BVwG W217 2107813-1

W217 2107813-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W217 2107813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2107813.1.00

Spruch

W217 2107813-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG, Johannesgasse 22/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 30.03.2015, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Behindertenpasses ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen bis zum Ablauf des mit 31.10.2015 befristet ausgestellten Behindertenpass vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.1. Am 23.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.10.2015 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von XXXX ausgestellt.

2. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 03.11.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises. Ebenso stellte er am 04.11.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.10.2014 wird von DXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Als Begründung für den Gesamtwert der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um jeweils eine weitere Stufe erhöht werde. Keine Erhöhung durch die Leiden 4 und 5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

Das Kästchen "Nachuntersuchung" wurde angekreuzt und als Datum 10/2015 mit der Begründung, Besserung von Leiden 1 ist möglich, angegeben.

2.2. Aufgrund der vom Beschwerdeführer beantragten Zusatzeintragung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Darin wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung am 28.11.2014 ausgeführt:

"Anamnese:

Diagnosen: Akute myeloische Leukämie ohne Ausreifung (Erstdiagnose 3/2014), Zustand nach Induktionstherapie nach dem 3+5+7-Schema, Blastzellpersistenz 2. Induktionstherapie nach den MIDAC-Schema, komplette Remision (KM vom 04.06.2014), erste Konsolidierungstherapie nach dem FLAG-Protokoll, zweite Konsolidierungstherapie mit Intermediate Dosis ARA-C, Fremdspenderblutstammzelltransplantation am 24.10.2014, Zustand nach Lobektomie rechter Unterlappen wegen abszedierender Aspergilluspneumonie, insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, degenerative und osteoporotische Gelenksveränderungen, arterielle Hypertonie, Varikositas bds., Polyneuropathie, diabetische Retinopathie mit Zustand nach Lesertherapie bds. (rechts 12/2004, links 9/2005), unklare Raumforderung der Nebenniere seit 2005, nicht näher bezeichnet, Zustand nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit operativer Versorgung 1986

Derzeitige Beschwerden:

Pat.: "Ich bin jetzt am 36. Tag nach der Transplantation, 80 Tage müssen wir nun warten, bis man sehen wird, wie es weitergeht bzw. wie die Stammzellentransplantation funktioniert hat. Ich bin derzeit jede Woche zwei bis drei Mal im XXXX, wegen diverser Untersuchungen. Ich leide an starker Atemnot und habe an der operierten Stelle im Bereich der rechten Lunge starke Schmerzen. Auch leide ich an meiner Polyneuropathie, die zieht sich hinauf bis zu den Knien. In der Nacht habe ich das Gefühl, dass es sich zum Bauch hinauf zieht.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Reduziert

Ernährungszustand: Zufriedenstellend

Größe: 183 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 140/80

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

66 Jahre,

Haut/farbe: blas

Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung,

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax. reaktionslose Narbe rechts axillär, symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

Pulse: Fußpulse nicht tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff möglich, Schürzengriff bds. erschwert durchführbar, rechter Arm kann schmerzbedingt aufgrund des Narbenzuges nur bis 45 Grad abduziert werden, links Abduktion bis 90 Grad möglich, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, reaktionslose Narbe im Bereich des rechten Kniegelenkes, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Sitzen: 0 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Gesamtmobilität- Gangbild:

langsam, vorsichtig, stützt sich bei der Gattin

Status Psychicus:

Zeitl. Örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage depressive verstimmt

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400 m), dass Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

keine

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dass Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

keine

2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

nein

3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

nein

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Menschen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

nein

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Es liegt eine vorübergehende erhebliche Einschränkung der Immunkompetenz nach erst kürzlich zurückliegender Knochenmarkstransplantation bei akuter myeloischer Leukämie vor, diese wird jedoch voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern, daher auch keine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Immunkompetenz.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

