G311 2013184-1•BVwG G311 2013184-1
G311 2013184-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, geänderte Verhältnisse,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose
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G311 2013184-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.12.2014 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 516988403-140008368 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.02.2012 auf Aufhebung des mit Bescheides der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.07.2006 und mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 31.03.2010 rechtskräftig verhängten auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes stattgegeben und das Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.07.2006 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 31.03.2010, zugestellt am 31.03.2010, abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX (vormals XXXX) wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zunächst die Bescheidbegründung der Sicherheitsdirektion XXXX wiedergegeben:
"Mit dem nunmehr im Instanzenzug von der belangten Behörde erlassenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin wieder ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, welches auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt wurde, erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der neuerliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei dem Fremdenpolizeilichen Büro der Behörde erster Instanz durch eine Mitteilung des Polizeikommissariates XXXX vom 2. März 2006 bekannt geworden. Gegen die Beschwerdeführerin sei Anzeige wegen Verdachts des Einbruchdiebstahls erstattet worden. Eine "Meldeanfrage" habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2. September 2004 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet sei.
Die erstinstanzliche Behörde habe daher die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 6. April 2006 zwecks Überprüfung der Grundlage ihres Aufenthaltsrechts zu ihr zu kommen und ihren Reisepass sowie den Nachweis ihrer Unterhaltsmittel betreffende Unterlagen mitzubringen. Mit Schriftsatz vom 12. April 2006 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, rechtsfreundlich vertreten zu werden.
Da sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe die Behörde erster Instanz ihr mit Schreiben vom 3. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit zu erlassen. Es sei ihr gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt worden, ihre persönlichen Verhältnisse darzulegen. Davon habe sie aber keinen Gebrauch gemacht.
Am 17. Juli 2006 sei die Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Einbruchdiebstahles zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Sie sei schuldig erkannt worden, am 23. Jänner 2006 Münzgeld in nicht mehr feststellbarer Höhe Verfügungsberechtigten der XXXX mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen zu haben. Sie habe am 23. Jänner 2006 einen näher bezeichneten Münzfernsprecher in 1190 Wien aufgebrochen und das darin befindliche Kleingeld an sich genommen. Der an das Oberlandesgericht XXXX erhobenen Berufung sei mit Urteil vom 7. November 2006 keine Folge gegeben worden, sodass die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen sei.
Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin einen Nachweis dafür erbracht, dass sie im Besitz von ausreichenden "Barmitteln" sei. Im Berufungsverfahren habe sie unsubstantiiert behauptet, ihr Unterhalt werde "dem Vernehmen nach" durch Unterstützungen von Freunden und Verwandten geleistet. Sie wäre auch bemüht, dafür einen Nachweis der Behörde vorzulegen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin aber einen solchen Nachweis, aus dem hervorgegangen wäre, dass sie über ausreichende Mittel für ihren Unterhalt verfügt hätte, nicht erbracht.
Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin einer Mitteilung des XXXX Krankenanstaltenverbundes zufolge für die in der Zeit vom 8. Februar bis 9. Februar 2006 erfolgte Pflege im XXXX Spital Pflegegebühren im Ausmaß von EUR 471,52 schulde. Diese seien noch nicht bezahlt worden.
Es sei somit davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt sei. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin resultierende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung sowie der finanziellen Belastung der Republik Österreich und auch in Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, bestehe kein Zweifel, dass ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gefährde. Dies werde auch noch dadurch unterstrichen, dass erst, nachdem das hier gegenständliche Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen worden sei, bekannt geworden sei, dass gegen die Beschwerdeführerin schon früher, nämlich mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 2. Juli 1996, unter ihrem damaligen Namen N ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit verhängt worden sei.
