BVwG L513 2105461-1

L513 2105461-1Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG L513 2105461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2105461.1.00

Begründung

L513 2105461-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 192600406/14047520, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, ist seit 1999 in Österreich aufhältig und verfügte über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Studierender" bzw. "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG".

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 31.12.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Schlüsselkraft (nur Selbstständige)" zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 23.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 NAG, § 8 Z 7 lit. b NAG - Durchführungsverordnung und § 19 Abs. 3 NAG abgewiesen, da es als erwiesen anzusehen sei, dass der BF im Zeitraum von September 2010 bis laufend keinen Studienerfolgsnachweis nachweisen habe können. Da es dem BF bis jetzt nicht möglich gewesen sei, den erforderlichen Studienerfolg - trotz mehrmaliger Ermahnungen - beizubringen, gelange die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass im Fall des BF die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht vorliegen würden. Gem. Artikel 8 Abs. 2 EMRK sei die Verweigerung des Aufenthaltstitels, sofern damit das Privat- und Familienleben des Antragstellers angegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig sei. Im Sinne der damit geforderten Notwendigkeit dürfe ein Aufenthaltstitel nicht verweigert werden, wenn die Auswirkungen einer solchen Entscheidung auf die Lebenssituation des Fremden oder seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Nichterteilung des Aufenthaltstitels. Bei dieser Abwägung sei auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Antragstellers und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Im konkreten Fall bestünden jedoch keine familiären Bindungen. Es seien daher die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele höher zu werten, als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des BF.

3. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 07.01.2013 wurde der BF vom Ergebnis einer Beweisaufnahme informiert. Gleichzeitung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Am 04.02.2013 langte bei der Landespolizeidirektion Wien eine Stellungnahme des BF ein. Hierin wurde ausgeführt, dass sich der BF seit Mai 1999 - somit seit fast 14 Jahren - durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er habe seit 1999 bis zur Erlassung des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 23.07.2012 über Aufenthaltsbewilligungen als Studierender verfügt. Zudem sei er verheiratet und habe drei Kinder, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.

Der BF verfüge über perfekte Deutschkenntnisse. Im März 2000 habe er an der Technischen Universität (im Folgenden: TU) Wien das Studium "Vermessung und Geoinformation" begonnen. Im Jahr 2003 habe sich der BF in Spitalsbehandlung begeben und schließlich die Diagnose erhalten, dass er zukünftig ein sogenannter Katheterpatient wäre. Seither müsse der BF täglich mindestens fünfmal eine Entleerung der Blase mithilfe eines Katheters vornehmen. In der Nacht benötige er zusätzlich Windeln.

Der BF gehöre der albanischen Minderheit in Südserbien an. Die Herkunftsregion zähle zu den ärmsten Gebieten Serbiens und gelte aufgrund des Kosovo-Konfliktes als Pulverfass. In Südserbien seien die vom BF benötigten Katheter nicht erhältlich. Wenn er versuchen würde, diese zu importieren, wäre dies für den BF nicht leistbar. Zudem seien Angehörige der albanischen Minderheit immer wieder mit Anfeindungen und Diskriminierungen konfrontiert.

Der BF sei in den letzten Jahren neben seinem Studium erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen erzielt, dass es ihm ermöglicht habe, für den eigenen Unterhalt sowie für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufzukommen.

Der BF habe sein Studium im Wesentlichen bis auf die Diplomarbeit und die daran anschließenden Abschlussprüfungen abgeschlossen. Er habe dann beim Schreiben der Diplomarbeit keine Fortschritte erzielt und dürfte in Depressionen (auch bedingt durch seine Krankheit) verfallen sein. Zwischenzeitlich habe der BF seinen Diplomarbeitsbetreuer gewechselt und wolle nunmehr mit einem neuen Thema diese abschließen und sein Studium beenden.

Der BF sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse kranken- und sozialversichert. Er habe auch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft.

Der BF habe in den fast 14 Jahren seines Aufenthalts zahlreiche Kontakte und soziale Bindungen in Österreich geknüpft. Er habe viele österreichische Freunde und Studienkollegen. Schließlich sei der BF unbescholten.

5. Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde von Seiten des BF nochmals darauf hingewiesen, dass sein Aufenthalt von 1999 bis 2012 aufgrund der Studentenaufenthaltsbewilligung rechtmäßig gewesen sei. Der BF habe sein Studium "Vermessung und Geoinformation" zunächst sehr erfolgreich betrieben. Von den zum Abschluss erforderlichen 220 Wochenstunden habe er ca. 160 positiv abgelegt. Im Rahmen seines Studiums habe er umfangreiche soziale Kontakte geknüpft, aus denen nach wie vor anhaltende intensive Freundschaften hervorgegangen seien. Sein gesamter Freundeskreis lebe nun in Österreich.

Der BF habe die in Österreich verbrachte Zeit nicht nur genutzt, um sich sozial zu integrieren, sondern auch um am politischen Leben teilzunehmen. Ohne sich parteipolitisch gebunden zu fühlen, habe er sich für die ihm wichtig erscheinenden Angelegenheiten eingesetzt.

Selbstverständlich verfüge der BF über ausgezeichnete Sprachkenntnisse, die dem Muttersprachenniveau entsprechen würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er einen großen Teil seines Studiums in der deutschen Sprache abgelegt habe.

Bereits im Jahr 2004 sei ihm eine Beschäftigungsbewilligung für ein Praktikum für sein Studium erteilt worden. Im selben Jahr sei ihm auch eine Beschäftigungsbewilligung für McDonald¿s erteilt worden. Im Jahr 2005 sei ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt worden, die ihm stets erneuert worden sei. Er sei durchgehend bei seinem ersten Dienstgeber McDonald¿s beschäftigt gewesen und habe zahlreiche Fortbildungen besucht. Aufgrund der mehr als achtjährigen Berufserfahrung in Österreich liege eine kaum steigerbare berufliche Integration vor. Selbstverständlich könne er bei Erfüllung eines entsprechenden Aufenthaltstitels umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Der BF beabsichtige, sein - ohnehin zum größten Teil bereits erfolgreich absolviertes - Studium zu beenden. Der Grund, warum sein so zielgerichtet verfolgter Lebensplan nicht eingehalten werde habe können, seien die gesundheitlichen Schwierigkeiten gewesen. Die mit der Erkrankung verbundene psychische und physische Belastung habe dazu geführt, dass er nicht im Stande gewesen sei, die für eine erfolgreiche Fortsetzung seines bereits weit fortgeschrittenen Studiums notwendige Konzentration aufzubringen.

Die Bindungen zu seinem Heimatstaat seien nunmehr lediglich von geringer Bedeutung. Da er bis zu seiner Erkrankung sein Studium zielgerichtet vorangetrieben habe und daher mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich auch nach Abschluss des Studiums zu rechnen gewesen sei, sei das zu berücksichtigende Privatleben in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich keinesfalls eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Aufgrund des nunmehr fünfzehnjährigen Aufenthalts, der im hohen Ausmaß bestehenden beruflichen und sozialen Integration, sei aufgrund der ständigen Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die von der Behörde beabsichtigte Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2015, Zl. 192600406/14047520, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde angeordnet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

Laut Ihren Angaben sind Sie verheiratet und für 3 Kinder sorgepflichtig. Ihre Gattin sowie Ihre Kinder sind serbische Staatsangehörige und leben in Österreich. Zu Serbien bestehen keinerlei familiäre Bindungen mehr.

Von 1999 bis 2012 hielten Sie sich als Student mit entsprechendem Aufenthaltstitel rechtmäßig in Österreich auf. Seit 12.08.2012 (Ablehnung des Aufenthaltstitels) ist Ihr Aufenthalt unrechtmäßig.

Bis 2012 waren Sie im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung und gingen Sie neben Ihrem Studium, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit abbrechen mussten, auch einer Beschäftigung nach."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA auszugsweise wörtlich festgehalten:

"[...]

Sie hielten sich von 1999 bis 2012 als Student mit entsprechendem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie waren allerdings nicht niedergelassen, sondern diente der Aufenthalt lediglich für die Dauer Ihres Studiums, da Sie entsprechende Nachweisungen nicht erbringen konnten wurde Ihr letzter Verlängerungsantrag mit 11.08.2012 abgelehnt. Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Sie sind verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Ihre Familienangehörigen leben in Österreich. Zu Serbien bestehen keinerlei familiäre Bindungen und Beziehungen. Sie leiden an einer schweren Krankheit und ist Ihre Behandlung in Serbien nur erschwert möglich.

