W200 2008855-1•BVwG W200 2008855-1
W200 2008855-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W200 2008855-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, Zl. 623095803-1623839, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen
II. Die Beschwerde von XXXX vom 10.06.2014 betreffend Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2016 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der pashtunischen Volksgruppe und dem sunnitisch muslimischen Glauben an. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland zuletzt in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX wohnhaft, reiste am 01.03.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung führte er aus, in Afghanistan die XXXX-Schule besucht zu haben. Eines Tages sei er um zwölf Uhr nach Unterrichtsschluss von den Taliban erwartet und mitgenommen worden. Er sei dann zehn Tage lang bei diesen gegen seinen Willen untergebracht worden und man hätte versucht ihn zu beeinflussen, damit er ein Selbstmordattentat begehe. Man hätte ihm eine Sprengstoffweste gebracht, die er anlegen hätte sollen. Dann hätte man ihm die Anweisung gegeben, in den XXXX-Bazar zu gehen und sich dort vor ausländischen Truppen in die Luft zu sprengen. Auf den Weg zum Bazar sei er ein Stück begleitet worden und sei das letzte Stück alleine gegangen. In einer Seitengasse in der Nähe des Bazars hätte er die Weste abgelegt und sei nach Hause gelaufen, hätte alles seinen Eltern erzählt, die sich schon zehn Tage lang um ihn gesorgt hätten. Am Nachmittag des selben Tages hätte er Drohanrufe der Taliban erhalten, die ihm gedroht hätten, dass er geköpft werde, wenn man ihn erwische. Daraufhin hätte er seine SIM-Karte zerstört und hätte nach einigen Tagen Drohbriefe der Taliban erhalten. Sein Vater wollte, dass er flüchte, weil sein Leben in Gefahr sei und dieser hätte auch dann die Ausreise organisiert.
Am 11.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Tazkira, einen Drohbrief des islamischen Emirates Afghanistans sowie einen Bericht über eine Drohung eines "Christopher" vor.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass sich seit der Erstbefragung an den Gründen seiner Flucht aus Afghanistan nichts geändert hätte. Er stehe noch in Kontakt zu seinen Eltern - einmal pro Monat bzw. einmal alle zwei Monate. Manchmal würden auch seine Eltern ihn anrufen. Seine Familie lebe weiterhin zu Hause in einem traditionellen Lehmhaus mit einem kleinen Grundstück und Nutztieren.
Er hätte in Afghanistan gelebt und dort auch sein ganzes Leben verbracht. In anderen Teilen Afghanistans hätte er nicht gelebt. Er hätte zwölf Jahre lang die Schule XXXX-Jehade besucht und könne schreiben und lesen. Er hätte die Schule besucht und seinem Vater geholfen, er hätte mit der Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten ein normales Leben geführt, bis auf das Problem, weswegen er geflohen sei. Als er die Drohbriefe der Taliban bekommen hätte, hätte er erstmals daran gedacht zu fliehen. Drei Tage nach Erhalt der Briefe hätte er Afghanistan verlassen. Sein Vater hätte den Schlepper organisiert und 4.000 US-Dollar dafür bezahlt. Die Hälfte des Geldes hätte sein Vater aufgebracht und die andere Hälfte hätte der Ehemann der Schwester geliehen. Er sei über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine Angaben zur Reiseroute würden stimmen.
Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er in der zwölften Klasse nach dem Unterricht am Nachhauseweg von Personen der Taliban aufgehalten worden sein. Sie hätten ihn festgenommen und mitgenommen und er sei zehn Tage bei ihnen gewesen. Er sei dort ausgebildet worden und man hätte ihm eine Sprengstoffweste mitgegeben und ihm gesagt, dass er an einen bestimmten Ort - XXXX-Bazar - gehen solle. Dies sei eine Straße und er sollte dort auf eine Armeekolonne warten und dann ein Selbstmordattentat begehen. Die Kolonne sei noch nicht da gewesen und er hätte sich in einem Maisfeld verstecken müssen. In dieser Zeit hätte er die Gelegenheit genützt und die Weste von seinem Körper entfernt. Sie hätte zwei Riemen im hinteren Teil gehabt und diese hätte er sehr vorsichtig geöffnet. Er hätte Angst gehabt, dass er aus Versehen eine Taste drücke. Glücklicherweise hätte er die Weste von seinem Körper entfernen können und hätte die Sprengstoffweste langsam auf den Boden gelegt und sei davongerannt. Als er nach diesen zehn Tagen nach Hause zurückgekehrt sei, seien seine Eltern sehr froh gewesen. Am Abend hätten die Taliban ihn auf seinem Handy angerufen und nach ihm und nach der Weste gefragt. Sie wären sehr "sauer" gewesen, dass er den Auftrag nicht erfüllt hätte. Sie hätten ihn mehrmals angerufen und mitgeteilt, dass sie ihn so schnell wie möglich töten würden und drei Tage nach diesem Telefonat hätten die Taliban ihm Drohbriefe hingelegt. Sein Vater hätte daraufhin gesagt, dass er unbedingt Afghanistan verlassen müsse, weil sein Leben durch die Taliban gefährdet sei. Er hätte dann den Schlepper gefunden und die Reise organisiert.
Aufgefordert den Ort oder das Haus zu beschreiben, wohin er von den Taliban gebracht worden sei, antwortete er, dass man ihm die Augen verbunden hätte und er den Weg nicht hätte sehen können. Er hätte erst diesen Ort gesehen, dieser sei im Berg gewesen und er hätte dort auch andere Jugendliche gesehen, die ausgebildet worden wären. Zu Beginn sei er in einem Fahrzeug gesessen und dann seien sie zu Fuß gegangen. Eine Person hätte ihn mit verbundenen Augen "geführt".
Es wären dort mehrere Jugendliche in Ausbildung gewesen - einige seien gegangen und andere seien dazugekommen. Man hätte es nicht genau sehen können.
Aufgefordert den Ort zu beschreiben wiederholte er, dass dieser mitten in einem Berg gewesen sei. Es sei ihnen gesagt worden, wie man ein Selbstmordattentat begeht. Sie hätten auch religiösen Unterricht bekommen und man hätte ihnen gesagt, dass es für sie gut sei und sie in den Himmel kommen würden, wenn sie dies so machen würden. Sie hätten fünfmal am Tag gebetet und Kartoffeln zu essen bekommen. Man hätte ihnen gesagt, dass die Kartoffeln gesegnet seien, weil sie auch die Nahrung vom Propheten Mohammed gewesen wären. Es hätte sich um verschiedene Höhlen gehandelt und sie seien gruppenweise in diesen Höhlen untergebracht gewesen. Er sei gleichzeitig mit drei Mitschülern dort gewesen, welche er namentlich nannte. Mit den anderen hätte er sehr wenig Kontakt gehabt.
Zum Tagesablauf führte er aus, dass sie früh aufstehen und beten mussten. Sie seien zu den Gebetszeiten und Essenszeiten aufgerufen worden und die Trainings hätten mehrmals am Tag stattgefunden. Beim Training hätten sie theoretisch etwas gelernt und ihnen sei beigebracht worden, dass sie nach Durchführung eines Attentates direkt in den Himmel kommen würden. Beim praktischen Teil hätten sie gelernt, wie eine Sprengstoffweste funktioniere. Zu tätlichen Übergriffen auf ihn oder andere Jugendlichen sei es nicht gekommen. Man hätte sie bewacht.
Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
Auf den Vorhalt, dass er sich den Taliban widersetzt hätte und befragt, ob er nicht seltsam fände, dass die Taliban ihn angerufen und Briefe geschrieben hätten, obwohl sie seinen Wohnort gekannt hätten, antwortete er, dass er nicht genau wisse, warum sie nicht selber gekommen seien, um ihn zu holen. Aber sie hätten ihm auf dem Handy gedroht und später Drohbriefe geschickt.
Befragt, ob nach seiner Flucht aus Afghanistan nicht für seine Familie die Gefahr bestanden hätte, dass sich die Taliban an der Familie räche, antwortete er, dass die Taliban nach ihm gesucht hätten.
In einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten führte der Beschwerdeführer aus, dass darin nur allgemeine Informationen über die Taliban geliefert werden würden, die zum Teil mit seinem Vorbringen ident seien. Über seine Heimat seien keine Berichte enthalten. Auch dort seien Zwangsrekrutierungen an der Tageordnung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
Weiter wurde ein befristet Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten erlassen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle die Identität, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöse Gesinnung festgestellt.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass er nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen wäre und auch wegen seiner politischen Ansichten nicht verfolgt worden wäre. Er hätte keine asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestehenden sozialen Gruppe oder Volksgruppenzugehörigkeit. Er hätte auch keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden und es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
Er hätte eine gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung und eine Entführung durch die Taliban vorgebracht. Es hätten sich keine begründenden Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben.
Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbingen ausgeführt, dass er auf dem Nachhauseweg von der Schule überfallen und entführt und zehn Tage lang zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden sei und in weiterer Folge einen Anschlag auf eine Militärkonvoi verüben hätte sollen. Er hätte sich befreien könne und sei zu seinen Eltern nach Hause zurückgekehrt, dort über sein Mobiltelefon und auch brieflich mit dem Tode bedroht worden. Weitere Ausreise und Fluchtgründe hätte er ausdrücklich nicht vorgerbacht.
Als Ausreisegrund sei klar erkennbar ein Angriff und eine Entführung gegen ihn im Jahr 2012 und die damit verbundene Zwangsrekrutierung durch die Taliban samt Bedrohungen vorgebracht worden.
In dem von ihm vorlegten Drohschreiben heiße es Wortwörtlich: "... hast du am 17.10.1391 die Taliban verraten.". Dieses angeführte Datum entspreche dem 06.01.2013 - also einem Zeitpunkt, zu dem er seinen Herkunftsstaat Afghanistan bereits längst verlassen hätte. Dies lasse an der Echtheit dieses Dokumentes und an seiner Glaubwürdigkeit stark zweifeln. Weiters hätte er ausgeführt, dass die Sprengstoffweste "im hinteren Teil" mit zwei Riemen verschlossen gewesen wäre und es stelle sich die Frage, wie man am Rücken befindliche Riemen ohne fremde Hilfe lösen könne. Auch dabei würde es sich um einen Widerspruch zu seinen Aussagen in der Ersteinvernahme handeln. Dort hätte er ausgesagt, dass er die Weste in einer Seitengasse entfernt und abgelegt hätte, während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesagt hätten, dass er sich in einem Maisfeld befunden hätte, als er die Weste abgelegt hätte.
Zum vorgelegten Schreiben des "Christopher" vom 06.04.2013 wurde ausgeführt, dass er damals schon drei Monate in Österreich aufhältig gewesen sei. Weiters sei dieses Schreiben in der Ich-Form verfasst worden und einzig der letzte Satz besage, dass Österreich ein sichereres Land für ihn sei. Da der Verfasser nicht Zeuge der Vorkommnisse in Afghanistan gewesen sei, komme diesen Schreiben keinerlei Beweiskraft zu.
Zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Analyse der Staatendokumentation "Afghanistan, Rekrutierung durch die Taliban" herangezogen, worin ausgeführt wird, dass die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durchaus vorkomme, es aber im Jahr 2010 nur 23 dokumentierte Fälle gegeben hätte und dies hauptsächlich ein Problem in den westlichen und südlichen Provinzen sei. Gehe man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen seien und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft sei, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren.
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass seine Heimatprovinz in dieser Analyse nicht erwähnt sei, wurde ausgeführt, dass sich dies mit der Analyse decke, da die Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Osten liege und die Zwangsrekrutierungen primär ein Problem in den westlichen und südlichen Provinzen darstelle.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer diverse Unterstützungsschreiben (Stadtgemeinde, Stadtpfarre) sowie einen Bericht der Deutschen Welle vom 18.04.2015 über einen schrecklichen Bombenanschlag der Terrorgruppe IS in Jalalabad vor.
Im Rahmen der am 01.07.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts führte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und sunnitischer Muslim. Er habe in seinem Heimatdorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe die 11. Klasse beendet und sei in der 12. Klasse gewesen, einen Beruf habe er noch nicht erlernt. Er könne schreiben und lesen. Er habe neben der Schule seinem Vater auf den Feldern geholfen, dieser habe für ihn gesorgt im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer habe am 02.10.2012 einen Drohbrief von den Taliban erhalten, drei Tage später habe er Afghanistan verlassen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer somit bei dem Fluchtgrund, den er in der ersten Instanz geltend gemacht habe, bleibe, bejahte dieser.
Aufgefordert, den Fluchtgrund erneut zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er sei, als er in die 12. Klasse gegangen wäre, nach Schulschluss von den Taliban des afghanischen Emirates festgenommen worden. Sie hätten den Beschwerdeführer dort zehn Tage lang angehalten und ausgebildet. Sie hätten dem Beschwerdeführer eine Sprengstoffweste gegeben und ihn dazu aufgefordert, im Bazar, wenn Streitkräfte kommen, dort einen Selbstmordanschlag an der Kreuzung im Bazar zu verüben. Als der Beschwerdeführer dort angekommen sei, seien dort keine Streitkräfte gewesen. Er habe beim Bazar bei den Maisfeldern seine Weste ausgezogen, habe sie dort liegen lassen und sei geflüchtet.
Befragt nach Uhrzeit und Details, gab der Beschwerdeführer an, die Schule habe bis 12 Uhr gedauert und er sei nach Schulschluss am Nachhauseweg gewesen. Wann er genau mitgenommen worden sei, wisse er nicht.
Die Frage, wohin er mitgenommen worden sei, konnte er nicht beantworten. Nachdem er angehalten worden sei, hätten sie sofort seine Augen verbunden. Er sei in ein Fahrzeug gesetzt und weggebracht worden.
Als sie ihn aus dem Auto geholt hätten, sei er an jedem Arm festgehalten worden, sie hätten ihn zu Fuß weggebracht. Als sie die Augenbinde abgenommen hätten, habe der Beschwerdeführer gesehen, dass er auf einem Berg gewesen sei.
Befragt, konnte er nicht angeben, wie viele Personen sich dort aufgehalten hätten, es seien ständig Personen gekommen und gegangen. Als Essen habe es Wasser und Kartoffeln gegeben und ein Mann habe ihm erklärt, dass auch der Prophet Kartoffeln gegessen habe.
Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass Kartoffeln erst im 16. Jahrhundert von Amerika aus in Richtung Europa transportiert und dann im Rest der Welt verbreitet wurden, gab der Beschwerdeführer an, es stimme kein Wort, was die Taliban erzählen, somit diese Geschichte wahrscheinlich auch nicht.
Die Sprengstoffweste sei dem Beschwerdeführer von zwei Taliban, die vermummt gewesen seien, angelegt worden.
Aufgefordert fertigte der Beschwerdeführer eine Skizze der Vorderseite der Sprengstoffweste an und gab befragt an, er hab die Rückseite nicht gesehen, daher könne er darüber keine Angaben tätigen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 11.04.2013 ausgesagt hatte, die Weste habe zwei Riemen im hinteren Teil gehabt und er hätte diese vorsichtig geöffnet, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nicht von "hinten" gesprochen, sondern habe das Wort "seitlich" benutzt. Es könne sein, dass es damals zu einem Missverständnis gekommen sei.
Der Dolmetsch gab an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung während des Zeichnens angegeben hatte, die Öffnungsmöglichkeit sei auf der Seite gewesen.
Befragt, ob der Beschwerdeführer die Sprengstoffweste so einfach hätte ausziehen können, gab der Beschwerdeführer an, er habe sie sehr vorsichtig aufgemacht und vorsichtig auf die Felder gelegt, damit sie nicht explodiere. Dann sei er geflüchtet.
Befragt, weshalb zwei Taliban dem Beschwerdeführer die Weste angezogen hätten, wenn es laut Beschwerdeführer derart einfach sei, die Weste zu öffnen und an- bzw. auszuziehen, erwiderte der Beschwerdeführer, er selbst habe die Weste nicht anziehen wollen, denn er habe sie gegen seinen Willen anziehen müssen.
Die Frage, ob die Taliban nicht damit gerechnet hätten, dass der Beschwerdeführer die Weste derart einfach ausziehe, beantwortete er dahingehen, dass diese davon ausgegangen wären, der Beschwerdeführer würde den Selbstmordanschlag verüben.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben darüber gemacht habe, wo er die Sprengstoffweste abgelegt habe, da er im Rahmen der Erstbefragung angegeben hatte, es sei in einer Seitengasse in der Nähe des Bazars, bei seiner zweiten Einvernahme angegeben hätte, es sei das Maisfeld gewesen und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführe versucht zu sagen, er habe dort beim Bazar, bei der Straße, wo sich die Maisfelder befinden, seine Weste ausgezogen, dort liegen gelassen und sei geflüchtet. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung offensichtlich die beiden widersprüchlichen Aussagen vereinheitlichen hätte wollen, gab dieser an, es würden sich an dieser Stelle sowohl die Seitengasse als auch die Maisfelder befinden.
