BVwG W191 1417145-3

W191 1417145-3Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2015

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Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W191 1417145-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1417145.3.00

Spruch

W191 1417145-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zahl 13 02.329-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 werden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Erstes Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 05.07.2010 gemeinsam mit seinem angeblichen Vater illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge Asylantrag).

1.1.2. Im Zuge der am 07.07.2010 von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seiner Person an, dass seine Mutter bereits 2001 verstorben sei. Im Heimatland würde noch ein Bruder leben. Zum Reiseweg gab er an, dass er gemeinsam mit seinem Vater Ende Juni nach Russland gebracht worden sei. Von dort seien sie auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater Ende Februar 2010 für drei Monate eingesperrt worden sei. Durch eine Bürgschaft sei er aus der Haft freigekommen und habe sich in ärztliche Behandlung begeben. Während dieser Behandlung sei er nach Hause gekommen und habe den Bruder des BF nach Tuv Aimag gebracht. Der Vater habe ihm nicht gesagt, weshalb er verhaftet worden sei, sondern nur, dass er ihn mitnehmen würde. Sein Bruder sollte später nachgebracht werden. Der BF sei seinem Vater gefolgt, er selbst werde nicht verfolgt und habe in seiner Heimat auch nichts zu befürchten. Er habe aber keine Mutter mehr und wolle nicht ohne seinen Vater leben.

1.1.3. Am 14.09.2010 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und seines angegebenen Vaters als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Er verfüge über keine Personaldokumente, sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei bis jetzt von seinem Vater erhalten worden. Nach Abschluss der achten Klasse habe er auf seinen kleinen Bruder aufgepasst. Eine weitere Ausbildung habe er nicht absolviert. Er sei niemals für eine Partei oder eine religiöse Gruppierung tätig gewesen und weder in Österreich noch in seinem Heimatland vorbestraft.

Er brauche weder Medikamente noch eine medizinische Behandlung und sei im Wesentlichen gesund. Er habe keine eigenen Fluchtgründe und sei lediglich seinem Vater gefolgt. Er wisse nach wie vor nicht, weshalb sein Vater die Mongolei verlassen habe. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete er, dass ihm sein Vater gesagt habe, dass er nicht zurückkehren solle. Vielleicht könnten Probleme entstehen, welche mit seinem Vater zusammenhängen. In Österreich werde er von der Caritas unterstützt. Er besuche keine Deutschkurse, lerne aber selbständig Deutsch. Er habe keine Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, und gehe keiner Arbeit nach. Bis auf seinen Vater habe er keine Verwandten in Österreich.

1.1.4. Der angebliche Vater des BF gab in seiner Einvernahme vor dem BAA an, dass er in seiner Heimat Probleme mit der Polizei gehabt habe und sich vom 28.02.2010 bis 29.05.2010 in Haft befunden hätte. Er habe beim Militär gearbeitet und an einem bestimmten (näher bezeichneten) Ort ein Haus für Pensionisten bauen sollen. Dabei sei er auch für das Baumaterial verantwortlich gewesen und hätte dieses von Ulaanbaatar zum Bauort schicken sollen. Dort sei aber nicht alles angekommen, weshalb er von seinem Chef angezeigt worden sei. Vom 28.02.2010 bis 29.05.2010 sei er dann in Untersuchungshaft gewesen. Schließlich sei er gegen Kaution für einen Monat freigelassen und ins Spital gebracht worden. Er hätte bis 27.06.2010 dort bleiben sollen, sei aber am 24.06.2010 geflüchtet und nach Österreich gereist. Sein Chef habe ihm die ganze Schuld gegeben, obwohl er alles korrekt verschickt hätte. Das Baumaterial sei am Transportweg abhanden gekommen. Die Haft sei sehr schwer gewesen und er sei von anderen Mithäftlingen bedroht worden. Seine Kinder seien alleine zu Hause gewesen. Seine Frau sei 2005 bei einem Autounfall verstorben. Den älteren Sohn habe er mitgenommen, der jüngere sei bei der Schwester in der Mongolei geblieben. Die Polizei habe ihm Veruntreuung vorgeworfen. Nach dem mongolischen Strafrecht hätte ihm eine Gefängnisstrafe in der Höhe von zehn bis dreizehn Jahren gedroht. Im Falle der Rückkehr in die Mongolei würde es sehr schwer für ihn werden. Es drohe ihm eine Strafe und er habe keinen Job, um seine beiden Kinder zu ernähren. In der Mongolei würden nach wie vor seine Eltern, seine Schwester und sein 2001 geborener Sohn leben.

1.1.5. Mit Bescheiden vom 20.12.2010 wies das BAA die Anträge des BF und seines angegebenen Vaters gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei ab und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Mongolei aus.

Die Bescheide gründeten sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Mongolei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat nicht festgestellt habe werden können. Es würden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei einer konkreten Gefahr ausgesetzt sein würden. Der BF habe selbst keine Verfolgung und keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Er habe ausdrücklich angegeben, dass er lediglich seinem Vater gefolgt sei. Zum Vorbringen des angegebenen Vaters des BF wurde ausgeführt, dass dieser eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können, weil seine diesbezüglichen Angaben unplausibel und widersprüchlich gewesen seien.

Die Bescheide wurden den BF am 21.12.2010 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

1.1.6. Mit Schreiben vom 28.12.2010 brachten der BF und sein angegebener Vater dagegen rechtzeitig Beschwerden ein.

1.1.7. Mit Schreiben vom 07.01.2011 teilte das Bezirkspolizeikommando XXXX mit, dass sich der BF am selben Tag in seiner Unterkunft mit einem Jausenmesser Schnitte an beiden Unterarmen zugefügt habe. Er sei daraufhin von Angehörigen des Roten Kreuzes erstversorgt worden. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung wurde im Anschluss festgestellt, dass sich der BF keine lebensgefährliche Beeinträchtigung zugefügt habe. Anschließend wurde er in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhaus (LKH) XXXX verbracht.

1.1.8. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.08.2011 wurden die Beschwerden gegen die negativen Bescheide des BAA, bezüglich des BF mit Zahl C14 417.145-1/2011/2E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sie eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht hätten glaubhaft haben machen können. Der BF selbst habe überhaupt keine Verfolgung geltend gemacht und die Ausführungen seines Vaters seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel gewesen. Das BAA habe nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt, weshalb den Angaben der BF nicht zu folgen sei. Es bestehe auch kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass die BF im Bundesgebiet über keine weiteren Familienangehörigen verfügten. Anhaltspunkte für eine besondere Integration würden nicht vorliegen. Dagegen würden in ihrem Heimatland nach wie vor starke familiäre Bindungen bestehen. Die BF seien in der Lage, wieder in der Mongolei entsprechend Fuß zu fassen. Eine entsprechende Interessenabwägung ergebe daher ein überwiegendes öffentliches Interesses an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen.

