BVwG L516 1434760-3

L516 1434760-3Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2015

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Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

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BVwG L516 1434760-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1434760.3.01

Spruch

L516 1434760-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (auch XXXX auch XXXX ), StA. Pakistan, vertreten durch Frau XXXX , Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 55 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 09.04.2013, Zahl XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die Entscheidung des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2013 zugestellt und erwuchs mangels - rechtzeitiger - Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 26.04.2013 in Rechtskraft.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2013 nach Rücküberstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr 343/2003 (Dublin II VO) aus Deutschland einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2013, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Eine gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2013, XXXX , gemäß §§ 68 Abs 1 AVG 1991 iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 18.12.2013 in Rechtskraft.

1.3. Am 07.02.2014 stellte der Beschwerdeführer nach Rücküberstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr 343/2003 (Dublin II VO) aus Deutschland, wo gegen ihn im Februar 2015 ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen worden war, den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.02.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach der am 13.02.2014 erfolgten Zulassung des Verfahrens in der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.05.2015 niederschriftlich einvernommen.

1.4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.05.2015, Zahl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2014 gemäß § 68 As 1 AVG (neuerlich) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 19.05.2015 zugestellten Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 22.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer - ausschließlich - im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides von Frau XXXX , Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung, vertreten werde.

1.6.1. Der Beschwerdeführer beantragt

1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

1.8. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erfolgte keine weitere Eingabe.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl L516 1434760-3/3E die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des gegenständlich angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

2. Verfahrensinhalt

Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2012)

2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er stamme aus der Stadt XXXX in der Provinz Punjab, sei gesund habe seine Heimat verlassen, da er eine - nicht sexuelle - Freundschaft mit einem Mädchen gehabt habe, weshalb er von deren Familie bedroht und angegriffen sowie jenes Mädchen getötet worden sei. Des weiteren sei seine Mutter verstorben und der Vater habe das Dorf verlassen, um nochmals zu heiraten und habe der Vater gesagt, dass er die Kinder nicht mehr haben wolle und diese auch nichts von dessen Erbschaft erhalten würden. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Großvater mütterlicherseits gezogen, wo er von seinem Vater aufgesucht und geschlagen worden sei, weshalb sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise organisiert habe. Weiters sei seine gesamte Familie sunnitischen Glaubens, doch ihm habe der schiitische Glaube besser gefallen, weshalb er als einziger Schiite sei, was er jedoch bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, da die Schiiten in Pakistan Probleme hätten.

2.2. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in seinem Bescheid vom 09.04.2013 sowie dessen vorgebrachte Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Sunnite ist, und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2014)

2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 15.08.2014 vor, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und diesbezüglich sei sogar eine Verschlechterung eingetreten. Er sei damals von sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt, weshalb er verfolgt und von seiner Familie hinausgeworfen worden sei. Er habe danach nur heimlich Kontakt mit seinen Schwestern gehabt, weshalb Mitte letzten Jahres auch seine Schwestern vom Vater hinausgeworfen worden seien. Danach sei er von seinem Vater via SKYPE mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst von seinem Vater umgebracht zu werden. Es gebe in Pakistan Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten und es würden oft Menschen gegenseitig getötet, weshalb er nicht zurück könne. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die gleichen Probleme habe, wie er sie in seinen vorangegangenen Verfahren geschildert habe, und dass nichts Neues dazu gekommen sei. In Österreich mache er nicht viel, er sitze zu Hause und besuche auch manchmal einen Deutschkurs. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen, sei auch nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe in Pakistan seinen Lebensunterhalt durch Auslieferung von Brot erhalten und lebe in Österreich von der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er leide bereits lange Zeit an Schwindel und habe bereits in Pakistan daran gelitten. Einmal gehe es besser, dann wieder schlechter, Momentan habe er keine gute Phase. Es sei keine konkrete Krankheit diagnostiziert worden. Zum Schwindel würden auch Kopfschmerzen kommen. Zu den dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 07.05.2015 vom BFA zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus den von ihm genannten Gründen nicht in Pakistan leben könne.