Nachdem er geflüchtet sei, habe er am Nachmittag Anrufe von den Taliban erhalten. Sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht, sie hätten gesagt, dass sie ihn köpfen würden. Drei Tage später hätten die Taliban Drohbriefe vor dem Haus hinterlegt.
Befragt, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer nicht sofort etwas angetan hätten, sondern lediglich etwas vor das Haus des Beschwerdeführers gelegt hätten, obwohl er sich bereits widersetzt habe, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten nicht gewusst, ob er zu Hause sei oder nicht.
Auf Vorhalt, dass es ein Leichtes für die Taliban sei herauszufinden, ob der Beschwerdeführer im Haus sei oder nicht und die erkennende Richterin nicht glaube, dass die Taliban etwas daran hindern würde, ins Haus zu gehen, wiederholte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten nicht gewusst, ob er zu Hause sei. Ob die Taliban ins Haus gegangen wären, wisse er nicht.
Befragt, wer "Christopher" sei, weil der Beschwerdeführer von diesem ein Schreiben in der Ich-Form vorgelegt hatte, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei zum Stützpunkt dort zu ihm gegangen und habe vom Problem des Beschwerdeführers erzählt, daraufhin habe er diese Probleme bestätigt.
Auf Nachfrage, weshalb das Schreiben in der Ich-Form verfasst wurde, verwies der Beschwerdeführer darauf, es sei möglich, dass ein Fehler passiert sei. Diese Person habe der Beschwerdeführer nie persönlich gesehen.
Auf Vorhalt, dass somit ein Mann, den der Beschwerdeführer nie gesehen habe, die Gefährdung des Beschwerdeführers bestätige, gab der Beschwerdeführer an, "die" würden wissen, wie die Lage dort sei, nachdem der Vater des Beschwerdeführers dorthin gegangen sei, hätten "sie" das bestätigt.
Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das Schreiben zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, als der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen sei.
Hinsichtlich des vorgelegten Drohbriefs der Taliban führte der Dolmetsch an, dass das Datum dem 2.10.2012 entspreche, allerdings sei am Brief 1391=17=10 vermerkt, da es keinen 17. Monat gebe, ging der Dolmetsch vom siebten Monat aus.
Der ausgewiesene Vertreter führte aus, dass für ihn das Datum ein Missverständnis gewesen sei, welches soeben aufgeklärt worden sei laut seiner Einschätzung. Das zweite Missverständnis betreffe das Maisfeld und die Straße, dies habe bereits sein Kollege versucht in der Beschwerde aufzuklären.
Weiters übergab der ausgewiesene Vertreter eine Stellungnahme der Feststellungen sowie zwei Anfragebeantwortungen von ACCORD (18.11.2014 und 14.08.2014) und verwies auf die bereits in der Ladung übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortungen von August 2012 und September 2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der pashtunischen Volksgruppe und dem sunnitisch muslimischen Glauben an. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland zuletzt in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX wohnhaft, reiste am 01.03.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdistrikt, er verfügt über keine engen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, Distrikt Hesark-e Gheliji
Zwangsrekrutierung durch Taliban
1. Wie stellt sich die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, Distrikt Hesark-e Gheliji dar?
Quellenlage, Quellenbeschreibung:
Im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in öffentlich zugänglichen Quellen in deutscher und englischer Sprache konnte eine Vielzahl von Informationen zur Sicherheitslage in Nangarhar gefunden werden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in öffentlich zugänglichen Quellen in deutscher und englischer Sprache konnten unter der Schreibweise Hesark-e Gheliji keine Informationen gefunden werden. Es konnten jedoch einige Informationen zu einem Distrikt namens Hesarak in der Provinz Nangarhar gefunden werden.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einem großen Teil der angeführten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar finden sich auch im aktuellen LIB vom 19.11.2014, Punkt 3.5 sowie in der KI vom 24.2.2015 nähere Informationen.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge wird die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als volatil beschrieben und es kommt immer wieder zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe hat den nachfolgend zitierten Quellen zufolge in den letzten Jahren zugenommen. Allerdings stellt sich die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten sehr unterschiedlich dar und geht aus den nachfolgend zitierten Quellen hervor, dass es in einigen Distrikten immer wieder zu Aufständen regierungsfeindlicher Gruppierungen kommt, während die Sicherheitslage in anderen als stabil beschrieben wird. Der Distrikt Hesarak gehört nachfolgend zitierten Quellen zufolge zu jenen mit der instabilsten Sicherheitslage in Nangarhar.
Einzelquellen:
Am 4.8.2014 berichtet TOLOnews, dass in den letzten 24 Stunden im Zuge einer durch die ANSF durchgeführten landesweiten Operation mindestens 86 Talibanrebellen getötet wurden. 71 weitere Rebellen wurden verletzt und 14 verhaftet. In den letzten 24 Stunden haben die afghanische Armee, Polizei und der Geheimdienst mehrere Operationen in den Provinzen Nangarhar, Kunduz, Sar-e-Pul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand und Paktia durchgeführt, um sie von den Rebellen zu befreien. Während der Operation wurden von den nationalen Sicherheitskräften mehrere Waffen beschlagnahmt.
In den Briefing Notes vom 22.9.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am 15.09.14 wurde die Leiche des Gouverneurs des Distrikts Chamkani in der südöstlichen Provinz Paktia aufgefunden. Er war zuvor entführt worden. In der Grenzstadt Torkham in der östlichen Provinz Nangarhar gingen Dutzende von NATO-Tankwagen nach einem Selbstmordanschlag in Flammen auf. [...]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (22.9.2014): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411725131_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-09-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Weiters berichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Briefing Notes vom 29.9.2014:
[...] Die Provinzregierung soll am 26.09.14 den Kontakt zur Polizei in dem Bezirk verloren haben, nachdem die Taliban mehrere Dörfer und Polizeiposten erobert hätten. Nach Behördenangaben sind dort in den vergangenen Tagen mehr als 100 Menschen ums Leben gekommen. Außerdem sollen die Taliban 15 Menschen enthauptet haben.
Weitere Kämpfe und Bombenanschläge, bei denen auch Zivilpersonen zu Schaden kamen, gab es in Khost (Südosten), Laghman, Nangarhar (Osten), Logar, Maidan Wardak, Parwan (Zentralafghanistan), Kandahar, Uruzgan (Süden), Balkh, Faryab (Norden) und Kunduz (Nordosten). [...]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (29.9.2014): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412074947_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-29-09-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Das Security Sector Reform Resource Centre, eine laut eigenen Angaben gemeinnützige, überparteiliche Denkfabrik, die sich mit dem Thema Sicherheit in von Konflikten betroffenen Staaten beschäftigt und ein eingetragener Verein mit Sitz in Kanada ist, berichtet am 30.9.2014, dass die Taliban im August und September drohten die Kontrolle über Schlüsseldistrikte und Haupttransportverbindungen in Ghazni, Logar, Helmand, Nangarhar und Wardak zu übernehmen und so die großen Schwachstellen der ANSF bloßzulegen. Offenkundig hat die Reduzierung der ausländischen Truppen die Taliban ambitionierter gemacht.
Security Sector Reform Resource Centre (30.9.2014): The Danger of Unfinished Security Sector Reform in Afghanistan, http://www.ssrresourcecentre.org/2014/09/30/the-danger-of-unfinished-security-sector-reform-in-afghanistan/, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 3.11.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Nach Schätzungen des US-Militärs wurden in diesem Jahr bisher 7.000 bis 9.000 afghanische Polizisten und Soldaten getötet oder verwundet.
Nach Angaben des UNHCR stieg die Zahl der intern Vertriebenen im September um 33.240 auf 755.011 Personen. Als wichtigste Fluchtauslöser wurden bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Regierungsgegnern und den afghanischen Sicherheitskräften sowie Belästigungen und Einschüchterungen durch Aufständische genannt. Weitere Gründe waren Militäroperationen der Sicherheitskräfte, allgemeine Unsicherheit, stammesinterne Dispute, bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen von Regierungsgegnern und Bombardierungen von jenseits der pakistanischen Grenze. Die meisten Flüchtlinge nahm die Provinz Kabul auf (11.722 Personen). Fluchtbewegungen gab es aus bzw. innerhalb folgender Provinzen: Kabul, Maidan Wardak, Logar, Kapisa, Parwan (Zentralafghanistan), Kunduz (Nordosten), Nuristan, Laghman, Nangarhar, Kunar (Osten), Ghazni (Südosten), Helmand (Süden), Farah, Badghis (Westen).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (3.11.2014): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415024962_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-03-11-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Das deutsche Auswärtige Amt macht in seinem Fortschrittsbericht zu Afghanistan am 19.11.2014 folgende Angaben zur Sicherheitslage:
[...] Insgesamt haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) im Jahr 2014 trotz weiterhin hoher personeller Verluste in den Bevölkerungszentren und entlang bedeutsamer Hauptverkehrsachsen eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage gewährleistet. Auch während der Hauptkampfsaison der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) haben sich die ANSF erneut ihrer landesweiten Sicherheitsverantwortung gestellt und kommen dieser überwiegend nach. Immer wieder waren die ANSF sowohl während der Absicherung von Großereignissen, als auch in der Fläche regional unterschiedlich stark ausgeprägt, erhöhten Herausforderungen durch die RFK ausgesetzt. Die Absicherung beider Wahlgänge zur Präsidentschaftswahl sowie der Inauguration des neuen afghanischen Staatspräsidenten am 29. September 2014 unterstreichen erneut die durch Schwerpunktsetzung erzielte Leistungsfähigkeit der ANSF. Im Sommer und Herbst 2014 unterlag die Sicherheitslage vor allem in den bekannten Kernräumen der RFK den erwarteten teilweise erhöhten Schwankungen.
