BVwG W189 2009255-1

W189 2009255-1Tribunal Administrativo Federal12 de jun. de 2015

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Regest

Fremdenpass, Herkunftsstaat, Reisedokument

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BVwG W189 2009255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2009255.1.00

Spruch

W189 2009255-1/5E

Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014, Zl. 13-59382200 - 14118524, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2007 in das Bundesgebiet ein und beantragte in weiterer Folge die Gewährung von Asyl.

Zur Identität und Staatsangehörigkeit führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie XXXX heiße, am XXXX geboren worden sei und Staatsangehörige von Äthiopien sei. Sie habe ihr Heimatland deshalb verlassen müssen, da sie gemeinsam mit ihrem Vater in einer oppositionellen Partei tätig gewesen und von der Regierung verfolgt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2007, Zl. 07 02.705-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008 wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Äthiopien ausgewiesen.

Zur Person und den Fluchtgründen führte der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den im Spruch angeführten Namen trägt und Staatsangehörige von Äthiopien sei. Hinsichtlich der angegebenen Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Vater aktiver Politiker gewesen sei und sein Tod im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit stünde, für die Beschwerdeführerin aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens daraus keine Verfolgungsgefahr abzuleiten sei.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. 2008/01/0606, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

2. Der Beschwerdeführerin wurde in Folge eines Antrages erstmals eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeitsdauer vom 05.07.2012 bis 05.07.2013 erteilt und in weiterer Folge der genannte Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer vom 06.07.2013 bis 06.07.2014 verlängert. Aktuell verfügt die Beschwerdeführerin über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeitsdauer bis 07.07.2015.

3. Mit Eingabe vom 19.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Im Antragsformular wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Fremdenpass benötige um Verwandte zu besuchen. Aus den dem Antrag beigelegten Schriftverkehr zwischen der BH-Innsbruck bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin mit dem Generalkonsul von Äthiopien (datiert mit Oktober/November 2013) sei die Weigerung des Heimatstaates zur Ausstellung eines Passes zu entnehmen.

4. Mit dem im Spruch näher zitierten Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am 19.02.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe und dieser damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Verwandten besuchen wolle. Unter Heranziehung des Antrags vom 19.02.2014 samt Beilagen betreffend Mailverkehr zwischen dem Rechtsvertreter und der BH-Innsbruck, dem Akt des BFA Zl. 13-59382200 und aktuellen Auszügen aus dem ZMR und dem IZR sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin am XXXX2007 einen Asylantrag gestellt habe und dieser rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aktuell ein Aufenthaltsrecht in Form einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" mit Gültigkeitsdauer bis 06.07.2014. Nach Zitierung des § 88 Abs. 1 FPG sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin auszusprechen, dass sie nicht unter den Adressatenkreis des § 88 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FPG falle. Die Beschwerdeführerin sei weder staatenlos noch habe sie eine ungeklärte Staatsangehörigkeit, sie habe kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und erfülle derzeit auch nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Weder wolle die Beschwerdeführerin auswandern noch sei eine besondere Leistung oder ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkennbar bzw. von der Beschwerdeführerin artikuliert worden. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzuwenden und auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen nicht Rücksicht zu nehmen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (Poststempel vom 07.05.2014) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Diese begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde den Antrag zu Unrecht mit dem Verweis auf das fehlende öffentliche Interesse abgewiesen habe, da der Beschwerdeführerin nach Übernahme des Verfahrens von der BH-Innsbruck lediglich zur Frage der Staatsbürgerschaft Parteiengehör gewährt worden sei. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt, so hätte diese vorbringen können, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehe. Die Beschwerdeführerin stamme aus Äthiopien und sei ihre Geburt nie registriert worden. Sie habe niemals bei ihrer Heimatgemeinde eine Identitätsbestätigung angefordert und scheine daher nicht als Staatsbürgerin auf. Sie habe niemals Papiere aus Äthiopien erhalten, weder Geburtsurkunde noch Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in der Lage einen äthiopischen Reisepass zu beantragen, was sich aus den übermittelten Beilagen auch ergebe. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr staatenlos bzw. habe sie eine ungeklärte Staatsbürgerschaft.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde ein öffentliches Interesse feststellen müssen, da die Beschwerdeführerin keinen Lichtbildausweis besitze und Österreich an der Einhaltung der Ausweispflicht ein Interesse habe wie etwa im Zuge von Versammlungen oder Kundgebungen, um die Identität der Anwesenden zu klären.

