BVwG G312 2106793-1

G312 2106793-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG G312 2106793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2106793.1.00

Spruch

G312 2106793-1/5E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.06.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 15.04.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 iVm §§ 38 und 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.01.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §§ 17 Abs. 1, 58, 44 und 46 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab 07.01.2015 wieder gebührt.

Begründend wurde angeführt, dass der BF den Antrag auf Notstandshilfe nicht rechtszeitig bis 03.12.2014 eingebracht habe, sondern ihn erst am 07.01.2015 geltend gemacht habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die, bei der belangten Behörde am 17.02.105 fristgerecht eingelangte (undatierte) Beschwerde des BF.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bis 21.11.2014 einen Englischkurs besucht habe, er habe sich dann wie gefordert am 26.11.2014 bei seinem Betreuer gemeldet, die neue Betreuungsvereinbarung unterfertigt und einen neuen Termin für 05.02.2015 erhalten. Da soweit alles in Ordnung gewesen sei, sah er seine Pflicht als erledigt an, auch wenn er einräumen müsse, dass er den letzten Absatz wegen dem Leistungsende falsch interpretiert habe. Er habe angenommen, dass sein Leistungsbezug automatisch bis zum neuerlichen Termin weitergehen würde. Er erhoffe eine Kulanz, da er erst am 07.01.2015 gesehen hätte, dass ihm zu wenig Geld überwiesen worden sei.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert und eingelangt mit 15.04.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF mit kurzen Unterbrechungen seit 2008 arbeitslos sei und seitdem Notstandshilfe beziehen würde. Er habe bis 21.11.2014 einen Englischkurs besucht und sei während dieser Maßnahme seitens der belangten Behörde unterstützt worden. Am 30.10.2014 habe der BF eine Mitteilung von der belangten Behörde erhalten, worin er über den Leistungsbezug bis 02.12.2014 informiert worden sei. Gleichzeitig habe die belangte Behörde auf den auf dem Mitteilungsblatt angeführte rückwärtsseitige Information hingewiesen, wonach auf das umseitig angeführte voraussichtliche Ende des Leistungsbezug zu achten sei, da eine Weitergewährung einer Leistung erst nach neuerlicher Antragstellung erfolgen könne. Nach Ende des Englischkurses habe sich der BF am 26.11.2014 bei der belangten Behörde gemeldet. Mit ihm sei ein neuer Termin für 05.02.2015 vereinbart worden. Er habe sich am 07.01.2015 gemeldet und einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe sei gemäß § 17 AlVG geprüft worden und könne aufgrund der gegebenen Bestimmungen nicht genehmigt werden. Der Bescheid der belangten Behörde sei damit zu bestätigen.

4. Mit 28.04.2015 einlangenden Schriftsatz beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Am 10.06.2015 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung unter persönlicher Anwesenheit des BF durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso persönlich, wie der geladene Zeuge (Mag. XXXX, AMS-Berater), teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist seit 2008 arbeitslos, seitdem steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, derzeit im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich 41,05 Euro.

Am 26.11.2014 hat der BF in den Räumlichkeiten der belangten Behörde einen Beratungstermin wahrgenommen, bei diesem Beratungstermin waren zwei MitarbeiterInnen der belangten Behörde anwesend, sein nunmehriger Berater und eine ihn einschulende Kollegin. Während dieses Beratungsgesprächs informierte der BF seinen Berater über den absolvierten Englischkurs, über getätigte Bewerbungen, zudem wurde seitens der belangten Behörde überprüft, ob eine adäquate Stelle für den BF gemeldet ist und da keine vorhanden war, wurde ein neuer Beratungstermin für 05.02.2015 vereinbart.

Anbringen, welche auf die Erzielung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gerichtet sind, wurden seitens des BF beim Beratungstermin am 26.11.2014 nicht eingebracht.

