BVwG W185 2108116-1

W185 2108116-1Tribunal Administrativo Federal11 de jun. de 2015

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Regest

Außerlandesbringung, Fristablauf, Fristversäumung,<br/>Überstellungsfrist, Verfristung, Wiederaufnahme, Zeitablauf,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

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BVwG W185 2108116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2108116.1.00

Spruch

W185 2108116-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zl. 1046239906-140207654, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG am 25.11.2014, Beginn der Einvernahme 11.31 Uhr, gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Sodann führte dieser zusammengefasst aus, vor ca einem Jahr schlepperunterstützt von seiner Heimat aus in den Iran gereist zu sein und sich für ca sechs Monate in Teheran aufgehalten zu haben. Anschließend sei er in die Türkei gelangt, wo er sich zwei Monate in Istanbul aufgehalten habe. Mit einem Schlauchboot sei der Beschwerdeführer dann nach Griechenland gelangt, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Da er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, sei er des Landes verwiesen worden. Über Mazedonien und Serbien sei er dann nach Ungarn gelangt, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von einem Asylantrag in Ungarn "wisse er nichts". In Ungarn habe sich der Beschwerdeführer ca zweieinhalb Monate aufgehalten; unter anderem in einem Flüchtlingslager. Mit dem Zug sei er in der Folge in sein Zielland Österreich gekommen. In einem anderen Land außer Österreich habe er nicht um Asyl angesucht. In Österreich oder einem sonstigen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Zu seinen Aufenthalten in Griechenland und Ungarn habe er "nichts zu sagen". Er wolle in Österreich bleiben. Seine Heimat habe der Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen müssen.

Aus Punkt 12.1 des Befragungsprotokolls ergibt sich Folgendes: "Zum Zeitpunkt der Befragung sind keine Informationen bzgl EURODAC eingetroffen". Als Ende der Befragung ist im Protokoll 12.35 Uhr angeführt.

Aus dem Verwaltungsakt, AS 27, ergibt sich, dass das Bundesamt am

25.11. 2014, 12.30 Uhr, von der EURODAC-Treffermeldung (HU1......,

03.11. 2014) in Kenntnis gesetzt wurde.

Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (siehe AV AS 55) wurde dieser für den 10.12.2014 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen, zu welcher der Genannte jedoch nicht erschienen ist.

Eine Bestimmung des Knochenalters durch ein Röntgeninstitut am 19.12.2014 ergab "GP 31, Schmeling 4". Am 25.02.2015 erfolgte eine Zuweisung zur sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung für den 04.03.2015.

Am 25.02.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Ungarn. Den ungarischen Behörden wurde darin auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Kürze einer sachverständigen Altersfeststellung unterzogen werden wird. Die Frist zur Antwort beginne demnach mit Übermittlung der entsprechenden Expertise.

Der Beschwerdeführer erhielt am 26.02.2015 eine Verfahrensanordnung, wonach seit 25.02.2015 Konsultationen mit Ungarn geführt würden.

Am 23.03.2015 langte das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung beim Bundesamt ein. Demnach sei der Beschwerdeführer bei Antragstellung mindestens 21,33 Jahre alt gewesen. Als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum sei der 27.07.1993 anzusetzen.

Mit Schreiben vom 25.03.2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß der genannten Bestimmung zu.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Familienmitglieder zu haben. Er sei zum ersten Mal in Österreich. Einen speziellen Bezug zu Österreich habe er nicht. In Österreich, in einem sonstigen Land der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass am 25.02.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet worden sei und mittlerweile die Zustimmung Ungarns zur Übernahme des Beschwerdeführers eingelangt sei. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, nicht beabsichtigt gehabt zu haben, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen. Ihm seien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden; dies unter Drohung der sonstigen Abschiebung nach Serbien. Bezüglich seines Alters habe er nicht gelogen; er sei siebzehn Jahre und zehn Monate alt. Er könne sich die Originaltazkira aus Afghanistan schicken lassen. Sein Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Er wolle hier die Schule besuchen. In Ungarn gebe es für ihn diese Möglichkeit nicht. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren.

