W212 2107820-1•BVwG W212 2107820-1
W212 2107820-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2015
Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessenabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Interesse, Privatleben, real risk, Zurückverweisung
W212 2107818-1/4E
W212 2107820-1/4E
W212 2187823-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. EVA SINGER über die Beschwerden von XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zlen. 1. 1051808309-150166246, 2. 1051808505-150166275 und 3. 1051808102-150166297, alle StA. Russische Föderation zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer, sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und brachte der Erstbeschwerdeführer für sich und seine minderjährigen Kinder am 12.02.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 14.02.2015 vor der Polizeiinspektion XXXX, gab der Erstbeschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat am 23.11.2014 mit einem Kleinbus mit seinen zwei Kindern verlassen zu haben. Über XXXX/Weißrussland seien sie mit einem Zug nach XXXX/Polen gelangt, wo sie bei der polnischen Grenzpolizei Asylanträge gestellt hätten. Nach der Entlassung von der Grenzpolizei hätten sie sich in einer Wohnung eines Tschetschenen aufgehalten, bis sie am 11.02.2015 mit einem Taxi über Tschechien und die Slowakei nach Österreich gelangt seien. Über Polen könne er nichts angeben, sein Zielland wäre Österreich gewesen, da da sein älterer Sohn lebe. Er sei seit dem Tod seiner Ehegattin alleinerziehender Vater, habe einen Schlaganfall gehabt sowie Herz- und Lebererkrankungen, seine Mutter sei letztes Jahr verstorben, und benötige er die Unterstützung seines älteren Sohnes bei der Kindererziehung.
I.3. Am 16.02.2015 erfolgte ein Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf die EURODAC-Treffer, wonach die Beschwerdeführer am 25.11.2014 Asylanträge in XXXX gestellt hätten, an Polen und stimmte Polen der Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer gem. Art. 18 (1) lit. c. Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
I.4. Anlässlich der Einvernahme vom 17.03.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sein ältester Sohn XXXX, seit 11 Jahren in Österreich lebe, verheiratet sei und vier in Österreich geborene Kinder habe. Er sei von diesem immer finanziell unterstützt worden, ohne dessen Hilfe er seine beiden minderjährigen Kinder, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, nicht hätte versorgen können, da er selbst krank und arbeitslos gewesen wäre. Er sei sehr krank, habe Herzbeschwerden, habe einen Hirnschlag gehabt, sei seit dem Zeitpunkt sehr vergesslich und dürfe auch nur maximal drei Kilo heben. Er habe von seiner Heimat Medikamente mitgebracht, habe jedoch in Österreich noch keine neuen bekommen, da er wegen seiner Leber erst neuerlich untersucht werden müsse und dann entschieden werde, ob er weiterhin Tabletten bekomme oder ob er operiert werde.
I.5. Aus diversen ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer an Hepatitis A, B und C leide, und ein operativer Eingriff wegen einer Zyste beim Ohr vorgenommen werden solle, wobei laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 12.05.2015 keine Dringlichkeit bei dieser Operation bestehe. Aus dem Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 14.03.2015 ergibt sich weiters, dass der Erstbeschwerdeführer wegen Oberbauchschmerzen in der Notaufnahme aufgenommen war.
I.6. Mit Bescheiden vom 15.05.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO Polen zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig.
I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass das Zielland der Beschwerdeführer aufgrund der hier lebenden Verwandten immer Österreich gewesen sei. Der älteste Sohn des Erstbeschwerdeführers habe schon in der Russischen Föderation, nachdem die Mutter verstorben gewesen wäre, die Obsorge für seinen jüngeren Bruder übernommen. Nach der Ausreise habe dieser seine in Russland verbliebene Familie immer finanziell unterstützt und würden sie nunmehr in sehr intensivem Kontakt stehen, und würde der älteste Sohn seinen Vater bei Behördengängen sowie Arztbesuchen unterstützen. Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass sein älterer Sohn für seinen jüngeren Sohn obsorgeberechtigt sei, dies wäre jedoch von der Behörde nicht hinterfragt worden. Auch wäre die Befragung bezüglich der Intensität der Beziehungen unzureichend gewesen. Es wäre kein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt worden, ob der vorliegende Sachverhalt eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin-III-VO erfordere. Es wären jegliche qualifizierte Fragestellungen im Hinblick auf die Prüfung eines bestehenden Familienlebens bzw. Abhängigkeit unterlassen worden. Außerdem wäre die Situation für Flüchtlinge in Polen schlecht. Es gebe rassistische Ressentiments der polnischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen und komme es gehäuft zu Übergriffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz am 12.02.2015 gestellt haben, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weder hat es sich mit dem behaupteten besonderen Verhältnis des Erstbeschwerdeführers zu seinem ältesten in Österreich lebenden Sohn XXXX ausreichend auseinandergesetzt noch mit seiner behaupteten Vulnerabilität. Die Bescheide bestehen ausschließlich aus einer Aneinanderreihung von formalisierten Textbausteinen und wurde keinerlei individualisierte Interessensabwägung bzw. Beweiswürdigung vorgenommen. Der Erstbeschwerdeführer hat etwa eine Obsorgeberechtigung des ältesten Sohnes für den mj. Zweitbeschwerdeführer erwähnt, jahrelange finanzielle Unterstützungsleistungen, die er von seinem ältesten Sohn erhalten habe, da er sonst wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit die mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht hätte versorgen können, die Beschwerdeführer stellten den Antrag, in der Nähe von XXXX untergebracht zu werden, um die Unterstützung durch den hier lebenden Sohn zu gewährleisten, es wurden diverse Arztbriefe vorgelegt, jedoch fand in der Folge weder eine genaue Befragung, etwa auch eine zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX, zur ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes noch irgendeine Auseinandersetzung im Bescheid statt. Sohin liegen keine hinreichenden Feststellungen vor und fand keine tatsächliche Interessensabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung statt. Auch inwieweit der vorliegende Sachverhalt einer Anwendung der humanitären Klausel der Dublin-III-VO (nicht) erfordere, wäre im entsprechenden Ermittlungsverfahren zu prüfen und darzulegen gewesen.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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