§ 66 FPG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin sei im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, ihre persönlichen Verhältnisse darzulegen. Davon habe sie aber keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der bisherigen Erhebungsergebnisse sei davon ausgehen, dass der genaue Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet unbekannt sei. Jedoch sei sie seit 2. September 2004 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ihrer Mutter gemeldet. Aus dem - oben genannten - Strafurteil ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin ledig sei, keine Unterhaltspflichten habe und seit 2004 keiner Beschäftigung nachgehe. Im Bundesgebiet lebten ihre Mutter und ihre Schwester mit deren Familie.
Selbst wenn man davon ausginge, es bestünden familiäre Bindungen zu Mutter und Schwester und sohin einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin bejahte, wäre die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegeben. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei jedenfalls zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier konkret zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten dokumentiert, dass sie keine Bedenken habe, sich über die für sie maßgebenden fremdenrechtlichen Vorschriften hinwegzusetzen. Ihre Mittellosigkeit berge die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Sie halte sich seit September 2004 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch sei sie im Jahr 2006 wegen Einbruchdiebstahls rechtskräftig verurteilt worden. Von einer nennenswerten Integration der Beschwerdeführerin könne nicht gesprochen werden. Den insgesamt nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin stünden die genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen sei zum Ergebnis zu kommen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und somit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Im Weiteren legte die belangte Behörde ihrer Überlegungen zur Ermessensübung und zur Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbotes dar."
Der Verwaltungsgerichthof führte in seinen Erwägungen weiter aus:
"Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass wegen des langjährigen Aufenthalts, des Vorliegens bloß einer Verurteilung und der aushaftenden Pflegegebühren der Tatbestand der Mittellosigkeit nach § 60 Abs. 2 Z 7 FPG nicht hätte als erfüllt angesehen werden dürfen, ist diese Argumentation für den Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise nachvollziehbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0156, mwN).
Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber überhaupt nicht nachgekommen. Die von ihr begangene strafbare Handlung, um an - wie hier: noch so geringe - Barmittel zu gelangen sowie das Aushaften von Pflegegebühren verdeutlichen geradezu, dass sich in ihrem Fall die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmittel auf illegalem Weg und die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft auch bereits verwirklicht hat.
Wenn die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr zum Umstand, dass Pflegegebühren aushafteten, kein Parteiengehör eingeräumt worden, vermag sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht darzulegen. Aus der bloß unsubstantiierten Absichtserklärung, diese - unter Umständen im Rahmen einer Ratenzahlung - begleichen zu wollen, ergibt sich nämlich nicht, dass die Beschwerdeführerin auch dazu in der Lage gewesen wäre. Noch weniger kann daraus auf das Vorhandensein von Unterhaltsmittel im notwendigen Maß geschlossen werden.
Das weitere Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin werde von ihrer Mutter und ihrer Schwester "nach wie vor unterstützt", ist - ebenso wie jenes zur Dauer ihres Aufenthalts - als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung einzustufen. Dass insoweit der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin entziehe, weshalb der Behörde diesbezügliche Belege nicht vorgelegt worden seien.
Zusammengefasst begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, es sei nicht nur der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt, sondern aus dem während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin von ihr gezeigten Verhalten resultiere auch eine im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG maßgebliche, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Gefährdung, keinen Bedenken.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die angefochtene Entscheidung auch aus dem Blickwinkel des § 66 FPG. Dazu ist auszuführen, dass sich die diesbezügliche behördliche Beurteilung - ausgehend von den in unbedenklicher Weise zustande gekommenen Feststellungen - als dem Gesetz entsprechend darstellt. Die belangte Behörde hat zutreffend den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin Vorrang eingeräumt. Auf die Bindung zu ihrer Mutter und ihrer Schwester sowie die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet hat die belangte Behörde ausreichend Bedacht genommen.
..."
