W173 2010943-1•BVwG W173 2010943-1
W173 2010943-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2015
Einkommen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Revision zulässig,<br/>Ruhegenuss, ruhegenussfähiger Monatsbezug
W173 2010943-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vom 4.8.2014 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 10.7.2014, Zl. XXXX/107, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mitteilung vom 22.04.2009 setzte die Republik Österreich, Parlamentsdirektion, Herrn XXXX (in der Folge BF) darüber in Kenntnis, dass ihm nach seiner am 31.03.2009 erfolgten Wahl durch den XXXX Landtag und der am 16.04.2009 geleisteten Angelobung als Mitglied des Bundesrates gemäß § 3 Abs. 1 Bundesbezügegesetz, BGBl I Nr. 64/1997 idgF ab 16.04.2009 ein Bezug von 50 % des Ausgangsbezuges nach § 2 Abs. 1 BBezG, das seien derzeit monatlich brutto Euro 4.080,--, gebühre.
Gemäß § 4 Abs. 1 BezBegrBVG dürften Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen würden. Würden Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge bestehen, seien alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge still zu legen. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung seien nicht zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 3 leg.cit. dürften Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4 % des Ausgangsbetrages nach § 1 BezBegrBVG beziehen, das seien derzeit Euro 326,40.
Da der BF im April 2009 insgesamt vier Bezüge von Rechtsträgern erhalte, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen würden, gelange der Bezug als Mitglied des Bundesrates vom 16.04.2009 bis 30.04.2009 in Höhe von anteilsmäßig brutto Euro 2.040,- als drittniedrigster Anspruch nicht zur Anweisung. Ab 01.05.2009 sei nach den Bestimmungen des § 4 BezBegrBVG sowohl die Beamtenpension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als auch die Witwenpension vom Land XXXX stillzulegen.
Dieser Mitteilung waren Kopien zu einem mit 1.4.2009 datierten Auszug über eine Bezugs- und Gehaltsabrechnung der Gemeinde XXXX über Aufwandsentschädigungen für den BF und zum Ruhegenuss des BF bezogen vom BVA-Pensionsservice datiert mit 17.4.2009 angeschlossen.
2. Mit Schriftsatz vom 05.05.2009 teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (belangte Behörde) dem BF mit, dass sein Ruhebezug vom 01.05.2009 an stillzulegen sei. Nach den Erhebungen der Versicherungsanstalt sei er seit 16.04.2009 Mitglied des Bundesrates und weiterhin Bürgermeister der Gemeinde XXXX. Ab 01.05.2009 habe er Anspruch auf drei Bezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen würden. Der niedrigste Bezug, das sei der Ruhebezug, sei daher ab 01.05.2009 zur Gänze stillzulegen (Bezug Bundesrat - Euro 4.080,--; Bezug Bürgermeister der Gemeinde XXXX - Euro 2.588,35; Ruhegenussbezug - BVA- Euro 2.150,16).
3. Mit Schreiben vom 25.03.2013 ersuchte der BF im Hinblick darauf, dass er am 29.03.2013 seine Funktion für den Bundesrat beende, um Wiederaktivierung seiner Pension als Finanzbeamter. Seine Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde XXXX werde davon nicht berührt.
4. Zwecks Überprüfung der Höhe der weiteren Einkünfte des BFs seit Beendigung seiner Tätigkeit als Bundesratsmitglied mit 29.03.2013 ersuchte die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 27.03.2013 um vollständige Ausfüllung, Unterfertigung und Rücksendung des beigelegten Fragebogens binnen zwei Wochen. Im vom BF retournierten Fragebogen schienen die Beträge über eine Witwenpension in der Höhe von brutto Euro 2.000,-, wobei in Klammer "BVA" angeführt war, sowie der Bezug als Bürgermeister in der Höhe von brutto Euro 2.687,52 (Gde) auf.
5. Mit Schreiben vom 10.04.2013 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sein Ruhebezug ab 01.04.2013 wieder ausbezahlt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 29.03.2013 nur mehr zwei Bezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen würden (Bezug als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und Ruhebezug der BVA), beziehe. Der im § 5 Abs. 4 BezBegrBVG festgelegte Grenzbetrag werde ebenfalls nicht überschritten. Daher würden dem BF ab 01.04.2013 ein Ruhegenuss in der Höhe von Euro 2.180,31, eine Ruhegenusszulage aus der Wachtdienstzulage in der Höhe von Euro 13,35 sowie eine Nebengebührenzulage von Euro 99,20 gebühren.
