BVwG W206 1434114-1

W206 1434114-1Tribunal Administrativo Federal11 de jun. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Mischehen

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BVwG W206 1434114-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1434114.1.00

Spruch

W206 1434114-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde desXXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2013, Zl. 12 10.515-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.8.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß §19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in XXXX geboren worden sei und der Volksgruppe der Tumal angehöre. Er habe insgesamt 9 Jahre die Schule besucht und in Ermangelung einer Berufsausbildung Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Den Entschluss, Somalia zu verlassen, habe er bereits im Jahr 2009 gefasst, tatsächlich ausgereist sei er aber erst im Februar 2011. Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Ethnie diskriminiert und unterdrückt worden zu sein. Er habe nicht mehr in Sicherheit leben können; es herrsche Bürgerkrieg und Hungersnot.

2. Am 16.1.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei tätigte er eingangs über Befragung Ausführungen zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen in Somalia. Er habe sein - namentlich näher bezeichnetes - Dorf im August 2011 verlassen und habe sich alleine nach Kenia begeben, seine Frau und seine Familie wären aber zunächst noch im Dorf geblieben. Im Jahr 2012 sei sein Vater, der bis zum Tod als Mechaniker gearbeitet habe, dann von Angehörigen der Volksgruppe der Dhulbahante umgebracht worden. Dies hätte die Flucht seiner Mutter und seiner Geschwister zur Folge gehabt. Jedoch wäre sein Bruder im Oktober 2012 dann (unbeteiligter Weise) Opfer einer Kampfhandlung der Regierungstruppen geworden. Seinen Informationen nach würden sich seine Mutter und seine drei Schwestern nun in Kenia aufhalten. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau heimlich und gegen den Willen von deren Familie geheiratet zu haben. Als die Eheschließung Ende Juli 2011 schließlich bekannt geworden sei, seien die Brüder seiner Frau bewaffnet bei der Familie des Beschwerdeführers erschienen und hätten nach ihm gesucht, um ihn zu töten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer aber nicht zu Hause aufgehalten und sei noch am selben Tag aufgrund dieses Vorfalls weggegangen. Zunächst habe er sich im Wald versteckt gehalten. Sein Bruder habe ihm Geld gebracht und dann sei der Beschwerdeführer nach Kenia gereist. Da die Angehörigen seiner Frau ihn nicht mehr auffinden hätten können, sei die Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt worden. Über Nachfrage gab der Genannte zu Protokoll, sein Heimatdorf habe rund 150 bis 200 Einwohner. Weiters führte er aus, dass seine Frau und deren Familie der Volksgruppe der Dhulbahante gehörten. Sein Vater sei im Jahr 2012 - nach Auskunft der Mutter - von jugendlichen Soldaten aus Somaliland erschossen worden; sie hätten ihn zuvor ausgeraubt. Der Beschwerdeführer gab an, dass es möglich sei, dass sein Vater nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, sondern wegen des Geldes getötet worden sei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig erwiesen hätten. So hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2011 ein Mädchen aus der Volksgruppe der Dhulbahante geheiratet habe. Insbesondere sei nicht vorstellbar, dass die Eheschließung von einem Mullah vorgenommen worden sei, obwohl die Zustimmung der Eltern der Braut nicht vorgelegen habe und obwohl die Brautleute aus unterschiedlichen Clans stammten. Die belangte Behörde räumte ein, dass Tumal eine ethnische Minderheit seien, stellte aber aufgrund der konkret dargelegten Aussagen des Beschwerdeführers -er hatte behauptet, diskriminiert worden zu sein und dazu näher ausgeführt, von Mitschülern geschlagen und von fremden Soldaten aus Langeweile verprügelt worden zu sein - fest, dass keine konkrete Verfolgungsgefahr iSd GFK vorliege. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass im Herkunftsstaat keine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, die eine Gefährdung nach Art 2 oder 3 EMRK begründe. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig, er verfüge für somalische Verhältnisse über eine gute Schulbildung und könne sich zumindest mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen sichern. Der Beschwerdeführer habe kein vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben, weshalb sich die Ausweisungsentscheidung als rechtmäßig erweise.