Am 19.05.2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aus dem Akt ersichtlich sei, dass das Bundesamt am 25.11.2014, 12.30 Uhr, per E-Mail die Information über den EURODAC-Treffer hinsichtlich des Beschwerdeführers erhalten habe. Aufgrund des EURODAC-Treffers habe das Bundesamt am 25.02.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Unter Bezugnahme auf Art 21 Dublin-III-VO wies der Beschwerdeführer auf den Umstand hin, dass davon auszugehen sei, dass das Aufnahmegesuch an Ungarn mehr als drei Monate nach der Antragstellung in Österreich und mehr als zwei Monate nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung gestellt worden sei. Nach dem Gesagten sei Österreich durch Fristversäumung für die Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig. Die Zustimmungserklärung Ungarns könne keinen Bestand haben. In weiterer Folge wurde Kritik am Altersfeststellungsgutachten geübt und dessen Feststellungen in Zweifel gezogen. Bei Zweifeln sei jedoch von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG zurückgewiesen und die Zuständigkeit Ungarns nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin-III-VO festgestellt. Es wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demnach dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Das Bundesamt führte darin unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Die anlässlich der Antragstellung vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung habe eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" mit Ungarn ergeben. Am 25.02.2015 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin-II-Vo an Ungarn gestellt worden. Die entsprechende Verfahrensanordnung sei dem Beschwerdeführer am 25.02.2015 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 25.03.2015 habe Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin-III-VO zugestimmt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befände, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dieser an einer Erkrankung leiden würde, die in Ungarn nicht ausreichend behandelbar wäre. Es hätten sich keine Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden und die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes bewirken würden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder schützenswerte private Anknüpfungspunkte. Es sei weder eine Verletzung von Art 8 EMRK noch von Art 3 EMRK zu befürchten.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, worin erneut darauf hingewiesen wurde, dass das Wiederaufnahmegesuch an Ungarn nicht innerhalb der in Art 23 Abs 2 Dublin-III-VO normierten zweimonatigen Frist nach Vorliegen einer EURODAC-Treffermeldung gestellt worden sei und somit die Zuständigkeit gemäß Art 23 Abs 3 Dublin-III-VO auf Österreich übergegangen sei. Auch wurden die Länderfeststellungen als unzureichend kritisiert und schließlich ein Verfahrensmangel darin erblickt, dass die Behörde im Hinblick auf die vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hätte; der Beschwerdeführer sei noch minderjährig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 03.11.2014 einen Asylantrag in Ungarn.

Am 25.11.2014, 12.30 Uhr, wurde das Bundesamt vom Vorliegen einer EURODAC-Treffermeldung zu Ungarn (HU1.....03.11.2014) in Kenntnis gesetzt.

Am 25.02.2015 richtete das Bundesamt ein auf Art 18 Abs 1 lit b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

Am 23.03.2015 langte das beauftragte sachverständige Altersfeststellungsgutachten ein, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21.33 Jahre alt gewesen ist.

Mit Schreiben vom 25.03.2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin-III-VO zu.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere ist auch das durchgeführte Konsultationsverfahren mit Ungarn im Akt dokumentiert (siehe AS 25, 145 bis 149, 157 bis 161 sowie 221). Die Feststellungen zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 23.03.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

ABSCHNITT III

Wiederaufnahmeverfahren

Art. 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) ........

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen

und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach § 21 Abs. 3 erster

Satz BFA-VG zu beheben:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2014 den vorliegenden Antrag

auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage hat

ergeben, dass der Beschwerdeführer zuvor am 03.11.2014 einen Antrag

auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat. Die entsprechende

EURODAC-Treffermeldung (HU1.......03.11.2014/BAH DARI) ist der

Behörde nachweislich am 25.11.2014, 12.30 Uhr, zur Kenntnis gelangt (siehe AS 27).

Am 25.02.2015 richtete die Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem Ungarn mit Schreiben vom 25.03.2015 zugestimmt hat. Das Führen von Konsultationen mit Ungarn wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung am 26.02.2015 zur Kenntnis gebracht.

Art 23 Abs 2 Dublin-III-VO statuiert, dass ein Wiederaufnahmegesuch jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung zu stellen ist. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Fallfrist (vgl auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art 23 K.3).

Da, wie bereits dargelegt, gegenständlich eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 vorliegt, kommt hier die Zweimonatsfrist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs zur Anwendung. Diese endete mit Ablauf des 25.01.2015 (Anm: Die EURODAC-Treffermeldung gelangte der Behörde nachweislich am 25.11.2014 zur Kenntnis).

Folge der Fristversäumnis ist der Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat (vgl auch Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, Art 23 K.6).

Nachdem es die Behörde verabsäumt hat, innerhalb von zwei Monaten ab Vorliegen der EURODAC-Treffermeldung ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn zu stellen, ist die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen. Daran vermag auch die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme nichts zu ändern.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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