BVwG W194 2012113-1

W194 2012113-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2015

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Regest

Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht,<br/>Hörfunksignale, Kognitionsbefugnis, Kunstförderungsbeitrag,<br/>Programmentgelt, Prüfungsumfang, Revision zulässig, Rundfunkempfang,<br/>Unmittelbarkeitsgrundsatz, Unzuständigkeit, Versorgungsauftrag des<br/>ORF, Zahlung von Rundfunkgebühren, Zuständigkeit

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BVwG W194 2012113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2012113.1.00

Spruch

W194 2012113-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28. Juli 2014, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird - soweit er die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1 und 3 RGG iVm § 31 ORF-G und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz vorschreibt - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 1. März 2012 teilte der Beschwerdeführer einem Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde telefonisch mit, dass er am Standort in XXXX, über Internet verfüge.

2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit 1. März 2012 bei dieser für diesen Standort für die Rundfunkanlage Radio angemeldet. Am 28. Juni 2012 stellte die belangte Behörde ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer, mit dem dieser ersucht wurde, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß mitzuteilen, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort betrieben werden.

3. Aufgrund der nicht erfolgten Behebung des Auskunftsbegehrens durch den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde eine Abfrage des ZMR vorgenommen, welche ergab, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Adressverlegung an den Standort in XXXX, stattgefunden habe.

4. Mit Mahnschreiben der belangten Behörde vom 19. September 2012 wurde der Beschwerdeführer um Auskunft ersucht, ob er am Standort in XXXX Rundfunkempfangsanlagen betreibe.

5. Mit bei der belangten Behörde am 3. Oktober 2012 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, Radio und Fernsehen an diesem Standort nur per Internet zu empfangen.

6. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 stellte die belangte Behörde einen Rückstandsausweis über eine Forderung in der Höhe von EUR 148,37 gegenüber dem Beschwerdeführer aus. In seinen vom 22. Juli 2013 erhobenen Einwendungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei einem Computer mit Internetanschluss um keine Rundfunkempfangseinrichtung handle. Als Student der Volkswirtschaftslehre verwende er den Computer für sein Studium und in diesem Rahmen vor allem für das Verfassen von Hausarbeiten bzw. für Datenbankrecherchen. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet; dies treffe jedoch nicht auf einen internetfähigen Computer zu. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ein Computer mit Internetanschluss von einem Studenten typischerweise zur Rundfunkteilnahme verwendet oder angeschafft werde.

7. Mit bei der belangten Behörde am 9. September 2013 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Nichtbestehen der Forderung anzuerkennen bzw. in eventu vom weiteren Betreiben der Forderung Abstand zu nehmen bzw. in eventu im Zuge des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid auszustellen.

8. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Computer funktionell nicht für die Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmt sei und Rundfunkdarbietungen nicht unmittelbar wahrnehmbar machen könne.

9. Mit bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, da die belangte Behörde ihre Pflicht verletzt habe, in dem von ihr gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsverfahren eine Sachentscheidung zu treffen.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6. Abs. 1 und 3 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 169/2013, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 92/2013, § 1 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 idF LGBl. Nr. 31/2006 bzw 45/2013, § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr 122/2013 iVm. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. Nr. 1013/1994 [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkeinrichtung Radio am Standort XXXX und in weiterer Folge am Standort XXXX XXXX für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. September 2013 in der Höhe von insgesamt € 148,37 samt Säumniszuschlag vorgeschrieben".

10.1. Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum am Standort über einen Breitbandinternetanschluss verfügt und an diesem (jedenfalls) einen Computer (Notebook) mit Lautsprechern betrieben habe. Damit könnten (jedenfalls) die über das Internet unter http://radio.orf.at verbreiteten (gestreamten) Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden. Diese würden synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung vollständig verbreitet und könnten ohne weitere Voraussetzungen über einen Web-Browser wahrnehmbar gemacht werden.

