W204 2108174-1•BVwG W204 2108174-1
W204 2108174-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2015
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI sowie Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache 1.) des XXXX , 2.) der XXXX und 3.) des XXXX , alle vertreten durch Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte OG, Stubenring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.03.2015, GZ: FMA-RK100549.002/0001-FIN/2015, den Beschluss gefasst:
A) Das Verfahren wird aufgrund des Zurückziehens der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht, Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 27.03.2015, GZ: FMA-RK100549.002/0001-FIN/2015, wurde XXXX dem Verwaltungsverfahren beigezogen, um zu prüfen, ob der zuletzt festgestellte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie die Halbjahresfinanzberichte des vergangenen und des laufenden Geschäftsjahres eines namentlich erwähnten Unternehmens den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entspricht. Der Prüfungsumfang wurde gem. § 1 Abs. 1 RL-KG festgelegt. Gem. § 3 Abs. 3 RL-KG wurde weiters angeordnet, dass der FMA bis zum 15.06.2015 (einlangend bei der Behörde) ein Prüfbericht bzw. - sofern die Prüfung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte - ein Zwischenbericht, vorzulegen ist.
Dieser Bescheid wurde am 30.03.2015 zugestellt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer zu 1.), die Beschwerdeführerin zu 2.) und der Beschwerdeführer zu 3.) unter einem mit Schreiben des gemeinsamen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 23.04.2015 binnen offener Frist Beschwerde und stellten die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung in der Sache und Aufhebung des bekämpften Bescheides der FMA vom 27.03.2015, GZ: FMA-RK100549.002/0001-FIN/2015.
I.3. Die FMA erließ am 13.05.2015, GZ: FMA-RK100549.002/0001-FIN/2015, eine Beschwerdevorentscheidung, die dem Rechtsvertreter am 19.05.2015 zugestellt wurde.
I.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellten der Beschwerdeführer zu 1.), die Beschwerdeführerin zu 2.) und der Beschwerdeführer zu 3.) unter einem mit Schreiben des gemeinsamen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 01.06.2015 binnen offener Frist einen Vorlageantrag.
I.5. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015, ho. eingelangt am 12.06.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Vorlageanträge samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.
I.6. Am 28.04.2015 und 17.06.2015 hielt der entscheidende Senat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der nach § 43 Abs. 5 AVG vorgegangen wurde. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden:
W204 2007009-2, W204 2007297-2, W204 2007298-2 (idF Erstes Verfahren);
W204 2106071-1, W204 2106210-1, W204 2106213-1 (idF Zweites Verfahren);
W204 2108085-1, W204 2108173-1, W204 2108174-1 (idF Drittes Verfahren).
In dieser Verhandlung zogen der Beschwerdeführer zu 1.), die Beschwerdeführerin zu 2.) und der Beschwerdeführer zu 3.) die Beschwerden gegen den Bescheid der FMA vom 27.03.2015, GZ: FMA-RK100549.002/0001-FIN/2015, wie auch die weiteren anhängigen Beschwerden zurück. Die Senatsbeschlüsse über die Einstellung der Verfahren wurden verlesen und in der Verhandlungsschrift beurkundet. Die Verhandlungsschrift wurde den Parteien ausgefolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Durch das rechtzeitige Einbringen des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG an dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 770; Faber in: Holoubek / Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) S 308).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Es besteht folglich Senatszuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie die weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die Beschwerdeverfahren des gegenständlichen Beschlusses (Drittes Verfahren) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Einstellung des Verfahrens aufgrund des rechtswirksamen Zurückziehens der Beschwerden in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde sogleich in Anlehnung an § 29 Abs. 1 AVG verlesen und in der Verhandlungsschrift beurkundet.
Es hat nunmehr gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 4 VwGVG die vorliegende schriftliche Ausfertigung an die Parteien zu ergehen, weil es sich beim vorliegenden Beschluss nicht lediglich um einen verfahrensleitenden handelt.
II.2. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).
Aus den Bestimmungen des §28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer im Zuge der am 17.06.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerden gegen das oben angeführte Straferkenntnis der FMA vom 27.03.2015, GZ: FMA-RK100549.002/0001-FIN/2015, unzweifelhaft und aus freien Stücken durch ihren Rechtsvertreter zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist somit rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführten Voraussetzungen für die Einstellung der drei gegenständlichen zur Entscheidung verbundenen Verfahren gegeben waren und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war. Den Parteien ist nunmehr die gegenständliche schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
II.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen haben und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall vielmehr auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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