Die Erkenntnisse wurden dem angegebenen Vater des BF als gesetzlicher Vertreter am 28.08.2011 nachweislich zugestellt.

1.2. Zweites Vorverfahren:

1.2.1. Am 15.09.2011 stellte der BF einen zweiten Asylantrag und gab dazu im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gegenüber einem Organ des Bezirkspolizeikommando Baden an, dass sich er und sein Vater nach Erhalt der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofs im Streit getrennt hätten. Er wisse nicht, wo sich sein Vater seitdem aufhalte. In der Mongolei habe er außer seinem zehnjährigen Bruder niemanden mehr. Er wolle nicht mehr in sein Heimatland zurück und stelle deshalb den gegenständlichen zweiten Antrag.

Auf die Frage, ob er auch neue Asylgründe habe, gab er an, dass sein Vater in der Mongolei Probleme gehabt hätte und sie gemeinsam im Jahr 2010 nach Österreich gekommen seien. Sein Vater sei nun verschwunden, er sei minderjährig und könne nicht alleine in die Mongolei zurück. Er wolle weiter in Österreich bleiben und hier eine Schule besuchen. Sein Bruder befinde sich bei den Eltern seines Vaters. Die Großeltern würden ihn jedoch nicht mögen. Er habe in der Mongolei kein Zuhause und keine weiteren Verwandten. Er wolle jedenfalls nicht auf der Straße leben. Sein Vater sei seit vorigem Mittwoch verschwunden. Er habe nicht gewusst, was er machen solle, und gehofft, dass sein Vater zurückkomme. Er sei jedoch nicht zurückgekommen und ein Mongole habe ihm empfohlen, mit einer namentlich genannten Person in Wien Kontakt aufzunehmen. Diese habe ihn dann nach Traiskirchen gebracht.

1.2.2. Im Akt befinden sich folgende medizinische Unterlagen betreffend den BF: ein Kurzarztbericht der Landesnervenklinik XXXX vom 12.01.2011 mit der Diagnose: depressive Anpassungsstörung nach Selbstmordversuch und Bauchbeschwerden. Einem weiteren Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX vom 01.02.2011 ist zu entnehmen, dass der BF am 07.01.2011 mit der Rettung vom Krankenhaus XXXX, wo er erstversorgt worden war, eingeliefert worden sei. Er habe sich zuvor an beiden Handgelenksinnenflächen Schnittverletzungen zugezogen. Der Patient sei bei der Aufnahme sehr deprimiert gewesen. Wegen Schlafstörungen sei ihm Trittico verabreicht worden. Er habe nach eigenen Angaben den Suizidversuch nicht geplant, sondern impulsiv gehandelt, weil er Angst gehabt habe, wegen eines negativen Bescheides in die Mongolei zurücktransferiert zu werden. Zwei weiteren Ambulanzbefunden der Nervenklinik ist zu entnehmen, dass der BF am 25.05.2011 und am 02.08.2011 zur Kontrolle erschienen sei. Als Diagnose findet sich in beiden Befunden nach wie vor eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Insbesondere dem zweiten Ambulanzbefund ist zu entnehmen, dass der BF das verordnete Medikament gut vertrage und mittlerweile besser einschlafen könne.

1.2.3. Nach Durchführung einer Untersuchung am 28.09.2011 übermittelte eine vom BAA beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin sowie Psychotherapeutin und beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Daraus geht nach Darstellung der angewandten Methoden sowie des Ablaufs der Untersuchung als psychologische Schlussfolgerung hervor, dass der BF nach wie vor an einer Anpassungsstörung leide. Es bestehe eine mangelnde Anpassungsleistung aufgrund persönlichkeitsbedingter Faktoren und dadurch das Nichtbestehen der altersgemäßen Entwicklungsaufgaben. Darüber hinaus würden keine weiteren psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Der BF habe sich in selbstschädigender, suizidaler Absicht geritzt. Derzeit könne keine weitere Handlungsplanung erkannt werden. Eine Affekthandlung sei aber beim BF aufgrund der von ihm angegebenen mangelnden Impulskontrolle nicht sicher auszuschließen. Es werde die Fortsetzung der medikamentösen Therapie angeraten. Eine Verschlechterung könne im Falle einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Eine Affekthandlung oder eine appellative Handlung sei bei den bereits erfolgten (allerdings sehr oberflächlichen) Schnittverletzungen an beiden Handgelenken in suizidaler Absicht nicht auszuschließen. Derzeit sei der BF aber nicht suizidal eingeengt.

1.2.4. Einer im Akt einliegenden Meldung der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 11.10.2011 ist zu entnehmen, dass der BF gemeinsam mit anderen Asylwerbern in eine Schlägerei verwickelt gewesen ist. Es sei gegen ihn daraufhin ein Betretungsverbot für die Betreuungsstation Ost verhängt worden.

1.2.5. Am 19.10.2011 wurde der BF von einem Organ des Bundesasylamtes, in Anwesenheit eines Dolmetschers und seines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, zu seinem (zweiten) Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Derzeit habe er keine medizinische Behandlung mehr und nehme auch keine Medikamente. Er sei gesund. Er wolle sich aber behandeln lassen, weil er jeden Tag mit jemandem streite. Er sei sehr verärgert und würde gerne Beruhigungsmittel bekommen. Schon als er aus der Betreuungsstelle Ost geworfen worden sei, habe er Beruhigungsmittel erhalten wollen, aber lediglich Schlafmittel bekommen. Seit ihn sein Vater verlassen habe, habe er mit ihm keinen Kontakt mehr.

Am Dienstag der Vorwoche habe er in die Krankenstation gehen wollen, als ihm auf dem Weg betrunkene Afghanen begegnet seien und den "Stinkefinger" gezeigt hätten. Das habe ihn und seine Begleiter geärgert und sie seien zu den Afghanen gegangen, um die Situation aufzuklären. Diese hätten sie dann angegriffen und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Die Polizei habe daraufhin ihn und seinen Freund für 14 Tage aus der Betreuungsstelle geworfen. Er sei zurzeit in einer Unterkunft in Bad Vöslau und müsse sich dort selbst versorgen. Die Polizei habe ihm aber mitgeteilt, dass er in 14 Tagen wieder ins Lager dürfe.

