgrund allfälliger Hindernisse nicht möglich gewesen wäre, hat er im Verfahren selbst nicht behauptet. Die Meldung am 11.08.2014 kann daher objektiv nicht mehr als "unverzüglich" betrachtet werden.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nun zu seiner Verteidigung vor, dass der Entschluss sich für den Arbeitsplatz zu bewerben sich erst am 08.08.2014 nach einem Telefonat mit Mjr S. manifestiert hätte, nämlich als er erfahren habe, dass auch die LVAk nach wie vor Interesse an seiner Person hatte. Was dagegen seine Dienstzuteilung betreffe, sei er davon ausgegangen, dass BMLVS/PersFü vor deren Veranlassung ohnehin Absprachen mit seiner Dienststelle treffen würde. Dem sind jedoch die obigen Ausführungen entgegenzuhalten, nämlich dass die von der dafür zuständigen vorgesetzten Dienststelle im BMLVS geäußerte klare Absicht, den Beschwerdeführer bereits Anfang September 2014 der anderen Dienststelle dienstzuzuteilen, eine die Person des Beschwerdeführers betreffende wichtigen Veränderungen darstellte, die für dessen Vorgesetzten von dienstlichem Interesse und ihm zudem auch noch nicht bekannt war, und zwar unabhängig davon, ob es in der Folge tatsächlich zu einer Bewerbung und letztendlich auch zu einer Versetzung des Beschwerdeführers kommen würde. Und auch, wenn dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, wenn er davon ausgeht, dass BMLVS/PersFü noch vor der Veranlassung der Dienstzuteilung entsprechende Absprachen mit seiner Dienststelle treffen würde, ändert das nichts daran, dass er ebenso davon ausgehen musste, dass die beabsichtigte Maßnahme dem Vorgesetzten zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht bekannt war.

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Meldung des Beschwerdeführers am 11.08.2014 nicht unverzüglich gemäß § 9 Abs. 2 ADV erfolgte und damit objektiv ein Verstoß gegen die in § 9 Abs. 1 ADV angeführten Meldepflichten vorliegt.

Gemäß § 2 Abs 4 HDG 2014 ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist (nulla poena sine culpa; siehe dazu VwGH 18.10.1989, 89/09/0023 und folgende). Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs. 1 erster Satz HDG) entscheidend ist (VwGH 31.05.1990, 90/09/0020).

Zu der vergleichbaren Bestimmung des § 91 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt (VwGH 04.09.2006, 2003/09/0089): "Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die nach "neuerer Auffassung drei Komponenten umfasst:

a) das biologische Schuldelement, dh. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, dh. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält", umfasst (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu § 51, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023).

Im konkreten Fall sind keinerlei Umstände an den Tag getreten, die an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit am Vorliegen des biologischen Schuldelements zweifeln lassen würden. Betreffend das psychologische Schuldelement ist die Disziplinarbehörde von vorsätzlichem Handeln ausgegangen und begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Kenntnis des Beschwerdeführers aller im Erkenntnis angeführter Umstände sowie der Rechtslage der ADV nicht von einer fahrlässigen Pflichtverletzung ausgegangen werden könne. Der Zeitraum der vorgeworfenen Sachverhalte erstrecke sich zudem zumindest über 22 Kalendertage (18.07. - 08. 08.2014), weshalb ein bloßes Übersehen der Meldepflicht ausgeschlossen werden müsse.

Da die Disziplinarbehörde - wie oben bereits ausgeführt - dabei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass bereits in der ersten Kontaktaufnahme und in den nachfolgenden Handlungen des Beschwerdeführers zur Informationsbeschaffung meldepflichtige Tatsachen gemäß 9 Abs. 1 ADV zu erkennen gewesen wären, vermag das Argument, ein bloßes Übersehen der Meldepflicht könne bereits aufgrund des langen Zeitraumes ausgeschlossen werden, jedenfalls nicht mehr überzeugen, da aufgrund der obigen Ausführungen nun höchstens von einer Verzögerung im Ausmaß von einer Woche auszugehen ist.

Folgt man nun dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass sich die vorgesetzte Dienststelle ohnedies mit seinem Vorgesetzten wegen der geplanten Dienstzuteilung in Verbindung setzen werde und deshalb für ihn keine Notwendigkeit einer Meldung gemäß § 9 Abs. 1 ADV bestehen würde, wäre nur dann von einer vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht auszugehen, wenn der Nachweis gelingen würde, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dass diese Verbindungsaufnahme nicht unverzüglich nach seinem Telefonat erfolgen würde und damit sein Vorgesetzter betreffend die geplante Dienstzuteilung weiter in Unkenntnis bleibt, tatsächlich in Betracht gezogen und sich damit abgefunden hat.

Auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dabei die notwendige und ihm auch zumutbare Sorgfalt außeracht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage gewesen ist. Denn es ist der Disziplinarbehörde insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer als Soldat im Dienstverhältnis und zudem als Offizier des Führungsstabes der militärischen Dienststelle sowohl über die notwendigen Kenntnisse der Pflichten nach der ADV als auch über die Auswirkungen seiner im Raum stehenden Dienstzuteilung auf den weiteren Dienstbetrieb seiner Dienststelle verfügt. Bei Aufbietung der entsprechenden Sorgfalt hätte dem Beschwerdeführer demnach bewusst sein müssen, dass eine unverzügliche Meldung an den Vorgesetzten jedenfalls geboten ist, um dessen rechtzeitige Kenntnis über die geplante Dienstzuteilung sicherzustellen.

Was nun vom ursprünglichen Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht über einen Zeitraum von 22 Kalendertagen bleibt, ist ein allenfalls fahrlässiger Verstoß gegen § 9 ADV aufgrund der um maximal eine Woche verspäteten Meldung der von einer vorgesetzten Dienststelle des BMLVS mitgeteilten Absicht, mit Wirkung September 2014 die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers an die LVAk zu verfügen. Da es sich demnach nicht mehr um eine objektiv besonders gravierende Verletzung der Dienstpflichten handelt und dem Beschwerdeführer zudem nur ein geringes Maß an Verschulden vorzuwerfen trifft, bleibt zu noch klären, ob damit überhaupt bereits die von der Rechtsprechung definierte "Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit" überschritten wurde.

"Die Rechtsprechung hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0054; E 18.10.1990, 90/09/0070). Mit einer einzelnen "schwachen Leistung", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit", einem einmaligen "Zuspätkommen", können normalerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 1 BDG 1979) nicht verletzt werden (sogenannte Bagatellverfehlungen). Auch im öffentlichen Dienst stehen ebensowenig wie in anderen Arbeitsbereichen nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung (VwGH 21.02.1991, 90/09/0171)."

Siehe dazu auch eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom gleichen Tag (VwGH 21.02.1991, 90/09/0181): "... Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid ausdrücklich fest, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe auf die Ladung vergessen, nicht geeignet sei, ihn zu exkulpieren, weil einen Beamten bei Erfüllung seiner Zeugenpflicht über die Wahrnehmung dienstlicher Vorgänge eine besondere Sorgfaltsverpflichtung treffe. Abgesehen davon, dass das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene "Vergessen" über die Schuld des Beschwerdeführers nichts aussagt, verkennt die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht, dass es, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 90/09/0171, dargelegt hat, nicht Aufgabe des Disziplinarrechtes ist, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekt und fehlerfrei arbeitenden "Mustermenschen" zu erziehen, sondern es sind nur dann disziplinäre Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, wenn sein Verhalten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass mit dem einmaligen "Vergessen" eines Termins zur Zeugenvorladung die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschritten wäre."

In diese Richtung gehend ist auch der § 62 Abs. 2 Z 4 HDG 2014 zu verstehen, wenn er anordnet, dass ein Kommandantenverfahren einzustellen ist, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Nach Abwägung aller vorliegenden Umstände handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall lediglich um einen leichten Verstoß gegen die in § 9 ADV normierte Meldepflicht, zudem mit einem geringen Verschuldensgrad des Beschwerdeführers. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich irgendwelche konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätte, zumal der Vorgesetzte schließlich noch am 08.08.2014 und damit nur mit wenigen Tagen Verzögerung von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Zusammenhang verbieten sich auch allfällige Spekulationen darüber, was passiert bzw. nicht wäre, wenn diese Information des Vorgesetzten am 08.08.2014 nicht erfolgt wäre, insbesondere ob die Meldung des Beschwerdeführers am 11.08.2014 damit in irgend einem Zusammenhang stehen könnte. In den Unterlagen sind zudem keine die Person des Beschwerdeführers betreffenden Umstände finden, die darauf hindeuten würden, dass eine Bestrafung im konkreten Fall geboten wäre, um den Täter von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer ist disziplinär nicht vorbestraft und hat bisher offensichtlich auch seinen Dienst immer zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erbracht, worauf auch die von ihm ins Treffen geführten Belohnungen hindeuten. Und schließlich sind weder den vorliegenden Unterlagen noch dem angefochtenen Erkenntnis irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Verhängung einer Strafe in diesem Zusammenhang schon alleine aus genaralpräventiven Gründen unbedingt geboten wäre.

Da im gegenständlichen Fall somit die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Z 4 HDG 2014 vorliegen, war das beschwerdebezogene Disziplinarerkenntnis ersatzlos zu beheben und das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

3.5. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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