BVwG W206 1432693-1

W206 1432693-1Tribunal Administrativo Federal11 de jun. de 2015

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit

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BVwG W206 1432693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1432693.1.00

Spruch

W206 1432693-1/8E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 06.904-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 6.6.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 6.6.2012 stattgefundenen Erstbefragung gemäß §19 AsylG 2005 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Qoryoley geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Er habe keine Schulausbildung genossen und sich in Somalia als Lebensmittelverkäufer verdingt. Seine Eltern wären verstorben, er habe keine Kinder, seine Frau lebe in Somalia an seinem Geburtsort. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat Mitte März 2012 schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst in die Türkei begeben, von wo aus über verschiedene Länder bis nach Wien weitergereist sei. Er habe versucht, nach Deutschland zu fahren, dort wäre er aber kontrolliert und verhaftet worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er hätte in seiner Heimat ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei von Al Shabaab aufgefordert worden, keine Lebensmittel an Angehörige der Regierungstruppen abzugeben. Da er sich daran aber nicht gehalten habe, sei sein Geschäft eines Nachts angezündet worden und sei dabei vollständig ausgebrannt. Ein Islamist hätte ihm am folgenden Tag gesagt, er dürfe das Geschäft nicht mehr aufbauen und ihm gedroht, dass er im Fall des Zuwiderhandelns umgebracht werden würde.

2. Am 13.9.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer ein Attest eines Arztes vor, aus dem sich eine Beeinträchtigung des Hörvermögens ergab. Dazu befragt räumte der Genannte ein, bereits seit seiner Geburt daran zu leiden. Zunächst wurde der Beschwerdeführer zu seinen regionalen Kenntnissen sowie den Clanstrukturen befragt. Zu seiner in Somalia zurückgebliebenen Frau habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. Sein Vater wäre fünf Jahre zuvor von Al Shabaab getötet worden, seine Mutter sei an einer Krankheit gestorben. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, sich durch verschiedene kleinere Arbeiten über Wasser gehalten zu haben. Sein Geschäft hätte er sieben bis acht Monate betrieben. In Bezug auf seine Fluchtgründe wiederholte er seine bereits bei der Erstbefragung getätigten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er den Laden verlassen habe, um Ware zu holen und einen Freund zum Aufpassen zurückgelassen habe. Der Freund hätte von den Problemen mit Al Shabaab nichts gewusst und sei während des Brandes im Geschäft gewesen. Befragt nach weiteren Schwierigkeiten gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, aufgrund seiner Hörschädigung nicht in die Schule gedurft zu haben. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit seinen Aussagen, die er bei der Fremdenpolizei am 6.6.2012 getätigt hatte, konfrontiert. Dabei hatte er laut dem Protokoll behauptet, sein Vater hätte ihm das Geld für die Flucht organisiert. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass er nunmehr angegeben hätte, sein Vater wäre vor fünf Jahren verstorben, meinte der Beschwerdeführer, er habe damals vom Onkel gesprochen und sei nach seinem Vater überhaupt nicht gefragt worden. Weiters bestritt der Genannte, aus Mogadischu zu stammen und stellte auch seinen Namen klar.

3. Mit Schriftsatz vom 20.9.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den ihm von der belangten Behörde ausgehändigten Länderfeststellungen. Er führte aus, dass es- insbesondere für Ashraf- keine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe und sowohl die medizinische Versorgung als auch die Sicherheitslage schlecht seien. Er betonte darin abschließend, dass ihm aufgrund seiner Hörstörung in der Heimat der Schulbesuch verweigert worden wäre und er als Mensch mit Behinderung einer sozialen Gruppe angehöre, die in asylrelevanter Weise insbesondere vom Zugang zur Bildung abgeschnitten wäre.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Daten und Lebensumstände infolge einiger Diskrepanzen als nicht glaubwürdig einzustufen sei. Insbesondere in Bezug auf die behauptete Herkunft aus der Stadt Qoryoley sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ortskenntnisse aufgewiesen habe und es daher nicht plausibel wäre, dass er sein ganzes Leben dort verbracht haben will. Ebenso habe er falsche Aussagen zum Stamm der Ashraf getätigt und wäre der Eindruck entstanden, er hätte sich das Wissen rund um diesen Clan lediglich (mangelhaft) angelernt. Seine Ausführungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis seien sehr oberflächlich gewesen, zudem hätte er sich in Bezug auf das Schicksal seines Vaters in Widersprüche verstrickt. In Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der behaupteten Clanzugehörigkeit eine Verfolgung ausgeschlossen werden können und davon auszugehen sei, dass der Genannte aufgrund eines existenten familiären Netzwerkes im Fall der Rückkehr Unterstützung finden würde. Die Ausweisungsentscheidung erweise sich infolge eines mangelnden Privat- und Familienleibens im Sinne des Art. 8 EMRK als rechtmäßig.

5. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin versuchte er, ihm vorgehaltene Widersprüche zu entkräften und wies ergänzend auf seine Hörbehinderung hin, die es nicht ausgeschlossen erscheinen ließe, dass es beim Interview zu Missverständnissen gekommen sein könnte. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde um Hinweise auf Berichte über die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia. Nach Übernahme durch die (jeweilige) rechtsfreundliche Vertretung langten ergänzende Beschwerdeschriftsätze ein. Darin wurde insbesondere auf die aktuelle Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers eingegangen und weiters gerügt, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ein unvollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde basierend auf diversen Berichten verneint. Weiters wurden sämtliche Ambulanzkarten des Beschwerdeführers betreffend seiner Behandlungen betreffend seine Hörstörung vorgelegt. Der die rechtsfreundliche Vertretung im Februar 2015 übernehmende Rechtsanwalt legte eine mit 9.2.2015 datierte Beschwerdeergänzung vor. Darin wurde einerseits die Behinderung des Beschwerdeführers besonders hervorgehoben und andererseits Ausführungen zu dessen Ethnie und Herkunft sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Lebensbedingungen und zur Sicherheits- und Menschenrechtslage allgemein getätigt.

Die Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens gleichlautend angegeben, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. Er hatte ausgeführt, dass er in seiner Heimatstadt ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe, welches angezündet worden wäre, da er sich den Vorgaben der Islamisten, keine Lebensmittel an Angehörige von Regierungstruppen zu verkaufen, widersetzt habe.

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, sich mit diesem Vorbringen in geeigneter Weise auseinanderzusetzen.

Vielmehr ist es pauschal von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat dies insbesondere mit angeblichen Widersprüchen zu dessen persönlichen Daten und Lebensumständen begründet. Einerseits wurde etwa die Clanzugehörigkeit (Ashraf) in Abrede gestellt, weil der Beschwerdeführer - tatsachenwidrig - gemeint hätte, Ashraf würden der Fischerei nachgehen. Andererseits aber wurde diese behauptete Clanzugehörigkeit sehr wohl der Entscheidung zugrunde gelegt und festgehalten, dass aufgrund derselben keine Verfolgungsgefahr für den Genannten bestünde. Es ist somit nicht klar, von welchem Sacherhalt die belangte Behörde nun ausgeht. Durch die widersprüchlichen diesbezüglichen Ausführungen wird das Verfahren durch schwere Mängel belastet.

Ebenso wurde die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers infolge mangelnder Ortskenntnisse bezweifelt. Dabei unberücksichtigt blieben aber die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers, wie insbesondere dessen mangelnde Schulbildung infolge seiner Hörbehinderung. Diese wurde vom Bundesasylamt zwar -auf Basis der vorgelegten medizinischen Befunde - als gegeben angenommen, eine nähere Auseinandersetzung mit den daraus resultierenden Fragestellungen blieb aber aus.

Weder wurde hinterfragt, welchen Einfluss das eingeschränkte Hörvermögen des Beschwerdeführers generell auf die Einvernahmen vor Fremdenpolizei und Asylbehörde hatte (und inwieweit aufgezeigte "Ungereimtheiten" nicht darauf zurückzuführen sind). Noch erfolgte aber eine Behandlung der Frage, inwieweit diese Einschränkung auch für das Leben des Beschwerdeführers in Somalia maßgeblich sein kann und zwar sowohl unter dem Aspekt einer möglichen Asylrelevanz als auch und vor allem betreffend den subsidiären Schutz. Hinsichtlich der Zweifel des Bundesasylamtes an der Herkunft und Clanzugehörigkeit wären weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen; so hätte etwa eine Sprachanalyse Aufschlüsse geben können, wobei in diesem Zusammenhang die von Geburt an bestehende Gehörschädigung mit zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die Folge des pauschal als unglaubwürdig eingestuften Vorbringens war eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers per se. So wurden keine Feststellungen zu verfahrensrelevanten Fragen wie der Vorgehensweise von Al Shabaab und allfälligen Schutzmöglichkeiten getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit nicht zu erkennen, auf welcher Basis die belangte Behörde zu einer negativen Beurteilung des Asylantrags gelangt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, eine allfällige Konkretisierung desselben durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren sowie eine konkrete Behandlung der daraus resultierenden Fragestellungen sind nicht feststellbar.

Dasselbe gilt im Übrigen für die Frage des subsidiären Schutzes.

So ergibt sich aus den Länderberichten allgemein ein äußerst negatives Bild in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage, auf die konkret in der Beweiswürdigung nicht eingegangen wird. Die Begründung für eine Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes erschöpft sich im konkreten Fall auf den Hinweis des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte. Gerade aber aufgrund der bereits mehrfach hervorgehobenen Behinderung des Beschwerdeführers wäre zu überprüfen, welche konkreten Lebensumstände den Genannten vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat erwarten. Die angefochtene Entscheidung lässt einen konkreten Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage, aber auch auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die medizinische Versorgung gänzlich vermissen. Es kann also auch in diesem Punkte seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden, auf welcher Basis die abschlägige Entscheidung in Bezug auf den subsidiären Schutz getroffen wurde.

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor.

Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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