BVwG W170 2108106-1

W170 2108106-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2015

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit

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BVwG W170 2108106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2108106.1.00

Spruch

W170 2108106-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.5.2015, Zl. 1044993507 140159897, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 11.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden.

2. Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer gab an, im Jahr XXXX geboren worden zu sein und in Syrien zuletzt in Provinz Latakia gelebt zu haben.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien im Oktober 2014 illegal verlassen zu haben, da er nachdem er im Jahr 2011 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe, 25 Tage in Haft gewesen sei und nunmehr unter Beobachtung stehe; der Beschwerdeführer sei danach öfter verhaftet und verhört worden. Auch gebe es durch den Krieg keine Sicherheit in Syrien mehr. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer verhaftet oder sogar getötet zu werden.

Am 11.11.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 12.2.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, in der er einleitend angab, aus der Stadt XXXX in der Provinz Latakia zu stammen. Die Frau und die vier Töchter des Beschwerdeführers würden sich noch in Syrien befinden und, da der Beschwerdeführer gesucht werde, ihre Unterkunft von Zeit zu Zeit wechseln.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahr 2011 zwei Mal in XXXX an friedlichen, regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben, obwohl er eigentlich kein Oppositioneller sei. Man habe den Beschwerdeführer beschuldigt, Waffen verteilt und zum Jihad aufgerufen zu haben und sei dieser nach einigen Monaten vom Geheimdienst der Luftwaffe vorgeladen und für 45 Tage eingesperrt worden. Er sei erst nach Bezahlung von Geld freigekommen, aber nach einem Jahr wieder vorgeladen und für zwei Tage eingesperrt und erst nach Bezahlung von Geld freigelassen worden. Auch habe man den Beschwerdeführer zweimal telefonisch bedroht und habe man versucht, eine der Töchter des Beschwerdeführers zu entführen. Als schließlich ein Freund des Beschwerdeführers, der bei der "Nationalen Verteidigung" arbeite, diesem gesagt habe, dass der Beschwerdeführer "von den Truppen" gesucht werde, sei dieser geflüchtet. Über Befragung gab der Beschwerdeführer an, seinen Militärdienst abgeleistet zu haben und nicht mehr zum Militär zu müssen.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.5.2015, erlassen am 21.5.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Weiters wurde festgestellt, dass keine Gründe festgestellt werden konnten, nach denen der Beschwerdeführer in Syrien persönliche Verfolgung zu befürchten habe. Es liege aber auf Grund der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien ein Abschiebungshindernis vor.

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen ausgeführt:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 11.11.2014 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen an, dass Sie im Jahr 2011 bei einer Demonstration gegen die Regierung waren. Sie wurde 25 Tage verhaftet und stehen seit dem unter Beobachtung. Sie wurden danach öfters verhaftet und verhört. Durch den Krieg gibt es keine Sicherheit mehr und keine Zukunft für Ihre Kinder.

Bei Ihrer niederschriftlichen Befragung am 12.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gaben Sie an, dass Sie in XXXX an friedlichen Demonstrationen 2mal teilgenommen haben. Sie waren eigentlich kein Oppositioneller, Sie sind nur dabei gewesen. Es wurde in XXXX verbreitet, dass Sie an den Demos teilgenommen haben und Sie wurde beschuldigt Waffen verteilt zu haben sowie andere Anschuldigungen. Nach einigen Monaten wurde Sie vom Mukhabarat Al Jawia (Geheimdienst der Luftwaffe) vorgeladen und wurde 45 Tage eingesperrt. Sie haben Geld bezahlt und dann wurden Sie freigelassen. Sie haben dann dieses Thema vergessen und haben Ihr normales Leben weitergeführt. Nach einem Jahr wurde Sie vom Staatsgeheimdienst geladen. Sie wurden 2 Tage eingesperrt.

Sie mussten wieder Geld bezahlen für Ihre Freilassung. Dann wurden Leute aus der Stadt entführt. Sie wurde mehr als 2-mal telefonisch von unbekannten Banditen bedroht.