Dem BF wurden seitens der belangten Behörde drei Mitteilungsblätter hinsichtlich des bestehenden Leistungsbezuges rechtskräftig zugestellt, nämlich am 22.04.2014 mit Höchstausmaß (voraussichtliches Ende der Notstandshilfe) 01.12.2014, am 24.09.2014 mit Höchstausmaß 01.12.2014 und schließlich am 30.10.2014 mit Höchstausmaß 02.12.2014. Eine ausdrückliche Mitteilung über das Ende der Notstandshilfe mit 02.12.2014 (sogenannte Höchstausmaß-Mitteilung) wurde dem BF nicht zugestellt.

Der BF hat am 07.01.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen, der am 10.06.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der BF hat den Erhalt der ihm zugestellten Mitteilungsblätter vom 22.04.2014, 24.09.2014 sowie 30.10.2014 in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Der Zeuge, der AMS-Berater Mag. XXXX des BF, bestätigte, dass er und seine KollegInnen während des Beratungsgespräches als Serviceleistung grundsätzlich einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeben, sofern das bevorstehende Ende dieses Leistungsbezuges binnen der nächsten zwei Wochen fällt. Liegt das Ende innerhalb von 4 Wochen zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches wird der Kunde auf das bevorstehende Ende zB der Notstandshilfe aufmerksam gemacht und er darüber informiert, dass eine neuerliche Antragstellung für die Weitergewährung des Leistungsbezuges erforderlich ist. Der Zeuge stellte weiters klar, dass dies eine Serviceleistung der belangten Behörde sei und darauf kein Rechtsanspruch bestehe.

Der Zeuge bestätigt jedoch auch, dass bei dem Beratungsgespräch am 26.11.2014 kein Antrag ausgegeben wurde, da er über diese Serviceleistung der Berater noch nichts gewusst hat.

Der BF wiederum räumt in der mündlichen Verhandlung ein, dass er selbst keine Terminaufzeichnungen bezüglich Beendigung der Notstandshilfe führt und sich auf diese Serviceleistung verlassen hat.

Somit ist bewiesen, dass der BF den Antrag auf Notstandshilfe - trotz Wissen über das bevorstehende Ende der Notstandshilfe nach Bestätigung des Erhalts des Mitteilungsblattes - erst am 07.01.2015 gestellt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 4 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Die Landesgeschäftsstelle kann gemäß Abs. 2 leg. cit. auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt gemäß Abs. 3 leg. cit.:

"1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht."

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und dieser Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung.

Gemäß § 46 Abs 4 letzter Satz AlVG kann Arbeitslosengeld erst gewährt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Realisierung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung daher ein diesbezüglicher Antrag und damit verbunden die Meldung als arbeitssuchend bzw die Zurverfügungstellung des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung (vgl § 7 Abs 1 Z 1 AlVG und § 29 Abs 2 Z 1 AMSG) unbedingt erforderlich (Antragsprinzip, Hinweis Dirschmied, AlVG3, Pkt 1 zu § 46) (VwGH 20.12.2011, Zl. 97/08/0428).

Nach den Bestimmungen des AlVG ist jede Antragstellung unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars vorzunehmen. Diese Art der Antragstellung soll sicherstellen, dass durch eine gezielte, schriftliche, mit Erläuterungen in Form von Beispielsfällen versehene Befragung der Antragsteller möglichst alle für Grund und Ausmaß des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedeutsamen Umstände erhoben werden. Die Angaben im Antragsformblatt sollen (Hinweis auf VwGH 20.10.1998, Zl. 96/08/0352, und die dort zitierte Vorjudikatur) die zur Entscheidung über diesen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits auf Grund der im konkreten Antragsformular enthaltenen Angaben zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht (VwGH 16.10.2002, Zl. 99/03/0201)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290).

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der auf § 46 Abs. 1 AlVG beruhenden Fristen an (VwGH 20.12.2001, Zl. 97/08/0428).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er angenommen hatte, nach seinem Beratungsgespräch seine Pflicht erfüllt zu haben und dass - zugegebener Maßen sein Fehler - der Leistungsbezug automatisch bis zum nächsten Beratungstermin verlängert werde. Er wisse, dass sein Berater nicht verantwortlich sei, eine kurze Anmerkung von ihm jedoch sehr hilfreich gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob ihm von seinem Berater eine entsprechende Information gegeben worden ist. § 46 AlVG stellt nämlich eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar.