6. Mit Schreiben vom 23.01.2014 teilte der BF der belangten Behörde zur Stilllegung seines Ruhebezuges im Zeitraum März 2009 bis März 2013 unter Hinweis auf die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG für Bürgermeister von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern mit, dass bei Vorliegen von mehr als zwei Bezügen aus öffentlichen Kassen Anspruch auf einen dritten Bezug in der Höhe von vier Prozent des jeweils geltenden Ausgangsbetrages hätten. Nachdem in dem genannten Zeitraum sein Bezug als Mitglied des Bundesrates der höchste Bezug, der Bürgermeisterbezug der zweithöchste Bezug und sein Ruhebezug als Finanzbeamter der niedrigste Bezug gewesen sei, hätte sein Ruhebezug während seiner Amtszeit als Bundesratsmitglied nicht stillgelegt, sondern gekürzt werden müssen. Auf Grund dieses Versehens sei dem BF ein Verdienstentgang entstanden. Von der fehlerhaften Stilllegung seien sowohl die Monatsbezüge als auch die Sonderzahlungen betroffen seien. Somit sei ihm in seiner vierjährigen Amtszeit als Mitglied des Bundesrates fälschlicher Weise ein Betrag von zumindest Euro 326,4 monatlich, somit in Summe mindestens Euro 18.239,- nicht ausbezahlt worden. Der BF ersuche um Auszahlung des offenen Betrages.
7. Mit Schriftsatz vom 14.02.2014 teilte die belangte Behörde dem BF bezüglich seiner Nachzahlungsforderung mit, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG auf einen nach § 4 Abs. 1 leg.cit. stillgelegten Ruhebezug nicht anwendbar sei. Bereits nach dem Wortlaut beziehe sich die Bestimmung des Abs. 3 auf einen weiteren Bezug, worunter auf Grund der klaren Trennung und Unterscheidung zwischen Bezügen und Ruhebezügen in den §§ 4 und 5 BezBegrBVG ein Ruhebezug nicht subsumiert werden könne. Der Gesetzgeber lasse auch keinen Zweifel an der beabsichtigten Anwendung der Bestimmung in den - ansonsten spärlich gehaltenen - Erläuterungen, in welchen ausgeführt werde, dass eine Ausnahme für politische Funktionäre in Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern bestehe, welche neben zwei Bezügen aus öffentlichen Kassen eine Funktion ausüben dürften, für welche das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liege. Damit würden die Erläuterungen mit dem Wortlaut des Gesetzes insofern konform gehen, als der ausnahmsweise zulässige dritte Bezug nur ein solcher sein könne, der als Entgelt für die Ausübung einer politischen Funktion in Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern gebühre.
Ein stillgelegter Ruhebezug könne in diesem Zusammenhang auch nicht an die Stelle eines höheren und daher vorrangig zur Auszahlung gelangenden Bezuges für die Ausübung der politischen Funktion in der Gemeinde mit unter 10.000 Einwohnern treten und nach § 4 Abs. 3 BezBegrBVG zur Auszahlung gelangen, da sich hierfür keine Grundlage im Gesetz finde und dies außerdem in Widerspruch zu den genannten Erläuterungen des Gesetzgebers stünde.
Daher könne der Forderung des BFs auf Nachzahlung nicht entsprochen werden.
8. Mit Schreiben vom 20.05.2014 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass laut Rechtsauskunft des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes § 4 Abs. 3 BezBegrBVG auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Differenzierung zwischen Aktiv- und Ruhebezug vorzunehmen sei und demnach Anspruch auf drei Bezüge innerhalb der Höchstgrenzen des § 5 leg.cit. bestehe. Der BF ersuchte, der Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes in seiner Angelegenheit dahingehend Rechnung zu tragen, dass ihm sein auf vier Prozent des Ausgangsbetrages zu kürzender Ruhebezug für den Zeitraum seiner Amtsausübung als Mitglied des Bundesrates ausbezahlt werde. Dem Schreiben angeschlossen waren die Anfrage des XXXX Gemeindebundes an das Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst, vom 01.04.2014 sowie das Antwortschreiben des Verfassungsdienstes vom 16.04.2014 zur Interpretation von § 4 Abs. 3 BezBegrBVG.
