G303 2015019-1•BVwG G303 2015019-1
G303 2015019-1Tribunal Administrativo Federal11 de jun. de 2015
Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger
G303 2015019-1/3E
G303 2015019-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit GRABENHOFER und
Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer in der Beschwerdesache des
XXXX, geboren am XXXX, gegen die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice AMS XXXX wegen Widerruf und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 sowie der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wird gemäß
§ 12 Abs. 3 lit. b iVm § 12 Abs. 6 lit. c, § 24 Abs. 2,
§ 25 Abs. 1 und § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF
als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe wird gemäß
§ 38, § 12 Abs. 3 lit. b iVm § 12 Abs. 6 lit. c, § 24 Abs. 2,
§ 25 Abs. 1 und § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gewährte dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seines Antrages vom 03.07.2012 Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.07.2012 bis 04.07.2013.
1.1. In weiterer Folge stellte der BF am 28.06.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, wobei er am Antragsformular angab, geringfügig selbständig tätig zu sein.
2. Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt worden sei, dass der BF im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.08.2013 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der BF wurde unter Fristsetzung aufgefordert dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
3. Mit Mitteilung über das E-AMS-Konto vom 24.07.2014 teilte der BF mit, dass laut Auskunft der SVA als Leistungszeitraum das gesamte Jahr herangezogen werde, obwohl der BF seine hauptberufliche Selbständigkeit erst mit 01.09.2013 aufgenommen habe. Es handle sich um eine Bemessungsgrundlage, da die SVA prinzipiell das gesamte Kalenderjahr betrachte, und es sei keine Feststellung, ab wann der BF seine gewerbliche Tätigkeit angemeldet habe. Der BF habe alle dazu erforderlichen Unterlagen der belangten Behörde zeitgerecht übermittelt und habe dazu auch mit Frau XXXX im Vorfeld mehrere Gespräche geführt. Laut SVA bestehe eventuell eine Gesetzeslücke im Gebaren der SVA im Zusammenhang mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, da der BF im Falle einer Anstellung als Nichtselbständiger diese Problematik nicht gehabt hätte (es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber vom Gleichheitsprinzip abweiche). Der BF habe nochmals darauf hingewiesen, dass er alle gesetzlichen Erfordernisse, Erklärungen über seine geringfügige Tätigkeit, sowie die Einkommensteuererklärung dem AMS übermittelt habe.
4. Die belangte Behörde teilte dem BF mittels E-AMS-Konto am 31.07.2014 mit, dass von einer Rückforderung der Leistung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.08.2013 nur Abstand genommen werden könne, wenn vom BF eindeutig belegt werde, dass sein Einkommen während dieser Zeit unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Dies sei nur anhand von Honorarnoten bzw. durch Vorlage einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung möglich.
5. Mit E-Mail vom 18.08.2014 übermittelte der BF eine Übersicht seiner Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum Jänner bis August 2013 sowie Honorarnoten für das Jahr 2013 Darüber hinaus erklärte der BF, dass er im Zeitraum Jänner bis August 2013 kein Einkommen gehabt habe, sondern einen Verlust. Der Weg in die Selbständigkeit sei nicht so einfach und man habe beträchtliche Investitionen, Kurse etc. und Zeitaufwand.
6. Mit Bescheid vom 01.09.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.634,40 verpflichtet.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Normen aus, dass der BF laut Einkommensteuerbescheid 2013 ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2013 gelegen sei. Arbeitslosigkeit sei somit für 2013 nicht gegeben und der Leistungsbezug sei zu stornieren gewesen. Die Rückforderung erfolge jedoch nur in der Höhe des erzielten Nettoeinkommens aus der selbständigen Tätigkeit in der Höhe von EUR 3.460,32.
7. Mit weiterem Bescheid vom 01.09.2014 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 825,92 verpflichtet. Die belangte Behörde führte nach Zitierung der einschlägigen Normen dieselbe Begründung wie im oben genannten, angefochtenen Bescheid betreffend das Arbeitslosengeld an.
8. Mit zwei Schreiben, beide datiert mit 22.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.09.2014, brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die zuvor bezeichneten Bescheide ein und beantragte die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen sowie die aufschiebende Wirkung der Rückforderungen bis zum Ende des Verfahrens zuzuerkennen.
In den Beschwerdeschreiben brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die vom BF vorgelegten Unterlagen einen nachweisbaren Verlust durch die selbständige Tätigkeit aufweisen würden. Die belangte Behörde habe weder die fristgerecht übermittelten Unterlagen noch seine bürgerlichen Rechte gewürdigt, da der BF keine Parteistellung trotz seiner schriftlicher Aufforderung dazu erhalten habe. Der BF habe eine "schriftliche Absage" erhalten.
Die Beschwerden wurde damit begründet, dass Aktenwidrigkeit vorliege, da die in den Bescheiden vorgenommene Sachverhaltsfeststellung im Widerspruch zu den vom BF übermittelten Verfahrensakten stehe und diese Widersprüchlichkeit von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der belangten Behörde sei.