Weiters wurde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung moniert, da die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 VwGVG vier Wochen betrage, die Beschwerdeführerin jedoch über eine zwei-wöchige Beschwerdefrist belehrt worden sei, weshalb im Ergebnis gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und das Willkürverbot verstoßen worden sei und die Anregung an das Beschwerdegericht ergehe ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben, der Beschwerdeführerin einen Fremdenpass auszustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Mit Bescheid vom 22.05.2014 erließ die belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 88 Abs. 1 FPG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde vom 07.05.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG zurückgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Beschwerdeführerin sei Staatsbürgerin von Äthiopien. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX2007 einen Asylantrag gestellt und sei dieser rechtskräftig negativ entschieden worden. Sie habe aktuell ein Aufenthaltsrecht in Form einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" mit Gültigkeitsdauer bis 06.07.2014. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit von Äthiopien feststehe, die Beschwerdeführerin selbst im Asylverfahren angegeben habe, dass ihr in Äthiopien ein Personalausweis ausgestellt worden sei mit welchem sie in weiterer Folge in den Sudan gereist sei. Überdies sei aus dem E-Mailverkehr des Rechtsvertreters hervorgegangen, dass bei der Botschaft des Heimatstaates versucht worden sei einen Reisepass zu erlangen. Der Umstand, dass in Österreich wohnhaften Äthiopiern nie ein äthiopischer Reisepass ausgestellt worden sei, vermöge nicht glaubhaft zu dokumentieren, dass die Beschwerdeführerin staatenlos oder ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Schließlich sei zum Einwand der falschen Rechtsmittelbelehrung festzuhalten, dass die eindeutige Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen festlege, die Anwendung des § 7 Abs. 4 VwGVG im Falle der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei.

7. Mit Schreiben vom 10.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte aus. So hätte das BFA feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einen Reisepass oder einen Lichtbildausweis zu erhalten, weshalb ihr ein Fremdenpass auszustellen sei.

8. Am 01.07.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Am 30.04.2015 legte das BFA über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes den Fremdenakt der BH-Innsbruck, Zl. FW-102382, betreffend eines am 26.08.2013 von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vor.

Nach telefonischer Rückfrage der hg. Gerichtsabteilung bei der BH-Innsbruck konnte erhoben werden, dass vorliegendes Verfahren am 20.12.2013 an das BFA übermittelt wurde und mit Verfügung des BFA vom 14.07.2014 ad acta gelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verwaltungsakten, den Bescheidinhalt, in die Asylakten der Beschwerdeführerin sowie den Inhalt der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde.

1. Feststellungen:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine äthiopische Staatsangehörige, die sich seit März 2007 in Österreich aufhält. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008 wurde die Beschwerde gegen den abweislichen erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Äthiopien ausgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. 2008/01/0606, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 05.07.2012 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus und somit ein Aufenthaltstitel nach § 41 a Abs. 9 NAG ausgestellt. Aktuell verfügt die Beschwerdeführerin über eine bis 07.07.2015 gültige Rot-Weiß-Rot Karte plus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Asylakt der Beschwerdeführerin, insbesondere den Einvernahmeprotokollen vom 08.03.2007, 02.05.2007, dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 316.871-1/14E-XV/54/08, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, sowie durch eine aktuelle ZMR-Anfrage.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

2.3. Die Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen, worin die Beschwerdeführerin durchgehend angab, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei, der Volksgruppe der Tgray angehöre und sie Tigrinia spreche. Im Rahmen der Ersteinvernahme am 18.03.2007 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zwei Jahre vor Antragstellung ihren Heimatort XXXX mit dem Auto verlassen und sei in der Folge legal in den Sudan eingereist. Sie sei mit einem nationalen Ausweis, welcher von der Kebele (Bezirksbehörde) ausgestellt worden sei, in den Sudan gereist. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme (am 02.05.2007) gab sie befragt zur Ausreise aus Äthiopien in den Sudan an, dass sie mit einem Personalausweis von Äthiopien in den Sudan gereist sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie im Wesentlichen an, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater der oppositionellen politischen Partei Kinigit angehört habe und deshalb von der Regierung verfolgt worden sei.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsbürgerin, als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung nicht gefolgt werden, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ungeklärt wäre oder sie staatenlos wäre.