Einer hat versucht Ihre Tochter XXXX zu entführen und nahm von Ihrer Tochter das Handy und den Personalausweis ab und behauptete vom Mukhabarat zu sein. Der Entführer war mit Kalaschnikow und Handgranaten bewaffnet. Er hat im Tunnel der Universität die Flucht ergriffen nachdem er den Kontrollstützpunkt der UNI gesehen hat. Ihre Tochter hat Sie angerufen und erzählt was mit Ihr passiert ist. Sie sind mit Ihrer Tochter zur Polizei gegangen und habe(n) über den Vorfall eine Anzeige erstattet. Am nächsten Tag wurden Sie zu Hause am Festnetz angerufen und der Anrufer hat gesagt, dass er einen Personalausweis mit Telefonnummer drauf gefunden hat. Er möchte Ihnen das zurückgeben. Sie haben dann den Ausweis abgeholt und die Polizei darüber verständigt. Eine Person, den Namen möchten Sie nicht nennen, er ist bei den Truppen bei der Nationalen Verteidigung, dieser sagte Ihnen dass Sie von den Truppen gesucht werden und Sie sollten sich retten. Aus Angst um Ihr Leben sind Sie geflüchtet.

Sie gaben auch in Ihrer Einvernahme an, dass Sie die Angst immer begleitet. Heute wird einer entführt morgen ein Anderer. Er herrscht in Syrien Chaos und man wird grundlos verhaftet (vgl. S 11 der Einvernahme vom 12.02.2015).

In Ihren Angaben konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie belangt und sogar verfolgt worden wären.

Wenn man beide Einvernahmen vergleicht, kommt das BFA zum Schluss, dass Sie sich in der Zeit von der Ersteinvernahme bis zur Einvernahme beim BFA eine Fluchtgeschichte zu Recht gelegt haben.

Zuerst gaben sie an, dass Sie 25 Tage eingesperrt wurden dann gaben Sie bei der Einvernahme im BFA an, dass Sie 45 Tage eingesperrt waren. Dann gaben Sie an, dass Sie unter Beobachtung gestanden sind und öfters eingesperrt und verhört wurden. Im BFA gaben Sie nur an, dass Sie nach dieser Verhaftung ein Jahr lang ein normales Leben weitergeführt haben. Und nur 1-mal noch für 2 Tage eingesperrt wurden. Sie mussten immer Lösegelde bezahlen. Bei der Ersteinvernahme erzählten Sie nie etwas über Lösegeldzahlungen.

Auch gaben Sie widersprüchlich an, dass Sie einerseits keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder der Polizei haben, anderseits gaben Sie an, dass Sie Angst von den Behörden haben.

Weiters gaben Sie hierüber an, dass Sie in Angst gelebt haben und aber die ganze Zeit ein normales Leben geführt haben und dass Sie auch gearbeitet haben. Diese Aussage ist in sich ein Widerspruch.

Sie sind aus Angst vor den Truppen der Nationalen Verteidigung geflüchtet, da Ihnen eine Person, den Namen wollen Sie nicht nennen, gesagt hat das diese Truppen Sie sucht.

Sie gaben auch gleichzeitig an, dass Sie gar nicht wissen, warum Sie gesucht werden. Sie haben auch gar nicht nach dem Grund nachgefragt bei dieser Person die Sie angerufen hat(s.S. 12 der Einvernahme vom 12.02.2015)

Es ist Ihnen daher nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Es ist somit davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und um den jetzigen Unruhen in Syrien zu entgehen, Ihr Heimatland verließen."