9. Mit Bescheid vom 10.07.2014, Zl. XXXX/107, stellte die belangte Behörde fest, dass der Ruhebezug des BFs gemäß § 4 BezBegrBVG von 01.05.2009 bis 31.03.2013 zur Gänze stillzulegen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 1 BezBegrBVG Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen dürften, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen würden. Würden Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge bestehen, seien alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen. Der BF habe seit 01.01.2002 einen Anspruch auf Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965. Im Zeitraum von 01.05.2009 bis 31.03.2013 sei neben seinem laufenden Bezug für die Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde
XXXX auch ein Bezug als Mitglied des Bundesrates zur Auszahlung gelangt. Beginnend mit 01.05.2009 habe ein Anspruch des BFs auf Bezug 1. als Mitglied des Bundesrates (Euro 4.080,--), 2. als Bürgermeister der Gemeinde XXXX (Euro 2.588,35) und 3. Ruhebezug BVA-Pensionsservice (Euro 2.150,16) bestanden.
Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG spreche von einem weiteren "Bezug", worunter auf Grund der klaren Trennung und Unterscheidung zwischen Bezügen und Ruhebezügen in den §§ 4 und 5 BezBegrBVG ein Ruhebezug nicht subsumiert werden könne. Der Gesetzgeber lasse auch keinen Zweifel an der beabsichtigten Anwendung der Bestimmung in den - ansonsten spärlich gehaltenen - Erläuterungen, in welchen ausgeführt werde, dass eine Ausnahme für politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern bestehe, welche neben zwei Bezügen aus öffentlichen Kassen eine Funktion ausüben dürften, für welche das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liege. Damit würden die Erläuterungen mit dem Wortlaut des Gesetzes insofern konform gehen, als der ausnahmsweise dritte nicht stillzulegende Bezug nur ein solcher sein könne, der als Entgelt für die Ausübung einer politischen Funktion in Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern gebühre.
Ein stillgelegter Ruhebezug könne in diesem Zusammenhang auch nicht an die Stelle eines höheren und daher vorrangig zur Auszahlung gelangenden Bezuges für die Ausübung der politischen Funktion in der Gemeinde mit unter 10.000 Einwohnern treten und nach § 4 Abs. 3 BezBegrBVG zur Auszahlung gelangen, da sich hierfür keine Grundlage im Gesetz finde und dies außerdem in Widerspruch zu den genannten Erläuterungen stünde.
Der Auslegung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zu § 4 Abs. 3 BezBegrBVG, wonach in der Frage der Zulässigkeit "eines weiteren Bezuges" nicht zwischen Aktiv- und Ruhebezug zu unterscheiden sei, könne von der belangten Behörde nicht geteilt werden. Eine Begründung, warum in Abs. 3 unter "Bezug" sowohl ein Aktiv- als auch ein Ruhebezug subsumierbar sei, während an allen anderen Stellen der Bestimmung samt Überschrift - aber auch in allen anderen Bestimmungen des BezBegrBVG, die auf Bezüge und Ruhebezüge abstellen würden - immer und ausnahmslos Bezug und Ruhebezug als unterschiedliche Leistungen ausdrücklich nebeneinander angeführt seien, sei nicht ersichtlich.
10. Mit Beschwerde vom 04.08.2014 bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014, Zl. XXXX/107, fristgerecht und brachte vor, dass die Stilllegung des Ruhebezuges aus seiner Tätigkeit als Finanzbeamter im Zeitraum von März 2009 bis März 2013 auf Grund der Anwendung des § 4 Abs. 1 BezBegrBVG und unter Missachtung der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG zu Unrecht erfolgt sei. Nach dieser Ausnahmebestimmung dürfe ein Funktionär - somit auch der Bürgermeister - einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern im Rahmen des § 5 BezBegrBVG einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4 % des Ausgangsbetrages nach § 1 BezBegrBVG beziehen. Aus der Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes gehe unmissverständlich hervor, dass § 4 Abs. 1 BezBegrBVG (gemeint wohl: § 4 Abs. 3 BezBegrBVG) eine Ausnahme vom Grundsatz der Höchstzulässigkeit zweier öffentlicher Einkommen normiere, wonach Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern abweichend von § 4 Abs. 1 BezBegrBVG einen weiteren Bezug beziehen dürften. Die Höhe dieses Bezuges sei mit 4 % des Ausgangsbetrages gemäß § 1 BezBegrBVG limitiert und dürfe dem Einkommen gemäß § 1 BezBegrBVG nur insoweit hinzugezählt werden, als nicht die Grenze des § 5 BezBegrBVG überschritten werde. Außerdem gehe aus dem Schreiben hervor, dass § 4 Abs. 3 BezBegrBVG einen klaren und eindeutigen Wortlaut enthalte, wonach bei der Frage der Zulässigkeit dieses "weiteren Bezuges" nicht zwischen einem Aktiv- und einem Ruhebezug unterschieden werde. Eine Unterscheidung sei nur im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, auf die im § 5 BezBegrBVG verwiesen werde, vorzunehmen.
