I404 2004057-1•BVwG I404 2004057-1
I404 2004057-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2015
Frist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellung
I404 2004057-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX vom 10.09.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.06.2013 wurde der XXXX (im Folgenden: Wiedereinsetzungswerberin) gemäß § 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300.- vorgeschrieben.
2. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schreiben vom 14.07.2013 Einspruch an den Landeshauptmann von Vorarlberg erhoben.
3. Mit Schreiben vom 03.09.2013 wurde der Wiedereinsetzungswerberin vom Landeshauptmann von Vorarlberg nachweislich die Kopie des Einspruchs zur Verbesserung zurückgestellt. Die Wiedereinsetzungswerberin wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch nicht firmenmäßig gezeichnet worden sei, weshalb sich die Behörde nicht von der Echtheit des Anbringens vergewissern könne. Die Wiedereinsetzungswerberin werde daher aufgefordert, binnen vier Wochen den Einspruch firmenmäßig zu zeichnen und an die Behörde rückzuübermitteln. Schließlich wird ausgeführt, dass der Einspruch gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gelte, sollte die Wiedereinsetzungswerberin innerhalb der gesetzten Frist nicht tätig werden.
In der Folge ist der firmenmäßig gezeichnete Einspruch beim Amt der Vorarlberger Landesregierung nicht eingelangt.
4. Auf Grund des Zuständigkeitsübergangs mit 01.01.2014 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit 11.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit hg. Beschluss vom 23.07.2014, Zahl I404 2004057-1/2E, wurde das Verfahren über den Einspruch der Wiedereinsetzungswerberin gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Wiedereinsetzungswerberin dem Verbesserungsauftrag des Landeshauptmannes von Vorarlberg gemäß § 13 Abs. 4 AVG nicht nachgekommen sei und den Einspruch nicht verbessert habe, weshalb der Einspruch als zurückgezogen gegolten habe und daher dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde vorgelegen sei. Der Beschluss wurde durch Hinterlegung zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 10.09.2014, mit der Post aufgegeben am 11.09.2014, bei Gericht eingelangt am 17.09.2014 per Fax und am 19.09.2014 im Original per Post, stellte die Wiedereinsetzungswerberin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Begründend führt sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausginge, dass die Wiedereinsetzungswerberin den Einspruch nicht rechtzeitig durch firmenmäßige Zeichnung und Wiedervorlage an die Behörde verbessert habe. Die Wiedereinsetzungsfrist sei gewahrt, da das Hindernis, das die Versäumung verursacht habe, frühestens am 09.09.2014 durch außergerichtliche Aufklärung des Geschäftsführers der Wiedereinsetzungswerberin anlässlich einer Rechtsberatung weggefallen sei. Frühestens an diesem Tag hätten sich für sie konkrete Anhaltspunkte eines Fristversäumnisses und eines Rechtsnachteils ergeben. Die Wiedereinsetzungswerberin sei wie im Schreiben des Landeshauptmannes von Vorarlberg angeordnet vorgegangen, offenbar sei der unterfertigte Einspruch trotz Rückleitung per Post beim Amt der Vorarlberger Landesregierung nicht zu den konkreten Akten eingelangt. Seitens der Wiedereinsetzungswerberin liege überhaupt kein - jedenfalls niemals ein grobes - Verschulden am Fristversäumnis vor, da es sich bei ihr und beim erwähnten Geschäftsführer um juristische Laien handle und sie zudem einer gleichen oder ähnlichen Situation noch nie ausgesetzt gewesen seien. Auch die nicht eingeschriebene Rücksendung begründe kein Verschulden.
7. Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde der Wiedereinsetzungswerberin die vom Gericht eingeholte Übernahmebestätigung für den hg. Einstellungsbeschluss vom 23.07.2014 zur Kenntnis gebracht.
8. In der hiezu eingebrachten Stellungnahme vom 14.11.2014 führt die Wiedereinsetzungswerberin im Wesentlichen aus, dass die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt sei, weil das Hindernis, das die Versäumung verursacht habe, frühestens am 09.09.2014 durch außergerichtliche Aufklärung des Geschäftsführers der Wiedereinsetzungswerberin weggefallen sei. Der Beschluss vom 23.07.2014 sei der Wiedereinsetzungswerberin nicht am 29.07.2014 zugestellt worden, auch eine Hinterlegungsanzeige habe die Wiedereinsetzungswerberin nicht erhalten. Wem die Schriftstücke angeblich am 29.07.2014 beim Postamt St. Gallenkirch ausgefolgt worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Wiedereinsetzungswerberin. Ihnen seien sie nicht ausgefolgt worden, auch nicht einer Person mit Postvollmacht. Die Wiedereinsetzungswerberin habe von diesem Beschluss erstmals durch die belangte Behörde Kenntnis erlangt, weshalb die Wiedereinsetzungsfrist nicht am 29.07.2014, sondern frühestens mit 09.09.2014 beginne, diese Frist sei eingehalten worden.
