BVwG G305 2005287-1

G305 2005287-1Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015

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Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat,<br/>selbstständig Erwerbstätiger

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BVwG G305 2005287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005287.1.00

Spruch

G305 2005287-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 01.02.2013, VSNR: XXXX, erhobene, zum 13.02.2013 datierte Beschwerde des XXXX vertreten durch XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde

z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.02.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) auf Grund des Bescheidantrages des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) vom 18.01.2013 gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF., fest, dass

  1. gemäß § 25 Abs. 5 GSVG die endgültigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2008 monatlich EUR 4.585,-- (Höchstbeitragsgrundlage) betragen;

  2. die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2008 zu leistenden Beiträge monatlich

in der Krankenversicherung (§§ 27, 27a und 27d GSVG) EUR 350,76

in der Pensionsversicherung (§ 27 Abs. 1 Z 2 GSVG) EUR 722,14

  1. die Beitragsnachforderung für 2008 EUR 8.270,88

betragen und dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Beitragsnachforderung für das Jahr 2008 in vier Teilbeträgen zu je EUR 2.051,97 zu den Fälligkeitsterminen 28.02.2013, 31.05.2013, 31.08.2013 und 30.11.2013 abzustatten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Zusammenfassung der verfahrensrelevanten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF im Jahr 2008 seinen Hauptwohnsitz in XXXX gehabt habe und er seit dem XXXX in XXXX, wohne. Er sei vom Finanzamt XXXX zur Steuernummer XXXX steuerlich veranlagt worden und habe er laut Einkommensteuerbescheid vom 31.03.2010

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) in Höhe von EUR XXXX

erzielt. 2008 seien Beiträge in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben worden.

Der zum 31.03.2020 datierte Einkommensteuerbescheid für 2008 sei durch den zum 21.09.2012 datierten Einkommensteuerbescheid für 2008 abgeändert worden und umfassten die Einkünfte des BF folgende Positionen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR

XXXX

Ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR XXXX

sohin gesamt EUR XXXX

Dazu stellte die belangte Behörde, dass die im Einkommensteuerbescheid vom 21.09.2012 ausgewiesenen Einkünfte die "große" Versicherungsgrenze für das Jahr 2008 deutlich überschritten hätten. Auch habe die Summe der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid vom 21.09.2012 die im Jahr 2008 geltende "Jahreshöchstbeitragsgrundlage" (EUR 4.585,-- x 12) von EUR 55.020,-- überschritten.

Der ständige Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF seien im Jahr 2008 in Österreich gelegen und habe dieser hier zumindest einen Teil seiner Arbeitsleistung erbracht. Der Firmensitz seiner Unternehmen liege in XXXX, Slowakei. Dort seien er und seine Gattin, XXXX, zu gleichen Teilen an den Firmen XXXX und XXXX beteiligt.

Nach dem Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Firma XXXX sei die Firma XXXX Komplementär der Kommanditgesellschaft. Letztere werde durch den BF und dessen Ehegattin, als geschäftsführende Gesellschafter (mit einem Geschäftsanteil zu je 50 %) vertreten. Kommanditisten seien ebenfalls der BF und dessen Ehegattin mit einer Beteiligung von je 50 %.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF im Jahr 2008 schon auf Grund der von ihm erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die jeweils über der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Versicherungs- und gemäß den §§ 27 ff der Beitragspflicht nach dem GSVG unterlegen sei. Die aus seiner Beteiligung an der slowakischen Gesellschaft XXXX, stammenden Progressionseinkünfte seien auf Grund seiner Mitunternehmereigenschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten. Die von ihm in der Slowakei ausgeübte Erwerbstätigkeit begründe auch nicht bereits die Pflichtversicherung nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz. Letztlich sei er geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär-GmbH und zur Hälfte an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Durch diese Stellung sei er unmittelbar berechtigt, die gewöhnlichen Geschäfte der XXXX, zu führen und könne auf Grund seiner Gesellschaftsbeteiligung und der Stimmrechtsverteilung laut Gesellschaftsvertrag weder bei gewöhnlichen, noch bei außergewöhnlichen Geschäften überstimmt werden. Nachdem ihm auf Grund seiner Doppelfunktion Geschäftsführungsbefugnisse zustehen, sei es unerheblich, ob er die ihm zustehenden Befugnisse tatsächlich ausgeübt und sich am operativen Geschäft beteiligt habe.