10.2. Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und dessen glaubwürdiges Vorbringen. Die Feststellung hinsichtlich des Vorhandenseins eines Computers mit Internetanschluss ergebe sich aus dem (glaubwürdigen) Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass mit der vom Beschwerdeführer angeführten Gerätekonstellation die über das Internet verbreiteten Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden könnten, beruhe auf der notorischen Tatsache, dass ein Computer mit Internetanschluss regelmäßig über ein Programm zur Darstellung von Web-Seiten ("Browser") verfüge, und, wie sich aus der Einschau in http://radio.orf.at ergebe, auf einer solchen Webseite die Hörfunkprogramme des ORF ohne weitere Voraussetzungen vollständig und synchron wahrnehmbar gemacht werden könnten. Überdies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, dass ein Internetanschluss am Standort vorhanden sei und damit Rundfunk wahrnehmbar gemacht werden könne.

10.3. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die im vorliegenden Fall zu beantwortende Rechtsfrage daher sei, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer betriebenen - über das Internet gestreamte Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar machenden - Computer mit (Breitband)Internetanschluss um eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG handle. In der Literatur (Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze, Anm. zu § 1 RGG) werde dies im Wesentlichen mit dem Argument verneint, dass es sich bei der für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über das Internet verwendeten Streaming-Technologie um eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung zwischen dem Nutzer und dem Streaming-Server handle, der es aufgrund der technischen Limitierung der gleichzeitigen Verbindungen an der den "Rundfunk" im Sinne des Art I Abs. 1 BVG-Rundfunk kennzeichnenden Eigenschaft der "Verbreitung an die Allgemeinheit" iS einer "Punkt zu Mehrpunkt-Übertragung" mangle, sodass diese Technologie nicht unter "Rundfunk" im Sinne des BVG-Rundfunk und ein mittels dieser Technologie Rundfunkprogramme empfangendes Gerät nicht unter die "Rundfunkempfangseinrichtungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG subsumiert werden könne. Diese Rechtsansicht werde jedoch zwischenzeitlich als "längst technisch überholt" erachtet. Berücksichtige man die Fülle der in durchaus akzeptabler Qualität verfügbaren Streaming- oder Webcasting-Angebote, so könne das Argument, dass es bei einem Abruf von Programmen aus dem (globalen) Internet (noch) nicht gesichert sei, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten, nicht (mehr) überzeugen (Kogler, TV [On Demand] 2010, 73ff).

Zudem habe der Verfassungsgerichtshof schon in der Entscheidung "Lentia" (VfSlg. 9909/1983) einen in einer Wohnhausanlage an einen ebenso begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk qualifiziert und Gleiches müsse daher auch für die mittels Internet-Streaming verbreiteten Hörfunkprogramme gelten. Die Ansicht, dass die für die Übertragung einer Darbietung im Sinne des BVG-Rundfunk verwendete Technologie für die Qualifikation eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung maßgeblich sein solle, sei aus Sicht der belangten Behörde aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 RGG, der ausschließlich auf die Fähigkeit der Geräte zur unmittelbaren optischen und/oder akustischen Wahrnehmbarmachung von Rundfunkdarbietungen abstelle, nicht abzuleiten. Es sei hier zwischen der von § 1 Abs. 1 RGG geforderten unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk und der in Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk festgelegten Definition des Rundfunks zu unterscheiden. Ausweislich der Begründung des Initiativantrages 1163/A 20.GP solle § 1 Abs. 1 RGG die "funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten Geräte" erfassen. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation komme es daher nicht an; entscheidend sei, dass der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht werde. § 1 Abs. 1 RGG sei daher - auch in Hinblick auf eine durch Art. 7 B-VG gebotene Gleichbehandlung des Empfangs von Hörfunkprogrammen über alle Übertragungswege - in diesem Sinn auszulegen und (lediglich) zu fragen, ob das vom Rundfunkteilnehmer betriebene Gerät den Rundfunkkonsum ermögliche. Den Feststellungen zufolge mache der vom Beschwerdeführer betriebene Computer (Notebook) mit Internetanschluss die über das Internet unter http://radio.orf.at synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung verbreiteten (gestreamten) Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar. Bei den Hörfunkprogrammen des ORF handle es sich unzweifelhaft um Rundfunk im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk, konkret bzw. hinsichtlich der einzelnen Inhalte um "Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk". Das vom Beschwerdeführer betriebene Gerät mache daher "Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar" und sei somit als Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RGG - Betrieb und Betriebsbereithalten der Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden - gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