Der in der Bescheidbegründung zitierten Erläuterung hielt der BF entgegen, dass der OGH in seiner Entscheidung vom 04.09.2004, 8 ObA 75/04v, festgestellt habe, dass sich "aus den Materialien" (Beilagen 687 BlgNR XX.GP) zwar ableiten lasse, dass in Hinkunft zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen zulässig sein sollten, diesen jedoch nicht zu entnehmen sei, ob diese Regelung auch gelten solle, wenn Aktivund/oder Ruhebezüge mit Versorgungsbezügen zusammentreffen würden. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, hier eine bewusste Gesetzeslücke geschaffen zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass eine Kumulierung von Versorgungsbezügen denkbar sei. Habe der Gesetzgeber aber diesen Fall ausdrücklich geregelt, so würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass er sich des Falles nicht bewusst gewesen sei, dass Versorgungsbezüge mit eigenen Beiträgen zusammentreffen könnten. Unterstelle man ein entsprechendes Bewusstsein des Gesetzgebers, so müsse man schon aus diesem Grund eine Regelungslücke verneinen.
Der BF führte abschließend aus, dass sowohl der OGH als auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes eine Auslegung des § 4 BezBegrBVG dahingehend treffen würden, dass das Gesetz bei einer klaren Wortlautinterpretation nicht zwischen Aktiv- und Ruhebezügen unterscheide.
Daher stelle er den Antrag, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ihm die stillgelegten Bezüge für den Zeitraum von März 2009 bis März 2013 gemäß § 4 Abs. 3 BezBegrBVG in voller Höhe zur Auszahlung gebracht würden.
11. Die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat seit 01.01.2002 Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 auf Grund seiner vormaligen Tätigkeit als Finanzbeamter. Daneben bezieht der BF zumindest seit 2009 laufend Bezüge als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und in der Zeit von 01.05.2009 bis 31.03.2013 außerdem Bezüge als Mitglied des Bundesrates. Außerdem besteht auch ein Anspruch auf Witwerpension.
Am 1.5.2009 betrugen die Bezüge des BF als Mitglied des Bundesrates Euro 4.080,--, als Bürgermeister der Gemeinde XXXX Euro 2.588,35 und der Ruhebezug des BVA-Pensionsservice Euro 2.150,16.
Die Einwohnerzahl der Gemeinde XXXX betrug in den Jahren 2009 bis Juni 2015 unter 2.000 Einwohner.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.
Die Feststellungen betreffend das Bestehen des Anspruches des BF dem Grunde nach auf einen monatlichen Ruhebezug seit 01.01.2002 sowie betreffend den Bezug als Bürgermeister der Gemeinde XXXX ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem Vorbringen des BF selbst im Rahmen seiner Beschwerde.
Die Feststellung eines Anspruchs auf Bezug des BF als Mitglied des Bundesrates im Zeitraum vom 01.05.2009 bis zu seinem Ausscheiden aus seiner Funktion als Bundesrat ergibt sich sowohl aus dem Schreiben der Parlamentsdirektion vom 22.04.2009 als auch aus den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde. Darin wird auch auf den Anspruch des BF auf Witwerpension hingewiesen.
Die Höhe der Bezüge des BF für den Stichtag 1.5.2009 für die Ausübung der Funktion als Bundesrat, als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und für den Ruhegenuss auf Grund seiner Tätigkeit als Finanzbeamter ergeben sich aus den Bescheiden der belangten Behörde.
Die Einwohnerzahl der Gemeinde XXXX ergibt sich aus den Angaben der Gemeinde XXXX vom 3.6.2015.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2001:
(1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
1. für einen Landeshauptmann 200%,
2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
4. für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
5. für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
6. für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
7. für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
8. für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
9. für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
10. für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
11. für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
(2)-(4) [...]
(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.
§ 4 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Stammfassung:
(1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.
(3) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des § 5 einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach § 1 beziehen.
(4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.
........
§ 5 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Stammfassung:
(1) [...]
(2) Bezieht eine Person
1. neben einem Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Ruhebezug von einem Rechtsträger oder
2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger,
besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach § 1).
........
§ 1 Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997 in der
Stammfassung bzw. in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2009 [durch BGBl. I
Nr. 60/2009 entfallene Worte in eckiger Klammer]:
(1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des
Nationalrates und des Bundesrates [sowie den von Österreich
entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments] gebühren Bezüge
nach diesem Bundesgesetz.