Rechtlich wurde ausgeführt, dass daher mangels glaubhafter Fluchtgründe der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 19.5.2015, Az.:

1044993507-140159897, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 29.5.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtsiwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde. Nach einer Wiederholung der vorgebrachten Fluchtgründe wurde vorgebracht, dass sich das Bundesamt weder hinreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt noch eine entsprechende Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geliefert habe. Die Beweiswürdigung baue vor allem auf Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme auf, ohne die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die ein Eingehen auf die Besonderheiten der Erstbefragung verlange, zu beachten. Auch sei es kein Widerspruch, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Verhaftung sein Leben trotz seiner ständigen Angst normal weitergeführt habe; diesem sei als Familienvater nichts anderes übergeblieben. Dass der Beschwerdeführer angegeben habe, niemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, ergebe sich aus einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe gemeint, niemals strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Im Großen und Ganzen habe der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben gemacht, das Bundesamt habe in seiner einseitigen Beweiswürdigung nur einzelne Fakten und Ungereimtheiten herausgegriffen ohne das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auch habe der Umstand der Asylantragstellung in Österreich, der gemeinsam mit dem damit verbundenen Auslandsaufenthalt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne, keine Berücksichtigung in der Entscheidung des Bundesamtes gefunden. Daher bleibe auch das Ermittlungsverfahren mangelhaft und sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren bzw. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

5. Das Verfahren wurde am 8.6.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 11.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 21.5.2015 erlassen und die Beschwerde am 29.5.2015 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

3. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

4. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist, diese Befragung dient aber insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich der leg.cit. nach nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund kann - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) und sind Widersprüche bzw. Steigerungen zu den Angaben in der Erstbefragung nur relevant, wenn diese gravierend sind.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, die insoweit relevant ist, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so es glaubhaft ist, jedenfalls Asylrelevanz zukommt, baut im Wesentlichen auf Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme; diese Widersprüche sind aber nicht so gravierend, dass sie die mangelnde Glaubhaftmachung des Vorbringens rechtfertigen, da es sich im Wesentlichen um Widersprüche im Detail handelt. Darüber hinaus wurden diese dem Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme nicht vorgehalten und hat dieser daher nicht die Möglichkeit gehabt, auf die Widersprüche zu reagieren. Wenn man allerdings die Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme außer Acht lässt, bleibt im Wesentlich von der Beweiswürdigung des Bundesamtes nichts über. Daher ist diese Beweiswürdigung, die das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens darstellt, nicht geeignet die mangelnde Glaubhaftmachung des Vorbringens zu tragen.

Aber auch ein Blick auf das Ermittlungsverfahren selbst - eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung alleine rechtfertigt bei Vorliegen eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens keine Zurückverweisung des Verfahrens - zeigt, dass die behördliche Einvernahme nicht hinreichend geführt wurde, da weder Widersprüche vorgehalten noch eine Befragung zu den Fluchtgründen im Detail erfolgte. Daher ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und hinterlässt den Eindruck, dass es dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten bleiben sollte, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bundesamt nicht verboten ist, mehr als eine behördliche Einvernahme, etwa relativ bald nach Antragstellung, durchzuführen.

5. Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Ermittlungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers durchzuführen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte. Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des der ihr bekannten Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 - begründungslos - nicht im Verfahren verwendet bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Die Feststellungen des Bundesamtes legen allerdings ebenfalls eine drohende Verfolgung von rechtswidrig ausgereisten Personen nahe, ohne diese ausdrücklich festzustellen. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt unter Wahrung des Parteiengehörs den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt, ebenso wie es offenbar dem Bundesverwaltungsgericht übertragen werden sollte, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts weist aber die Behörde darauf hin, dass die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts - insbesondere - die Aufgabe der Verwaltungsbehörde ist; soweit ein Vorbringen als nicht glaubhaft zu werten ist, dieser Tatsache Entscheidungsrelevanz zukommt und es nicht in der ersten behördlichen Einvernahme in sich zu Widersprüchen gekommen ist bzw. das Vorbringen mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen ist, wird daher diesfalls eine zweite behördliche Einvernahme unbedingt erforderlich und durch die Behörde vorzunehmen sein.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Weiters hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass nur - bzw. auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Daher implizieren (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

7. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

8. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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