2.4. Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestützte Feststellungen zur (allgemeinen) Lage in Pakistan und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines Erstantrages nicht mehr in dessen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, er im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe sondern als auschließliches Motiv die bereits im Erstverfahren geprüften undd als nicht asylrechtfertigend gemachten Umstände geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dezidiert angegeben, dass es immer die gleichen Probleme gewesen seien und nichts Neues dazu gekommen sei. Somit sei für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen. Zu Spruchpunkt II führte das BFA im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte und die Aufenhaltsdauer als relativ gering zu betrachten sei, um von einer nachhaltigen Integration, welche schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch mittlerweile drei, letztlich untaugliche, Anträge gestellt und sei die Verfahrensdauer nicht der Behörde anzulasten. Der Beschwerdeführer habe in Folge der Rechtskraft der beiden früheren Anträge auf internationalen Schutz zwei Mal das Bundesgebiet verlassen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Arbeit nach und habe keine nennenswerten sozialen Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration dargetan. Er sei in Österreich auch nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung überwiege daher.

2.5. In der Beschwerdeschrift wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht: Die letzte inhaltliche Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013 erfolgt, seither habe sich die Sicherheitslage in Pakistan - wie anhand eines Vergleiches aktueller Länderberichte mit den im April relevanten Berichten deutlich werde - maßgeblich verschlechtert. Allein deshalb habe im gegenständlichen Fall keine entschiedene Sache vorliegen können. Insbesondere das Ausmaß an interkonfessioneller Gewalt habe seit der letzten inhaltlichen Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers in einem verfahrensrelevanten Umfang zugenommen. Auch die gesamte Sicherheitslage in Pakistan habe sich entscheidend verschlechter, was von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Der zurückweisende Bescheid enthalte zudem keine einschlägigen Länderberichte zur Provinz Punjab, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, sowie zur Lage der Schiiten in Pakistan. Bei entsprechenden Länderfeststellungen hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass keine entschiedene Sache vorliege. Zudem seinen die von der belangten Behörde herangezogenen Berichte als veraltet anzusehen. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer den schiitischen Glauben auch in Österreich aktiv ausübe, werde er dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der von ihm regelmäßig in Wien aufgesuchten Moschee vorlegen. Auch die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, wozu auf die Befunde im Anhang der Beschwerde verwiesen werde. Der Beschwerdeführer schlafe schlecht und müsse deshalb Schlafmittel einnehmen. Weiter leide er an Kopfschmerzen und Schwindel und stehe er diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Der belangten Behörde sei auch ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen, da dem Beschwerdeführer gemäß § 49 BFA-VG ein Rechtsberater im Verfahren zur Seite gestellt hätte werden müssen, doch sei die Einvernahme am 07.05.2015 ohne vorherige Rechtsberatung und ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei es auch während der Einvernahme am 07.05.2015 nicht gut gegangen und sei dieser im Anschluss and die Einvernahme in Ohnmacht gefallen, weshalb er mit einem Krankenwagen ins Spital habe gebracht werden müssen. Ein entsprechender radiologischer Befund liege der Beschwerde bei. Zur Rückkehrentscheidung werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführe sehr um seine Integration in Österreich bemüht sei, er zwei Mal wöchtenlich einen Deutschkurs besuche und strafrechtlich unbescholten sei, weshalb ein Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig sei. Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne (fortschreitende) Integration, werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag (siehe oben I.1.9), mit welchem Erkenntnis die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des gegenständlich angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde, festgestellt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 09.04.2013 sowie dessen vorgebrachte Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft mit näherer Begründung für nicht glaubhaft erachtet habe, weiters davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer Sunnite sei, und ausgeführt habe, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit näherer Begründung der Auffassung des BFA im gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 18.05.2015 angeschlossen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hast in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen in Pakistan sondern aus dem nördlichen Punjab stammt, auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist und ebenso die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden kann. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 sowie 01.08.2013 und dem hg Verfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

2.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

2.5. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2.6. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

2.7. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

2.8. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

2.9. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.10. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