Die RFK stellen auch Ende 2014 landesweit eine erhebliche Bedrohung für die afghanische Bevölkerung, die Sicherheitskräfte, afghanische Regierungsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft dar. In den bevölkerungsreichen Gebieten und entlang der Hauptverbindungsstraßen stehen die RFK weiterhin unter Druck durch die ANSF. In diesen Gebieten haben die RFK aber bis zum Ende der Hauptkampfsaison 2014 keine entscheidenden und dauerhaften Raumgewinne erzielt. Wie bereits im Frühjahr 2014 in mehreren Landesteilen festgestellt, haben jedoch die RFK ihre Handlungsfähigkeit insbesondere in den ländlichen, vornehmlich paschtunisch geprägten traditionellen Kernräumen erhöhen können. Hier waren über das Jahr gesehen in einigen Gebieten mehrfach abwechselnde Raumgewinne und -verluste durch RFK und ANSF zu beobachten. Weiterhin nutzen die RFK die bekannten Vorgehensweisen und Techniken bei der Durchführung von Anschlägen und Angriffen. Diese richten sich nach weiterer Reduzierung der ISAF-Präsenz in der Fläche mit Masse gegen die ANSF.
Die ANSF wirken grundsätzlich landesweit, konzentrieren sich jedoch aufgrund begrenzter Ressourcen und weiterhin bestehender Defizite - insbesondere bei Durchhaltefähigkeit, Aufklärung und Luftnahunterstützung - noch stärker als zum Beginn des Jahres auf die urbanen Zentren und auf die bedeutsamen Hauptverkehrsachsen. Dies ermöglicht ihnen entweder kurzzeitig in der Fläche (Absicherung der Stichwahl) oder längerfristig (in den strategisch bedeutsamen Gebieten) die Wirkungsüberlegenheit gegenüber den RFK zu behalten. Somit kommen sie ihrer Schutzaufgabe weitgehend nach. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sind die personellen Verluste mit rund
3. 450 gefallenen Angehörigen der ANSF im Vergleich zu rund 3.650 Gefallenen im Vorjahreszeitraum um rund fünf Prozent nur leicht gesunken. Aufgrund fortlaufender Rekrutierung bleiben die ANSF regenerationsfähig.
ISAF war 2014 in weiter zunehmendem Maße nur noch ein Gelegenheits- und "Prestige"-ziel für Anschläge. Mit 33 Gefallenen in den Reihen der ISAF in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sanken die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahreszeitraum mit 105 Gefallenen um rund 70 Prozent deutlich. Allerdings war ISAF wegen des begonnenen Rückbaus insgesamt auch weniger exponiert.
Die Anzahl der Sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ), deren Aussagekraft als quantitativer Teilindikator bei der Bewertung der Sicherheitslage immer weiter abnimmt, sank - sogar trotz der statistischen Sondereffekte an den Wahltagen - in den ersten acht Monaten 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum landesweit von rund
20. 900 um rund 23 Prozent auf rund 16.100.
Zivile Opfer werden unverändert durch die RFK billigend in Kauf genommen und in einigen Fällen als Mittel der Abschreckung und Vergeltung - trotz wiederholt gegenteiliger Aussagen der RFK-Führung - gezielt eingesetzt. Die Vereinten Nationen berichteten am 9. Juli 2014, dass für das erste Halbjahr 2014 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 ein Anstieg von getöteten afghanischen Zivilpersonen um 17 Prozent auf 1.564 und von verletzten Zivilpersonen um 28 Prozent auf 3.289 zu verzeichnen war. Erneut ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die RFK mit 74 Prozent für die große Mehrheit der zivilen Opfer verantwortlich waren (gegenüber 8 Prozent von ANSF und 1 Prozent von internationalen Truppen). 12 Prozent der Fälle konnten nicht zugeordnet werden, weitere 5 Prozent wurden von Kampfmittelrückständen verursacht.
Die Sicherheitslage in Kabul ist durch die ANSF trotz unveränderter Volatilität durch einzelne medienwirksame Anschläge und Bedrohungsmeldungen "überwiegend kontrollierbar".
Auch zum Ende des Jahres 2014 herrscht in den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden des Landes eine "überwiegend nicht kontrollierbare", in einigen wenigen Distrikten sogar eine "nicht kontrollierbare" Sicherheitslage.
In Nordafghanistan ist eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage zu konstatieren. Sie ist jedoch heterogen und lokal begrenzt volatil. Auch im Norden wirken die ANSF grundsätzlich in der Fläche, konzentrieren sich jedoch auf die Siedlungsgebiete und auf den Raum entlang der Hauptverkehrsstraßen. Besonderes Kennzeichen auch im zurückliegenden Jahr blieb die enge Verstrickung von RFK mit der Organisierten (Drogen) Kriminalität und lokalen/regionalen Machthabern. Die Bedrohungslage durch RFK in den nicht-paschtunischen Siedlungsgebieten und größeren Städten des Nordens wird als niedrig bis mittel eingestuft. In den ländlichen Gebieten mit hohem paschtunischen Bevölkerungsanteil bestehen weiterhin überwiegend erhebliche Bedrohungen. In einigen traditionellen Kernräumen der RFK im Norden wurde im Sommer 2014 eine Erhöhung von deren Bewegungs- und Handlungsfähigkeit registriert, welche regelmäßig eine Gegenreaktion der ANSF auslösen. Dies führt in begrenzten Gebieten des Nordens zu einem wechselseitigen Kontrollverlust bzw. -gewinn. Insgesamt hat sich die Anzahl von Gebieten mit einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage im Norden tendenziell vergrößert.
AA-Auswärtiges Amt (11.2014): Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags,
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/691670/publicationFile/199511/141119-Fortschrittsbericht_AFG_2014.pdf, Zugriff 15.4.2015
In einem ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan vom 13.1.2015 macht ACCORD folgende Angaben:
[...] Wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom September 2014 vermerkt, haben aufständische Gruppen, internationale Terroristen und mit ihnen verbündete Netzwerke die langwierige politische Krise und Unsicherheit genutzt, um großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen, vor allem in den Provinzen Helmand, Faryab, Ghor, Logar, Nangarhar, Nuristan und Kundus, zu verüben. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August 2014 haben die Vereinten Nationen 5.456 für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von ZivilistInnen relevante Sicherheitsvorfälle registriert. Dies stellt einen Anstieg um 10,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 und einen Anstieg um 18,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012 dar. Die entsprechende Zahl für 2011 lag allerdings um 12,6 Prozent höher. (UNGA, 9. September 2014, S. 6-7)
Die Jamestown Foundation erwähnt im September 2014, dass die Taliban eine neue Strategie verfolgen. Diese besteht darin, großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen zu starten, um die Kontrolle über Gebiete zu erlangen und zu behalten, und gezielte Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst zu verüben. (Jamestown Foundation, 26. September 2014)
In seinem Bericht vom Dezember 2014, der den Zeitraum seit September 2014 abdeckt, schreibt der UNO-Generalsekretär, dass Aufständische in den meisten Teilen des Landes Angriffe auf Regierungskräfte verübt haben. Die schwersten Angriffe fanden in den Provinzen Helmand und Kandahar im Süden, in den Provinzen Ghazni, Paktia und Paktika im Südosten, in der Provinz Nangarhar im Osten, in der Provinz Kundus im Nordosten, in der Provinz Faryab im Norden sowie in den Provinzen Herat Farah und Ghor im Westen statt. Insgesamt gesehen waren die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, den Aufständischen mit relativer Wirksamkeit entgegenzutreten, auch wenn sie Berichten zufolge signifikante Opferzahlen zu verzeichnen hatten.
