W209 2016166-1•BVwG W209 2016166-1
W209 2016166-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2015
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Selbstversicherung, Zustellnachweis
W209 2016166-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch KINDEL KINDEL Rechtsanwälte, Rosenbursenstraße 4, 1010 Wien, betreffend den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.11.2014, GZ VA-VR 17345662/14-Mag.Ha, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2013 auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage abgewiesen und die monatliche Beitragsgrundlage mit € 5.004.80 sowie der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung mit € 377,85 festgestellt wurden, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 04.10.2013 informierte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) den Beschwerdeführer über den bevorstehenden Ablauf der Beitragsermäßigung in der Krankenversicherung und mit Schreiben vom 14.12.2013 darüber, dass sich sein Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beginnend mit 01.01.2014 von EUR 89,91 auf EUR 377,85 erhöhen werde.
2. Am 20.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage. Dabei gab er an, dass er seinen Lebensunterhalt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, Ersparnissen und privaten Unterstützungen bestreite. Die Höhe seines Einkommens gab er nicht bekannt.
3. Mit Schreiben vom 10.01.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergebe, woraus er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite. Dieses Scheiben erging ohne Zustellnachweis.
4. Am 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde schriftlich über die Ausscheidung aus der Krankenversicherung wegen Nichtzahlung der Beiträge informiert.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 02.05.2014 wurde eine von der belangten Behörde betriebene Fahrnisexekution betreffend offene Krankenversicherungsbeiträge bewilligt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2014 Einspruch und führte darin aus, dass er bis zuletzt monatlich den Mindestbeitrag an die belangte Behörde zur Einzahlung gebracht und einen neuerlichen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gestellt habe. Seinem Rechtsvertreter sei seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass ihm die beabsichtigte Erhöhung des monatlichen Beitrages auf € 377,85 nur aus Versehen mitgeteilt worden sei und das Schreiben als gegenstandslos zu betrachten sei. Aus diesem Grund seien keine Rückstände entstanden und der Rückstandsausweis, auf den sich die Fahrnisexekution gründet, falsch.
6. Am 04.06.2014 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 10.01.2014 nicht zugegangen sei, und ersuchte um Mitteilung des Inhalts des Schreibens.
7. Mit Schreiben vom 22.09.2014 urgierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mitteilung des Inhaltes des Schreibens und stellte einen Zustellantrag.
8. Am 30.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 10.01.2014 mittels Rückschein zugestellt, worauf er der belangten Behörde innerhalb der vierzehntägigen Vorlagefrist die im Schreiben angeführten Nachweise übermittelte.
9. Mit Bescheid vom 04.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2013 auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 lit. a ASVG ab und begründete dies damit, dass er mit Schreiben vom 10.01.2014 aufgefordert worden sei, einen Nachweis über die Höhe seiner Ersparnisse und eine Unterstützungserklärung zu übermitteln, da erst nach Vorlage dieser Unterlagen die Möglichkeit bestehe, den Beitrag zur Selbstversicherung an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers anzupassen. Weil er die in seinem Antrag geltend gemachten Umstände nicht durch entsprechende Nachweise belegen habe können, habe einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage in Anwendung des § 2 Abs. 2 der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezügliche Anträge 2005 - RBGKV 2005 (avsv Nr. 154/2005) nicht stattgegeben werden können.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm das Schreiben vom 10.01.2014 erst am 30.09.2014 zugegangen sei und er fristgerecht die darin von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen vorgelegt habe. Wenn die vorgelegten Nachweise zur Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse nicht ausgereicht hätten, wäre es an der belangten Behörde gelegen, ihn zur Vorlage weiterer Nachweise aufzufordern.
11. Am 18.12.2014 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde ohne Durchführung eines Beschwerdevorverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird der sich aus dem Verfahrensgang ergebenden Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Vorliegend ist zwar über eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG (zu den dort aufgezählten Angelegenheiten gehören laut Kneihs in SV-Komm § 410 Rz 15 auch Anträge auf Selbstversicherung) zu entscheiden. Da jedoch kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Zuge seines Antrages auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung mit Schreiben vom 10.01.2014 auf, binnen 14 Tagen einen "Nachweis über die Höhe der Ersparnisse" und eine "Unterstützungserklärung" vorzulegen.
Dieses Schreiben erging ohne Zustellnachweis.
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Schreiben erst am 30.09.2014 erstmals erhalten und sodann fristgerecht einen Kontoauszug, aus dem ein Guthaben in der Höhe von € 19,74 hervorgeht, und eine Unterstützungserklärung einer in Wien wohnhaften österreichischen Staatsbürgerin vorgelegt zu haben.
Die belangte Behörde lehnte jedoch den Antrag ohne weitere Ermittlungen ab und begründete dies mit § 2 Abs. 2 der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezügliche Anträge 2005 - RBGKV 2005 (avsv Nr. 154/2005).
Dabei ist ihr insofern ein Fehler unterlaufen, als diese Richtlinie nicht mehr in Kraft ist, sondern durch die Richtlinie Nr. 55/2010 in der Fassung der Richtlinie Nr. 145/2012 ersetzt wurde. Dort ist aber an derselben Stelle (§ 2 Abs. 2) inhaltsgleich geregelt: "Jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist zu begründen. Die geltend gemachten Umstände sind zum Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Werden die Nachweise für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht binnen einer vom Versicherungsträger festgesetzten Frist (im Regelfall mindestens 14 Tage) nach Antragstellung beigebracht, gilt die allfällige Herabsetzung erst mit dem Monatsersten, der auf die Beibringung der Nachweise folgt."
§ 2 Abs. 2 der Richtlinie stellt somit auf die nicht fristgerechte "Beibringung" der erforderlichen Nachweise ab und ermöglich in diesem Fall ohne weiteres Verfahren die Abweisung des Antrages.
Sofern die belangte Behörde daher davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise nicht fristgerecht beigebracht hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Zustellung des Schreibens vom 10.01.2014, mit welchem die fehlenden Nachweise angefordert wurden, ohne Zustellnachweis erfolgte und der Beschwerdeführer vorbrachte, das Schreiben nicht erhalten zu haben.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt zwar die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat jedoch die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175).
Diesen Nachweis hat die belangte Behörde nicht erbracht. Die auf § 2 Abs. 2 der Richtlinie gestützte Abweisung des Antrages erfolgte daher zu Unrecht.
Sollte die belangte Behörde jedoch der Ansicht gewesen sein, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise seien nicht geeignet gewesen, die im Zeitpunkt der Antragstellung geltend gemachten Umstände nachzuweisen, wäre es an ihr gelegen, den Beschwerdeführer aufzufordern, weitere Nachweise vorzulegen.
Somit ist der angefochtene Bescheid jedenfalls zu beheben, wodurch das Verfahren wieder in jenes Stadium zurücktritt, in das es sich vor der Abweisung des Antrages befunden hat.
Im fortgesetzten Verfahren liegt es nun an der belangten Behörde nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 10.01.2014 bereits vor dem 30.09.2014 zugegangen ist oder - sollte ihr dieser Nachweis nicht gelingen - ihn allenfalls aufzufordern, weitere Nachweise für die im Zeitpunkt der Antragstellung geltend gemachten Umstände vorzulegen.
Die Vornahme der noch erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weswegen die Angelegenheit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).
Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu, da die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert ist. Gegenständlich liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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