L504 2003788-1•BVwG L504 2003788-1
L504 2003788-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L504 2003788-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.05.2011, Zl. 046-113(2)-88/11, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 14.08.2012 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) festgestellt, dass nachgenannte Personen aufgrund der für XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GK) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen würden:
?XXXX , am 29.03.2011 und am 30.03.2011, sowie
?XXXX , am 30.03.2011.
Im Rahmen der Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg Stadt, Team Finanzpolizei, am 30.03.2011 um 10:30 Uhr, auf der Baustelle in der XXXX Salzburg, seien XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MC) und XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als DP) bei Arbeiten für den Dienstgeber betreten worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Hierüber sei durch die GKK am 25.05.2011 ein Beitragszuschlagbescheid zu 046-113(2)-88/11 ergangen. Gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG wurde gem. § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1800 Euro vorgeschrieben. Gegen diesen Beitragszuschlag habe GK fristgerecht Einspruch erhoben. Mit Vorlagebericht vom 31.01.2012 sei der Akt von der GKK der zuständigen Landeshauptfrau zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Beitragszuschlagsverfahren sei seitens der Landeshauptfrau mit Bescheid vom 05.03.2012 zu Zl. 20305-V/14.660/8-2012 ausgesetzt worden; dies bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht.
MC habe am 29. und 30.03.2011, DP nur am 30.03.2011 für GK auf der Baustelle an der Adresse XXXX Salzburg gearbeitet. GK habe hier ein Geschäftslokal gekauft und wollte es nach erfolgter Renovierung vermieten.
Da GK nach eigenen Angaben für "so geringfügige Arbeiten" keine große Firma beauftragen könne, seien ihm über einen gemeinsamen Bekannten, Herrn XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als FI), die Arbeiter MC und DP vermittelt worden.
MC und DP seien damit beauftragt worden, Gipsputz zusammen zu mischen, Spachtelarbeiten durchzuführen sowie das Geschäftslokal auszumalen. Die vereinbarte Arbeitszeit sei von 08:00 bis 14:00 Uhr gewesen. Mit MC sei ein Entgelt von EUR 18,00 pro Stunde und mit DP EUR 10,00 pro Stunde vereinbart worden, dies lt. eigenen Angaben der Dienstnehmer. Alle Arbeitsmaterialien sowie das Werkzeug seien vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden. Die Leistungen der Dienstnehmer würden auf Stundenbasis abgerechnet.
MC besitze zwar eine Gewerbeberechtigung für Hausbetreuertätigkeiten, von der jedoch Bauarbeiten, wie im vorliegenden Fall Spachtelarbeiten, nicht erfasst seien. Somit sei MC nicht berechtigt gewesen, die Arbeiten auf selbständiger Basis durchzuführen. DP besitze keine Gewerbeberechtigung und auch keine Arbeitserlaubnis. Er sei auch nicht bei MC als Arbeitnehmer angemeldet gewesen.
In der Gesamtschau sei somit davon auszugehen, dass beide Dienstnehmer persönlich und wirtschaftlich von GK abhängig gewesen seien und es sich daher um abhängige Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG handle.
Über vorliegenden Sachverhalt sei bereits am 07.12.2011 ein Strafbescheid des Magistrates Salzburg zu GZ 01/06/36587/2011/004 ergangen.
Die GKK kam letztlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass gegenständlich MC und DP gem. § 4 Abs 2 ASVG von GK im Rahmen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden seien und daher als dessen Dienstnehmer zu betrachten wären. Das Vorliegen eines Werkvertrages wurde verneint.
2. Gegen diesen Bescheid hat GK mit Schreiben vom 04.09.2012 innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom
23.10. 2014, Zl. L504 2003788-1/2E, rechtskräftig gem. § 4 Abs 1 u. 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG als unbegründet abgewiesen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht setzt nach rechtskräftiger Entscheidung über das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft nunmehr das Beschwerdeverfahren über die Vorschreibung des Beitragszuschlages fort.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
MC und DP wurden am 30.03.2011 in Salzburg von der Finanzpolizei bei einer Erwerbstätigkeit betreten, wobei diese dabei von GK in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden.
Der Dienstgeber GK - der Betrieb wurde auf seine Rechnung geführt - hat vor Arbeitsantritt betreffend der Dienstnehmer MC und DP keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, des Landeshauptmannes sowie der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Unstreitig wurde von GK als Dienstgeber für MC und DP die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.
Durch das zitierte Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei MC und DP um Dienstnehmer des GK handelte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem liegt auch kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid wandte sich die beschwerdeführende Partei lediglich gegen das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft der beiden Personen. Darüber wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits rechtskräftig abgesprochen und das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft bestätigt.
GK hat zum gegenständlichen Zeitpunkt als Dienstgeber MC und DP, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei 2 Personen insgesamt 1800 Euro, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.