BVwG W132 2003167-1

W132 2003167-1Tribunal Administrativo Federal18 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG W132 2003167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2003167.1.00

Spruch

W132 2003167-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) ab 01.08.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom 17.09.2012 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.04.2012 auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und den Grad der Behinderung in der Höhe von 30 vH festgestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2013 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2013, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Allgemeinzustand: gut. Auffallend ist eine Stottersymptomatik, dazwischen aber auch sistieren des Stotterns und flüssige

Abschnitte. Ernährungszustand: gut.

Größe: 1.72 cm. Gewicht: 88 kg. Stuhl / Miktion: unauffällig / verzögerter Harnstrahl. Händigkeit: rechts, seit Unfall Bihänder.

Visus: Brille.

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen.

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen.

Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, mit dem Privat-PKW hergefahren Führerschein: Ja.

Psycho(patho)logischer Status: Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus:

geordnet, kohärent, logorhoisch; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronische Cervikalgie/Cervikobrachialgie/Kopfschmerzen, Bandscheibenvorfälle der HWS radiologisch beschrieben, Zustand nach Schleudertrauma 10/2011 Unterer Rahmensatz, da keine funktionell relevanten Ausfälle, hoher Schmerzmittelgebrauch, V.a. somatoforme Störung beschrieben.

02.01. 02

30 vH

02

Stottersymptomatik Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da ausgeprägt aber Sprache noch verständlich.

gZ 12.05.01

20 vH

03

Auffälligkeiten der neuropsychologischen Testung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da leichte Leistungsminderungen beschrieben.

03.05. 01

20 vH

04

Depressive Anpassungsstörung mit somatischem Syndrom Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da schon dauerhaft somatische, affektive Störungen vorliegend, inkludiert auch die Panikstörung/Angstsymptomatik.

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4 nicht erhöht, da es zu keiner maßgeblichen wechselseitigen Funktionsbeeinträchtigung kommt, ganz im Gegenteil es finden sich Überscheidungen der Leiden, vor allem 2-4.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2013 gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 28.11.2013 wurde XXXXdie Vertretungsvollmacht vorgelegt, Einwendungen wurden nicht vorgebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Stottersymptomatik mit einem Grad der Behinderung von 20 vH zu gering eingestuft worden sei, da ein mittelgradiges bis ausgeprägtes Stottern vorliege welches mit schwerverständlicher Sprache einhergehe. Auf Grund der Sprachausfälle könne der Beschwerdeführer seine ursprünglich ausgeübten Berufe als Sprachtrainer und Außendienstmitarbeit nicht mehr ausüben. Es sei daher die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 40 vH gerechtfertigt. Auch bestehe Kündigungsgefahr. Auf Grund des Arbeitsunfalles 2011 würden kognitive Einschränkungen bestehen welche die Berufsausübung zusätzlich erschweren würden. Auf Grund der beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen lägen Panikstörungen und Depressionen vor, welche mit massiven Schlafstörungen einhergehen würden. Im Zusammenwirken der Leiden 2, 3 und 4 bestehe eine wechselseitige Funktionsbeeinträchtigung und sei deshalb die Erhöhung des führenden Leidens um zumindest eine Stufe gerechtfertigt. Als Beweis würden die bereits vorgelegten Befunde, die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen und einzuholende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie HNO-Heilkunde genannt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 5. Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.10.2013 zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass der Großteil der mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegen habe und im Gutachten Dris. XXXX berücksichtigt worden sei. Auch könne mit den neu vorgelegten allgemeinmedizinischen Attesten Dris. XXXX und dem Schreiben des Dienstgebers dem neuropsychiatrischen Fachgutachten Dris. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 30.04.2014 zu äußern.

Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurde vom bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich des Zustandes nach Schleudertrauma 2011 der Befund Dris. XXXX vom 25.10.2013 nicht ausreichend gewürdigt worden sei, da in diesem neurologische Symptome wie Ataxie, Tremor und Schwankschwindel beschrieben seien. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Befunde hätte festgestellt werden müssen, dass auf Grund der Bandscheibenvorfälle C5-C7 und Bandscheibenprotrusionen C3/4 in Verbindung mit Schwankschwindel und Tremor eine Einschätzung mit zumindest 40 vH gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer an Dauerschmerzen leide, einen hohen Medikamentenbedarf habe und im Alltag maßgeblich eingeschränkt sei. Weiters leide der Beschwerdeführer an einem höhergradigen neurogenen Stottern welches nahezu durchgängig auftrete und bis zur Sprachunfähigkeit führe. Es sei daher dieses Leiden mit zumindest 40 vH einzustufen. Auch habe die belangte Behörde die bestehenden Depressionen und Panikattacken nicht ausreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer sei in seinen sozialen Funktionen beeinträchtigt, es lägen soziale Rückzugstendenzen vor. Aus dem Schreiben vom 11.12.2012 gehe hervor, dass schwerwiegende Symptomatiken mit rezidivierender depressiver Störung und somatischen Manifestationen in mittelschwerem Ausmaß mit wiederholten Panikattacken vorliegen würden und dass eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Es sei daher diese Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH einzustufen. Im Zusammenwirken aller Erkrankung hätte festgestellt werden müssen, dass ein Grad der Behinderung von zumindest 50 vH vorliege. Die Anträge auf Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie HNO-Heilkunde würden aufrechterhalten.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Neurologischer Status: Kopf und Hirnnerven unauffällig bis auf verschwommenes Sehen und Doppelbild beim Blick nach links und links unten. Sonst keine Halbseitenzeichen. Im Bereich der Extremitäten keine pathologischen Reflexe. Keine Seitendifferenzen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht. Gangbild unauffällig. Im Gespräch fallweise Stottern, fallweise unauffällig. Unabhängig vom Inhalt des Gesprächs.