2. Gegen diesen, der steuerlichen Vertretung des BF durch Ausfolgung am 05.02.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 13.02.2013 datierte, als "Berufung" titulierte Einspruch an den Landeshauptmann von Kärnten, mit dem der BF den auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neubemessung der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung gerichteten Antrag verband, den er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass er im Jahr 2008 in der Firma XXXX, lediglich die Position eines Kommanditisten innegehabt habe und er in diesem Unternehmen selbst nicht aktiv mitgearbeitet habe. Sodann rügte er die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung der slowakischen Gesellschaft analog einer österreichischen GmbH Co KG und führte dazu aus, dass solche Gesellschaften in Österreich als Personengesellschaften gesehen würden, während sie in der Slowakei nach nationalem Steuerrecht als Kapitalgesellschaften anzusehen seien.

Im Jahr 2008 habe er in Österreich nur noch geringe Einkünfte erzielt. Die am 01.05.2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 bestimmten, dass jemand bei einer in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübten Tätigkeit nur dann dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates unterliege, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübe.

Wenn die Person nicht ein einem Mitgliedsstaat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, unterliege sie dem Sozialversicherungsrecht des Staate, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befinde. Mit seinen Kommanditeinkünften unterliege der BF dem Sozialversicherungsrecht der Slowakei.

3. Ebenfalls am 13.02.2013 überbrachte der BF über seine steuerliche Vertretung der belangten Behörde den Antrag, dass ihm die für die Jahre 2008, 3009 und 2010 berichtigt vorgeschriebenen Beiträge bis zur Erledigung des Einspruchs gestundet werden mögen und beantragte weiters eine Reduktion der Vorschreibung für das Jahr 2013 auf die Mindestbeitragshöhe; dies begründete er damit, dass er im Jahr 2013 keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte erzielen werde.

Mit ihrem Antwortschreiben vom 20.02.2013 gab die belangte Behörde dem über seine steuerliche Vertretung überbrachten Antrag des BF Folge und führte aus, dass der vorläufige Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung neu berechnet werde. Die Höhe des monatlichen Unfallversicherungsbeitrages bleibe jedoch unverändert. Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge könnten nur soweit herabgesetzt werden, als diese noch nicht an die Vorsorgekasse überwiesen wurden. Den nach erfolgter Herabsetzung der Versicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto verbliebenen Beitragsrückstand bezifferte die belangte Behörde mit EUR 14.739,33 und führte dazu aus, dass sie den Betrag bis 30.06.2013 stunde.

4. Nachdem die belangte Behörde den als "Berufung" titulierten Einspruch und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Landeshauptmann von Kärnten als der damals sachlich zuständigen Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, übermittelte dieser mit Schreiben vom 21.03.2013, Zl. XXXX, die in diesem Zusammenhang ergangene, zum 22.02.2013 datierte, beim Amt der Kärntner Landesregierung am 27.02.2013 eingelangte Stellungnahme der belangten Behörde dem BF und räumte diesem im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Eine Äußerung des BF, der die Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen ließ, ist nicht aktenkundig.

5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Kärnten den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2013 gerichteten Einspruch des BF, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, und die Bezug habenden Akte des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 24.02.2013 wurde dem BF zu Handen seiner steuerlichen Vertretung unter gleichzeitiger Übermittlung der zum 22.02.2013 datierten Stellungnahme der belangten Behörde das Ergebnis des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Weiter wurde er zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 aufgefordert.

Die hg. Verfahrensanordnung wurde dem BF zu Handen seiner steuerlichen Vertretung duch Ausfolgung am 05.03.2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19.03.2015 ersuchte der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung um die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme um vier Wochen. Dieses Begehren, dem im Übrigen entsprochen wurde, begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er den Steuerberater gewechselt habe und sich der neue Steuerberater erst in die Materie einlesen müsse.