Auf die Frage, weshalb er einen neuen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er mit seinem Vater gemeinsam hier gewesen sei, als er den ersten Antrag gestellt habe. Jetzt sei er alleine und stehe unter starkem psychischen Druck. Er könne nicht alleine in die Mongolei zurück und wolle lieber hier bleiben und behandelt werden. Er sei die ganze Zeit über angespannt und könne sich nicht verständigen. Seine Probleme in der Mongolei seien noch immer dieselben. Dort würden noch seine Großeltern, die Eltern seines Vaters leben; sein Bruder sei bei ihnen. Er habe bisher keinen Kontakt zu seinen Großeltern aufgenommen, diese hätten schon immer eine Abneigung gegen ihn gehabt. Mit seinem Bruder habe er zuletzt im Sommer telefoniert. In der Mongolei sei er alleine und habe kein Zuhause. Sein psychischer Zustand verschlechtere sich immer mehr und er habe Angst, dass er in der Mongolei möglicherweise ein Verbrechen begehen könnte. Mit seinem Vater habe er seit Eintreffen im Bundesgebiet ein angespanntes Verhältnis gehabt. Dieser habe in der Pension ständig getrunken, er habe damals schon psychische Probleme gehabt. Schließlich habe er versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden, und von da an sei das Verhältnis immer schlechter geworden. Nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofs sei es wieder zu einem Streit gekommen und dann sei sein Vater einfach weggegangen. Er habe aber alle seine Sachen in der Unterkunft zurückgelassen und diese bisher nicht abgeholt. Der BF habe eine befreundete Familie in Graz angerufen, aber auch diese würde nicht wissen, wo sich sein Vater aufhalte. Seine Großeltern hätten mit ihm und seiner Mutter immer Probleme gehabt; seinen Bruder hätten sie viel lieber als ihn. Er könne sich das selbst nicht erklären. Wenn sein Vater da gewesen sei, dann sei alles normal gewesen, aber wenn sein Vater weg gewesen sei, dann sei er von seinem Großvater geschlagen worden.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, entgegnete der BF, dass aus seiner Sicht nun alles anders sei. Beim ersten Antrag sei er gemeinsam mit seinem Vater hier gewesen und es sei um dessen Gründe gegangen. Nun gehe es um seinen Grund. Auf die Frage, ob für ihn nun eigene Asylgründe bestehen würden, gab der BF keine Antwort.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 19.10.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.2.6. Am 06.02.2012 wurde der BF von einem Organ des BAA, EAST Ost, neuerlich zu seinem (ersten) Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er in Anwesenheit eines Dolmetschers und seiner Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, dass er sich gut fühle, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe zwar um eine Therapie angesucht, bis jetzt aber noch nicht damit angefangen. Er besitze eine Geburtsurkunde, die sich jedoch nach wie vor in der Mongolei befinde. Wo sich sein Vater befinde, wisse er nicht. Das letzte Mal habe er mit ihm im August 2011 Kontakt gehabt. Er wohne in einer Pension in Bad Vöslau. Er stehe erst um 13 Uhr auf, weil er in der Nacht nicht schlafen könne. Früher habe er Schlaftabletten genommen, nun nehme er keine mehr. Danach koche er für sich selbst. Manchmal gehe er spazieren, die meiste Zeit verbringe er aber in seinem Zimmer. Er habe sich über Sprachkurse informiert, jedoch würden zurzeit keine stattfinden. Er gehe keiner weiteren Beschäftigung nach. Von 2010 bis 2011 habe er in Oberösterreich eine Polytechnische Lehranstalt besucht und dabei auch Deutschunterricht bekommen. Er könne einfache Fragen auf Deutsch beantworten. Er sei weder Mitglied in Vereinen noch in sonstigen Organisationen.

Zu seinen Asylgründen befragt gab er an, dass sich seit seinem ersten Asylantrag einiges geändert habe. Damals habe er keine eigenen Asylgründe gehabt, sondern sei lediglich seinem Vater gefolgt. Nun stelle er für sich einen eigenen Asylantrag, weil er hier alleine sei und es ihm psychisch nicht gut gehe. Zuhause habe er keine Familie mehr. Sein Vater sei verschwunden und zu seinem Bruder habe er keinen Kontakt. Die Mongolei sei sehr groß. Er wolle deshalb auch nicht in die Mongolei zurück. Er habe kein Geld und könne seine psychische Krankheit dort nicht behandeln lassen. Österreich sei ihm zur zweiten Heimat geworden. Er wolle sich hier behandeln lassen. Darüber hinaus habe er in der Mongolei keine Probleme. Sein jetziger Asylgrund sei im Wesentlichen, dass er in der Mongolei keine Familie mehr habe.

1.2.7. Mit Bescheid vom 07.03.2012 wies das BAA diesen - zweiten - Asylantrag des BF vom 15.09.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der BF im - zweiten - Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Er leide an einer mangelnden Anpassungsleistung aufgrund persönlichkeitsbedingter Faktoren bzw. an einer möglichen Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass eine schwere psychische Störung oder eine schwere ansteckende Krankheit bestehen würde. Er habe in Österreich keine Angehörigen, der Aufenthalt seines Vaters sei seit dem 12.09.2011 unbekannt. Von 11.02.2012 bis 24.02.2012 habe er sich in die Justizanstalt Wiener Neustadt in Untersuchungshaft befunden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehen würde. Es sei weiters davon auszugehen, dass er die Möglichkeit habe, sich im Heimatland ein relevantes Familien- und Privatleben aufzubauen. Er sei in einem anpassungsfähigen Alter und seine Anpassungsstörung würde sich auf Österreich und nicht auf die Mongolei beziehen. Dort würden keine Sprachbarrieren bestehen und zudem sei er mit den Lebensgewohnheiten seines Heimatlandes vertraut. In Österreich habe er dagegen keinerlei Anknüpfungspunkte. Im Hinblick auf seinen psychischen Zustand wurde festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für eine lebensgefährliche Erkrankung geben würde. Er bedürfe keiner dringenden ärztlichen Behandlung. Insgesamt stehe sein Gesundheitszustand einer Abschiebung in sein Heimatland nicht entgegen, wo darüberhinaus auch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Nach den Länderfeststellungen sei in der Mongolei eine entsprechende ärztliche Versorgung gewährleistet.

Der Bescheid wurde am 21.03.2012 vom gesetzlichen Vertreter des BF übernommen.

1.2.8. Am 21.03.2012 teilte die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt dem BAA mit, dass sich der BF seit dem 19.03.2012 in U-Haft befinde.

