G312 2107721-1•BVwG G312 2107721-1
G312 2107721-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Kündigungsentschädigung,<br/>Rückforderung
G312 2107721-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Liezen des Arbeitsmarktservice vom 11.05.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 iVm §§ 16 Abs. 1 lit. c,
38 und 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Liezen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.03.2015 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und er zur Rückzahlung im Gesamtbetrag von Euro 428,85 für den Zeitraum vom 07.10.2014 bis 21.10.2014 verpflichtet sei.
Begründend wurde angeführt, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er am 07.10.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei und vom 08.10.2014 bis 21.10.2014 von der oben angeführten Firma Kündigungsentschädigung erhalten habe, dies habe er dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 07.04.2015 datierte und am 09.04.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF.
Begründet wurde sie im Wesentlichen damit, dass er rückwirkend mit 01.10.2014 vom ehemaligen Dienstgeber abgemeldet worden sei und er für den oben genannten Zeitraum keine Kündigungsentschädigung erhalten habe. Vielmehr sei es so, dass die Rechtssache gegen den ehemaligen Dienstgeber über die Arbeiterkammer Steiermark anhängig sei. Der derzeitige Verfahrensstand befinde sich zum aktuellen Zeitpunkt in der Auslagerung der Rechtssache zur Exekution. Er bekräftige nochmals keine Kündigungsentschädigung erhalten zu haben.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 11.05.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF am 07.10.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Im Antrag habe er die Frage nach einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit nein beantwortet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX bis zum 01.10.2014 sowie ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vom 02.10.2014 bis 03.10.2014 gespeichert gewesen. Daher sei das Arbeitslosengeld ab 07.10.2014 angewiesen worden.
Der BF habe der belangten Behörde nicht mitgeteilt, dass er über die Arbeiterkammer ein Verfahren gegen den ehemaligen Dienstgeber eingeleitet habe und die Eintreibung der Kündigungsentschädigung verfolge. Mittlerweile sei im Hauptverband eine Korrektur der Speicherung durchgeführt worden, wonach der BF bis 07.10.2014 vollversichert bei der Firma XXXX als Dienstnehmer angemeldet worden sei, sowie ihm für den Zeitraum 08.10.2014 bis 21.10.2014 eine Kündigungsentschädigung gebühren würde.
Da der BF dies der belangten Behörde nicht mitgeteilt habe, sei das Arbeitslosengeld vom 07.10.2014 bis 21.10.2014 gemäß § 24 Abs. 2 zu widerrufen gewesen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des an ihm zu Unrecht ausbezahlten Leistungsbezuges in der Höhe von € 428,85 zu verpflichten gewesen.
4. Mit dem am 22.05.2015 eingelangten und mit selben Tag datiertem Schriftsatz beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, sowie die Einsetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, gemeint war offensichtlich die aufschiebende Wirkung, welche die belangte Behörde ohnehin nicht aberkannt hat.
Der BF führte nochmals begründend aus, dass er rückwirkend vom ehemaligen Dienstgeber XXXX mit 01.10.2014 abgemeldet worden sei und er für die Zeit vom 07.10.2014 bis 21.10.2014 bis heute keine Kündigungsentschädigung erhalten habe. Der Fall liege bis heute ungeklärt bei der Arbeiterkammer und er habe für den 02.06.2015 eine Einladung zum Landesgericht Leoben.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 forderte das erkennende Gericht bei der Arbeiterkammer die rechtskräftige Entscheidung (Urteil) nach der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht vom 02.06.2015 an.
7. Mit E-Mail vom 03.06.2015 wurde mitgeteilt, dass gegen den bedingten Zahlungsbefehl von der beklagten Partei kein Einspruch erhoben worden sei und dieser somit rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei (Exekutionstitel), daher ergehe kein gesondertes Urteil mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat sich am 07.10.2014 arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ab diesem Tag wurde dem BF das Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 29,08 angewiesen.
Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab der BF lediglich ein Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung der belangten Behörde bekannt, die Frage nach einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung wurde seitens des BF verneint. Die Frage, ob die Ansprüche nicht ausbezahlt worden seien, weil sie strittig seien oder der Dienstgeber insolvent sei, beantwortete der BF nicht, ebenso wenig wie die Frage nach der Geltendmachung seiner Ansprüche bzw. Klageeinreichung.