........
Artikel 126 b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in
der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003 bzw. BGBl. I Nr. 106/2009:
(1) Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft des Bundes,
ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu
überprüfen, die von Organen des Bundes oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des
Bundes bestellt sind.
........
Artikel 127 a B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003 bzw. BGBl. I Nr. 98/2010 [Änderungen durch BGBl. I Nr. 98/2010 in eckiger Klammer]:
(1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 [10 000] Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(2)-(6) [...]
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Abs. 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung. [Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.]
........
§ 28 VwGVG lautet:
(1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
3.1.2. Interpretation von § 4 BezBegrBVG
Wie den Erläuterungen des Initiativantrages zum "Bezügebegrenzungsgesetz", die vom Verfassungsausschuss übernommen wurden, einleitend zu entnehmen ist, sollen mit dem "Bezügebegrenzungsgesetz" für Politiker in Bund, Ländern, Gemeinden und Selbstverwaltungskörpern, Einkommensobergrenzen festgelegt und Kollisionsnormen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Einkommen von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, vorgesehen werden [BlgNR 20.GP IA 435, S 64; BlgNR
20. GP AB 687, S 1]. Von den zitierten Erläuterung zum "Bezügebegrenzungsgesetz" ist auch das Bundesverfassungsgesetz über die Bezüge öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) umfasst.
§ 4 BezBegrBVG, der mit den §§ 5-7 leg.cit. einen zusammengehörigen Regelungskomplex bildet, soll den Grundsatz der Zulässigkeit von höchstens zwei Einkommen "aus öffentlichen Kassen" - dh von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern - verwirklichen. Dieser Grundsatz wurde primär in § 4 Abs. 1 leg.cit. explizit umgesetzt. In § 4 Abs. 4 leg.cit. wurden dazu Obergrenzen bei Zusammentreffen zweier Einkommen eingezogen. § 5 leg.cit. umfasst ein ausdifferenziertes System von Obergrenzen, das verschiedene Kombinationen von Einkommen erfasst.
§ 4 leg.cit. lässt aber selbst Ausnahmen vom Grundsatz der Höchstzulässigkeit "zweier öffentlicher Einkommen" zu. Dies betrifft insbesondere dessen Absätze 2, 3 und 5. Die in § 4 Abs. 2 leg cit. erwähnte Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die in § 4 Abs. 5 leg.cit. genannten Ruhebezüge aufgrund von freiwilligen Beitragsleistungen können zusätzlich zu den (sonstigen) zwei höchsten Bezügen bzw. Ruhebezügen im Sinne des § 4 Abs. 1 leg.cit. bezogen werden und unterliegen weder für sich alleine, noch mit den Einkommen nach § 4 Abs. 1 leg cit. zusammen einer betragsmäßigen Obergrenze. Einkommensansprüche nach § 4 Abs. 3 leg.cit. sind mehrfach Einschränkungen unterworfen. Die Zulässigkeit eines weiteren Einkommens ist nämlich auf Funktionäre von Gemeinden bis zu einer bestimmten Einwohnerzahl beschränkt. Dieses zulässige weitere Einkommen ist in der absoluten Höhe limitiert (§ 1 leg.cit.) und darf dem Einkommen im Sinne des § 4 Abs. 1 leg.cit. nur soweit hinzugezählt werden, als nicht die jeweilige Grenze des § 5 leg.cit überschritten wird [vgl Bernd Wieser, BezBegrBVG 1997, in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, B IV, zu § 4 Rz 1, 3].
Anders als in den Absätzen 1 und 4 des § 4 BezBegrBVG, in denen die Begriffe "Bezug" und "Ruhebezug" explizit aufscheinen, wird in der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 3 leg.cit. für den Funktionär von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner neben der in § 4 Abs. 1 leg.cit. verankerten Beschränkung auf zwei Einkommen (Bezügen oder Ruhebezügen) expressis verbis noch die Möglichkeit auf einen "weiteren Bezug" (limitiert durch die §§1 und 5 leg.cit.) eröffnet. Der Begriff "Ruhebezug" scheint in der Bestimmung des § 4 Abs. 3 leg.cit nicht expressis verbis auf.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zum Bezugsbegriff davon aus, dass der Begriff "Bezug" im allgemeinen Sprachgebrauch synonym mit dem Begriff des "Gehaltes" und des "Einkommens" verwendet wird. Unter dem Begriff "Einkommen" ist wiederum die "Gesamtsumme der regelmäßigen Einnahmen" zu verstehen. Der Wortsinn des Begriffes "Bezüge" beinhaltet somit das Element einer gewissen Regelmäßigkeit (vgl zum BezBegrBVG VwGH 2.7.2007, 2006/12/0177; 25.1.2012, 2011/12/0063). Dieses Element trifft sowohl auf in Ausübung des Amtes bezogene "Aktivbezüge", als auch im Anschluss daran im Ruhestand - nach Beendigung der Funktion auf darauf begründete - bezogene "Ruhebezüge" zu. § 4 leg.cit. wird auch in dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre als Bestimmung der Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge" betitelt.