4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamts fristgerecht mittels Beschwerde. In einem ergänzenden Schriftsatz verwies der Genannte auf massive Schlafstörungen sowie Vergesslichkeit, die sein Erinnerungsvermögen massiv beeinträchtigen würden, so dass nicht nachvollziehbar wäre, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gelange, der Beschwerdeführer sei in guter psychischer Verfassung. Die Annahme der Behörde, die Eheschließung sei aufgrund der mangelnden Einverständniserklärung der Brauteltern sicher nicht von einem Mullah vorgenommen worden, sei eine Pauschalbewertung ohne Blick auf den Einzelfall. Zunächst habe die Trauung eben nicht im Dorf stattgefunden, sondern außerhalb, zudem sei der Mullah vom Beschwerdeführer bezahlt worden. Die belangte Behörde habe es generell verabsäumt, sich mit der Problematik einer Ehe zwischen unterschiedlich mächtigen Stämmen zugehörigen Brautleuten zu befassen. Hinsichtlich der unterstellten mangelnden Glaubwürdigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend festgehalten, dass die Hochzeit nicht zuletzt auch durch die Beibehaltung der bisherigen Lebensweisen der beiden unbemerkt geblieben wäre. Abschließend zitierte der Beschwerdeführer in dem Schriftsatz zahlreiche Berichte, aus denen sich die Probleme des Minderheitenstamms des Genannten ergaben. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung sei ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Sein Vater und Bruder seien tot, die Mutter mit den Schwestern geflüchtet.

5. Die Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens gleichlautend angegeben, seine Heimat aufgrund seiner ethnischen Herkunft und der daraus resultierenden Probleme verlassen zu haben. Während er bei der Erstbefragung allgemein davon gesprochen hatte, in Somalia nicht mehr in Sicherheit leben zu können, führte er bei der folgenden Einvernahme an, (auch) wegen einer mit der Angehörigen eines anderen Stammes heimlich eingegangenen Ehe Probleme (mit deren Familie) bekommen zu haben. Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig abgetan und sich dabei auf Allgemeinplätze ohne Begründungswert gestützt. Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass keine Einzelfallbetrachtung stattgefunden hat und die Annahmen des Bundesasylamtes bezüglich der Vorgehensweise des Mullah spekulativer Natur seien. Soweit die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers als vage bezeichnet, wäre sie gehalten gewesen, im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens durch gezielte Fragestellung einerseits und durch Beischaffung konkreter Materialen andererseits den Sachverhalt näher zu erörtern.

So hat das Bundesasylamt die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers selbst nicht bezweifelt und sogar eingeräumt, dass es sich dabei um einen Minderheitenstamm handelt. Daran anknüpfend fehlen aber einzelfallbezogene Feststellungen zu den verfahrensrelevanten Fragen. So zeichnet sich der angefochtene Bescheid vor allem durch die Widergabe seitenlanger Länderberichte aus, ein Großteil der getroffenen Feststellungen lässt aber einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen (Haftbedingungen, Pressefreiheit usw.). So werden etwa umfangreiche Aussagen zu Al Shabaab getroffen, obwohl der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens kein Wort über allfällige Schwierigkeiten mit dieser islamistischen Gruppierung verloren hat.

Demgegenüber werden Fragestellungen zur Clanzugehörigkeit und zum konkreten Stamm des Beschwerdeführers nur rudimentär (bis gar nicht) behandelt.

Dasselbe gilt für die aufgeworfene Mischehenproblematik, die - wie bereits angeführt -mit Pauschalaussagen ohne Begründungswert "weggewürdigt" wurde. Auf diese Weise war es aus Sicht des Bundesasylamtes auch nicht notwendig, sich mit den - wenigen und oberflächlichen- Feststellungen zur Mischehe, die ein negatives Bild für Betroffene zeichnen- überhaupt auseinanderzusetzen oder gar weitere, spezifisch auf die Verbindung von Tumal und Dhulahabante - Angehörige eingehende Feststellungen zu treffen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit nicht zu erkennen, auf welcher Basis die belangte Behörde zu einer negativen Beurteilung des Asylantrags gelangt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, eine allfällige Konkretisierung desselben durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren sowie eine konkrete Behandlung der daraus resultierenden Fragestellungen sind nicht feststellbar.

Dasselbe gilt im Übrigen für die Frage des subsidiären Schutzes.

So ergibt sich aus den Länderberichten allgemein ein äußerst negatives Bild in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage, auf die konkret in der Beweiswürdigung nicht eingegangen wird. Die belangte Behörde stützt sich lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und sich zumindest durch Hilfsarbeiten über Wasser halten könne. Es ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er darauf hinweist, dass die vorgebrachten und vom Bundesasylamt nicht angezweifelten familiären Verhältnisse (Tod von Vater und Bruder, Flucht der Mutter und Schwestern) unberücksichtigt geblieben sind. Vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde zur Bedeutung familiärer Anknüpfungspunkte im Rückkehrfall ist dies nicht nachvollziehbar. Der Umstand einer (körperlichen) Arbeitsfähigkeit muss in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, den familiären Rahmenbedingungen, der Ausbildung und auch der Stammeszugehörigkeit sowie der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesetzt werden. Dies ist unterblieben.

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor.

Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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