Der BF hat folgende Forderungen gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht:
Laufender Bezug (Lohn) vom 01.10.2014 bis 07.10.2014 € 159,48
Sonderzahlungen anteilig € 217,22
Urlaubsabfindung/entschädigung vom 11.08. - 07.10.2014 € 146,21
Kündigungsentschädigung inkl. Anteiliger SZ vom 08.10.-21.10.2014 €
407,42
Das Dienstverhältnis endete durch fristwidrige Dienstgeberkündigung bzw. unberechtigte Entlassung mit 07.10.2014. Die daraus resultierenden Ansprüche wurden seitens des Dienstgebers bis zur Einreichung der Mahnklage am 13.01.2015 nicht bezahlt, daher wurde die Mahnklage eingereicht (bedingter Zahlungsbefehl). Da der ehemalige Dienstgeber dagegen kein Rechtsmittel eingereicht hat und wurde dieser Zahlungsbefehl rechtskräftig. Mittlerweile führt der BF gegen den ehemaligen Dienstgeber Exekution.
Unstrittig steht somit fest, dass das Dienstverhältnis bis 07.10.2014 gedauert hat, der BF gegen den ehemaligen Dienstgeber Anspruch auf Kündigungsentschädigung vom 08.10.2014 bis 21.10.2014 hat und der BF seine Ansprüche bereits über die Exekution eintreibt.
Die korrigierte Speicherung im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgte somit zu Recht.
Der BF hat der belangten Behörde weder seine Ansprüche auf Kündigungsentschädigung gegen den ehemaligen Dienstgeber noch die Einleitung des Arbeitsrechtsverfahrens und letztlich die gerichtliche Betreibung seiner Ansprüche mitgeteilt.
Dem BF wurde am 03.11.2014 das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.10.2014 bis 31.10.2014 (25 Tage) in der Höhe von Euro 714,75 ausbezahlt.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die gestellten Forderungen und Ansprüche des BF gegen den Dienstgeber ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des arbeitsrechtlichen Verfahrens sowie des bedingten und mittlerweile rechtskräftigen Zahlungsbefehl.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3. 2 Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 AlVG während
(...)
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
(...)
Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum gemäß Abs. 2 leg. cit. als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Als Kündigungsentschädigung wird jener Schadenersatz bezeichnet, dessen Ziel es ist, in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw bei ungerechtfertigtem Rücktritt vom Vertrag seitens des Arbeitgebers den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie dies bei rechtmäßigem Ablauf des Dienstverhältnisses (durch Ablauf der befristeten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung) oder bei vereinbarter Aufnahme der Beschäftigung der Fall gewesen wäre (vgl § 1162b ABGB, § 29 AngG, § 84 GewO, § 29 GAngG, § 40 Abs 2 SchSpG, § 35 LAG). Sie wird idR bis zum fiktiven ordnungsgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder Arbeitgeberkündigung berechnet (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Krapf/Keul, Band 1, §16, Rz 398).
Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitsmarktservice der mögliche Anspruch des Arbeitslosen auf Kündigungsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Kündigungsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (Hinweis auf das ebenfalls ein nachträgliches Hervorkommen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung sowie eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung betreffende hg E vom 15. November 2000, 96/08/0106), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht mehr an. (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).
Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Kommt es aber nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG (und nur auf einen solchen Fall bezieht sich der Wortlaut dieser Bestimmung), sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG), ist laut VwGH zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das Arbeitsmarktservice keine Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hat (VwGH 7. 8. 2002, 97/08/0624). Dies gilt nicht nur für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (VwGH 19. 11. 2004, 2000/02/0269) oder die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung, sondern wohl auch bei Vergleich über den nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn (§ 11 Abs 2 ASVG).
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Krapf/Keul, Band 1, §16, Rz 532).
Dem Vorbringen des BF, er sei rückwirkend mit 01.10.2014 vom ehemaligen Dienstgeber abgemeldet worden und er habe für den oben genannten Zeitraum keine Kündigungsentschädigung erhalten zudem liege das Verfahren ungeklärt bei der Arbeiterkammer Steiermark ist entgegen zu halten, das mittlerweile seine Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstgeber aufgrund des rechtskräftig bedingten Zahlungsbefehls feststehen und er bereits Exekution gegen ihn betreibt.
Der Anspruch des BF auf Kündigungsentschädigung steht somit unstrittig fest, ebenso wie die Eintreibung seiner Ansprüche. Unstrittig ist zudem, dass der BF seine Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstgeber und dessen Betreibung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wobei diesbezüglich entsprechend angeführter Judikatur für die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG es ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach objektiver Rechtslage besteht.
Somit ist der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, das ihm zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.10.2014 bis 21.10.2014 in der Höhe von 428,85 Euro zurückzuzahlen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.