1.2.9. Mit Schreiben vom 28.03.2012 brachte der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA ein, worin dieser im vollen Umfang angefochten wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF an einer Anpassungsstörung leide, was nun einen anderen Sachverhalt darstelle als in seinem ersten Asylverfahren. Auch die Rückkehrgefährdung sei bei seinem ersten Asylverfahren nur dahingehend geprüft worden, ob er gemeinsam mit seinem Vater in die Mongolei zurückkehren könne. Dieses Mal hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob die Rückkehrgefährdung für ihn als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestehe. Eine solche Prüfung sei jedoch nicht vorgenommen worden, weil die Behörde fälschlicherweise von einer entschiedenen Sache ausgegangen sei.

1.2.10. Am 29.03.2012 langte beim BAA eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling mit psychischen Problemen in die Mongolei abgeschoben werde. Dies würde einen nicht wiedergutzumachenden Schaden anrichten, da er dort auf sich alleine gestellt wäre. Darüber hinaus behaupte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sein gesamtes Vorbringen im Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Kern beruhe. Dies sei unrichtig, weil er in seinem Erstverfahren lediglich angegeben habe, dass er wegen der Fluchtgründe seines Vaters geflüchtet sei. Dieses Vorbringen könne jedoch nicht falsch sein.

Zur gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde ausgeführt, dass dieser nicht mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den medizinischen Unterlagen und Befunden der XXXX. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der belangten Behörde, dass sich die Anpassungsstörung des BF lediglich auf Österreich und nicht auf die Mongolei beziehe. Tatsächlich würde sich sein psychischer Zustand im Falle einer Abschiebung in die Mongolei noch verschlechtern. Da er in seiner Heimat auch keine betreuungswilligen Angehörigen habe, würde diese Maßnahme eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden aus dem Zeitraum vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens stammen und daher nichts über seine aktuelle Rückkehrgefährdung aussagen. Jedenfalls liege aber nun ein geänderter Sachverhalt vor, weil sein Vater verschwunden sei.

1.2.11. Am 04.04.2012 wurde der Asylgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Anzeige gegen den BF wegen §§ 127 und 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) vorlag. Auf telefonische Nachfrage teilte die in der Strafsache zuständige Richterin am selben Tag mit, dass der BF am 02.04.2012 wegen §§ 127 und 130 Abs. 1 StGB (Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Das Urteil erwuchs am 02.04.2012 in Rechtskraft.

1.2.12. Mit Erkenntnis vom 18.04.2012, Zahl C12 417.145-2/2012/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde (gegen den den zweiten Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheid) gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ab.

In der Erkenntnisbegründung führte der Asylgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

"2.2. Der heute siebzehnjährige Beschwerdeführer ist am 05.07.2010 in Begleitung seines Vaters illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am nächsten Tag seinen ersten Asylantrag. Er stützte sich dabei ausschließlich auf die Fluchtgründe seines Vaters und gab an, dass er selbst in seinem Heimatstaat niemals Probleme gehabt habe. Sein Vater begründete seine Flucht im Wesentlichen damit, dass er unschuldig wegen Veruntreuung von Baumaterial angezeigt worden und drei Monate lang in Untersuchungshaft gewesen sei. Er sei schließlich im Zuge eines Spitalaufenthalts geflüchtet und habe im Falle seiner Rückkehr mit einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn bis dreizehn Jahren zu rechnen.

Der erste Asylantrag wurde schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.08.2011 rechtskräftig abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zum einen das Fluchtvorbringen des Vaters nicht glaubwürdig gewesen sei und zum anderen der Beschwerdeführer selbst keine Verfolgung geltend gemacht habe.

Am 15.09.2011 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich sein Vater nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages von ihm getrennt habe und er seither zu diesem keinen Kontakt mehr habe. Er sei nun alleine und stehe unter starkem psychischen Druck. Seine Probleme in der Heimat seien nach wie vor dieselben und er könne nicht alleine dorthin zurück. Seine in der Mongolei lebenden Großeltern hätten schon immer eine Abneigung gegen ihn gehabt; wenn der Vater nicht dabei gewesen sei, sei er fallweise von seinem Großvater auch geschlagen worden. Er wolle in Österreich bleiben und hier wegen seiner psychischen Probleme behandelt werden.

2.3. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht erkannt, dass in diesem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Denn der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine neuen, vom Erstverfahren abweichenden Fluchtgründe vorgebracht. Vielmehr hat er ausdrücklich angegeben, seine Probleme in der Mongolei seien nach wie vor dieselben. Diese angeblichen Probleme, welche aber eigentlich die Problem seines Vaters seien und diesen zur Ausreise bewogen hätten, wurden bereits zur Gänze im ersten Asylverfahren berücksichtigt und schließlich auch der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.08.2011 zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer argumentiert nun, dass dennoch ein vom Erstverfahren abweichender Sachverhalt vorliegen würde, weil sein Vater ihn mittlerweile verlassen habe, er deshalb unter starken psychischen Druck stehe und in der Mongolei auf sich alleine gestellt wäre. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich in der Mongolei noch sein jüngerer Bruder, seine Großeltern und die Schwester seines Vaters aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatstaat nicht auf sich allein gestellt ist und mit einer entsprechenden Unterstützung durch seine Verwandten rechnen kann. Sein Vorbringen, dass er zu seinen Großeltern keine gute Beziehung habe und dass diese schon immer seinen Bruder lieber gehabt hätten als ihn, ist jedenfalls nicht geeignet, den Asylgerichthof vom Gegenteil zu überzeugen, denn selbst wenn diese - ohne weitere Begründung lediglich in den Raum gestellte - Behauptung tatsächlich zutreffen sollte, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass ihm seine Großeltern deswegen auch jedwede Unterstützung versagen würden. Und schließlich lebt in der Mongolei auch noch seine Tante, bei der sein Vater nach eigenen Aussagen den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers zurückgelassen hat.

Außerdem ist der Beschwerdeführer zwar noch minderjährig, aber mit seinen fast achtzehn Jahren bereits in einem arbeitsfähigen Alter. Er hat in der Mongolei die Schule besucht und ist mit der Sprache und Kultur dieses Landes vertraut. Er ist abgesehen von der diagnostizierten Anpassungsstörung gesund und es kann ihm daher durchaus bereits zugemutet werden, zumindest mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu seinem Unterhalt selbst entsprechend beizutragen. Wie sich aus den vom Bundesasylamt verwendeten aktuellen Länderfeststellungen über die Situation in der Mongolei, welche im übrigen auch dem Kenntnisstand des Asylgerichtshofes entsprechen, zweifelsfrei ergibt, ist dort die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im allgemeinen gewährleistet.

Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage der vorliegenden und einander nicht widersprechenden ärztlichen Unterlagen festzustellen, dass er lediglich an einer Anpassungsstörung und damit an keiner schweren, existenzbedrohenden psychischen Krankheit leidet, die eine Verbringung in seine Heimat im Hinblick auf Art 3 EMRK als unzumutbar erscheinen ließe. Die Notwendigkeit einer akuten psychologischen oder medizinischen Betreuung oder besondere Pflegebedürftigkeit ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, ist er zurzeit nicht in ärztlicher oder psychologischer Behandlung. Darüber hinaus ergibt sich diesbezüglich aus den Länderfeststellungen, dass die Mongolei im Wesentlichen über ein entsprechendes und funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und damit dort auch im Falle einer allfälligen Verschlechterung seines Zustandes die Weiterführung der von den Ärzten ursprünglich empfohlenen medikamentösen Therapie möglich ist.

2.4. Da auch keine Anhaltspunkte für eine allfällige Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, sich weiters die allgemeine Situation in der Mongolei bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat (wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte überzeugt hat) und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht.

2.5. Dem ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, da er sich darin lediglich auf die Zusammenfassung seines bisherigen Vorbringens beschränkte. Der Einwand, dass der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren nicht mehr Glaubwürdigkeit als den übrigen medizinischen Unterlagen zukomme, kann insofern nicht nachvollzogen werden, als sich diese im Wesentlichen nicht widersprechen. Auch die geäußerte Kritik, die vom Bundesasylamt verwendeten Länderfeststellungen wären nicht aktuell und könnten daher nichts über die aktuelle Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers aussagen, konnte im Zuge einer entsprechenden Einschau in die vorliegenden Unterlagen nicht bestätigt werden."

Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof unter anderem aus:

"3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid eine umfassende Interessensabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt und zutreffend dargelegt, dass angesichts der vorliegenden öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine unzulässige Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte.

Zum einen verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Er ist zwar gemeinsam mit seinem Vater ins Bundesgebiet eingereist, dieser hat ihn jedoch bereits im Sommer des letzten Jahres verlassen und es besteht seither kein Kontakt mehr. Da der Aufenthalt des Vaters unbekannt ist, kann nicht einmal mehr mit Sicherheit angenommen werden, dass sich dieser noch im Bundesgebiet befindet. Darüber hinaus liegt auch gegen den Vater des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Ausweisung in die Mongolei vor.

Zum anderen lebt der Beschwerdeführer auch mit sonst niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Spezielle Abhängigkeitsverhältnisse zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurden ebenfalls nicht vorgebracht. Es kann daher in seiner Ausweisung kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben erkannt werden.

Zu seinem Privatleben ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 05.07.2010 illegal in Österreich eingereist ist und sich damit erst seit etwas weniger als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhält. Aus seinen eigenen Angaben ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er aktuell über besondere persönlichen Bindungen in Österreich verfügt. Der noch nicht einmal zwei Jahre dauernde Aufenthalt ist jedenfalls zu kurz, um alleine deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Weiters ist dem Beschwerdeführer der Umstand entgegenzuhalten, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylrecht begründetes dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Vielmehr hat er durch wiederholtes Einbringen eines offensichtlich unbegründeten Folgeantrages versucht, die Ausweisung in seinen Heimatstaat zu verhindern.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Deutschkurse absolviert noch besucht er zurzeit irgendwelche Schulen. Er spricht zwar etwas Deutsch, geht aber keiner geregelten Tätigkeit nach. Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende, besondere Integration in Österreich sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen, wogegen er in seinem Heimatland, in dem er den Großteil seines Lebens verbracht hat, noch über familiäre Bindungen verfügt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 02.04.2012 wegen in Österreich begangener Straftaten nach §§ 127 und 130 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt. Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen, dass die fremdenrechtlichen, öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor deutlich überwiegen."

1.3. Gegenständliches (drittes) Verfahren.

1.3.1. Am 22.02.2013 wurde der BF aus Anlass eines Raufhandels nach Alkoholkonsum mit nachfolgendem kurzen stationären Aufenthalt im Donauspital der Stadt Wien der Polizei übergeben und von dieser wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß fremden- bzw. asylrechtlichen Vorschriften festgenommen. Er brachte im Zuge seiner Einvernahme gegenständlichen - dritten - Asylantrag ein.

Laut Patientenbrief bzw. Ambulanzprotokoll vom 22.02.2013 wurden diagnostiziert eine Gesichts- (Nasen) Verletzung, "St.p. Raptus bei alk. Zustand" sowie eine Anpassungsstörung F 43.2. Sein Zustand sei zum Zeitpunkt der Entlassung grobneurologisch unauffällig.

1.3.2. Bei seiner (insgesamt dritten) Erstbefragung (im zweiten Folgeantragsverfahren) am 23.02.2013 im Polizeianhaltezentrum (Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) in 1080 Wien, Breitenfelder Gasse, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe derzeit keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, bis November 2012 sei er an einer Adresse in 2540 Bad Vöslau gemeldet gewesen, anschließend habe er in Wien auf der Straße bzw. auf Bahnhöfen und auch am Karlsplatz gelebt. Er sei obdachlos gewesen. Mit seinem Vater habe er seit etwa zwei Jahren keinen Kontakt mehr. In Wien habe er von Hilfsarbeiten für einen Bekannten gelebt.

Als Asylgrund gab der BF an, er sei in Österreich in der Zwischenzeit psychisch erkrankt. Er könne nicht mehr zurück in die Mongolei, weil er schon drei Jahre hier lebe. Er habe in seiner ehemaligen Heimat keine Angehörigen mehr. Er sei psychisch krank und wolle in Österreich behandelt werden. Im Winter 2010 habe er einen Selbstmordversuch unternommen und sei seit dieser Zeit monatlich in Linz in einem Krankenhaus zu einer Untersuchung gegangen.

1.3.3. Bei seiner Einvernahme vor dem BAA, EAST Ost, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen an, er wolle nun die ganze Wahrheit angeben:

Seine Identität (Name und Geburtsdatum) habe er zwar richtig angegeben, doch handle es sich bei der Person, die mit ihm nach Österreich gekommen sei, entgegen seinen bisherigen Angaben nicht um seinen Vater. Er habe seit August 2011 keinen Kontakt mehr zu ihm.

Er habe 2010/2011 sechs Monate lang die Polytechnische Schule besucht (vier Monate in St. Georgen im Attergau, zwei Monate in Grein). Wegen eines Diebstahls habe er 14 Tage lang in Wiener Neustadt in Untersuchungshaft verbracht.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):

"F [Frage]: Was sind nun Ihre wahren Fluchtgründe?

