W208 2007877-1•BVwG W208 2007877-1
W208 2007877-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2015
aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision
W208 2007877-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag des XXXX, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 10.06.2015 beschlossen:
DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 brachte das XXXX, vertreten durch die Finanzprokuratur (im Folgenden: Revisionswerberin) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015, GZ: W208 2007877-1/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin aus:
"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berichtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dieser Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wird damit begründet, dass der unverhältnismäßige Nachteil für die Revisionswerberin, die doch sehr hohen rechtwidrig vorgeschriebenen Gebühren vor Beendigung des Verfahrens zahlen zu müssen, deutlich schwerer wiegt, als das Interesse auf Einhebung dieser Gebühren. Insofern liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin vor, da sie insbesondere bei Ablehnung der aufschiebenden Wirkung die Gebühren sogleich entrichten müsste und ihr auf diesem Wege während des anhängigen VwGH-Verfahrens Finanzierungsmöglichkeiten genommen werden würden. Da dem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und auch keine sonstigen Interessen berührt werden, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegeben, worauf die Revisionswerberin einen Rechtsanspruch hat."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).
Wie bereits im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis ausgeführt, wäre eine Gebührenüberweisung vom XXXX an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bzw. Handelsgericht letztlich für den Bund (Republik Österreich) ein Nullsummenspiel, würde aber zu Transparenz und Kostenwahrheit beitragen. Das BMJ bzw. das Handelsgericht, kann im Gegensatz zum BMF - ua. aufgrund der Unsicherheit der Einbringbarkeit - nicht mit noch nicht eingenommenen Gebühren kalkulieren, während die Zahlung der Gebührenschuld im Budget des BMF sehr wohl sofort wirksam wäre. Es ist vor diesem Hintergrund kein zwingendes öffentliche Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstehen würde.
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