Gestützt auf die Erläuterungen zum "Bezügebegrenzungsgesetz", wonach höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen zulässig seien und lediglich für politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohner eine Ausnahme bestehe, die daneben eine Funktion ausüben dürften, für die das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liege, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass § 4 Abs. 3 BezBegrBVG auf einen nach § 4 Abs. 1 leg.cit. stillgelegten Ruhebezug nicht anwendbar sei. Beim ausnahmsweise nicht stillzulegenden Bezug im Sinne des § 4 Abs. 3 leg cit. könne es sich nur um einen "Aktivbezug" in Form eines Entgeltes für die Ausübung einer politischen Funktion in einer Gemeinde mit unter 10.000 Einwohnern handeln. Soweit sich die belangte Behörde auf die wörtlich zitierten Erläuterungen stützt, wird von ihr selbst eingeräumt, dass diese äußerst "spärlich" gehalten sind. Vielmehr handelt es sich bei den aus dem Initiativantrag übernommenen Erläuterungen um nur knapp gehaltene, summarisch aufgezählte "Schwerpunkte" (vgl dazu auch J.Hengstschläger, Sind Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohner Rechtsträger, die im Sinne der §§ 4 und 5 BezügebegrenzungsBVG "der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen"?, JPR 2006, 60ff).
In der von der belangten Behörde zitierten Erläuterung wird nicht auf bestimmte, einzelne, gesetzliche Bestimmungen in Paragraphen oder Absätzen Bezug genommen. Vielmehr wird darin programmatisch und global die grundsätzliche, hinkünftige Limitierung auf zwei "Bezüge aus öffentlichen Kassen" umschrieben. Bei dieser Festlegung der Bezügelimitierung in den Erörterungen wird auch nicht - wie in § 4 Abs. 1 BezBegrBVG ausdrücklich angeführt - auf (Aktiv)Bezüge oder Ruhebezügen von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern Bezug genommen. Zur sich daran anschließenden Ausführung in den genannten Erläuterungen zur "Ausnahme", - gemeint wohl Ausnahme von der Beschränkung auf zwei Bezüge - , wonach politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohner eine Funktion ausüben dürften, für die das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt, ist darauf zu verweisen, dass in § 4 Abs. 1 BezBegrBVG nicht die Anzahl der Funktionen, sondern die Anzahl der Bezüge limitiert wird. Absicht war wohl mit einer lex spezialis zu § 4 Abs. 1 leg cit. Funktionären von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner neben den höchstens zwei Bezügen nach § 4 Abs.1 leg.cit. ausnahmsweise einen weiteren Bezug aus öffentlichen Kassen zu ermöglichen, soweit damit bestimmte betragsmäßige Höchstgrenzen nicht überschritten werden (vgl Hengstschläger, Sind Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohner Rechtsträger, die im Sinne der §§ 4 und 5 BezBegrBVG "der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen"?, JPR 2006, 60ff). Diese lex spezialis ist - wie eingangs erörtert - in § 4 Abs. 3 leg.cit. zu finden.
Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen Aktiv-(Bezug) und Ruhebezug geht aus der sehr global gefassten Formulierung zur Bezügelimitierung auf zwei Bezüge und der Ausnahme für politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohner in dem von der belangten Behörde zitierten "Schwerpunkt" der Erörterungen wohl nicht hervor. Vielmehr sollte - wie in den Erläuterungen eingangs angeführt ("Dabei sollten Obergrenzen festgelegt werden, während Kollisionsnormen für die Fall des Zusammentreffens mehrerer Einkommen von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, vorzusehen sind.") Funktionären von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern noch ein weiteres "öffentliches Einkommen" in Abweichung von der grundsätzlichen Begrenzung auf zwei öffentliche Einkommen ermöglicht werden. Ein solches "öffentliches Einkommen" kann sowohl von einem Aktiv- als auch Ruhebezug herrühren. Wesentlich ist nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ein solches "öffentliches Einkommen" das Element der Regelmäßigkeit. Dies trifft sowohl auf Aktiv- als auch Ruhebezüge zu.