10.4. Schließlich wurde festgehalten, dass sich der im Spruch angeführte Betrag bezogen auf den Zeitraum 1. März 2012 bis 30. September 2013 wie folgt zusammensetze:

"a) Das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 iVm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. € 84,44 exkl. USt (i.e. € 13,83 inkl. USt.)

b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 6,84.

c) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 9,12.

d) Die Landesabgabe beträgt gemäß § 9 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 23/2000 i.d.g.F. €

26,06

e) Säumniszuschläge gemäß § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013 (RGG) € 13,46.

Rundfunkgebühren für Radio pro Monat inklusive aller Abgaben und Entgelt betragen für Wien € 07,18."

11. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Internet-PC keine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 RGG darstelle, da es sich beim Streaming nicht um Rundfunk handle und, selbst bei Bejahung dieses Umstandes, mangle es einem Internet-PC an der nötigen Zweckbestimmung für den Rundfunkempfang. Es gebe bestimmte Konstellationen, in welchen Computer als Rundfunkempfangseinrichtungen zu werten seien, vor allem dann, wenn über einen Computer tatsächlich mittels Rundfunktechnologien (Satellit, Kabel, Terrestrik) verbreitete Programme empfangen werden können, dies etwa durch eine TV- oder Radiokarte oder einen DVB-T-Stick. Bei Streaming handle es sich jedoch um etwas fundamental Anderes als Rundfunk, ungeachtet allfälliger Ähnlichkeiten des Erscheinungsbildes der Darbietungen, und dieses sei deshalb kein Rundfunk. Es mangle dem Streaming an dem für das Element der "Allgemeinheit" erforderlichen Kriterium der "Punkt zu Mehrpunkt-Übertragung". Zudem sei bei Streaming im Gegensatz zum Rundfunk ein individueller "Abrufakt" des Nutzers erforderlich, der veranlasse, dass die Daten vom Server zum individuellen Empfänger gesendet werden würden, weshalb auch aus diesem Grund das Element der "Allgemeinheit" nicht erfüllt sei. Ferner sei hinsichtlich der Streaming-Angebote des ORF auch das Kriterium der "Verbreitung" nicht erfüllt, da es sich um eine bloße Weiterverbreitung des Programms handle. Überdies sei der Rundfunkgebegriff gegebenenfalls teleologisch zu reduzieren. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Verwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer nicht die Zahlung von Rundfunkgebühren vorgeschrieben werde.

12. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 17. September 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

13. Mit Schreiben vom 17. April 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ergänzend schriftlich bekanntzugeben, 1) ob der an den beiden verfahrensgegenständlichen Standorten betriebene Computer über ein Rundfunkempfangsmodul für Radio ("Radio-Karte") oder eine andere technische Vorrichtung zum Empfang von Radio verfüge, die es ermögliche, die Radioprogramme des ORF - unabhängig von der Nutzung einer Internet-Verbindung - wahrnehmbar (hörbar) zu machen; (2) ob es sich bei dem angeführten Computer, den der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben, für das Studium verwende, um einen Stand-PC oder ein Notebook handle; und 3) im Falle, dass es sich um ein Notebook handle, in welchem (ungefähren) Verhältnis das zeitliche Ausmaß, in dem das mobile Notebook am Standort betrieben werde, zu jenem Ausmaß stehe, in dem es außerhalb des Standorts betrieben werde (zB 90% am Standort, 10% außerhalb des Standortes; 50% am Standort, 50% außerhalb des Standortes etc.).