9. Mit weiterem Schreiben vom 14.01.2015 wurde die Wiedereinsetzungswerberin vom weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, nämlich dass der Einstellungsbeschluss vom 23.07.2014 laut Aussage der Mitarbeiterin des Postpartners in St. Gallenkirch am 29.07.2014 von einem als Kellner beschäftigten Mitarbeiter der Wiedereinsetzungswerberin entgegengenommen worden sei. Weiters habe das Gericht ermittelt, dass die belangte Behörde der Wiedereinsetzungswerberin den hg. Einstellungsbeschluss vom 23.07.2014 am 21.08.2014 übermittelt habe. Die Wiedereinsetzungsfrist habe daher am 21.08.2014 zu laufen begonnen und habe am 04.09.2014 geendet, weshalb der am 11.09.2014 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag verfristet sei.
10. In der hiezu eingebrachten Stellungnahme vom 03.02.2015 brachte die Wiedereinsetzungswerberin im Wesentlichen vor, dass der Geschäftsführer der Wiedereinsetzungswerberin, welcher juristischer Laie sei, am 21.08.2014 über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung nicht Bescheid gewusst habe, auch der Bescheid des BVwG vom 23.07.2014 habe dazu keine Rechtsbelehrung und keinen Hinweis enthalten. Über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit sei er erst im Rahmen einer Rechtsberatung vom 09.09.2014 aufgeklärt worden, weshalb die Frist für die Wiedereinsetzung an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Der Beschluss des BVwG sei nicht einem als Kellner beschäftigten Mitarbeiter der Wiedereinsetzungswerberin zugestellt worden. Bis zum 21.08.2014 habe die Wiedereinsetzungswerberin vom hg. Einstellungsbeschluss vom 21.07.2014 keine Kenntnis gehabt. Die (angeblich) versäumten Prozesshandlungen seien, wie bereits bescheinigt worden sei, rechtzeitig nachgeholt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2014, Zahl I404 2004057-1/2E, wurde das Verfahren über den Einspruch der Wiedereinsetzungswerberin gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und durch Hinterlegung zugestellt.
1.2. Der Wiedereinsetzungswerberin wurde der Beschluss darüberhinaus auch von der belangten Behörde am 21.08.2014 per E-Mail übermittelt. Damit hat die Wiedereinsetzungswerberin spätestens am 21.08.2014 Kenntnis vom vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund, nämlich der Tatsache, dass ihr verbesserter Einspruch nicht beim Landeshauptmann von Vorarlberg eingelangt ist.
1. 3 Mit Schreiben vom 10.09.2014, mit der Post aufgegeben am 11.09.2014, stellte die Wiedereinsetzungswerberin den verfahrensgegenständlichen Antrag.
2.1. Die Feststellungen zum Beschluss vom 23.07.2014 ergeben sich aus dem Gerichtsakt sowie dem RSb-Rückschein.
2.2. Die Feststellungen zur Kenntnis der Wiedereinsetzungswerberin vom Wiedereinsetzungsgrund ergeben sich aus dem hg. Beschluss vom 23.07.2014, in welchem unter Punkt 1.4. der Begründung ausgeführt wird:
Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 wurde der GmbH nachweislich die Kopie des Einspruchs zurückgestellt. Die GmbH wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch nicht firmenmäßig gezeichnet worden sei, weshalb sich die Behörde nicht von der Echtheit des Anbringens vergewissern könne. Die GmbH werde daher aufgefordert, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den beiliegenden Einspruch firmenmäßig zu zeichnen und an die Behörde rückzuübermitteln. Schließlich ist ausgeführt, dass der Einspruch gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt, sollte die GmbH innerhalb der gesetzten Frist nicht tätig werden. Die GmbH ist diesem Auftrag in der Folge nicht nachgekommen.
Weiters wird in Punkt 2.2. wird ausgeführt:
Da die GmbH den Einspruch nicht binnen der gesetzten Frist verbessert hat, lag daher nach Ansicht des Gerichts mit 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Vorarlberg kein anhängiges Verfahren diesbezüglich vor, weshalb auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerde vorliegt, über welche zu entscheiden wäre.
