W136 2000213-1•BVwG W136 2000213-1
W136 2000213-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2015
Beamter, Dienstpflichtverletzung, Freispruch, VwGH
W136 2000213-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, vom 22.03.2012, GZ 21/8-DK/3/11, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, er habe es unterlassen, die im Anlassbericht vom 04.02.2011 als Beschuldigte geführten Polizeibeamten XXXX vom Gegenstand des gegen sie bestehenden Tatverdachts (§§ 49, 50 StPO) zu informieren und sie über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Kriminalbeamter.
2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Der BF ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:
er hat
1. am 04. Februar 2011, um 08:33 Uhr den Anlassbericht B5/762/2011, betreffend des Verdachts des Amtsmissbrauchs durch XXXX unmittelbar bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebracht, obwohl die Berichtspflicht erlassgemäß dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung oblag;
2. es unterlassen, die in diesem Bericht als Beschuldigte geführten Polizeibeamten XXXX vom Gegenstand des gegen sie bestehenden Tatverdachts (§§ 49, 50 StPO) zu informieren und sie über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren.
Der Beamte hat somit seine Dienstpflichten nach
• § 44 Abs. 1 BDG iVm Punkt 4.1. des Erlasses BMI-OA1300/0270-II/1/c/2009, nämlich die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen (Punkt 1.)
• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der gelten-den Rechtsordnung zu besorgen (zu Punkt 2.) und
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt."
3. Über die die gegen das vorgenannte Erkenntnis vom BF und vom Disziplinaranwalt beim BMI erhobenen Berufungen wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27.11.2012, GZ 34,40/14-DOK/12, wie folgt erkannt:
"1.) Der Berufung des Beschuldigten wegen Schuld wird hinsichtlich des Anschuldi-gungspunktes 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses Folge gegeben und der Beamte diesbezüglich vom Vorwurf der Verletzung der ihm gemäß § 44 Abs. 1 BDG auferlegten Beamtenpflichten freigesprochen.
2. ) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird der Berufung des Beschuldigten wegen Schuld hingegen nicht gefolgt und der in erster Instanz diesbezüglich erfolgte Schuldspruch bestätigt.
3. ) Im Hinblick auf diese nunmehr rechtskräftig festgestellte Verletzung der in § 43 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten durch den beschuldigten Beamten wird gemäß § 115 BDG von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen.
4. ) Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
5. ) Die Strafberufung des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen."
4. Gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0010, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte 2 und 3) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Nach Darlegung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Verschulden, wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht (VwGH vom 05.03.2013 Zl. 2011/09/0040 mwN), wonach dieses ".....nur dann grundsätzlich zu bejahen [sei], wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen." führt der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf den konkreten Sachverhalt wörtlich aus:
"Gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 StPO ist "Beschuldigter" jede Person, die auf Grund bestimmter Tatsachen verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird.
Das LG Klagenfurt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer erst "unmittelbar vor Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft Polizeibeamte der Polizeiinspektion E konkret des Amtsmissbrauchs verdächtigen" konnte. Somit verbliebe lediglich ein kurzer Zeitraum, in dem dem Beschwerdeführer die Erfüllung der objektiven Tatseite vorgeworfen hätte werden können. Für diese kurze Zeit ist das Verständnis der Wortfolge "sobald wie möglich" im Zusammenhang mit der Aufschubmöglichkeit des § 50 StPO wesentlich. Die Erläuterungen RV 25 22. GP, S 44, führen dazu aus:
"Abgesehen vom Bereich 'heimlicher' Überwachungsmaßnahmen, die schon per definitionem voraussetzen, dass der Beschuldigte von ihrer Durchführung keine Kenntnis hat, soll daher ein Aufschub - wie nach geltendem Recht (vgl. § 38 Abs. 4 letzter Satz StPO) - zulässig sein, wenn entweder auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Erfolg einzelner Ermittlungen andernfalls gefährdet würde (Gefahr der Beeinträchtigung von Beweismitteln) oder wenn die Vernehmung des Beschuldigten ohnedies kurze Zeit später stattfinden soll."
Die belangte Behörde hat sich mit dem Beschluss des LG Klagenfurt vom 22. Dezember 2011 nicht auseinandergesetzt. Eine "besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes" oder eine "unvertretbare Rechtsansicht" im Sinne der unter 1.) wieder gegebenen Rechtsprechung wäre im Hinblick darauf nicht ohne Weiteres zu ersehen. Eine einen Schuldspruch gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 rechtfertigende Schwere der Dienstpflichtverletzung ist daher jedenfalls nicht zu erkennen.
Schon deshalb erweist sich der Schuldspruch als inhaltlich rechtswidrig."
Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass hinsichtlich der grundsätzlich nicht generell als unglaubwürdig gewerteten Verantwortung des BF im gesamten Verfahren, wonach er Rufdatenüberprüfungen gegen die beschuldigten Beamten vorgesehen hätte, weshalb eine Verständigung derselben aus ermittlungs- und kriminaltaktischen Gründen nicht geboten gewesen wäre, nicht auszuschließen sei, dass diese (geplante) Vorgangsweise gerechtfertigt gewesen wäre. Dies wäre von der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt ebenfalls näher zu berücksichtigen gewesen, weshalb die diesbezügliche Begründung des Erkenntnisses nicht nachvollziehbar sei.
5. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 im Gegenstand nicht mehr entschieden, am 15.01.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr gemäß Art 151 Abs. 1 B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter I. Verfahrensgang dargelegten Sachverhalte ergeben sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und konnten somit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund gelegt werden
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 01.01.2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich ist die Abweisung der Berufung des Disziplinaranwalt beim BMI gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis mit dem unter Punkt I.2. (Verfahrensgang) genannten Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt in Rechtskraft erwachsen, weshalb nunmehr infolge aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich über die Berufung des BF zu erkennen war. Es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 63. Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Gemäß §42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
3.3. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nach Fassung eines Verhandlungsbeschlusses bzw. im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht, zu diesem Zeitpunkt darf eine Einstellung des Verfahrens nur mehr durch Freispruch erfolgen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 2010, S. 578).
3.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem unter Punkt I.4. dargestellten Erkenntnis klar zum Ausdruck gebracht hat, erkennt er in der dem BF zur Last gelegten Pflichtverletzung keine einen Schuldspruch gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 rechtfertigende Schwere der Dienstpflichtverletzung. Nach dem Gesagten war daher ein Freispruch zu fällen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand, welches zu beachten war, wird verwiesen.
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