14. In der hg. am 6. Mai 2015 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das an beiden Standorten betriebene Notebook weder über ein Rundfunkempfangsmodul ("Radio-Karte"), noch über eine andere technische Vorrichtung zur Wahrnehmbarmachung von Radiorundfunk verfügt hätte bzw. verfüge. Das Notebook werde aufgrund des Studiums des Beschwerdeführers zu etwa 60 % außerhalb des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und zu 40 % an seinem Wohnsitz betrieben.

15. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälliger Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

16. In der hg. am 2. Juni 2015 eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde dieser mehrmals mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer einen Computer mit Internetanschluss an beiden verfahrensgegenständlichen Standorten betrieben habe bzw. betreibe. Der Empfang von Radioprogrammen über das Internet funktioniere einwandfrei, daher werde die "Kombination aus Internet mit Computer (Notebook, etc.)" im Sinne der §§ 1 RGG als Rundfunkempfangsanlage gewertet und sei als Radiomeldung von der belangten Behörde per 1. März 2012 erfasst worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum zwischen 1. März 2012 und 30. September 2013 am Standort in XXXX, sowie in weiterer Folge am Standort in XXXX, über einen Breitbandinternetanschluss sowie über ein Notebook, welches der Beschwerdeführer zu ca. 40% an diesen Standorten verwendete bzw. verwendet. Das an beiden Standorten vorhanden gewesene bzw. vorhandene Notebook verfügte bzw. verfügt über kein Rundfunkempfangs-Modul ("Radio-Karte"). Der Beschwerdeführer verfügte bzw. verfügt an den verfahrensgegenständlichen Standorten zudem über keine andere technische Vorrichtung zur Wahrnehmbarmachung von Radiorundfunk im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk.

Mit diesem Notebook können die über das Internet unter http://radio.orf.at/ synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung verbreiteten Hörfunkprogramme des Österreichischen Rundfunks (ORF) unter Einsatz der Streaming-Technologie über einen Web-Browser wahrnehmbar gemacht werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung der Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung Radio (infolge der Nutzung eines Computers mit Breitbandinternetanschluss) an den Standorten in XXXX, sowie in XXXX, für den Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. September 2013 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vor der belangten Behörde und den angefochtenen Bescheid -, die Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung in Bezug auf das Nicht-Vorliegen einer anderen technischen Vorrichtung zur Wahrnehmbarmachung von Radiorundfunk im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk an den beiden verfahrensgegenständlichen Standorten beruht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2015, welchen von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu dem an beiden Standorten vorhanden gewesene bzw. vorhandene Notebook des Beschwerdeführers beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2015, welchen von der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten wurde, sowie auf seinen Ausführungen im Verfahren vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Die Feststellungen in Hinblick auf die Vorschreibung der Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung Radio sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der über das Internet unter http://radio.orf.at/ unter Einsatz der Streaming-Technologie verbreiteten Hörfunkprogramme des ORF entsprechen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

"§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einem reinen "Internet-PC" handle es sich um keine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG, befindet er sich aus folgenden Erwägungen im Recht:

3.5. § 1 Abs. 1 RGG lautet: "Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."

Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, lautet: "Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen."