Infolge der abschließenden Normierung im § 46 AlVG ist der arbeitslosen Person in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 10. März 1998, Zl. 97/08/0517, VwGH 20.12.2001, Zl. 97/08/0428).

Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer das Formular für die Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe am 07.01.2015 übergeben worden ist und er dieses Formular am selben Tag bei der belangten Behörde abgegeben hat.

Unstrittig ist ebenso, dass der BF am 26.11.2014 bei der belangten Behörde einen Beratungstermin wahrgenommen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zB vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0097, und vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0517, (bezogen auf die damals jeweils vorliegenden Sachverhalte) ausgesprochen, dass ein Arbeitsloser, der sich auf Grund einer unrichtigen Rechtsauskunft des Arbeitsmarktservice ohne Antragstellung entfernt, nur auf die Geltendmachung eines Schadens im Amtshaftungsweg verwiesen ist. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des oben zitierten § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthalte, schließe die Bedachtnahme auf den Fall unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.

Gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches nur durch Ausfolgung seitens des Arbeitsmarktservice erhältlich ist, trifft jedoch die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Diese Ansprüche der Partei können nicht unter Berufung auf organisatorische Maßnahmen des Arbeitsmarktservice - etwa durch verschiedene Einbringungsstellen oder EDV-Zugriffsmöglichkeiten, wie dies im konkreten Fall offenbar gegeben war - in Frage gestellt werden. Legt die Partei - wie hier - eine Bestätigung über die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension vor, so ist dies nicht nur geeignet, gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Sinne des zuvor ausgegebenen, aber nicht fristgerecht bei der regionalen Geschäftsstelle abgegebenen Antragsformulars zweifelhaft erscheinen zu lassen, sondern es legt auch die Annahme nahe, dass die Partei durch die Vorlage dieser Urkunde die ihr in diesem Fall zustehenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG) in Anspruch nehmen will.

Kommt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars - ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht.

Die Behörde hat ein Anbringen, das (nicht formgerecht) auf Erlangung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gerichtet ist, jedenfalls als ein auch nach den Bestimmungen des AlVG zulässiges Ansuchen um Ausgabe eines Antragsformulars dadurch zu erledigen, dass sie dem Antragsteller ein solches Formular aushändigt und damit das Verfahren nach § 46 AlVG in Gang setzt (Hinweis: E 23. Oktober 2002, 2002/08/0041); auch dies setzt voraus, dass eine Geltendmachung des Anspruchs bereits möglich ist (was hier mangels Arbeitslosigkeit nicht der Fall war). Soweit der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0517, (wenn auch nur in einem obiter dictum) die Auffassung geäußert hat, auch das Unterbleiben der Ausfolgung eines Formulars in Kenntnis des Begehrens des Arbeitslosen führe nur zur Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, wird dies für die hier (erstmals) vorliegende Konstellation eines durch Vorlage einer sich auf einen konkreten Anspruch nach dem AlVG beziehenden Urkunde hinreichend konkreten Anbringens, das zur Verpflichtung der Behörde führt, von sich aus die damit verfolgten Absichten einer Klarstellung zuzuführen, sofern diese der Behörde zweifelhaft sein sollten, nicht aufrechterhalten. Die Behörde hat vielmehr ein Anbringen, das (nicht formgerecht) auf Erlangung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gerichtet ist, jedenfalls als ein auch nach den Bestimmungen des AlVG zulässiges Ansuchen um Ausgabe eines Antragsformulars dadurch zu erledigen, dass sie dem Antragsteller ein solches Formular aushändigt und damit das Verfahren nach § 46 AlVG in Gang setzt. (VwGH 16.02.2011, Zl. 2007/08/0089).

Der BF hat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, kein irgendwie geartetes Anbringen auf Erlangung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Beratungsgespräches eingebracht zu haben.

Das erkennende Gericht tritt aufgrund des bewiesenen Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass der BF die Notstandshilfe rechtswirksam mit 07.01.2015 geltend gemacht hat. Der Leistungsbezug gebührt daher wieder ab 07.01.2015.

Der Bescheid der belangten Behörde erging somit zu Recht.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.