2.11. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

2.12. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

2.13. Zum gegenständlichen Verfahren

2.13.1. Der Beschwerdeführer gilt als strafrechtlich unbescholten und besucht seinen eigenen Angaben zufolge manchmal bzw laut Beschwerde zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs (AS 56, 237). Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im Oktober 2012 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nach rechtskräftig negativem Abschluss Österreich in Richtung Deutschland verlassen, von wo er ein erstes Mal am 01.08.2013 rücküberstellt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2013 einen ersten Folgeantrag, welcher rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und reiste anschließend erneut nach Deutschland, von wo er am 07.02.2014 abermals nach Österreich rücküberstellt wurde und er an jenem Tag den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag stellte. Deutschland hat auch im Februar 2014 ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen. Der Beschwerdeführer hält sich demnach seit seiner ersten Einreise in Österreich auch nicht ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um den zweiten Folgeantrag, der Beschwerdeführer ist zur Sicherung seines Unterhalts seit seiner letzten Rücküberstellung im Februar 2014 auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen hat auch nicht vorgebracht, in Österreich über berücksichtigungswürdige besondere soziale oder familiäre Bindungen zu haben. Im Ergebnis zeigt sich somit entgegen der Beschwerde keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

2.13.2. Das BFA ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berechtigt davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK) nicht vor.

2.13.3. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden. Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen in Pakistansondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid des BFA, Seiten 23 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, bereits lange Zeit an Schwindel zu leiden ("Schon in Pakistan") und auch an Kopfschmerzen, wobei keine konkrete Krankheit diagnostiziert worden sei und es dem Beschwerdeführer einmal besser und einmal schlechter gehe, wobei er derzeit keine gute Phase habe. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer während der Einvernahme am 07.05.2015 nicht gut gegangen sei, er im Anschluss an die Einvernahme in Ohnmacht gefallen sei und mit dem Krankenwagen ins Spital gebracht worden sei. Erstmals im Verfahren wurden mit der Beschwerde zwei ärztliche Befunde vorgelegt. Laut Befundbericht vom 13.05.2015 wurde beim Beschwerdeführer ein "Normales Thorax-Röntgen. Altersgemäßer Herzbefund. Diskrete Knickbildung der 11. Rippe links lateral bei Verdacht auf Infraktion bzw anamnestisch Sturz vor 2 Tagen" diagnostiziert. Laut einem Radiologischem Befund vom 07.05.2015 wurde nach der Kurzanamnese "Bewusstseinstrübung" nach Durchführung einer CT des Gehirnschädels und einer CT-Angiografie des Circulus arteriosus willisii zusammenfassend festgehalten, dass kein Hinweis auf eine rezente Ischämie vorliege. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA noch aus den erstmals mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Dokumenten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befindet, einer solchen oder einer akuten Operation bedarf oder nicht reisefähig wäre. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat. Der Feststellung des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach keine ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers aktenkundig sei, kann daher nicht entgegengetreten werden. Es sind sohin keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

2.13.4. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

2.14. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war spruchgemäß die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

2.15. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.05.2015 ohne vorherige Rechtsberatung und ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters stattgefunden habe, dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 49 BFA-VG ein Rechtsberater hätte zur Seite gestellt werden müssen, ist dem zu entgegen, dass sich § 49 BFA-VG auf die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren bezieht und auch beschränkt, dass Verfahren des Beschwerdeführer jedoch bereits nach der am 08.02.2014 erfolgten Erstbefragung ohne weitere Einvernahme im Zulassungsverfahren (vgl § 19 Abs 2 AsylG 2005) am 13.02.2014 zugelassen worden war, die Einvernahme am 07.05.2015 somit nach Zulassung in der Regionaldirektion XXXX erfolgte, und im zugelassenen Verfahren vor dem BFA eine gleichartige Verpflichtung, wie sie § 49 BFA-VG vorsieht, nicht besteht, weshalb der in der Beschwerde reklamierte Verfahrensfehler nicht vorliegt.

2.16. Soweit in der Beschwerde das Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters zur weiteren Führung des rechtlich komplexen Asylbeschwerdeverfahrens beantragt wurde, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als solcher Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt worden ist (AS 193) und kein rechtliches Interesse an einer weiteren bzw neuerlichen Zur-Seite-Stellung erkennbar ist und auch nicht in der Beschwerde geltend gemacht wurde.

2.17. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt II spruchreif war und die Trennung - aufgrund dessen, dass Frau XXXX ausschließlich im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) den Beschwerdeführer vertritt - auch zweckmäßig erscheint (allgemein zur Trennbarkeit der Aussprüche im Asylverfahren VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

2.18. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird auf die gesondert ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen (siehe oben I.1.9).

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.19. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.20. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Revision

2.21. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.21.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.22. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.23. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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