A [Antwort]: In der Mongolei bin ich in einem Waisenhaus aufgewachsen, von meinem siebenten Lebensjahr bis zum 16. Lebensjahr. Von 2002 bis 2010 habe ich die Schule Nummer 62 des Bezirkes Son Gino Khai Khan in der Hauptstadt Ulaanbaatar besucht. Ich habe an den Wochenenden während meiner Schulzeit an den Wochenenden Baumaterialien aus dem Zug abgeladen. Das war am 08. oder 09.05.2010. Ich bin mit meinem Freund zu dieser Arbeit gegangen. Ein Mongole aus der Inneren Mongolei namens XXXX hat uns einen Auftrag gegeben. Wir sollten zwei Jutesäcke in sein Auto laden. Er hat uns beide in sein Auto mitgenommen. In diesen Säcken befand sich Klebstoff. Wir sollten diese beiden Säcke dann in eine Wohnung bringen. In dieser Wohnung war ein Chinese und dieser hat die beiden Säcke dann bekommen. Wir haben dann für die Arbeit 15.000,- mongolische Tugrug bekommen. Dann konnten wir nach Hause gehen. Ich bin dann in mein Waisenhaus gegangen. Am nächsten Tag in der Früh kamen fünf bis sechs Polizisten zu uns und mein Freund und ich, wir sind zusammen aufgewachsen, wurden von der Polizei mitgenommen. Ich war 35 Tage in Haft, und der Ermittler sagte mir dann, dass ich in Untersuchungshaft war. Ich wurde viermal von diesem Ermittler des Untersuchungsamtes 35, namens XXXX, einvernommen. Er fragte mich nur danach, seit wann ich für die Chinesen und Russen Drogen transportiere. Mir wurde vorgeworfen, dass ich diese Drogen für diese Leute zugestellt habe, obwohl ich die Wahrheit über den Vorfall an diesem Tag ausgesagt habe. Obwohl ich richtige Angaben über den Auftraggeber namens XXXX gemacht habe, glaubte mir der Ermittler nicht. Er konnte den Auftraggeber auch nicht finden. Der Ermittler fragte mich immer wieder.

F: Was ist dann passiert?

A: Mit Hilfe meines Direktors des Waisenhauses namens XXXX wurde ich dann entlassen. Ich sollte eigentlich auf die Hauptverhandlung warten. Die Polizisten haben dann gesagt, dass mein Freund in der Haft, am 32. Tag, Selbstmord begangen hat.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Der Direktor kam dann zu mir und sagte, dass ich sicher verurteilt werden würde und ins Gefängnis kommen würde. Er fragte mich, ob ich ins Ausland flüchten will, und er sagte auch, dass ich mit seinem Freund, der auch ins Ausland flüchtet, zusammen ausreisen kann. Dieser Freund ist eigentlich der Mann, den ich in meinem vorherigen Asylverfahren als meinen Vater ausgegeben habe.

F: Warum haben Sie diese Gründe während der ersten beiden Verfahren zur Gänze verschwiegen?

A: Als ich in der Mongolei war, habe ich über das Asylverfahren keine Ahnung gehabt. Dieser Freund meines Direktors sagte mir, wenn ich angeben werde, was er mir sagt, würden wir länger in Österreich bleiben können. Er sagte, dass er für den Schlepper bezahlt hat, und ich sollte dieses Geld eines Tages zurückzahlen. Weil er mir das gesagt hat, habe ich dann den falschen Fluchtgrund angegeben. Ich dachte mir, dass ich hier länger bleiben kann, wenn ich angebe, was er mir gesagt hat. Ich selbst hatte keine Ahnung.

F: Sie haben bereits zwei Verfahren betrieben. Warum haben Sie nicht spätestens, nachdem Ihr erstes Asylverfahren negativ entschieden wurde, im Zuge des zweiten Verfahrens die Wahrheit gesagt?

A: Damals habe ich gehört, dass ich in die Mongolei zurückgeschickt werde, wenn ich etwas anderes angebe als im ersten Asylverfahren. Deswegen bin ich bei meinen alten, falschen Angaben geblieben.

F: Waren Ihnen all diese Gründe bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich bekannt?

A: Ja. Ich habe damals nur Angst vor dem Gefängnis gehabt.

F: Warum sagen Sie jetzt die Wahrheit?

A: Ich bin seit drei Jahren hier in Österreich. Eine Zeit lang war ich auf der Straße. Im Zeitraum der Jahre 2010 und 2011 stand ich auch unter Druck dieses Mannes, mit dem ich zusammen hierher gekommen bin. Wegen dieses Druckes konnte ich es nicht mehr aushalten und ich habe auch versucht, Selbstmord zu begehen. Jetzt ist es mir eigentlich gleich, deswegen habe ich mich entschieden, die Wahrheit anzugeben. Ich bin jetzt hier ganz alleine, und ich verkrafte dieses Leben nicht mehr. Ich sterbe lieber hier, als in der Mongolei im Gefängnis zu sitzen.

Anmerkung: Der Aufenthaltsort des im ersten Asylverfahren angegebenen Vaters des AW konnte nicht erhoben werden.

Vorhalt: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie trotz bereits zweier Asylverfahren niemals die wahren Gründe für das Verlassen der Mongolei zur Sprache brachten. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich habe heute die Wahrheit angegeben. Auf jeden Fall bin ich jetzt von einem Druck befreit.

[...]

A: Im ersten Verfahren habe ich die Angaben auswendig gelernt. Da stand ich unter dem Druck dieses Mannes, und ich konnte nichts anderes angeben. Ich hatte Angst vor ihm. Beim zweiten Asylverfahren habe ich dann von den anderen Mongolen gehört, dass ich sofort in die Mongolei geschickt werden würde, sollte ich andere Abgaben machen als im ersten Verfahren.

F: Was genau befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich werde sicher verhaftet und wegen dieser Angelegenheit zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Ich war dort einen Monat lang, und ich kenne die Bedingungen in Haft. Wenn ich dort verurteilt werden sollte, dann sicher zu mehreren Jahren Haft. Ich habe Angst und möchte nicht mehr dorthin. Da würde ich lieber hier sterben. Wenn ich diese Tat wirklich begangen hätte, dann wäre es anders, aber ich wurde verleumdet. Ich habe diese Tat nicht begangen.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Hat sich an der allgemeinen Situation in Ihrer Heimat etwas seit Abschluss des Vorverfahrens geändert?

A: Seit dem ich hier bin habe ich keinen Kontakt mehr in die Mongolei. Ich wollte eigentlich den Direktor des Waisenhauses kontaktieren, aber ich weiß seine Telefonnummer leider nicht."

Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei ausgefolgt und er wurde aufgefordert, Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.

1.3.4. Am 07.03.2013 wurde der BF erneut auf amtliche Veranlassung untersucht. Der dazu ergangenen "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge wurde beim BF diagnostiziert:

"Anpassungsstörung, F 43.24, mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, Verdacht auf Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit impulsiver Komponente."