Wie der Bericht weiters anführt, wurden im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2014 insgesamt 5.199 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, was einen geringfügigen Rückgang um 5,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum darstellt. Die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 15. November 2014 verzeichneten 19.469 sicherheitsrelevanten Vorfälle stellen hingegen einen Anstieg um 10,3 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dar. Laut Bericht waren die unbeständigsten Gebiete weiterhin im Süden, Südosten und Osten des Landes zu finden. (UNGA, 9. Dezember 2014, S. 5) [...]
ACCORD (13.1.2015): ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,
http://www.ecoi.net/local_link/294284/429187_de.html, Zugriff 15.4.2015
Aus dem Report von EASO vom Jänner 2015 geht im Hinblick auf die Provinz Nangarhar hervor, dass diese mit der Hauptstadt Jalalabad aus 22 Distrikten - darunter einem Distrikt namens Hesarak - besteht. Die Sicherheitslage hat sich seit 2012 verschlechtert, mit einer Zunahme der Angriffe gegen ANSF am Bati Kot-Highway. Auch die Fernverkehrsstraße Torkham-Jalalabad ist zu einem Angriffsziel geworden und Nangarhar ist sowohl für die Taliban, als auch Regierungstruppen bzw. die Koalition der Truppen eine strategisch bedeutende Provinz. Das Vorhandensein von Aufständischen führt dazu, dass amerikanische Drohnen eingesetzt werden, um die Taliban zu beseitigen.
Die Unsicherheit hängt auch damit zusammen, dass sich die provinzielle Elite und der ehemalige Gouverneur Gul Aga Shirzai, um die lokalen Ressourcen konkurrieren. Um ihre Präsenz zu stärken nutzen die Aufständischen diese Rivalitäten, Stammeskonflikte, Landstreitigkeiten sowie den Widerstand gegen die Beseitigung des Opiumanbaus, der zwischen 2012 und 2013 um 400% gestiegen ist. Die verstärkte Präsenz der Taliban wirkt sich auf das tägliche Leben der Zivilbevölkerung aus, die es aus Angst vor Repressalien vermeidet, Sänger und Musikanten zu Hochzeiten einzuladen.
Entführung und Lösegeldforderung - zwischen USD 300.000.- und 1,5 Millionen - haben sich zwischen März 2013 und Jänner 2014 vervielfacht.
Zwischen Jänner und Oktober 2014 wurden in der Provinz Nangarhar
2. 750 Sicherheitsvorfälle registriert. Die unbeständigsten Distrikte waren Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar mit mehr als 200 Vorfällen. Keiner der Distrikte bleibt von Gewalt verschont. Die Distrikte Khogyani, Chaparhar, Behsud und Achin weisen mit 51 bis 150 zivilen Opfern (vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014) die höchste Anzahl von zivilen Opfern auf. Abgesehen davon, dass sie kollaterale Opfer sind, stellen Zivilisten auch ein direktes Ziel dar. In den Distrikten Batikot, Pachieragam, Sherzad und Hesarak wurden im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 zwischen 26 und 50 Opfer gezählt. Zwischen 29. Juli und 1. August 2014 wurden im Distrikt Hesarak mehrere Polizeistationen gleichzeitig von hunderten Kämpfern der Taliban angegriffen, da die Nähe [des Distrikts Hesarak] zu strategisch wichtigen Lagen [angrenzenden Distrikten] die Bedenken erhöht hat, dass die Gewalt auf andere, traditionell stabilere Gebiete übergreifen könnte.
2012 war das Haqqani-Netzwerk in den Distriken Hesarak, Sherzad, Charpahar und Jalalabad City vorherrschend. Unter den Opfern der afghanischen Armee wurde in der Provinz Nangarhar eine große Zahl von pakistanischen Taliban identifiziert und die in Pakistan verbotene Lashkar-e Islam ist in der Provinz noch immer aktiv. Seit Februar 2010 ist Qari Rahmat der Anführer der Taliban im Distrikt Achin und führt 300 Männer.
EASO (Jänner 2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation-EN.pdf, Zugriff 15.4.2015
Aus den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9.2.2015 geht folgendes hervor:
[...] Am 05.02.15 starben mindestens 18 Talibankämpfer bei einem Militärschlag in der ostafghanischen Provinz Nangarhar (Distrikt Nasjan, nahe der Grenze zu Pakistan). Neben diesen Ereignissen, über die die internationale Presse berichtete, ereigneten sich in der vergangenen Woche täglich eine Vielzahl von Angriffen und Anschlägen, über die nur in der afghanischen Presse berichtet wurde. Betroffen waren die Provinzen Faryab (Norden), Kunar (Osten, Sprengung einer Mädchenschule und Klinik), Parwan (Zentralafghanistan).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (9.2.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1423556365_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-02-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Weiters berichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan in den Briefing Notes vom 16.2.2015:
In der vergangenen Woche ereigneten sich mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle. Ziele von Anschlägen und Übergriffen waren erneut Regierungseinrichtungen, Repräsentanten des Staates und deren Angehörige. Am 09.02.15 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden. [...]
Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt. Am 11.02.15 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden. In der östlichen Provinz Kunar wurde eine weitere Schule in Brand gesteckt. Im Distrikt Nad Ali der südlichen Provinz Helmand begann eine größere Militäraktion gegen Aufständische. [...]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (16.2.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1424338209_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-02-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Einem Bericht von UN General Assembly zur Sicherheitslage und zu politischen Entwicklungen seit 9. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil blieb. Die Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle war im Jahr 2014 um 10% höher als 2013. 68% dieser Vorfälle wurden im Süden, Südosten und Osten registriert - mit Nangarhar als instabilster Provinz und einem Anteil von 13% der Vorfälle. Unbestätigte Berichte über erhebliche Verluste unter regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Truppen weisen darauf hin, dass der Konflikt zunehmend zermürbender wird. Das wurde vor allem in Provinzen wie Badakhshan, Kunduz, Helmand, Nangarhar, Kunar und Nuristan deutlich, die auch in engen Zusammenhang mit verbotenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere illegaler Drogenproduktion und Menschenhandel gebracht werden.
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Operationen in den Provinzen Faryab, Herat, Kandahar, Nangarhar und Kunar fortgesetzt, um Rebellengruppen in Gebieten entgegenzutreten in denen sie über den Winter fortlaufend um Einfluss kämpften anstatt sich zurückzuziehen, bis die Frühjahrsoffensive beginnt. Während des Berichtszeitraumes wurden 25 Vorfälle registriert die sich direkt oder indirekt gegen die Vereinten Nationen gereichtet haben.
UN General Assembly (27.2.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426069945_n1504851afg.pdf,
Zugriff 15.4.2015
UNHCR schreibt im Bericht zu intern vertriebenen Personen für den Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2015, dass 302 Familien (1.570 Personen) aus verschiedenen Distrikten in der Provinz Nangarhar vertrieben wurden und sich aus den unsicheren Distrikten in andere begaben. Berichten zufolge haben sich die Vertreibungen zwischen August und Dezember 2014 ereignet. Auch nach Gardez City, der Hauptstadt der Provinz Paktya, haben sich Vertriebene aus den Provinzen Paktya, Nangarhar, Logar und Kabul begeben.
UNHCR (Februar 2015): CONFLICT-INDUCED INTERNAL DISPLACEMENT MONTHLY UPDATE 01 - 28 FEBRUARY 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1427448627_5513f90c4.pdf,
Zugriff 15.4.2015
Die folgende Darstellung von UNHCR vom 28.2.2015 gibt einen Überblick über die Anzahl der unterstützten freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan im Zeitraum 3.2.2002 bis 28.2.2015.
UNHCR (28.2.2015): Volrep an border monitoring monthly update,
http://www.refworld.org/pdfid/5513f94e4.pdf, Zugriff 15.4.2015
Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) gibt im Humanitarian Bulletin Afghanistan (1. bis 28. Februar 2015) am 28.2.2015 an, dass Nangarhar zu den Provinzen mit den meisten Rückkehrern gehört. Seit Jahresbeginn 2015 sind 41.209 Afghanen ohne Dokumente aus Pakistan zurückgekehrt, womit schon die Gesamtzahl der Rückkehrer des Jahres 2014 überschritten wurde. Auch wenn die Zahl vom Allzeithoch im Jänner von 22.274 Personen (darunter 11.082 Frauen) auf 18.935 (darunter 9.364 Frauen) gesunken ist, kehren afghanische Familien weiterhin in großer Zahl aus Pakistan zurück. Die Rückkehrer berichten von Nötigungen und Belästigungen sowie Razzien in Unterkünften und Arbeitsstätten. Vor allem der Angriff auf eine Schule in Peshawar Mitte Dezember 2014 führte zu gegen Afghanen gerichteten Stimmungen. Viele sagen, dass ihre einzige Möglichkeit die Rückkehr nach Afghanistan war.