Mit derselben Begründung ersuchte der BF mit einem weiteren, zum 16.04.2015 datierten Schreiben abermals um nochmalige Fristverlängerung um weitere vier Wochen, deren Ende er mit dem 14.05.2015 spezifizierte.

Der BF ließ die ihm abermals gestattete Fristverlängerung reaktionslos verstreichen. Ebenso blieb er die Vorlage der angeforderten Urkunden schuldig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 1. Jänner 2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann von Kärnten vor dem 31.12.2013 anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

§ 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Spruchpunkt A): Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides:

Zusammengefasst hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid 1.) die endgültigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 5 GSVG im Jahr 2008 mit monatlich EUR 4.485,-- (Höchstbeitragsgrundlage), 2.) die vom BF für das Kalenderjahr 2008 zu leistenden Beiträge in der Krankenversicherung gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG mit monatlich EUR 350,76, in der Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG mit EUR 722,14 monatlich, sowie 3.) die Beitragsnachforderung für 2008 mit EUR XXXX festgestellt.

Im angefochtenen Bescheid stützte die belangte Behörde die Verpflichtung des BF zur Entrichtung der Beiträge in der Krankenversicherung auf die §§ 27, 27a und 27d GSVG und in der Pensionsversicherung auf § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltene Bestimmung des Art. 13 lautet wie folgt:

"Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden."

Demnach sind, wenn Tätigkeiten, wie im gegenständlichen Fall in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt werden, der primäre Anknüpfungspunkt der "Beschäftigung" oder "selbständigen Erwerbstätigkeit" bzw. der Tätigkeit als "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" unzulänglich.

Art. 13 der Verordnung (EG) sieht vor, dass wenn mehrere "Beschäftigungen" bzw. mehrere "selbständige Erwerbstätigkeiten" gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt werden, die Person den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Wenn sie dagegen im Wohnmitgliedsstaat nicht den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, unterliegt sie nur dann den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten außerhalb des Wohnsitzmitgliedsstaates haben. Anderenfalls unterliegt die Person, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung hat und keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedsstaat ausübt, wenn sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist bzw. bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedsstaat haben, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem das/die Unternehmen oder der/die Arbeitgeber seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz haben. Wird im Wohnsitzstaat kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt die Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnsitzmitgliedsstaates seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Personen, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedsstaaten wohnen, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben.

Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer sowohl im Wohnmitgliedsstaat Österreich, als auch im Mitgliedsstaat Slowakei einer selbständigen Tätigkeit nach gegangen ist und in Ansehung der Slowakei Einkünfte als Kommanditist erzielt hat.

Doch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Frage hinsichtlich der Herkunft der vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte, weiters mit der Frage, in welchem der beiden Mitgliedsstaaten er welche Tätigkeiten ausübte und in welchem Mitgliedsstaat er den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübte, nicht auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen. Im angefochtenen Bescheid findet sich die Feststellung, dass sich der ständige Wohnsitz des BF und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Kalenderjahr 2008 in Österreich befunden hätten und dass er hier zumindest einen Teil seiner Arbeitsleistung erbrachte.

Diese Feststellung genügt nicht, zumal österreichisches Sozialversicherungsrecht nur dann zur Anwendung kommt, wenn der wesentliche Teil der selbständigen Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch in Österreich ausgeübt worden wäre.

Im nunmehr nachzuholenden Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den aufgeworfenen Fragestellungen zu befassen haben.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, das die Berufungsbehörde (Anm.: hier das Verwaltungsgericht) unter bestimmten Umständen dazu berechtigt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen, folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Im Interesse der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer kommt den Verwaltungsgerichten bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken das Recht zu, von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde - wie hier - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nur ansatzweise ermittelt hat und überdies Anhaltspunkte erkennen lassen, dass hier notwendige, aufwändige Ermittlungsschritte unterlassen wurden, damit diese durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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