2.3. Die wesentliche Feststellung zum Zeitpunkt, in dem die Wiedereinsetzungswerberin (spätestens) Kenntnis vom Einstellungsbeschluss des Gerichts und damit vom Wiedereinsetzungsgrund erlangte, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Wiedereinsetzungswerberin der Beschluss am 21.08.2014 per E-Mail übermittelt wurde. Dies wurde der Wiedereinsetzungswerberin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2015 ausdrücklich vorgehalten und wurde von der Wiedereinsetzungswerberin in der Folge auch nicht bestritten, sondern vielmehr dadurch bestätigt, indem sie in ihrer Stellungnahme ausführte, dass sie bis 21.08.2014 keine Kenntnis vom Einstellungsbeschluss gehabt habe.
Zu Spruchpunkt A) - Zurückweisung wegen Verspätung
§ 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
Die Verwaltungsgerichte entscheiden ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Da die Wiedereinsetzungswerberin im Rechtsmittelverfahren beim Landeshauptmann von Vorarlberg einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hat, galt das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 4 AVG ex lege als zurückgezogen, weshalb das Rechtsmittelverfahren am 01.01.2014 nicht mehr anhängig war. Wäre das Rechtsmittelverfahren noch anhängig gewesen, so wäre es auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 erster Satz ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in taxativ aufgezählten Fällen auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.§ 58 Abs. 2: Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zur Zurückweisung wegen Verspätung
3.2.1. § 33 VwGVG lautet wie folgt:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
3.2.2. Aus dem hg. Beschluss vom 23.07.2014 ergibt sich, dass die Wiedereinsetzungswerberin dem Verbesserungsauftrag des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 03.09.2013 nicht nachgekommen ist. Die Wiedereinsetzungswerberin bringt in ihrem Antrag vor, dass Sie den verbesserten Einspruch zur Post gegeben hat, dieser aber in der Folge nicht eingelangt sei.
Zunächst war zu klären, ob der gegenständliche Antrag rechtzeitig gestellt wurde:
Gemäß § 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gleichlautenden Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG und § 46 Abs. 3 VwGG ist als Hindernis dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat.
Wurzelt das Hindernis in einem Irrtum des Wiedereinsetzungswerbers über die erfolgreiche Einbringung seines verbesserten Rechtsmittels bei der Behörde, so hört in dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, auch das Hindernis auf (vgl. dazu VwGH vom 23.10.2006, Zl. 2006/12/0064).
Es kommt darauf an, wann der Irrtum hätte "auffallen müssen", also auf die "Erkennbarkeit" des Irrtums (vgl. VwGH vom 23.04.2013, Zl. 2011/09/0199).
3.2.3. Der Irrtum über das erfolgreiche Einlangen des Einspruchs verlor jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Beschluss, in welchem ausgeführt ist, dass der Einspruch nicht eingelangt ist, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Verbesserungsfrist für die Einbringung des Einspruchs verhindern konnte. Für den Wegfall (das "Aufhören des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 erster Fall AVG) kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das " Hindernis " in einem Tatsachenirrtum des Antragstellers besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung über das Einlangen des verbesserten Einspruchs schon mit der Übermittlung des Beschlusses, in welchem ausdrücklich festgehalten ist, dass der Einspruch nicht beim Landeshauptmann einlangte, als beseitigt gelten (vgl. B 23. Oktober 2006, 2006/12/0064), weil durch diesen Beschluss der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste. Diesbezüglich ist auch keine Rechtsbelehrung der Wiedereinsetzungswerberin notwendig.
Aus der obzitierten Judikatur ergibt sich, dass das Hindernis im Zeitpunkt der Kenntnis der Wiedereinsetzungswerberin vom Inhalt des hg. Einstellungsbeschlusses - somit (spätestens) dem 21.08.2014 - weggefallen ist.
Durch den Wegfall des Hindernisses wurde die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Gang gesetzt wurde. Die Frist beträgt gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG zwei Wochen. Im konkreten Fall begann diese Frist somit spätestens am 21.08.2014 und endete spätestens am 04.09.2014, weshalb der am 11.09.2014 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsschriftsatz verfristet ist.
3.2.4. Wenn die Wiedereinsetzungswerberin vorbringt, dass der Geschäftsführer der Wiedereinsetzungswerberin, welcher ein juristischer Laie sei, erst im Zuge einer Rechtsberatung am 09.09.2014 über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgeklärt worden sei und somit in Rechtsunkenntnis die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt habe, so verkennt sie, dass damit ein Vorbringen erstattet wird, in welchem auf die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bezug genommen wird. Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet jedoch gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags eine Wiedereinsetzung nicht statt.
Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 33 Abs. 2 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß § 71 Abs. 5 AVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (vgl. dazu ebenfalls die zu § 71 AVG ergangene Judikatur des VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021; 21.09.2007, 2007/05/0208).
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Antrag zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die obzitierte Judikatur zu § 71 AVG ist auf die idente Bestimmung des § 33 VwGVG übertragbar (siehe dazu VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ra 2014/03/0037)
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