In diesem Licht ist auch die Bestimmung des § 4 Abs. 3 leg cit. zu beurteilen und der darin expressis verbis bezeichnete "weitere Bezug" als zulässige dritte öffentliche Einkommensquelle für diese genannte Personengruppe zu interpretieren. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht ist daher unter dem Begriff "weiterer Bezug" im Sinne des § 4 Abs. 3 leg.cit. sowohl ein Aktiv - als auch ein Ruhebezug als dritte zulässige "öffentliche Einkommensquelle" verbunden mit den in der genannten Bestimmung verankerten betragsmäßigen Beschränkungen zu subsumieren.
Zu diesem Ergebnis kommt auch der Verfassungsdienst in seinem Antwortschreiben zur Interpretation des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG, wonach die genannte Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz zweier öffentlicher Einkommen gemäß Abs. 1 mit Beschränkungen normiere. Der Verfassungsdienst beruft sich dabei auf den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG, der in der Frage der Zulässigkeit des einen "weiteren Bezuges" nicht zwischen Aktiv- und Ruhebezug unterscheide. Unterschiedliche Rechtsfolgen resultieren lediglich aus der einschränkenden Bestimmung des § 5 leg.cit. durch unterschiedliche Bezugsgrenzen abhängig von der Art der aufeinander treffenden Bezüge bzw. Ruhebezüge.
§ 4 Abs. 1 leg.cit. stellt auf Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern ab, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Wie sich aus Art.127a Abs.7 B-VG ergibt, könnte der Rechnungshof die Gebarung einer kleinen Gemeinde - zu der auch die Gemeinde XXXX, in der der BF als Bürgermeister tätig ist, auf Grund ihrer unter 10.000 liegenden Einwohnerzahl zählt - nicht von Amts wegen, sondern nur auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung prüfen. Dies würde zu dem inakzeptablen Ergebnis führen, dass die Anzahl und Höhe der Funktionäre kleinerer Gemeinden zustehenden Bezüge aus öffentlichen Kassen von dem aleatorischen Element abhängig wäre, dass die zuständige Landesregierung ein entsprechendes Prüfungsersuchen gestellt hat. Eine solche unsachliche, mehr oder weniger von Zufällen abhängige Differenzierung ist mit dem Telos des BezBegrBVG und mit den Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar und auch nicht vom Gesetzgeber gewollt. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 3 leg.cit., wonach Funktionären von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ausnahmsweise innerhalb der festgelegten Höchstgrenzen ein drittes öffentliches Einkommen eingeräumt wird, und unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, alle Einkommen aus öffentlichen Kassen zu erfassen, zählen zu den der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern im Sinne des § 4 Abs. 1 leg.cit. auch Kleingemeinden (vgl in diesem Sinne auch Hengstschläger, Sind Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohner Rechtsträger, die im Sinne der §§ 4 und 5 BezBegrBVG "der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen"?, JPR 2006, 60ff). Damit ist jedenfalls auch das Einkommen des BF, das er in seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde XXXX erhält, als Bezug zu interpretieren, der von einem der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgers im Sinne von § 4 Abs. 1 leg.cit. bezogen wird.
Der BF verfügt damit im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum (1.5.2009 bis 31.3.2013) über zumindest drei Einkommen von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nämlich die Einkommen aus seiner Tätigkeit als 1. Bundesrat, 2. Bürgermeister der Gemeinde XXXX und 3. Ruhebezug gemäß dem PG 1965 aus seiner vormaligen Tätigkeit als Finanzbeamter.