OCHA (28.2.2015): Humanitarian Bulletin Afghanistan,
http://www.humanitarianresponse.info/system/files/documents/files/MHB_Feb15_final.pdf, Zugriff 15.4.2015
Die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gibt im Jahresbericht zu zivilen Opfern, Angriffen und Schutz für ZivilistInnen im Jahr 2014 an, dass die afghanische Zentralregion den höchsten Grad an Vertreibungen im Jahr 2014 verzeichnete. Die Vertreibungen sind Folge der Zunahme von Aktivitäten von regierungsfeindlichen Elementen die die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte dazu veranlassten militärische Operationen in den Provinzen Kapisa, Maidan, Wardak und Logar durchzuführen.
UNAMA (2.2015): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2014,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/2014-Annual-Report-on-Protection-of-Civilians-Final.pdf, Zugriff 15.4.2015
British and Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG) schreibt im Monatsbericht zu Afghanistan im März 2015, dass ein neugewähltes weibliches Mitglied der Provinzregierung an den Verletzungen nach einem fünf Tage zuvor stattgefundenen Bombenangriff verstorben ist.
[...] On the 15th, Angiza Shinwari, a newly elected female member of the Nangarhar Provincial Council died from the severe injuries she suffered in a bomb attack five days earlier.
BAAG (3.2015): Afghanistan in February 2015,
http://www.baag.org.uk/sites/www.baag.org.uk/files/resources/attachments/Afghanistan%20in%20Feb%202015.pdf, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 2.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Am 27.02.15 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 28.02.15 kamen in der nördlichen Provinz Faryab drei Frauen bei einem Bombenanschlag um. Am 02.03.15 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (2.3.2015): Briefing Notes,
https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1425305626_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-02-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 9.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen sowie Bombenanschlägen in den Provinzen Faryab (Norden), Baghlan, Kunduz (Nordosten), Nangarhar (Osten), Helmand, Zabul (Süden) kamen neben Aufständischen und Sicherheitskräften in der vergangenen Woche erneut auch Zivilisten ums Leben. In der nordöstlichen Provinz Badakhshan belagern die Taliban den Distrikt Yamgan, was akuten Nahrungsmangel in dem Gebiet zur Folge hat. [...]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (9.3.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426147764_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 16.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Die Sicherheitslage ist unverändert. Weiterhin kommt es in verschiedenen Landesteilen zu Anschlägen und Kämpfen. Dabei attackieren die Taliban in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte (z.B. in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz und Parwan). Gegenschläge der Regierung und Militäroperationen, bei denen es teilweise zu zivilen Opfern kam, gab es vergangene Woche in den Provinzen Ghazni, Baghlan, Farah, Ghor, Faryab, Nangarhar, Helmand und Kandahar. Bei Kämpfen werden immer wieder Zivilisten getroffen. In den letzten Wochen wurden nach Behördenangaben regelmäßig ausländische Kämpfer des IS angetroffen, so starben am 10.03.15 im westlichen Farah bei Kämpfen mehrere IS-Kämpfer. [...] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (16.3.2015): Briefing Notes,
https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426517503_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 23.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Nimroz, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (Südosten), Nangarhar, Kunar (Osten), Farah, Herat (Westen), Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (23.3.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427122246_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet am 24.3.2015, dass die Vereinigten Staaten weiterhin Drohnen einsetzen um Aufständische in Afghanistan zu bekämpfen. Einem Bericht zufolge wurden bei einem Drohnenangriff am 24. März neun militante Pakistani in der Provinz Nangarhar getötet.
RFE/RL (24.3.2015): Official Says Gunmen Kill 13 In Afghan Highway Attack,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-gunmen-highway-attack-deaths/26916767.htm, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 7.4.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
Auch in der vergangenen Woche ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle wie Sprengstoffanschläge und Überfälle von Regierungsgegnern, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. Besonders viele Opfer gab es bei einem Selbstmordanschlag in Khost (Südosten) am 02.04.15, bei dem mindestens 20 Personen starben und über 60 verletzt wurden.
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (7.4.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428570692_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-04-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Am 8.4.2015 berichtet RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, dass ein US-Soldat beim Angriff eines afghanischen Soldaten auf NATO-Soldaten getötet und zwei weitere US-Soldaten verletzt wurden.
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.4.2015): U.S. Soldier Killed In Afghan Insider Attack,
http://www.ecoi.net/local_link/300265/436929_de.html, Zugriff 15.4.2015
Reliefweb berichtet am 10.4.2015 unter Berufung auf Agence France Press (AFP), dass drei Zivilisten bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Jalalabad getötet und vier weitere verletzt wurden.
Reliefweb (10.4.2015): 15 killed in Afghan bombings, including attack on NATO convoys,
http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-suicide-bomber-strikes-nato-convoy-afghanistan, Zugriff 15.4.2015
TOLOnews, ein afghanisches Nachrichtenportal, berichtet am 2.8.2014, dass offiziellen Angaben der lokalen Polizei zufolge mehr als 1000 Taliban den Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar angegriffen haben. Behauptungen eines Polizeikommandanten aus Nangarhar zufolge haben sich unter den Militanten auch Mitglieder des pakistanischen Geheimdienstes befunden. Als Ursache des Aufstandes nannte das Innenministerium die verminderte Präsenz aufständischer Truppen in der Gegend. In Hesarak gibt es seit Jahren Probleme mit der Sicherheitslage. Das Fehlen asphaltierter Straßen habe die Verbreitung regierungsfeindlicher Truppen in Hesarak ermöglicht.
TOLOnews (2.8.2014): Taliban Attack Hesarak District in Nangarhar,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15794-taliban-attack-heasark-district-in-nangarhar, Zugriff 15.4.2015
Am 3.8.2014 berichtet TOLOnews, dass afghanische Sicherheitskräfte und die ISAF eine noch andauernde militärische Operation im Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar gestartet haben, um den Distrikt von Aufständischen zu säubern. Dabei wurden offiziellen Angaben zufolge sechs Aufständische getötet und fünf weitere festgenommen. Die Operation wurde gestartet, nachdem mehr als 1000 Taliban Hesarak angegriffen haben und es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam.
TOLOnews (3.8.2014): Afghan Troops Launch Military Operation in Hesarak of Nangarhar,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15809-afghan-troops-launch-military-operation-in-hesarak-of-nangarhar, Zugriff 15.4.2014
Am 6.1.2015 berichtet TOLOnews über ein Interview mit Beamten des Verteidigungs- und Justizministeriums. Dabei geben diese an, dass seit Machtübernahme der Regierung der nationalen Einheit Kämpfer aggressiv vorgehen, um Gebiete zu erobern und die Afghanen einzuschüchtern. Laut Angaben des Verteidigungsministeriums strebten die Taliban danach Gebiete zurückzuerobern indem sie großangelegte Offensiven im Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Dagam in der Provinz Kunar und im Distrikt Sangin in der Provinz Helmand starteten. Offiziellen Angaben zufolge wurden die Angriffe außerhalb der großen Städte durch die zunehmend erfahreneren, gut ausgebildeten und ausgerüsteten afghanischen Sicherheitskräfte vereitelt werden konnten. Der stellvertretende Sprecher des Verteidigungsministeriums ging sogar so weit zu behaupten, dass die Misserfolge der Taliban in Außendistrikten zur jüngsten Welle von Selbstmordattentaten in den städtischen Zentren im ganzen Land geführt haben.
TOLOnews (6.1.2015): Security Officials Discuss Taliban Offensive in Early Months Under Unity Government, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17735-security-officials-discuss-taliban-offensive-in-early-months-under-unity-government, Zugriff 15.4.2015
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in
der Provinz Kunar [a-8850]
Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im Juni 2013, dass der Distrikt Chapa Dara in der Provinz Kunar weiterhin von Taliban-Kämpfern belagert werde. Dem Vorsitzenden des Provinzrates in Kunar zufolge seien alle RegierungsbeamtInnen nach Dschalalabad oder Kabul geflohen. Außerdem seien einige Personen unter Androhung des Todes von den Taliban gezwungen worden, für sie zu kämpfen:
(TOLO News, 6. Juni 2013)
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO)
führt in seinem im Juli 2012 erschienenen Bericht über Rekrutierungsstrategien der Taliban in Afghanistan Folgendes an:
"In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus aktuellen Quellen (2010-2012) geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen."