Die Definition der Rundfunkempfangseinrichtung in § 1 Abs. 1 RGG stellt auf die Empfangsmöglichkeit von Rundfunkübertragungen im Sinne des BVG-Rundfunk ab. Während herkömmliche Fernseh- und Radiogeräte mit einem Rundfunk-Empfangsmodul unabhängig von der jeweiligen Verbreitungs-/Empfangstechnik jedenfalls unter diese Begriffsbestimmung fallen und auch weitere Geräte wie zB. Video- bzw. DVD-Recorder mit einem eingebauten Empfangsmodul oder Set-Top-Boxen bzw. Receiver in Verbindung mit einem entsprechenden Ausgabegerät darunter zu subsumieren sind, ist dies bei PCs, die technologisch nicht dazu ausgerüstet sind, mittels Rundfunktechnologien (Satellit, Kabel, Terrestrik) verbreitete Programme empfangen zu können, nicht der Fall. Der "Empfang" von Rundfunkprogrammen aus dem Internet mittels Computer unter Einsatz der Streaming-Technologie ist nicht als Rundfunkdarbietung im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk zu qualifizieren, da infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen) Empfängerzahl nicht von einer von dieser Qualifizierung vorausgesetzten "Punkt zu Mehrpunkt-Übertragung" an die Allgemeinheit auszugehen ist, sondern von einem individuellen Abruf. Bei einem derartigen Abruf aus dem Internet ist jedoch keineswegs sichergestellt, dass ausreichende Serverkapazitäten bzw. Übertragungsbandbreiten im Netz zur Verfügung stehen, um zu einer gleichzeitigen und unbeschränkten Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit der rundfunktypischen Multicast-Fähigkeit, zu gelangen. Die fehlerfreie und vollständige Übertragung ist nicht garantiert und von freien Kapazitäten abhängig ("Best-Effort-Dienst"). Diese technologiebedingte Einschränkung hindert aber eine Qualifikation von Streaming-Programmangeboten als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und begründet damit nach dem aktuellen Stand der Technik keine Gebühren- oder Programmentgeltpflicht (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011] Anm. zu § 1 RGG und § 31 Abs. 10 ORF-G).

3.6. § 1 Abs. 1 RGG fordert eine unmittelbare optische und/oder akustische Wahrnehmbarmachung von Rundfunkübertragungen im Sinne des BVG-Rundfunk, um ein Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren. Die belangte Behörde übersieht in ihrer Auslegung der genannten Bestimmung, dass beim Empfang von Radio mittels Streaming diese Unmittelbarkeit nicht gegeben ist. Während nämlich Set-Top-Boxen bzw. Receiver als Rundfunkempfangseinrichtung anzusehen sind, wenn sie mit einem entsprechenden Ausgabegerät (Bildschirm, Projektor, Stereoanlage etc.) verbunden werden, wobei es wohl darauf ankommt, "inwieweit die vorhandene technische Ausstattung mit wenigen Handgriffen (etwa Anschluss einer Antenne oder eines Verbindungskabels) zum Rundfunkempfang betriebsbereit gemacht werden kann" (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm. zu § 1 RGG), ist für den Empfang von Radio mittels Streaming über das Internet jedenfalls - zusätzlich zur Hardware (PC, Notebook etc.) - der Abschluss eines Vertrages mit einem Internetprovider und die Installation eines entsprechenden Softwareprogramms notwendig, um einen Web-Browser nutzen zu können. Der reine Anschluss eines Internetmodems an einen Computer - der mit wenigen Handgriffen zu erledigen wäre - reicht also nicht aus, um eine Rundfunkdarbietung optisch und/oder akustisch wahrnehmbar zu machen, sondern ist darüber hinaus ein Vertragsabschluss mit einem Dritten notwendig, welcher selbst bei den mittlerweile in großer Zahl vorhandenen Angeboten für derartige Vertragsabschlüsse jedenfalls einen gewissen Aufwand bedeutet und darüber hinaus im Regelfall die Vertragspartner längerfristig (finanziell) bindet. Schon die in § 1 Abs. 1 RGG normierte Unmittelbarkeit, die notwendig ist, um ein Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren, ist dadurch nicht mehr gegeben.

3.7. Die Begründung zum Initiativantrag 1163/A, 20. GP lautet hinsichtlich § 1 Abs. 1 RGG: "Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation kommt es daher nicht an; entscheidend ist, daß der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht wird. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (z.B. Bestimmungen für Funkanlagen und Aufsichtsrechte) bleiben unverändert."