Bereits mit Schriftsatz vom 28.02.2012 hatte die Beschwerdeführerin die Behebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Sie halte sich seit 27.02.1990 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die über sie verhängte Freiheitsstrafe sei bereits getilgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab. Begründend wurde zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Am 25.09.2014 sei sie Beschwerdeführerin in einem amtsbekannten Prostitutionslokal in XXXX kontrolliert worden. Aus der Kontrollkarte habe sich ergeben, dass die letzte Kontrolle am 10.09.2014 durchgeführt worden sei. Sie sei wegen Übertretung des § 4 lit c WPG 2011 zur Anzeige gebracht worden. Sie halte sich illegal im Bundesgebiet auf, gehe einer illegalen Beschäftigung nach, es habe sich keine Änderung zum Sachverhalt 2012 ergeben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde. Die Verurteilung sei bereits getilgt, außerdem stützte sich das Aufenthaltsverbot auf Abs. 2 Z 7 (Mittellosigkeit). Die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Schwester und deren Sohn würden ebenfalls im Bundesgebiet leben. Die Beschwerdeführerin habe keine Angehörigen im Herkunftsstaat. Sie werde von ihrer Mutter und Schwester unterstützt, ihr Lebensgefährte sei österreichischer Staatsangehöriger, sie beabsichtige diesen zu ehelichen. Sie legte weiters den Staatsbürgerschaftsnachweis des von ihr genannten Lebensgefährten sowie Lohnzettel von Mutter und Schwester vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein und ersuchte das Polizeikommissariat XXXX um Bekannte der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Laut Email vom 23.10.2014 lagen keine Vormerkungen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilnahm. Diese gab an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit September in Serbien. Die Rechtsvertreterin brachte weiters vor:
Die Mutter der Beschwerdeführerin befinde sich mittlerweile in Pension, vorgelegt werde dazu ein Auszug der Pensionsversicherungsanstalt, in diesem werde für den Juli 2014 eine monatliche Leistung von € 605,92 ausgewiesen. Daneben sei die Mutter der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe geringfügig beschäftigt, sie beziehe ein Nettoeinkommen von € 414,86 (siehe vorgelegt Lohnabrechnung vom November 2014). Die Schwester der Beschwerdeführerin gehe ebenfalls einer Beschäftigung nach, sie verdiene € 1.520,- netto pro Monat, dazu werde der Gehaltszettel der Schwester vorgelegt. Die Mutter und die Schwester der BF können zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der BF beitragen, sodass die Beschwerdeführerin entgegen den Bescheidausführungen keine gerichtlich strafbaren Handlungen mehr setzten wird.
Der Bescheid der belangten Behörde lasse jegliche Feststellungen vermissen, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin in Hinkunft wieder straffällig werden sollte, zumal sie sich durchgehend in Österreich aufgehalten hat und sie seit der letzten Verurteilung im Jahr 2006 keine Straftaten mehr begangen habe.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Ergänzend zu den von Sicherheitsdirektion getroffenen und vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX wiedergegeben Feststellungen, die auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und befand sich bis September 2014 in Österreich, im September 2014 ist nach den Angaben ihrer Rechtsvertreterin nach Serbien ausgereist.
Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
Die Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin leben in Österreich, ebenso ihr Lebensgefährte, der österreichischer Staatsbürger ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Vorbringen der Rechtsvertreterin in der Verhandlung.
Zu Spruchteil A):
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in
Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).
Das auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot ist am 31.03.2010 in Rechtskraft erwachsen und war damit zum Entscheidungszeitpunkt fast abgelaufen.
Die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin ist mittlerweile getilgt, die Begehung der Straftat (das Aufbrechen eines Münzfernsprechers) liegt mehr als neun Jahre zurück und ist die Beschwerdeführerin seither nicht mehr straffällig geworden. Es lag zum Entscheidungszeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor.
Auch die mangelnden Unterhaltsmittel waren keine ausreichende Grundlage für die Aufrechterhaltung des fünfjährigen, beinahe abgelaufenen Aufenthaltsverbotes, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbrachte zumindest teilweise von ihrer Mutter und Schwester unterstützt zu werden (vgl etwa auch VwGH 30.09.2014, 2013/22/0282).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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