nein

3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2015 Einspruch und brachte dazu vor, dass er sehr wohl Zurücklegungsbeschwerden habe, auch bei einer kurzen Wegstrecke von ca. 300-400 m. Ebenso habe er eine sehr starke Funktionsbeeinträchtigung, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führe. Am 10.06.2014 habe er eine Lobektomie des rechten Unterlappens erhalten. Bei Niederdruckwetter, Föhnwetter und kaltem Wetter habe er große Atembeschwerden und könne ohne Stock überhaupt nicht unterwegs sein bzw. ohne Begleitperson. Er leide auch unter Stuhlinkontinenz und habe keinen Einfluss darauf, wann seine Stuhlentleerung beginne. Durch die Aufnahme bestimmter namentlich genannter Medikamente komme es zu unkontrollierten Verdauungsgeräuschen, die sich durch übel riechende Geruchsbelästigungen bemerkbar machen würden. Nach seiner Transplantation habe er unterschreiben müssen, dass er Aufenthalte in großen Räumen sowie Menschenansammlungen meiden solle. Er sei 7 Monate im XXXX gelegen mit einer akuten myoloischen Leukämie und einer stystemischen Mastozytose (auch eine Knochenmarktransplantation sei vorgenommen worden), so dass der Befund der Gutachterin, die akute myoloische Leukämie werde wahrscheinlich nicht länger als sechs Monate andauern, weshalb keine dauerhafte Einschränkung vorliege, nur als Hohn angesehen werden könne. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer die nachstehend angeführten medizinischen Beweismittel in Vorlage:

5. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 18.02.2015 wurde von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer "Richtlinien für Patienten mit autologer Knochenmarktransplantation" beigelegt habe. Darin habe er selbst angestrichen, dass vor allem in den ersten drei Monaten nach Transplantation der Körper besonders anfällig für Viruserkrankungen sei und dadurch eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden müssten. So müsse der Patient eine Gesichtsmaske tragen, der Kontakt mit infektiösen Personen generell sowie Menschenansammlungen gemieden werden. Diese Aussage stehe in keinem Widerspruch zu ihrer Stellungnahme, dass es sich um eine vorübergehende erhebliche Einschränkung der Immunkompetenz nach erst kürzlich zurückliegender Knochenmarktransplantation bei akuter myeloischer Leukämie handle. Diese werde jedoch voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern. Es sei daher auch keine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Immunkompetenz. Ebenso werde im ambulanten Patientenbrief bestätigt, dass derzeit kein Hinweis auf etwaige Infektionen vorliege und Kontrollen 2-4-wöchige erforderlich seien. Bei Zustand nach Lobektomie des rechten Unterlappens ergebe sich eine mäßiggradige pulmonale Funktionsstörung, welche somit nicht als erhebliche Einschränkung gewertet werden könne. Ebenso würden ein insulinpflichtiger Diabetes Mellitus sowie die Polyneuropathie keine erhebliche Erschwernis hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Stuhlinkontinenz sei befundmäßig nicht dokumentiert. Diesbezügliche Anzeichen hätten auch während der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Zusammenfassend werde nochmals darauf hingewiesen, dass zum derzeitigen Augenblick eine erhebliche Einschränkung der Immunkompetenz nach erst kürzlich zurückliegender Knochenmarktransplantation bei akuter myeloischer Leukämie vorliege, diese Einschränkung jedoch, da nicht länger als sechs Monate anhaltend, keine ausreichende Begründung für die beantragte Zusatzeintragung darstelle. Somit keine Änderung der gegebenen Beurteilung.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass sich aus dem beiliegenden ärztlichen Befundbericht des XXXX vom 13.03.2015 ergebe, dass die erhebliche Einschränkung der Immunkompetenz des Beschwerdeführers nach der Knochenmarktransplantation bei akuter myeloischer Leukämie wesentlich länger als sechs Monate andauern werde und daher eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Immunkompetenz vorliege. Dem Befundbericht zufolge müssten dem Beschwerdeführer immunsuppressive Medikamente über die Dauer von mindestens einem Jahr verabreicht werden, was die Dauer der Risikophase für Infektionen und damit die Einschränkung der Immunkompetenz weiter verlängere. Den weiteren Ausführungen des ärztlichen Befundberichtes zufolge sei beim Beschwerdeführer im gesamten Therapieverlauf eine schwere Lungenentzündung auffällig gewesen, wodurch große Teile des rechten Unterlappens der Lunge entfernt werden hätten müssen. Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer eine schwere Polyneuropathie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Behindertenpasses ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar."

in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis zum 31.10.2015 befristeten Behindertenpasses.