3.1.3. Stilllegung des Ruhebezuges des BF durch die belangte Behörde und Grundlagen im vorgelegten Verwaltungsakt
Aufgrund der obigen Ausführungen zur Interpretation des § 4 leg.cit., insbesondere zur Auslegung des Begriffes "einen weiteren Bezug" in § 4 Abs. 3 leg.cit. für Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner, zu der auch die Gemeinde XXXX zählt, in der der BF im gegenständlichen Zeitraum Bürgermeister war, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid rechtswidriger Weise festgestellt hat, dass der Ruhebezug des BF gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. vom 1.5.2009-31.3.2013 zur Gänze stillzulegen sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aufgrund der von ihr vertretenen Rechtsansicht damit keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, welche festgesetzte Ruhebezugbeträge für den fraglichen Zeitraum vom 1.5.2009-31.3.2013 für den BF als Berechnungsbasis im Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 leg.cit. heranzuziehen wären. Lediglich mit Stand 1.5.2009 sind die Beträge der Bezüge des BF von Rechtsträgern Sinne des § 4 Abs. 1 leg.cit., die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, dem vorgelegten Verwaltungsakt und angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Dazu zählen mit Stand 1.5.2009 der Bezug des BF 1. als Mitglied des Bundesrates (Euro 4.080,--), 2. der Bezug des BF als Bürgermeister der Gemeinde XXXX (Euro 2.588,35) und 3. der Ruhebezug des BF aus dem BVA - Pension Service (Euro 2.150,16). Über den Bezug des BF, der von einer Witwerpension herrüht, liegen nur sehr eingeschränkte Informationen vor, sodass keine abschließenden Aussagen darüber getroffenen werden können, inwieweit dieser Bezug zu berücksichtigen wäre, und wird daher von der belangten Behörde noch abzuwägen sei. Die Höhe dieser Bezüge des BF in seiner Funktion als Bundesrates, Bürgermeister der Gemeinde XXXX und der Ruhebezug aufgrund seiner vormaligen Funktion als Finanzbeamter in den folgenden Jahren bis zum Ende des genannten Zeitraumes (31.3.2013) liegen dem Bundesverwaltungsgericht im vorgelegten Verwaltungsakt nicht vor.
3.1.4. Rechtsgrundlagen und Judikatur zur Zurückverweisung
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Wie bereits vorhergehend erörtert hat die belangte Behörde auf Grund der Fehlinterpretation der Bestimmung des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG den in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation für den maßgeblichen Zeitraum vom 1.5.2009-31.3.2013 erforderlichen Sachverhalt zur Beurteilung der Höhe des jeweiligen nicht stillzulegenden Ruhebezuges des BF, der ihm als Funktionär einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohner als weitere (3.) Bezug neben dem als 1.Mitglied des Bundesrates und 2. als Bürgermeister der Gemeinde XXXX im Rahmen der Beträge des § 5 leg.cit. bis zur Höhe von 4 % des Ausgangsbetrages nach § 1 leg.cit. zusteht, ermittelt. Es liegen lediglich Beträge vom Stichtag 1.5.2009 für den Bezug des BF als 1.Mitglied des Bundesrates, 2. als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und 3.den Ruhebezug des BF aufgrund seiner vormaligen Funktion als Finanzbeamter (Pension des BVA-Services) vor. Erst auf Basis der für den gesamten fraglichen Zeitraum vom 1.5.2009 bis 31.3.2013 bekannten Beträge für die Bezüge in den genannten Funktionen bzw. für den Ruhebezug wäre eine Beurteilung darüber möglich, in welcher Höhe dem BF die zu Unrecht stillgelegten Bezüge zustehen würden. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sind diese nicht zu entnehmen. Auch zum Witwenpensionsbezug hätte die belangte Behörde Aussagen zu treffen.
Die belangte Behörde hat - in Vertretung einer unrichtigen Rechtsansicht - damit ungeachtet der Bestimmungen in den §§ 37ff AVG keine umfassende Ermittlungsschritte zur Beurteilung der für den Anspruch des BF maßgeblichen Feststellungen getätigt. In der gegenständlichen Fallkonstellation sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt i.V.m. der Beschwerde als geklärt, noch könnte aufgrund der bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei festgestellt werden, in welcher Höhe der stillgelegte Bezug für den Zeitraum vom 1.5.2009-31.3.2013 dem BF zusteht. Die belangte Behörde hat vielmehr auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht - wie bereits oben dargestellt - lediglich ansatzweise ermittelt (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; 10.9.2014 Ra 2014/08/0005 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Da die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation keine weiteren Ermittlungsschritte über den Stand vom 1.5.2009 hinausgehend, nämlich bis zum 31.3.2013 gesetzt hat - daher nur ansatzweise im Sinne der Judikatur des VwGH ermittelt hat - war nach Behebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsangelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Auch auf Grund der der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen über den BF sind die gesamten Sachverhaltsermittlungen für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu erheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel unter Bindung an die vorstehend ersichtlichen Ausführungen zu § 4 Abs. 3 BezBegrBVG zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die der Behebung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Zurückverweisung zugrundeliegende Rechtsfrage der Interpretation des Begriffes "einen weiteren Bezug" im § 4 Abs. 3 BezBegrBVG besitzt über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung (vgl VwGH Ra 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
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