Es bestehe auch Tendenz zur Selbstschädigung (Alkohol, Suizidversuch etc.), therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten. Eine Verschlechterung könne nicht sicher ausgeschlossen werden, eine akute Suizidalität finde sich nicht. Der BF neige zu impulsiven Handlungen.

1.3.5. Bei seiner Einvernahme am 18.03.2013 vor dem BAA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und eines Rechtsberaters, wurde dem BF dieses Untersuchungsergebnis nach erfolgter Rechtsberatung zur Kenntnis gebracht. Der BF gab an, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er habe im Verfahren einen anderen Grund als in den beiden vorherigen Verfahren angegeben und wisse nicht, warum der Antrag trotzdem "abgewiesen" werde. Er sei zwar dieselbe Person, das Problem sei doch ein anderes. Es täte ihm leid, dass er in den ersten beiden Verfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, nun täte er es.

Der Rechtsberater beantragte, "mit einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuzuwarten, um die weitere gesundheitliche Entwicklung des BF zu beobachten, speziell im Hinblick auf § 8 AsylG spezifische Gründe."

Zu den ihm am 28.02.2013 ausgefolgten Länderfeststellungen gab der BF an, dass darin die Mongolei gelobt werde. Es stünden keine Tatsachen drinnen, die Realität sei dort ganz anders.

1.3.6. Mit Bescheid vom 27.03.2013 wies das BAA diesen - dritten - Asylantrag des BF vom 15.09.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt II.).

In der Bescheidbegründung führte das BAA in seinen Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die zwei vorangegangenen Anträge des BF rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden seien und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der Vorverfahren ereignet hätte, vorgebracht habe. Die beiden Vorverfahren hätten auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Das BAA traf weiters Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit; Identität:

stehe nicht fest; Gesundheit: der BF leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder krankheitswertigen psychischen Störung; Integration: der BF sei nicht besonders integrationsverfestigt) sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

Im entscheidungsrelevanten Zeitraum wären keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Herkunftsstaat eingetreten und die ihn betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens ebenfalls nicht geändert.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen auf der bereits im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte, die bereits damals als unglaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert worden sei, aufbaue. Dass der BF dieses Vorbringen nunmehr ableugne, sei kaum mehr glaubhaft als sein als unglaubhaft erkanntes Vorbringen in seinen ersten beiden Verfahren. Der BF habe schon mehrfach Vorbringen geändert, jedoch keinerlei Belege vorgelegt. Angesichts des von ihm nunmehr vorgebrachten Fluchtvorbringens, dass er verdächtigt werde, Suchtmitteldelikte begangen zu haben, sei wenig nachvollziehbar, dass er dies bisher verschwiegen hätte, wenn es sich tatsächlich so ereignet hätte.

Der BF habe kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das annehmen ließe, dass ein neuer Sachverhalt vorliege.

1.3.7. Mit - offensichtlich von einer Hilfsorganisation erstelltem - fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 11.04.2013, eingelangt beim BAA am selben Tag, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.

Der BF beantragte,

1. eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie

2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen

3. "die angefochtenen Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG" zu beheben und zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens an "die erste Instanz" zurückzuverweisen

  • der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen knapp sein zuletzt erstattetes Vorbringen. Er sei in seinen ersten beiden Asylverfahren unter dem Einfluss der Person, die mit ihm aus der Mongolei geflohen und die er als seinen Vater ausgegeben hätte, gestanden. In der Mongolei mangle es an fairen Rechtsverfahren, wofür er zum Beleg kurz aus diversen Berichten zitierte. Er sei Waise und habe in der Mongolei keine familiären oder sonstigen sozialen Bezugspersonen.

Seine gesundheitliche Lage habe sich "seit Abschluss der ersten beiden Verfahren verschlechtert (Psychologisches Gutachten im Anhang)". Es habe sich seither weiters eine weitaus intensivere Integrationsverfestigung ergeben. Die Rechtssache sei daher nicht mehr identisch.

Zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes in einem Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (somit unzutreffend) zitiert.

1.3.8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 17.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.3.9. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.04.2013 wurde der BF aufgefordert, das von ihm in der Beschwerde als Anlage angeführte, aber tatsächlich nicht angeschlossene psychologische Gutachten vorzulegen.

1.3.10. Mit Beschluss vom 18.04.2013, Zahl C12 417.145-3/2013/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu, da unter Einbeziehung der vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

1.3.11. Laut Aktenvermerk im Akt des Asylgerichtshofes kam es bei der Zustellung dieser Schriftstücke an den BF zunächst zu Komplikationen, da der Aufenthaltsort des BF unklar war.

1.3.12. Mit Schreiben vom 25.04.2013 teilte der BF dem Asylgerichtshof mit, dass er verzweifelt auf der Suche nach psychologischer Beratung sei, da es ihm nicht möglich sei, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, da er die Grundversorgung verloren habe. Weiters habe er erfahren, dass er Vater werde. Die Mutter seines ungeborenen Kindes lebe als Studentin und mit entsprechendem Visum in Österreich. Er werde bei Erhalt dementsprechende Dokumente unverzüglich vorlegen.

Beigelegt war diesem Schreiben die oben in Punkt 1.3.4. angeführte, seinerzeit vom BAA beauftragte "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 07.03.2013.

1.3.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

1.3.14. Mit Schreiben vom 17.01.2014 teilte der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF seine Vertretungsvollmacht für den BF mit und ersuchte, behördliche Schriftstücke in Hinkunft zu seinen Handen zu übersenden.

1.3.15. Die Rechtssache wurde am 24.03.2015 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

1.3.16. Das BVwG beraumte für den 01.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch an.

Da der BF dazu trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschien, kontaktierte der erkennende Richter in der Verhandlung telefonisch die Kanzlei des ausgewiesenen anwaltlichen Vertreters des BF (BFV). Ihm wurde die Auskunft erteilt, dass die Ladung zugegangen sei, der BFV den BF schriftlich darüber informiert habe und ihn ersucht habe mitzuteilen, ob bzw. wie er begleitet bzw. unterstützt werden wolle. Der Brief sei nicht zurückgekommen, sodass angenommen werden dürfe, dass der Brief an den BF zugestellt worden sei. Der BFV werde nicht an der Verhandlung teilnehmen.

Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des BF durchgeführt, und wurden die im Akt einliegenden aktuellen Länderberichte über den Herkunftsstaat des BF in das gegenständliche Verfahren eingebracht.