(EASO, 10. Juli 2012, S. 31)
In einem im Oktober 2013 erschienenen Artikel auf der Website des US-amerikanischen TVNetzwerks The Blaze wird erwähnt, dass laut US-amerikanischen und pakistanischen Quellen die Taliban im vergangenen Jahr mehr als 100 Kinder in Afghanistan und Pakistan entführt hätten, um diese als Selbstmordattentäter einzusetzen. Mehreren pakistanischen Quellen zufolge befinde sich eines der Ausbildungslager der Aufständischen in der afghanischen Provinz Kunar, während die anderen Kinder in die pakistanischen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (Federally Administered Tribal Areas, FATA) gebracht würden.
Ein Dorfbewohner in Kunar, der sich im Jahr 2009 den Taliban angeschlossen habe, habe berichtet, dass er im Jahr 2013 aus den Ausbildungslagern geflohen sei, da er mit den dort von den religiösen Führern angewendeten Taktiken nicht einverstanden gewesen sei. Sein eigener Sohn sei ihm genommen und in eine der Madrassas geschickt worden. Wie der Artikel weiters anführt, befänden sich dem Bewohner zufolge weiterhin mehr als 70 Kinder aus Pakistan und Afghanistan in den Taliban-Lagern in Kunar:
(The Blaze, 22. Oktober 2013)
TOLO News berichtet im Juli 2013, dass Recherchen des Senders zufolge die Taliban im Zeitraum von 2001 bis 2012 für insgesamt 730 Selbstmordanschläge in Afghanistan verantwortlich gewesen seien. Laut ExpertInnen würden die Taliban vorrangig Jungen für Selbstmordanschläge einsetzen. Oftmals seien diese Jungen, die in Madrassas zu Selbstmordattentätern ausgebildet würden, ungebildet und stammten aus ländlichen Gebieten.
Ein Sprecher des Innenministeriums habe über einen aktuellen Bericht zur Rekrutierung von Selbstmordattentätern durch die Taliban gesprochen und dabei einen Fall erwähnt, bei dem vier Taliban-Mitglieder aus Pakistan in die afghanischen Provinzen Kunar und Nuristan gekommen und lokalen Familien erzählt hätten, dass die Taliban in Pakistan Madrassas betreiben würden, in denen Kinder ausgebildet und erzogen würden. Daraufhin seien 42 Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren nach Pakistan geschickt worden.
In seinen letzten verfügbaren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom August 2013 geht das UNO Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen wie folgt auf die Lage von Männern und Jungen im
wehrfähigen Alter ein:
"Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben." (UNHCR, 6. August 2013, S. 45-46)
Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), eine in Genf ansässige internationale NGO, die sich für den verbesserten Schutz und eine effektivere Unterstützung von Binnenvertriebenen einsetzt, erwähnt in einem im Juni 2014 veröffentlichten Kurzbericht, dass unter anderem gezielte Angriffe, Einschüchterung und Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu den Gründen für Vertreibung seit 2010 zählen würden.
(IDMC, 19. Juni 2014)
Seran de Leede, Forscherin am Centre for Terrorism and Counterterrorism der Universität Leiden, geht in einem im April 2014 veröffentlichten Bericht für den in Den Haag ansässigen, eigenen Angaben zufolge unabhängigen Think Tank International Centre for Counter- Terrorism (ICCT) auf das Verhältnis afghanischer Frauen zu den Taliban ein. Im Abschnitt zur Rekrutierung wird unter anderem erwähnt, dass die Forschung zeige, dass die Taliban aktiv auf Männer zugehen und diese entweder überzeugen oder zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Die Taliban würden außerdem sogenannte Nachtbriefe verteilen, in denen sie Männern und Frauen damit drohen würden, dass die internationalen Truppen nicht für immer im Land seien und sie Rache an Personen nehmen würden, die sich ihnen widersetzen. Es scheine allerdings keine Belege dafür zu geben, dass die Taliban aktiv auf Frauen zugehen würden, um diese als unterstützende Kräfte zu gewinnen:
(ICCT, April 2014, S. 7)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013) in Bezug auf schiitische Hazara, dass diese weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung betroffen seien:
(USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)
Der bereits weiter oben zitierte, etwas ältere EASO-Bericht vom Juli 2012 geht auf den Seiten 29 bis 31 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf Rekrutierungen durch die Taliban mittels Bedrohung, Gewalt und Zwang ein (EASO, 10. Juli 2012, S. 29 bis 31). Der Bericht schlussfolgert:
"Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten.
Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene." (EASO, 10. Juli 2012, S. 44)
UNHCR weist im Zusammenhang mit dem EASO-Bericht darauf hin, dass der Bericht "Zwangsrekrutierung" sehr eng definiere und darunter nur Situationen verstehe, in denen Einzelpersonen durch Androhung unmittelbarer Gewalt gezwungen würden, sich den Taliban anzuschließen. Der Bericht schließe in diese Definition keine Fälle von Rekrutierungen durch die Taliban ein, bei denen breiter gefasste Zwangsmaßnahmen, wie Angst, Einschüchterung und die Verwendung von Stammesmechanismen zur Anwendung kommen würden. Die Schlussfolgerung des Berichts, dass Zwangsrekrutierung eher die Ausnahme als die Regel sei, sollte deshalb nicht für diese anderen Formen der Zwangsrekrutierung gelten. Wie UNHCR weiters anführt, sei es in Fällen, in denen die Rekrutierung zumindest teilweise auf Angst, Einschüchterung, Stammesdruck oder anderen zwingenden Faktoren basiere, äußerst schwierig, klar zu unterscheiden, ob sich eine Person freiwillig den Taliban angeschlossen habe oder zwangsrekrutiert worden sei:
(UNHCR, 10. Juli 2012, S. 1)
Informationen zu Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch Aufständische in Afghanistan finden sich in folgender Anfragebeantwortung vom Juli 2014:
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Logar: Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische); Aktuelle Lage hinsichtlich Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch Aufständische [a-8808], 14. August 2014 (siehe Kopie im Anhang)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. September 2014)
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Logar: Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische); Aktuelle Lage hinsichtlich Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch Aufständische [a-8808], 14. August 2014 (siehe Kopie im Anhang)
? EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, 10. Juli 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1354203778_easo-afg-2012-07-talibanrekrutierung.
? ICCT - International Centre for Counter-Terrorism: Afghan Women and the Taliban: An Exploratory Assessment (Autor: Seran de Leede), April 2014
http://www.icct.nl/download/file/ICCT-Leede-Afghan-Women-and-the-Taliban-April-2014.pdf
? IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: As humanitarian space shrinks, IDP policy must be implemented, 19. Juni 2014
? The Blaze: The Horrible Tactic the Taliban Is Once Again Using With Children to Fulfill Death Missions, 22. Oktober 2013
? TOLO News: Four Months, And Kunar Still Under Taliban Siege, 6. Juni 2013
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/10768-four-months-and-kunar-still-undertaliban-siege
? TOLO News: Special Report: Taliban Suicide Bombings in Review, 5. Juli 2013
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/11100-special-report-taliban-suicidebombings-
in-review
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Forced Recruitment by the Taliban in Afghanistan - UNHCR's perspective, 10. Juli 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341992043_4ffc31a32.pdf
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan
[HCR/EG/AFG/13/01], 6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf
? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 01.07.2015 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer gab als seinen Ausreisegrund an, er sei nach Schulschluss von den Taliban des afghanischen Emirates festgenommen worden und zehn Tage lang angehalten sowie ausgebildet worden, um einen Sprengstoffanschlag zu verüben. Dem Beschwerdeführer sei Sprengstoffweste angelegt worden und er sei aufgefordert worden, im Bazar, wenn Streitkräfte kommen würden, einen Selbstmordanschlag zu verüben. Als der Beschwerdeführer dort angekommen sei, habe der Beschwerdeführer jedoch die Sprengstoffweste ausgezogen und sei geflüchtet, weshalb er in der Folge von den Taliban zunächst telefonisch und dann per Drohbrief bedroht worden sei.
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hatte, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Verhandlung am 01.07.2015 vielfach widersprüchliche sowie unnachvollziehbare Angaben.
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, waren die vorgelegten Dokumente keine brauchbaren Beweismittel für das Fluchtvorbringen. Zum vorgelegten Schreiben eines "Christopher" vom 06.04.2013, welcher die Bedrohung des Beschwerdeführers bestätigt, ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Schreiben in der Ich-Form verfasst ist. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass sein Vater zu einem Stützpunkt gegangen sei und von den Problem des Beschwerdeführers berichtet habe, daraufhin sei das Bestätigungsschreiben verfasst worden. Auf Nachfrage, weshalb das Schreiben in der Ich-Form verfasst wurde, verwies der Beschwerdeführer darauf, es sei möglich, dass ein Fehler passiert sei. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem, dass er die Person, welche das Bestätigungsschreiben verfasst hatte, nie persönlich gesehen habe. Auf Vorhalt, dass somit ein Mann, den der Beschwerdeführer nie gesehen hat, die Gefährdung des Beschwerdeführers bestätigen will, gab der Beschwerdeführer lediglich völlig vage und allgemein gehalten an, "die" würden wissen, wie die Lage dort sei. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem, dass das Schreiben zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan aufhältig war.