In Bezug auf die nun bestrittene äthiopische Staatsangehörigkeit wird auf das durchgeführte Asylverfahren, welches auch von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, und deren Rechtskraftwirkung verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsbürgerin ist.

Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren und den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ausgehen und mangels eines Hinweises auf eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage noch ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten, sind daher aus Sicht des ho. Gerichts ausreichend und kann sich das ho. Gericht demgegenüber nicht den Ausführungen der Beschwerdeführerin anschließen.

Im Zuge des Asyl- sowie des Niederlassungsverfahrens trat die Beschwerdeführerin durchgehend als äthiopische Staatsangehörige auf. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in diesen Verfahren behauptet, dass die Beschwerdeführerin keine äthiopische Staatbürgerin wäre.

Die Beschwerdeführerin ließ sich auch im Niederlassungsverfahren widerspruchslos Aufenthaltstitel mit äthiopischer Staatsangehörigkeit ausstellen und wurde auch die Eintragung im Zentralen Melderegister hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit Äthiopien als Staatsangehörigkeit durchgeführt.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens durchgehend angegeben (Ersteinvernahme am 18.03.2007, Einvernahme am 02.05.2007 sowie im Zuge der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 21.04.2008) dass sie und ihr Vater Angehörige einer Oppositionspartei gewesen seien und sie aus Angst vor Verfolgung durch die Regierung ihre Heimat verlassen habe. Gerade vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit hätte.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsbürgerin ist und wurde nach hg. Ansicht der maßgebliche Sachverhalt seitens der belangten Behörde ordnungsgemäß ermittelt, sodass diese Feststellung getroffen werden konnte. Die nunmehrige abweichende Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin staatenlos bzw. deren Staatsangehörigkeit ungeklärt sei war lediglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche situationsbedingt aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang getätigt wurde.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, (BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Mit Einlangen des Vorlageantrags tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, sondern ist Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgericht (ErlRV 2009 BlgNR

24. GP zu § 15 VwGVG; Hauer in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 358f, Rz8)

3.2. Zu A)

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

3.2.2. Mangels Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, der Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 NAG, der Absicht einer Auswanderung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet sowie einer entsprechenden Bestätigung der Bundes- oder Landesregierung unterliegt die Beschwerdeführerin nicht dem Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2-5 FPG.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem BFA zu Unrecht kein Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor der belangten Behörde unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB VwGH v. 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin bei Wahrung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde ein öffentliches Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorgebracht hätte und dazu näher ausführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei von Österreich aus einen äthiopischen Reisepass zu beantragen und Österreich somit - unter Hinweis auf das Schengen Vertragswerk - ein Interesse daran habe, dass die Identität einer Person für ein amtliches Organ eindeutig anhand eines Lichtbildausweises feststellbar ist, um bei Versammlungen oder Kundgebungen die Identität der Anwesenden zu klären, ist entgegenzuhalten, dass die Schaffung klarer Identitätsverhältnisse von der Intention des § 88 FPG nicht umfasst ist (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 76 Abs. 1 FrG, Zl. 98/21/0474 v. 30.05.2001, sowie v. 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053).

Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).

Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).

Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende weitere Tatbestandselement, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht dartun, zumal, wie bereits oben ausgeführt, die Beschwerdeführerin bereits die in § 88 Abs. 1 Z 2-5 FPG geforderten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, behauptet weiters, dass sie staatenlos bzw. ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, weshalb im vorliegenden Fall § 88 Abs. 2 FPG zu prüfen ist.

Fremden kann grundsätzlich unter den erleichterten Bedingungen des nunmehrigen § 88 Abs. 2 FPG idgF- ohne vorangegangene Interessensprüfung - ein Fremdenpass ausgestellt werden. Dies wenn sie sich "rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Dieser Umstand stellt den einzigen Unterschied zwischen der Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 und § 88 Abs. 2 FPG dar.