Gemäß der Begründung zum Initiativantrag ist eine bestimmte Gerätekonstellation für die Definition eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG nicht notwendig. Es wird aber dennoch im ersten Satz die Formulierung "zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte" verwendet. Zieht man die Begründung zum Initiativantrag zur Auslegung von § 1 Abs. 1 RGG heran, so ist davon auszugehen, dass mit (lediglich) einem Webbrowser ausgestattete Computer nicht unter § 1 Abs. 1 RGG zu subsumieren sind, da sie - im Unterschied zu herkömmlichen TV- und Radiogeräten und anderen Geräten mit einem Rundfunk-Empfangsmodul - von ihren Nutzern regelmäßig vorrangig für (vielfältigste) andere Zwecke (beispielsweise die Informationsbeschaffung und Kommunikation), sei es beruflicher oder privater Natur, verwendet werden, und nicht in erster Linie, um damit Programme mittels Streaming, wie beispielsweise Webradio, abzurufen. Sie sind schlichtweg nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt", sondern ist die Wahrnehmbarmachung von Programmen mittels Streaming eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich wurden.

3.8. § 2 Z 16 AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lautet folgendermaßen:

"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]

16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;"

[...]"

§ 2 Z 16 AMD-G bezieht sich zwar - in Umsetzung der Mediendiensterichtlinie (Richtlinie 89/552/EWG idF 2007/65/EG) - lediglich auf das Fernsehen und definiert daher nicht den Begriff des Radioprogramms. Dennoch müssen die Erwägungen des Gesetzgebers zum

AMD-G in Bezug auf das BVG-Rundfunk wohl auch für das RGG gelten:

In Bezug auf das AMD-G hat der Gesetzgeber den Grund bzw. die Notwendigkeit gesehen, zwischen Rundfunkprogrammen im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk und anderen, über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteten audiovisuellen Mediendiensten (also auch bzw. insbesondere über Internet verbreitetes Web-TV), zu differenzieren. Daraus folgt - möchte man dem Gesetzgeber keine unsystematische Vorgehensweise unterstellen -, dass der (alleinige) Verweis auf Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk in § 1 Abs. 1 RGG ausschließt, dass von dieser Bestimmung auch Web-Radio mitumfasst ist. Geräte, die aus dem Internet gestreamtes Radio wiedergeben, sind auch deswegen keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG.

3.9. § 1 Abs. 1 PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lautet: "§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk)."

Für die bewusste Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen dem unter das

BVG-Rundfunk fallenden Hörfunk und dem über das Internet empfangene Radio mittels Streaming sprechen auch die Erl zur RV 611 BlgNR,

24. GP zu § 1 PrR-G: "[...] Nicht erfasst sind Dienste außerhalb des Anwendungsbereichs des BVG-Rundfunk, wie etwa Web-Radio oder sonstige Point-to-Point-Dienste. [...]".

Im Web "generierte" und verbreitete Programme (Streaming Audio) oder die Verbreitung von Radioprogrammen via beispielsweise UMTS, WLAN, WiMAX fallen - da als "point to point"-Dienste außerhalb des Anwendungsbereichs des BVG-Rundfunk liegend - nicht unter die Bestimmungen des PrR-G (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm. zu § 1 Abs. 1 PrR-G).

Die zitierten Erläuterungen zeigen die klare Intention des Gesetzgebers zur Abgrenzung von Webradio von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk, was - konsequent weitergedacht - für den vorliegenden Fall im Ergebnis wiederum bedeutet, dass Notebooks, die lediglich für den Empfang von Radioprogrammen aus dem Internet mittels Streaming-Technologie geeignet sind, keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 RGG darstellen.