Aufgrund des Hervorgesagten besteht zweifellos ein hohes privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass wenn Sie mehrere Jahre in Österreich niedergelassen und strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sind eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. In Ihrem Fall muss davon ausgegangen werden, dass Sie trotz Ihres langjährigen Aufenthaltes niemals in Österreich niedergelassen waren. Trotz Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes seit fast 3 Jahren, haben Sie sich kein einziges Mal bemüht Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Bezüglich Ihrer Familie ist auszuführen, dass nicht bekannt ist, ob sich diese rechtmäßig in Österreich aufhält. In Ihrem Fall kommt es somit zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber Ihrem privaten Interesse.

[...]".

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz vom 27.03.2015 Beschwerde erhoben. Begründend wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schreiben vom 22.07.2014 wiederholt.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind beim Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2015 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und seit 1999 in Österreich aufhältig. Bis etwa Mitte 2012 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel zum Aufenthaltszweck "Studierender".

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Mit seiner Familie lebt der BF in einer gemeinsamen Wohnung. Ferner befinden sich ein Onkel und mehrere Cousins und Cousinen in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat an der Technischen Universität Wien "Vermessung und Geoinformation" studiert und von den erforderlichen 220 Wochenstunden ca. 160 Wochenstunden positiv absolviert. Der BF beabsichtigt nunmehr sein Studium abzuschließen.

In jenen Zeiträumen ab dem Jahr 2004, in denen für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vorlag, ging dieser auch großteils einer Beschäftigung nach und sorgte hiermit für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie. Hierbei beschränkte sich der BF nicht auf das bloße Verrichten seiner Tätigkeit, sondern absolvierte auch zahlreiche Aus- und Fortbildungskurse. Darüber hinaus brachte der BF nunmehr einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage, wonach er - nach Erteilung der fremdenrechtlichen Bewilligungen - in einer Firma als Assistent der Geschäftsleitung beginnen könnte.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Freizeit politisch und kulturell engagiert und sich bisher in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut.

Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache sehr gut, so dass er auch sein Studium an der TU Wien erfolgreich betreiben und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den Akt des BFA, beinhaltend unter anderem den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Aktenbestandteile betreffend den ersten Verfahrensgang;

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen:

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Identität stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie des gesamten Verfahrensverlaufes ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und seinen Ausführungen in der Beschwerde.

Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen zum einen auf dem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch für die Zulassung als ordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien vom 26.02.2000 und zum anderen auf den Ausführungen in den Unterstützungsschreiben des BF verbunden mit der Tatsache des langen Aufenthalts.

Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer in Österreich - großteils bereits - absolvierten Studium stützen sich auf die Unterlagen und Bestätigungen der Technischen Universität Wien.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich waren aufgrund der in Vorlage gebrachten Unterlagen und des Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. § 9 BFA-VG normieret Folgendes:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.

Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch

Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454;

18.12. 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94;

20.01. 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.3. Übertragbarkeit der Judikatur:

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.

3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder ob die Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde zu Recht erlassen wurde.

Im vorliegenden Fall ergab sich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 in Österreich zu Studienzwecken aufhältig ist und bis Mitte 2012 über einen Aufenthaltstitel zum Aufenthaltszweck "Studierender" verfügt hat. Seit Beginn seines Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer erkennbare Anstrengungen unternommen, um die deutsche Sprache zu erlernen und sein Studium zu absolvieren, wobei er mittlerweile ca. 160 von 220 erforderlichen Wochenstunden erfolgreich absolviert hat. Nebenbei hat er sich bemüht, finanziell unabhängig zu sein, war soweit - wie legal möglich - erwerbstätig und hat hierdurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr auch über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine zukünftige Einstellung. In seiner Freizeit war der Beschwerdeführer politisch und kulturell engagiert und hat sich auch aufgrund dessen einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Ferner bewohnt der BF mit seiner Gattin und seinen drei Kindern eine gemeinsame Wohnung.

Insgesamt gesehen hat sich der Beschwerdeführer seit seinem etwa sechszehnjährigen Aufenthalt in Österreich sichtlich bemüht, sich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Zudem beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache offenbar sehr gut, so dass er sein Studium erfolgreich vorantreiben und eine Erwerbstätigkeit ausüben konnte.

Insgesamt gesehen, ergibt sich aus all den dargelegten Umständen - insbesondere unter Berücksichtigung der Erkrankung des BF - unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt, wobei diese besonders intensiven privaten Interessen auch - im Gegensatz zur Ansicht des BFA - die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er insbesondere in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem in seinem bislang relativ erfolgreich betriebenen Studium und in der Teilnahme am Arbeitsleben sowie sozialen Leben manifestiert.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung als nicht zulässig.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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