Psychischer Status: Verstandesmäßig unauffällig. Befindlichkeit:

aufgeregt, ichbezogen, unfallbezogen, krankheitsbezogen. Vermindert affizierbar, vermindert resonanzfähig. Focusiert auf das Unfallereignis. Stimmungsmäßig negativ getönt. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität.

HNO Status: Ohren: Trommelfell bds. grau, glänzend. Nase: frei.

St.p. TE. Sprache: zwar Stottern, aber immer verständlich, kann jeden Gedanken ausdrücken, keine größeren Blockierungen.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Persönlichkeitsveränderung nach Unfall Unterer Rahmensatz, da zwar vermindert, aber noch arbeitsfähig. Includiert das mild cognitive impairment, die recidivierende Depression, die Panikstörung.

03.05. 05

50 vH

02

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da Triptane wegen Lactoseunverträglichkeit nicht möglich und Tramadol nicht immer ausreichend , oftmalige ambulante Therapie, stationäre Therapie, depressive Begleitreaktion und trotzdem fast nie schmerzfrei.

04.11. 01

20 vH

03

Stottersymptomatik 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da zwar Stottern, aber immer verständlich und ohne größere Blockierungen. Der Grad der Behinderung von 20 vH berücksichtigt auch die angegebenen zeitweisen Verschlechterungen.

12.05. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine weitere gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Zu den Einwendungen: Es resultiert durch die vorgebrachten Einwendungen eine Abweichung zu den Einstufungen des Vorgutachtens, da Leiden 1 nicht als affektive Anpassungsstörung, sondern als unfallbedingte sogenannte "stress disorder" Störung angesehen wurde und entsprechend eingestuft wurde. Die Einstufung erfolgte mit 50 vH mittleren Grades, da trotz Therapie weiterhin psychische Instabilität, Beeinträchtigung im sozialen und beruflichen Leben bestehen und eine noch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die HNO Ambulanzkarte und der Konsiliarbefund des AKH Wien vom 03.06.2013 attestieren die auch heute festgestellte Erkrankung "Stottersymptomatik" im vorliegenden Ausmaß sowie eine logopädische Therapie am AKH Wien, ebenso der ausführliche logopädische Befund vom 24.10.2013. Für eine höhere Einschätzung fehlen gemäß Position 12.05.01 die Voraussetzungen.

Sämtliche in den vorgelegten Befunden dokumentierte Beschwerden und Symptome wurden sowohl in der ersten Begutachtung in den einzelnen Positionen als auch in der Berufungsbegutachtung gewürdigt.

Jedoch wurden gegenüber dem Vorgutachten folgende Änderungen vorgenommen:

Wie bereits ausgeführt, wird Leiden 4 des Vorgutachtens nun nicht als affektive Anpassungsstörung eingestuft, sondern als "Persönlichkeitsveränderung nach Unfall" und Posititonsnummer 03.05.05 mit 50 vH. Deshalb mit dem unteren Rahmensatz, da trotz Therapie instabil und im sozialen und beruflichen Leben beeinträchtigt, aber noch arbeitsfähig.

7. Mit Schreiben vom 10.04.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 08.05.2015 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 01.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 30.03.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur nunmehrigen sachverständigen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.

Überzeugend, weil fachärztlich untermauert wurde in Abweichung zum angefochtenen Gutachten nunmehr befunddokumentiert festgestellt, dass die Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 nicht als affektive Anpassungsstörung sondern als unfallbedingte "stress disorder" Störung anzusehen und dementsprechend einzustufen ist. Die Anhebung des Grades der Behinderung ist gerechtfertigt, weil trotz Therapie weiterhin psychische Instabilität sowie Beeinträchtigungen im sozialen und beruflichen Leben bestehen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 01.08.2013 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.