G303 2012405-1•BVwG G303 2012405-1
G303 2012405-1Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und der fachkundigen Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, vertreten durch XXXX von Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 18.08.2014, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Dem Antrag war ein Ärztlicher Bericht des Landeskrankenhauses Judenburg-Knittelfeld vom 11.12.2013 angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 17.03.2014 wird, nach persönlicher Untersuchung des BF am 13.03.2014, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hochgradige Herzleistungsminderung, Zustand nach Schrittmacherimplantation Unterster Richtsatzwert entspricht der echokardiographisch hochgradig eingeschränkten Herzleistung mit Atemnot bei geringer Belastung ohne akute Dekompenastionszeichen sowie der Notwendigkeit einer oralen Blutverdünnung
70
2
Wirbelsäulenschädigung Unterster Richtsatzwert entsprechend den mittelgradigen radiologischen Veränderungen mit geringen Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit
30
3
Kniegelenksschädigung links, Zustand nach endoprothetischem Kniegelenksersatz Oberer Richtsatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung bei vollbelastendem Gangbild
20
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser im Zusammenwirken sämtlicher GS gebildet werde, wobei der Grad der Behinderung der führenden GS 1 durch die GS 2 und GS 3 gemeinsam um eine Stufe angehoben werde, da nur im Zusammenwirken der beiden GS wegen bei in Summe geringen Funktionseinschränkungen eine derartige negative wechselseitige Leidensbeeinflussung erreicht werde, welche ein Anheben der GS 1 gerechtfertigt erscheinen lasse.
Zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass der BF eine Wegstrecke von ca. 500 Metern ohne Hilfsmittel zurücklegen könne, ebenso erscheine ein sicheres Aus- und Einsteigen sowie ein sicherer Transport in einem Öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.
3. Mit Parteiengehör vom 23.06.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 08.07.2014 wurde um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis 08.08.2014 ersucht und zugleich eine Vollmacht für XXXX vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark übermittelt.
5. Mit Schriftsatz vom 29.07.2014 wandte die bevollmächtigte Vertretung des BF ein, dass dieser aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen und zwar "kongestive CMP mit mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion und diastolischer Funktionsstörung II, relative Mitralinsuffizienz I, Herzinsuffizienz NYHA II, V. a. Nephrolithiasis links, St.p. AV-Knoten Ablation und SM Implantation 2001, wegen tachyarrhythmischen VH-Flimmern, St.p. Generatortausch 08/2011, Hyperuricämie, Steatosis hepatis, Hypercholesterinämie, rez. Lumboischialgien", beim Gehen stark eingeschränkt sei. Die Gehstrecke ohne Pausen und Stehenbleiben wegen Luftnot liege deutlich unter 100 m.
Aufgrund einer manifesten chronischen Herzinsuffizienz im Stadium NYHA III mit einer eingeschränkten Gehstrecke von weniger als 100 m erscheine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der BF ersuche daher um nochmalige Überprüfung seiner Einwendungen und um Gewährung der Eintragung des Zusatzes "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar" in den Behindertenpass.
In einem wurde eine Stellungnahme von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 17.07.2014 in Vorlage gebracht.
6. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine ärztliche Stellungnahme vom Amtssachverständigen XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
In der ärztlichen Stellungnahme vom 08.08.2014 wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF selber im Rahmen der persönlichen Untersuchung bei XXXX am 13.03.2014 angegeben habe, dass er 500 m ohne Pause in der Ebene bewältigen könne. Eine hochgradige Gangbehinderung sei von XXXX auch nicht objektiviert worden. Laut Stellungnahme von XXXX bestehe eine deutlich eingeschränkte Gehstrecke von unter 100 m bei einer manifesten chronischen Herzinsuffizienz im Stadium NYHA III mit einer EF von 40
%.
In der Diagnose von XXXX werde jedoch im Gegensatz zur Stellungnahme eine Herzinsuffizienz NYHA II angeführt. Diese Stadieneinteilung der Herzinsuffizienz entspreche eher der Linksventrikelfunktion von 40 %, so dass dem BF sicherlich eine ausreichende Wegstrecke von 300 - 400 m zumutbar sei. Eine hochgradige Gangbehinderung liege nicht vor. Auch beim Ein- und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe keine erhöhte Gefährdung.
7. Mit Bescheid vom 18.08.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.03.2014, wonach der BF eine Wegstrecke von ca. 500 Meter ohne Hilfsmittel zurücklegen könne, ebenso erscheine ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.
Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Stadieneinteilung der Herzinsuffizienz eher der Linksventrikelfunktion von 40 % entspreche, so dass dem BF sicherlich eine ausreichende Wegstrecke von 300 - 400 m zumutbar sei. Eine hochgradige Gangbehinderung liege nicht vor. Auch beim Ein- und Aussteigen in beziehungsweise von öffentlichen Verkehrsmittel bestehe keine erhöhte Gefährdung.
8. Gegen diesen Bescheid brachte die bevollmächtigte Vertretung des BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.
Zum Sachverständigengutachten wurde eingewandt, dass beim BF eine kongestive Cardiomyopathie mit mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion und diastolischer Funktionsstörung II, eine relative Mitralinsuffizienz I, eine Herzinsuffizienz NYHA II mit hochgradig eingeschränkter Herzleistung und Atemnot bei geringer Belastung, eine Wirbelsäulenschädigung, rez. Lumboischialgien, Kniegelenksschädigung links sowie ein Zustand nach endoprothetischem Kniegelenksersatz bestehe. Aufgrund dieser Gesundheitsschädigungen bestünden schon seit längerem Beschwerden, die immer wieder verstärkt bei Anstrengungen auftreten würden. Die Gehstrecke ohne Pausen und Stehenbleiben wegen Luftnot liege deutlich unter 100 m.
Zusätzlich zur hochgradigen Herzleistungsminderung bestünden auch Bewegungseinschränkungen seitens des Bewegungsapparates und sei es dem BF daher nicht möglich eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zu gehen.
Als Beweis wurde der Fachbefund von XXXX vom 17.07.2014 genannt. Es wurde eine mündliche Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Inneren Medizin beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 29.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Innere Medizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX von 27.04.2015 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 10.04.2015, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hochgradige Herzleistungsverminderung (unterer RSW aufgrund entsprechend der Belastungsatemnot, der Beinödeme und Zustand nach Schrittmacherimplantation seit 2001, Schrittmacherwechsel 2008 und 12/2014)
70
2
Wirbelsäulensyndrom, Verdacht auf Spinalkanalstenose L4/5 (oberer RSW entsprechend der Beschwerden mit deutlicher Gangstörung und der deutlichen radiologischen Veränderungen)
40
3
Mittelgradige Funktionseinschränkung linkes Knie (fixer RSW entsprechend der Funktionseinschränkung)
30
Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.
In der Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass es im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde vom 13.03.2014 zu einer Verschlechterung der Herzleistung gekommen sei. Es bestehe daher eine deutliche Belastungsatemnot. Die EF (Herzleistung) betrage nur mehr 30 %. Derzeit bestünden auch geringe Beinödeme. Im Dezember 2014 sei wegen Herzrhythmusstörungen ein Herzschrittmacher mit Defibrillator implantiert worden. Verschlechtert hätten sich auch die Wirbelsäulenbeschwerden. Es bestehe der Verdacht auf eine Spinalkanalstenose L5/L4. Die Gefühlsstörung im linken Bein sei segmental aber nicht zuordenbar. Der Grad der Behinderung der Pos. Nr. 02.01.02 erhöhe sich somit auf 40 %. Zugenommen habe auch die Funktionseinschränkung des linken Knies bei künstlichem Gelenk seit 2007. Die Pos. Nr. betrage nunmehr 02.05.20 mit einem Grad der Behinderung von 30 %.
Zur Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wurde festgestellt, dass aufgrund der deutlich eingeschränkten Herzleistung eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestehe, dem BF seien selbst Wegstrecken von 300 Metern nicht zumutbar. Aufgrund der Belastungsatemnot könne selbst eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 Metern nicht selbständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe aufgrund der Gelenksschmerzen nicht möglich. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei möglich.
11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.05.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
12. Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte die bevollmächtigte Vertretung des BF mit, dass zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 kein Einwand erhoben und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von 27.04.2015 ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es wurde aufgrund der deutlich eingeschränkten Herzleistung eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit attestiert.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die bevollmächtigte Vertretung des BF erklärte in ihrer schriftlichen Stellungnahme dazu, dass zum vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten kein Einwand erhoben werde. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde wurde dazu nicht übermittelt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080)
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF leidet an einer hochgradigen Herzleistungsverminderung. Es liegt aufgrund dessen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, ist es zu einer Verschlechterung der Herzleistung des BF gekommen. Aufgrund der Belastungsatemnot kann der BF selbst eine kurze Wegstrecke von 300-400 nicht selbständig zurücklegen.
Auch das Ein-Austeigen bei einem üblichen Niveauunterschied ist ohne fremde Hilfe dem BF aufgrund der Gelenksschmerzen nicht möglich.
Da eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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