Zu § 88 Abs. 1 und 2 FPG wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP) festgehalten:

"Zu Z 39 (§ 88 Abs. 1 und 2):

Der neue Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1, mit der Ausnahme, dass die bisherige Z. 6 in Abs. 2 Z. 2 Eingang gefunden hat. Weiters sollen terminologische Anpassungen vorgenommen und der Begriff des "unbefristeten Aufenthaltstitels", der in dieser Form im NAG nicht mehr existiert, durch die beiden relevanten Dokumentationen des unbefristeten Niederlassungsrechts, nämlich "Daueraufenthalt - EG" und "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sowie der Begriff "unbefristeter Aufenthalt" durch den präziseren Terminus "unbefristetes Aufenthaltsrecht" ersetzt werden (Z 2 und 3).

Der neu geschaffene Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Antrag in zwei Fällen vor, ohne dass ein darüber hinausgehendes Interesse der Republik vorliegen müsste. Z 1 umfasst Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. III Nr. 81/2008) hat sich die Republik Österreich verpflichtet, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen. Mit dieser Regelung wird somit Art. 28 dieses völkerrechtlichen Vertrages entsprochen. Z 2 umfasst Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, ausgenommen dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten (Z 2; bisher Abs. 1 Z 6). In diesem Fall wird Art. 25 Abs. 2 der "Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", Richtlinie (EG) Nr. 83/2004 des Rates vom 29.04.2008) Rechnung getragen."

Insoweit in der Beschwerde erstmals infolge der bürokratischen Hürden bei der Ausstellung eines Reisepasses seitens der äthiopischen Vertretungsbehörden behauptet wird, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine ungeklärte Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit vorliege, ist demgegenüber festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt des Asyl-und fremdenrechtlichen Verfahrens wie auch den eingesehenen Anfragen in das Fremdenregister bzw. Zentrale Melderegister eindeutig die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsbürgerin ist und wurde nach hg. Ansicht der maßgebliche Sachverhalt seitens der belangten Behörde ordnungsgemäß ermittelt, sodass diese Feststellungen getroffen werden konnten. Schon alleine aus diesem Grund scheidet auch die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.

Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angehaltene Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen.

3.2.3. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die belangte Behörde vorliegend bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und der Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurück- sondern abzuweisen gewesen wäre, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag abzuweisen war.

Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach durch den auf Zurückweisung (statt richtig auf Abweisung) lautenden Bescheidspruch die Partei in ihren Rechten nicht verletzt wird, wenn der Antrag der Sache nach abgewiesen wurde (VwGH v. 27.10.1987, Slg 12569A).

3.2.4. Insoweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken zur festgelegten Rechtsmittelfrist in Anwendung des § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgebracht werden, ist zu entgegnen, dass der angefochtene Erstbescheid der Beschwerdeführerin am 23.04.2014 zugestellt wurde und diese mit Schriftsatz vom 07.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, fristgerecht Beschwerde erstattete, weshalb im vorliegenden Fall die Anwendung des § 16 Abs. 1 BFA-VG keine nachteiligen Auswirkungen auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin entfaltete und daher auch kein weiteres Rechtsschutzinteresse (Beschwer) zu erkennen ist.

3.2.5. Festzuhalten bleibt noch, dass aus dem mit 30.04.2015 übermittelten Vorakt der BH-Innsbruck ein noch offener Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses hervorgeht. Wenngleich die vorliegende Entscheidung des BFA über das idente Begehren wie im Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.08.2013 abspricht, ergibt sich aus der Begründung der vorliegenden Entscheidung eindeutig, dass lediglich über den Antrag vom 19.02.2014 abgesprochen wurde und vorliegend den Verfahrensgegenstand bildet (vgl. VwSlg 11.237A/1983, VfSlg 7240/1973, sowie auch Hauer/Leukauf AVG § 13 Anm.6, wonach die Rechtsmittelbehörde nur über die durch den Spruch des unterinstanzlichen Bescheides entschiedene Sache und nicht über mehr absprechen darf, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen und infolge der Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz das Recht auf ein Verfahren auf den gesetzlichen Richter verletzt würde).

3.2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch überhaupt nicht beantragt und geht darin selbst davon aus, dass eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage möglich ist.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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