W127 2000894-1•BVwG W127 2000894-1
W127 2000894-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2015
Direktzahlung, Frist, Irrtum, Kalb, Kontrolle, Kürzung, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verschulden, Vollmacht
W127 2000894-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119371368, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von EUR 992,65 (für 23 Milchkühe und 7 Kalbinnen) gewährt.
Aus der Begründung des Bescheides geht insbesondere hervor, dass 5 Kalbinnen abgelehnt worden seien, da bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2012 diese als aufgetrieben gemeldeten Rinder nicht auf der Alm/Weide vorgefunden worden seien.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend ausgeführt, dass die seitens der Agrarmarkt Austria sanktionierten 5 Kalbinnen bereits von der Gemeinschaftsalm abgetrieben gewesen seien und daher im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr auf der Alm hätten vorgefunden werden können. Da dies aber fristgerecht an die Rinderdatenbank gemeldet worden sei, handle es sich "nicht um sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten".
Am 09.09.2014 erstattete die Agrarmarkt Austria eine Stellungnahme, in welcher konkret auf die einzelnen, mit Ohrmarken identifizierten Kalbinnen eingegangen wurde.
Hiezu nahm die beschwerdeführende Partei dahingehend Stellung, als sie ausführte, dass ihre schriftlich gemachten und vom Almobmann E. im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle bestätigten Angaben zum Abtriebsdatum der fünf Kalbinnen auf jeden Fall korrekt seien. Als Auftreiber und Besitzer der Tiere seien keine Umstände erkennbar, die die beschwerdeführende Partei an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können und wäre diese daher von der Erfüllung der ordnungsgemäßen Tierkennzeichnungsmeldung überzeugt. Das Führen des Bestandsverzeichnisses von Gemeinschaftsalmen obliege einzig dem Obmann und habe die beschwerdeführende Partei dadurch keinen Einfluss auf die an die Agrarmarkt Austria gemachten Meldungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte für das Antragsjahr 2012 über keine Mutterkuhquote.
An den drei Antragsstichtagen wurden unter Berücksichtigung der Haltefristen 23 Kühe für die Milchkuhprämie und 12 Fleischrassekalbinnen für die Zuchtkalbinnenprämie beantragt.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2012 wurden 5 durch Ohrmarken identifizierte Kalbinnen auf der Alm nicht vorgefunden; laut Auskunft des Almobmannes sind diese am 19.09.2012 vorzeitig abgetrieben worden.
Die Korrektur des vorläufig gemeldeten Abtriebdatums (01.10.2012) erfolgte durch den Almobmann innerhalb der 15-tägigen Meldefrist am 24.09.2012, darin wurde als Abtriebsdatum jedoch der 18.09.2012 angegeben.
Aufgrund dieser fehlerhaften Datumsangabe waren die 5 gegenständlichen Kalbinnen als nicht ermittelt zu werten, keine Prämie zu gewähren und erfolgte eine Kürzung.
Festzuhalten ist, dass beide Daten - der 18. und der 19.09.2012 - innerhalb der 15-tätigen Meldefrist gelegen sind, die Meldung des vorzeitigen Abtriebs jedoch fehlerhaft erfolgt ist. Eine schriftliche Information an die belangte Behörde über die Fehlerhaftigkeit der Meldung an die Rinderdatenbank ist bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt und wurden von den Parteien auch nicht bestritten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
§ 8 Abs. 4 Z 1 und 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55 idgF, lautet:
"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009 idgF, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000, ABl. L 204 vom 11.8.2000 idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (siehe hiezu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008).
Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen kann, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
In der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, sind gemäß § 2 Abs. 4 die Angaben für die von den für die Weideplätze zuständigen Personen erstellten Listen (gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung) der zuständigen Behörde (gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf der Weide zu übermitteln.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 letzter Gedankenstrich dieser Entscheidung hat die Liste, mit der die Bewegungen von Rindern auf Weideplätze zu melden sind, auch den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs zu beinhalten. Gemäß Artikel 2 Abs. 5 dieser Entscheidung ist auch das tatsächliche Datum des Abtriebs zu melden.
Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert als "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).
Hievon wird in Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Artikel 117 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemacht, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraumes des betreffenden Tieres des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind mitgeteilt worden sind.
Im verfahrensgegenständlichen Fall findet keine dieser Ausnahmen Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.07.2009, 2008/17/0224, ausgesprochen, dass davon auszugehen ist, dass der Almbewirtschafter vom Beschwerdeführer bevollmächtigt war, "alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist" und daher auch eine unrichtige Angabe dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Die fehlerhafte Meldung an die Rinderdatenbank des im Hinblick auf eine Prämiengewährung im Sinne des Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 relevanten Abtriebsdatums führt daher dazu, dass die 5 Kalbinnen für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gelten und keine Prämie gewährt werden kann.
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."
Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung wurden die Rinderprämien um das Doppelte des festgestellten Differenzprozentsatzes (33,33%) gekürzt.
Ein Heranziehen der Bestimmungen der Artikel 73 bzw. 74 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse) oder die Anwendung des Artikels 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 (Anerkennung offensichtlicher Irrtümer) in Verbindung mit dem Arbeitsdokument der Europäischen Kommission (EK), Dok. AGR 49533/2002, konnte im vorliegenden Fall nicht erfolgen, zumal betreffend die fehlerhafte Korrekturmeldung nicht von einem offensichtlichen Irrtum des Almobmanns, der insbesondere bereits unter Heranziehung der übrigen Angaben in dem Beihilfeantrag bzw. den Meldungen an die Rinderdatenbank erkennbar gewesen wäre, auszugehen ist, und die belangte Behörde bis zur Bescheiderlassung auch nicht schriftlich über die Fehlerhaftigkeit der Meldung an die Rinderdatenbank informiert wurde. Wie bereits oben dargelegt, ist dem Beschwerdeführer das Verschulden des Almobmanns zuzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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