1.4. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt samt Vorakten des BAA bzw. des BFA

  • Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das gegenständliche Verfahren sowie die beiden Vorverfahren

Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren eingebracht wurden, und in dem der BF die Gelegenheit erhalten sollte, seine diversen neuen Vorbringen auszuführen und zu belegen; der BF ist zur Verhandlung (trotz ausgewiesener Ladung im Wege seines anwältlichen Vertreters) unentschuldigt nicht erschienen.

1.5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:

1.5.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Mongolei, Angehöriger der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen und ledig.

Die Identität des BF steht nicht fest. Für die Individualisierung im Verfahren ist seine angegebene Identität ausreichend.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

Der BF hat - abgesehen von einem Mann, den er in seinen ersten beiden Verfahren als Vater bezeichnet, dies nunmehr aber in Abrede gestellt hat - keine Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Dass er mit einer anderen Person ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK führe, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig wie hinreichende Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Seiner (schriftlich am 25.04.2013 aufgestellten) Behauptung, dass er Vater werde, folgten entgegen seiner Ankündigung bis dato keine dementsprechenden Dokumente.

Der BF steht nach seinen Angaben nicht in ärztlicher Behandlung.

Folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen den BF liegen vor:

  • Landesgericht Wiener Neustadt vom 02.04.2012, Zahl 046 HV 19/2012k, wegen §§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB § 15 (versuchter Diebstahl), Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (später verlängert auf fünf Jahre),

  • Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15.05.2013, Zahl 152 HV 47/2013s, wegen §§ 83, 84 (Körperverletzung), Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,

  • Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.01.2014, Zahl 151 HV 111/2013w, wegen §§ 287, 83 und 107 StGB (Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung, Körperverletzung, Gefährliche Drohung), Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe,

Bezirksgericht Bludenz vom 30.07.2014, Zahl 010 U 100/2014, wegen § 223 StGB (Urkundenfälschung), Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je vier Euro.

Eine Integration des BF in besonderem Ausmaß liegt bislang nicht vor.

1.5.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss der vorhergehenden Asylverfahren (zuletzt mit Erkenntnis des AsylGH vom 18.04.2012, Zahl C12 417.145-2/2012/4E) sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 11.04.2013 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 17.04.2013 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BAA, mit dem der (dritte) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.02.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BAA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2.3. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand der vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsgänge. Im Rahmen des den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (zuletzt vom 18.04.2012) vorangegangenen Rechtsgängen war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.

Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass er nun die Wahrheit sagen wolle. Unter dem Einfluss der Person, die er bisher als seinen Vater bezeichnet habe, habe er seine wahren Fluchtgründe bisher nicht vorgebracht. Dieser Mann sei nicht sein Vater. Während er bei seiner - nunmehr dritten - Erstbefragung noch angab, sein neuer Fluchtgrund sei nun seine psychische Verfassung, gab er bei der Einvernahme vor dem BAA an, er sei ein Waisenkind und in der Mongolei fälschlich der Begehung eines Suchtmitteldeliktes bezichtigt worden. Deshalb sei er geflohen. In die Mongolei könne er nun nicht mehr zurückkehren, da er sich schon drei Jahre in Österreich aufhalte und zu Hause keinen familiären oder sonstigen sozialen Anschluss habe.

Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.

Wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, hat der BF auch sein nunmehriges Vorbringen unglaubhaft und somit unsubstantiiert erstattet. Es ist erneut - wie schon sein Vorbringen in den Vorverfahren - unstimmig und unplausibel. So erscheint es fragwürdig, dass er seinen Mitreisenden als Vater ausgegeben, seine eigene Identität aber nicht verändert hätte, wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, wie der BF nunmehr angibt. Darüberhinaus blieb auch sein nunmehriges Vorbringen völlig unbelegt. Dies gilt auch für seine Vorbringen bezüglich seiner Gesundheit und seiner angeblichen Vaterschaft. Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist überdies schon angesichts seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen stark beeinträchtigt.

Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 06.07.2010 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt der vorherigen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Verfahrensganges und des nunmehrigen Fluchtvorbringens. Dem Beschwerdebegehren, den bekämpften Bescheid aufzuheben, war daher kein Erfolg beschieden.

Das BAA hat das Verfahren in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäß geführt, sodass kleinere Mängel wie die offenbar irrtümliche Anführung einmal der Russischen Föderation und einmal von Indien in der Begründung des angefochtenen Bescheides (anstelle des richtigen Herkunftsstaats Mongolei) außer Betracht bleiben konnten.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das BAA den gegenständlichen Folgeasylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.2.3.1. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:

Der VwGH hat ausgesprochen:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Unter Berücksichtigung sowohl der bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren zwar behauptet, doch ist dies weder in der amtlich veranlassten Untersuchung des BF bestätigt worden, noch hat der BF selbst eine anderslautende Bestätigung vorgelegt. Nach eigenen Angaben befindet er sich auch nicht in ärztlicher Behandlung.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.

Der BF führte im Verfahren aus, dass es für Rückkehrer kein soziales Netz gäbe und ihm somit die Lebensgrundlage entzogen werde. Dem wird allerdings entgegengehalten, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF - mag er auch über keinen familiären Anschluss in der Mongolei verfügen - im Gefahr geraten würde, in eine hoffnungslose Lage zu kommen.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Mongolei bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig erneut wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.2.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung, Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):

2.2.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

2.2.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der zurückweisende Bescheid des BAA bezüglich Spruchpunkte I. bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF in den Verfahren vor der belangten Behörde und in den Beschwerdeverfahren ergibt, hat der BF - abgesehen von einem Mann, den er in seinen ersten beiden Verfahren als Vater bezeichnet, dies nunmehr aber in Abrede gestellt hat - keine Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Dass der BF mit einer anderen Person ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig wie hinreichende Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht.

Die BF hat im Verfahren zwar angegeben, dass er einige Monate die Polytechnische Schule besucht und gut Deutsch gelernt habe. Mag dies auch zutreffen, so reichen aber auch Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebte längere Zeit überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]):

"§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Familienleben:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, 2002/21/0181, ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen, wobei hier die vier strafgerichtlichen Verurteilungen des BF (siehe oben Punkt 1.4.1., wegen Diebstahl, Körperverletzung, Gefährliche Drohung, Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung und Urkundenfälschung) zu beachten waren.

Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Wahrung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK waren gegen die Interessen des Staates am Vollzug eines geordneten Asyl- und Fremdenrechtes abzuwägen. Im Hinblick auf die dargelegten Kriterien ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den BVwG insbesondere im Hinblick auf seinen Grad der Integration und sein bisheriges Verhalten im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF überwiegen.

2.2.4.3. Das BFA wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung unter Ermittlung des relevanten Sachverhaltes (etwa Ermittlung des Integrationsgrades des BF durch seine Einvernahme, Prüfung seines Gesundheitszustandes) vorzunehmen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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