1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Behindertenpasses ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Behindertenpasses ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar."

in den Behindertenpass vorliegen ergibt sich aus dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befundbericht des XXXX vom 13.03.2015. Darin wird ausgeführt, dass am 24.10.2014, somit vor rund 5 Monaten, beim Beschwerdeführer eine allogene Stammzelltransplantation durchgeführt wurde. Bei dieser Therapie müsse das Immunsystem des Patienten weitgehend über mehrere Monate außer Kraft gesetzt werden, so dass das Infektionsrisiko sehr hoch sei. Zwar ist bereits im ambulanten Patientenbrief vom 05.02.2015 des XXXX festgehalten, dass die Dauer der immunsuppressiven Therapie aus derzeitiger Sicht in keinem Fall absehbar sei und die funktionelle Immundefizienz nach Knochenmarktransplantation aufgrund des höheren Alters des Patienten deutlich länger als sechs Monate bestehen könne. Wie jedoch aus dem ärztlichen Befundbericht vom 13.03.2015 hervorgeht, müssen dem Beschwerdeführer immunsupressive Medikamente für die Dauer von mindestens einem Jahr verabreicht werden, was die Dauer der Risikophase für Infektionen weiter verlängert. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation muss der Beschwerdeführer somit immunsupressive Medikamente für einen jedenfalls 6 Monate übersteigenden Zeitraum einnehmen, wodurch sich eine entsprechende Verlängerung der Risikophase für Infektionen ergibt. Weiters ergibt sich aus dem ärztlichen Befundbericht vom 13.03.2015, dass zusätzlich im gesamten Therapieverlauf eine schwere Lungenentzündung (Pilzpneumonie) auffällig gewesen war, wobei auch große Teile des rechten Unterlappens der Lunge entfernt werden mussten. Zusätzlich besteht eine schwere Polyneuropathie, welche medikamentös- toxischbedingt ist und die sensiblen und motorischen Nerven der unteren Extremität betrifft und zu entsprechenden Störungen führen können.

Soweit sich die medizinische Sachverständige in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör am 18.02.2015 darauf beruft, der Beschwerdeführer habe selbst in den "Richtlinien für Patienten mit autologer Knochenmarktransplantation" angestrichen, dass vor allem in den ersten drei Monaten nach Transplantation der Körper besonders anfällig für Viruserkrankungen sei und dadurch eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinien sich an alle Patienten nach autologer Knochenmarktransplantation richten und lediglich Tipps und Ratschläge für das alltägliche Leben nach Verlassen der Station darstellen. Wie lange sich in einem konkreten Fall eine Einschränkung der Immunkompetenz für einen konkreten Patienten ergibt, kann daraus nicht geschlossen werden. Darüber hinaus lag zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme der ärztliche Befundbericht vom 13.03.2015, welcher aktuell weiter die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dokumentiert, noch nicht vor.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, sollte der Beschwerdeführer eine Verlängerung des mit 31.10.2015 befristeten Behindertenpasses sowie der Zusatzeintragung begehren, jedenfalls die Einholung eines neuen medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Der Beschwerdeführer begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in seinen Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Er zielt dabei auf den Tatbestand des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems ab.

Der Vollständigkeit ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.03.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird - soweit hier relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

(...)

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

(...)

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

(...)

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Entsprechend den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest sechs Monate andauert. Weiters wird zu dieser Bestimmung erläuternd ausgeführt, bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen komme es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiere daraus nicht. Bei allen frisch transplantierten Patienten komme es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum habe.

Wie oben ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung der ärztliche Befundbericht des XXXX vom 13.03.2015 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Ausgehend von diesem Befundbericht bildet die nach Durchführung einer autologen Knochenmarktransplantation tatsächlich bestehende hochgradige Abwehrschwäche von mindestens einem Jahr, begleitet durch eine Lungenentzündung im gesamten Therapieverlauf sowie einer schweren Polyneuropathie entgegen dem ärztlichen Sachverständigengutachten befunddokumentiert eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und damit eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung, die jedenfalls sechs Monate andauert, im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

Da festgestellt worden ist, dass beim Beschwerdeführer die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreicht haben, welches die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Behindertenpasses ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar."

rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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