3.10. Die belangte Behörde verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Erkenntnis "Lentia" des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 9909/1983), da der Verfassungsgerichtshof in diesem einen "in einer Wohnhausanlage an einen begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk qualifiziert" habe und "Gleiches" daher auch "für mittels Internet-Streaming verbreitete Hörfunkprogramme" gelten müsse.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes lag ein Ansuchen von Privatpersonen zur Veranstaltung von kleinräumig begrenztem (Wohnhausanlagen)Kabelfernsehen bzw. von lokalem terrestrischem Hörfunk zugrunde, während es im Beschwerdefall um via Internet-Streaming abrufbares Radio geht und gerade nicht um die Nutzung der Verbreitungsformen Kabel oder Terrestrik (also "point to point"-Abruf im Beschwerdefall im Unterschied zu "point to multipoint"-Übertragung im Fall "Lentia"). Wie bereits dargestellt (vgl. zuvor II.3.8. und II.3.9.), hat der Gesetzgeber mittlerweile im AMD-G und PrR-G bewusst zwischen dem im Anwendungsbereich des BVG-Rundfunk liegenden Hörfunks einerseits und dem Webradio andererseits unterschieden. Wenn nun die belangte Behörde das Argument aus dem Erkenntnis "Lentia" für ihre Rechtsansicht im vorliegenden Fall heranzieht, so greift sie damit zu kurz, weil sie die der technischen Entwicklung folgende rechtliche Weiterentwicklung im Rundfunkrecht ignoriert und davon ausgeht, dass weiterhin im Sinne der "Lentia"-Entscheidung (ausschließlich) auf den Adressatenkreis abgestellt werden muss.

3.11. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen muss daher davon ausgegangen werden, dass der Abruf von Rundfunkprogrammen aus dem Internet unter Einsatz der Streaming-Technologie nicht als Rundfunkdarbietung im Sinne des Art I Abs. 1 BVG-Rundfunk zu qualifizieren ist, woraus folgt, dass es sich bei einem Computer oder Notebook, welche über einen Breitbandinternetzugang sowie einen Webbrowser, nicht aber über Rundfunkempfangs-Module ("TV-Karte", "Radio-Karte" oder DVB-T-Stick) verfügen, nicht um Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG handelt.

3.12. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass beim Betrieb eines "Internet-PCs" keine Gebührenpflicht nach dem ORF-Gesetz bestehen könne, wendet er sich im Ergebnis gegen die Auslegung des § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 169/2013, durch die belangte Behörde.

Diese Bestimmung lautet: "Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. GP heißt es dazu wörtlich:

"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang (‚fixed antenna reception') im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 ‚good coverage of a small area'). Im Bereich des analogen Hörfunks ist für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet (vgl. auch VwGH 2004/04/0219). Wie nach geltender Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich ‚konsumiert'.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen ‚ausländischen Rundfunk' über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Diese zweistufige Prüfung entspricht auch der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.321/2001). Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht wie bisher keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.

Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes."

Gemäß dieser Begründung ist vorweg zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort betreibt oder betriebsbereit hält. Da dies im Beschwerdefall zu verneinen ist (vgl. II.3.11.) und schon insoweit keine Programmentgeltpflicht gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G bestehen kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren in der Begründung zum Initiativantrag festgehaltenen Prüfungsschritten.

3.13. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid - soweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben war (vgl. zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien in Bezug auf das Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 dessen § 8 Abs. 1 2. Satz) - mangels des gemäß § 2 Abs. 1 RGG eine Verpflichtung zur Errichtung von Gebühren (§ 3 RGG) auslösenden Betriebes einer Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 RGG durch den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - spruchgemäß (ersatzlos) aufzuheben.

3.14. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, und zwar ob der Empfang von Rundfunkprogrammen aus dem Internet mittels Computer (Notebook) unter Einsatz der Streaming-Technologie als eine Rundfunkdarbietung im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk zu qualifizieren ist bzw. ob es sich bei einem solchen Gerät, das (lediglich) über einen Breitbandinternetanschluss sowie einen Webbrowser, aber über keine Rundfunkempfangs-Module ("TV-Karte" bzw. "Radio-Karte" bzw. DVB-T-Stick) verfügt, um eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG handelt oder nicht, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus (vgl. die Erkenntnisse des BVwG vom 18. September 2014, Zl 2008826; vom 9. Oktober 2014, Zl 2006869, sowie vom 11. Februar 2015, Zl 2007207). Auch liegt diesbezüglich eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.

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