Der Beschwerdeführer hatte zudem im Laufe des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Öffnung der Sprengstoffweste getätigt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 11.04.2013 ausgesagt hatte, die Weste habe zwei Riemen im hinteren Teil gehabt und er hätte diese vorsichtig geöffnet, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beschrieb der Beschwerdeführer jedoch die Öffnungsmöglichkeit der Weste auf der Seite, erwiderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, er habe nicht von "hinten" gesprochen, sondern habe das Wort "seitlich" benutzt. Der Beschwerdeführer mutmaßte ganz lapidar, dass es vermutlich zu einem Missverständnis gekommen sei.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch auch widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wo er behaupteter Maßen die Sprengstoffweste abgelegt hatte. Im Rahmen der Erstbefragung hatte er angegeben, es sei in einer Seitengasse in der Nähe des Bazars gewesen. Er hatte jedoch im Gegensatz dazu bei seiner zweiten Einvernahme geschildert, es sei das Maisfeld gewesen. Die erkennende Richterin geht davon, dass der Beschwerdeführer durch seine Schilderungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung versucht hatte, diesen eklatanten Widerspruch zu erklären, indem er nunmehr erstmals behauptet hatte, die beiden von ihm genannten Orte würden in der Nähe voneinander liegen:
Nunmehr behauptete er, er habe die Weste "dort beim Bazar, bei der Straße, wo sich die Maisfelder befinden" ausgezogen, dort liegen gelassen und sei geflüchtet.
Die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach die Sprengstoffweste einfach hätte ausgezogen werden können, ist im höchsten Maße anzuzweifeln. Auf Vorhalt dieser Unplausibilität gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung lediglich an, er habe die Sprengstoffweste vorsichtig aufgemacht, habe sie vorsichtig auf die Felder gelegt, damit sie nicht explodiere, und sei dann geflüchtet. Befragt, weshalb laut Schilderungen des Beschwerdeführers zwei Taliban dem Beschwerdeführer die Weste angezogen hätten, wenn es laut Beschwerdeführer derart einfach sei, die Weste wieder zu öffnen und an- bzw. auszuziehen, erwiderte der Beschwerdeführer, er selbst habe die Weste nicht anziehen wollen, denn er habe sie gegen seinen Willen anziehen müssen. Auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit, dass die Taliban wohl damit hätten rechnen können, dass der Beschwerdeführer die Weste möglicherweise einfach ausziehe, schilderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban davon ausgegangen wären, der Beschwerdeführer würde den Selbstmordanschlag verüben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von den Taliban behaupteter Maßen angehalten und lediglich zehn Tage lang für einen Selbstmordanschlag "ausgebildet" worden sein soll und zum Anlegen der Weste angeblich körperliche Gewalt notwendig war, erscheint für die erkennende Richterin das geschilderte Vertrauen in den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Unglaubwürdig und unnachvollziehbar erscheint weiters, dass der Beschwerdeführer, nachdem er den Anschlag nicht wie beauftragt, verübt hatte, von den Taliban angerufen und per Drohbrief, welcher angeblich vor sein Haus gelegt worden wäre, bedroht worden wäre, ohne dass der Beschwerdeführer in irgend einer Form auch in Person von den Taliban bedroht worden sei.
Befragt, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer nicht sofort etwas angetan hätten, sondern lediglich etwas vor das Haus des Beschwerdeführers gelegt hätten, obwohl er sich bereits widersetzt hatte, gab der Beschwerdeführer völlig unnachvollziehbar an, die Taliban hätten nicht gewusst, ob er zu Hause sei oder nicht.
Auf Vorhalt, dass es zweifellos ein Leichtes für die Taliban sei herauszufinden, ob der Beschwerdeführer im Haus sei oder nicht und die erkennende Richterin nicht nachvollziehen könne, dass irgendetwas die Taliban daran hindern würde, das Haus des Beschwerdeführers zu betreten, wiederholte der Beschwerdeführer lediglich, die Taliban hätten nicht gewusst, ob er zu Hause sei. Ob die Taliban ins Haus gegangen wären, wisse er zudem nicht. Diese Ausführungen erscheinen jedoch für die erkennende Richterin nicht glaubhaft und erscheint die gesamte Fluchtgeschichte - wie bereits von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - als völlig unglaubwürdig.
Zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban hatte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Analyse der Staatendokumentation "Afghanistan, Rekrutierung durch die Taliban" herangezogen, worin ausgeführt wird, dass die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durchaus vorkomme, es aber im Jahr 2010 nur 23 dokumentierte Fälle gegeben hätte und dies hauptsächlich ein Problem in den westlichen und südlichen Provinzen sei. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, ist eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies schwächt die eigene Schlagkraft und provoziert den Widerstand der Bevölkerung.
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass seine Heimatprovinz in dieser Analyse nicht erwähnt ist, wurde bereits zu Recht im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich dies mit der Analyse deckt, da die Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Osten liegt und die Zwangsrekrutierungen primär ein Problem in den westlichen und südlichen Provinzen darstellen. Überdies wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht weitere aktuelle Anfragebeantwortungen zur Kenntnis gebracht, in welchen Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen im Herkunftsstaat enthalten sind, welche die Länderberichte der belangten Behörde im Wesentlichen bestätigen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch die Ausführung in den Länderfeststellungen, wonach von den Zwangsrekrutierungen im Herkunftsstaat insbesondere Jugendliche und Kinder betroffen sind. Der Beschwerdeführer war jedoch zum fraglichen Zeitpunkt (vor seiner Ausreise im Oktober 2012) bereits 17 Jahre alt, wobei dessen 18. Geburtstag nur wenige Monate entfernt war. In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des zuvor Ausgeführten zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund - die Verfolgung seiner Person - nicht glaubwürdig vorgebracht wurde.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
Zu den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortungen ist auszuführen, dass diese nicht geeignet sind die Einschätzung der Lage zur Zwangsrekrutierung zu ändern. In sämtlichen Unterlagen wird die Provinz Nangahar nicht erwähnt, während andere Provinzen tatsächlich namentlich genannt sind, wobei grundsätzlich das Stattfinden von Zwangsrekrutierungen keinesfalls angezweifelt wird.
Da aber das individuelle Vorbringen nicht glaubwürdig ist, ist darauf weiter nicht einzugehen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die aktuellen Länderfeststellungen zu verweisen. Es geht beispielsweise aus dem Report von EASO vom Jänner 2015 im Hinblick auf die Provinz Nangarhar hervor, dass sich die Sicherheitslage seit 2012 verschlechtert hat und eine Zunahme der Angriffe gegen ANSF am Bati Kot-Highway festzustellen ist. Auch die Fernverkehrsstraße Torkham-Jalalabad ist zu einem Angriffsziel geworden und Nangarhar ist sowohl für die Taliban, als auch Regierungstruppen bzw. die Koalition der Truppen eine strategisch bedeutende Provinz. Das Vorhandensein von Aufständischen führt dazu, dass amerikanische Drohnen eingesetzt werden, um die Taliban zu beseitigen. Die Unsicherheit hängt auch damit zusammen, dass sich die provinzielle Elite und der ehemalige Gouverneur Gul Aga Shirzai, um die lokalen Ressourcen konkurrieren. Um ihre Präsenz zu stärken nutzen die Aufständischen diese Rivalitäten, Stammeskonflikte, Landstreitigkeiten sowie den Widerstand gegen die Beseitigung des Opiumanbaus, der zwischen 2012 und 2013 um 400% gestiegen ist. Zwischen Jänner und Oktober 2014 wurden in der Provinz Nangarhar
2. 750 Sicherheitsvorfälle registriert. Einem Bericht von UN General Assembly zur Sicherheitslage und zu politischen Entwicklungen seit 9. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil blieb. Die Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle war im Jahr 2014 um 10% höher als 2013. 68% dieser Vorfälle wurden im Süden, Südosten und Osten registriert - mit Nangarhar als instabilster Provinz und einem Anteil von 13% der Vorfälle.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt im Herkunftsstaat - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Nangarhar gelebt hat und wo sich noch seine Familienangehörigen aufhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Der Beschwerde war folglich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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