Zum Beschwerdegrund der materiellen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde eine auf den Sachverhalt "unpassende" Rechtsnorm bzw. eine Rechtsnorm des EStG über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert habe, da sie den Zeitraum der Selbständigkeit auf das gesamte Kalenderjahr 2013 als Berechnungsgrundlage verwendet habe, und nicht den Zeitraum des Arbeitslosenbezuges. Hätte der BF eine Anstellung erhalten, wären diese Einkünfte auch nicht in einen Topf geworfen und zu seiner geringfügigen Tätigkeit hinzugerechnet worden.
Des Weiteren wurde eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt, da die belangte Behörde weitere Fakten zum Sachverhalt hätte "sammeln" müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage zu machen. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung habe der BF nach seinem besten Wissen erstellt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt oder bestimmte Beweisanträge nicht weiter verfolgt habe. Schließlich wurden wesentliche Verfahrensverstöße (Verletzung des Rechts auf Parteiengehör) sowie Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz (Spruch nicht erkennbar; fehlende Unterschrift des Behördenorgans; Widerspruch der Zahlungsfrist von 14 Tagen zur Beschwerdefrist von 4 Wochen; Widerspruch Rechtsmittelbelehrung und fehlende Bezeichnung bzw. Geschäftszahl des Bescheides) geltend gemacht.
9. Mit Bescheiden vom 11.11.2014 wurden die Beschwerden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen seitens der belangten Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm
§ 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung wurden nicht bewilligt und es wurde festgestellt, dass die Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass derjenige als arbeitslos gelte, der seine selbständige Erwerbstätigkeit beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.
Tatsache sei, dass der BF aufgrund seiner Einkünfte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 nachträglich in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG einbezogen worden sei. Der BF gelte daher für das gesamte Jahr 2013 als nicht arbeitslos und die Beschwerdeeinwendungen diesbezüglich würden ins Leere gehen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei der/die EmpfängerIn einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen/deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Die ungerechtfertigt empfangene Leistung sei jedoch nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens zurückzufordern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG).
Die belangte Behörde führt weiters in den Beschwerdevorentscheidungen die genaue Berechnung der Rückforderung an:
EUR 6.160,83 (Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit 2013) abzüglich EUR 962,00 (festgesetzte Einkommensteuer) dividiert durch 365 (Tage der selbständigen Tätigkeit 2013) = EUR 14,24 tgl. (= Höhe des erzielten Einkommens täglich)
Differenz zwischen EUR 46,36 (Tagessatz Arbeitslosengeld) und EUR
14,24 = EUR 32,12
EUR 32,12 mal 185 (= Anzahl der Arbeitslosengeld-Bezugstage 2013) =
EUR 5.942,20
Rückforderung Arbeitslosengeld gesamt: = EUR 8.576,60 (Tagessatz Arbeitslosengeld EUR 46,36 multipliziert mit 185 Anzahl der Arbeitslosengeld-Bezugstage 2013) = Addition: EUR 8.437,52 Arbeitslosengeld und EUR 139,08 Arbeitslosengeld während Schulung)
Rückforderung nach Berücksichtigung Nettoeinkommen:
Differenz zwischen EUR 8.576,60 und EUR 5.942,20 = EUR 2.634,40
EUR 6.160,83 (Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit 2013) abzüglich EUR 962,00 (festgesetzte Einkommensteuer) dividiert durch 365 (Tage der selbständigen Tätigkeit 2013) = EUR 14,24 tgl. (= Höhe des erzielten Einkommens täglich)
Differenz zwischen EUR 42,65 (Tagessatz Notstandshilfe) und EUR
14,24 = EUR 28,41
EUR 28,41 mal 58 (= Anzahl der Notstandshilfe-Bezugstage 2013) = EUR
Rückforderung Notstandshilfe gesamt: = EUR 2.473,70 (Tagessatz Notstandshilfe EUR 42,65 multipliziert mit 58 Anzahl der Notstandshilfe -Bezugstage 2013)
Rückforderung nach Berücksichtigung Nettoeinkommen:
Differenz zwischen EUR 2.473,70 und EUR 1.647,78 = EUR 825,92
Der BF sei bei der Arbeitslosmeldung darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund der nebenberuflichen Selbständigkeit das von dieser Tätigkeit erzielte Einkommen und der Umsatz monatlich zu erklären sei und vorläufig aufgrund der Erklärungen eine Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit durchgeführt worden sei, eine endgültige Beurteilung erfolge erst nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides 2013 vorliegen, d.h. es könne dies entweder zu einer Nachzahlung von Leistungen oder zu einer Rückforderung von bereits ausbezahlten Leistungsansprüchen führen.
10. Mit Schreiben vom 25.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.11.2014, stellte der BF fristgerecht Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird auf die Ausführungen in den Beschwerde vom 22.09.2014 verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aktenlage der mangelhaften Beratung durch die belangte Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden sei (Anlage 3). Es sei mehrfach hingewiesen worden, wenn der BF vom 1.1. bis 31.08.2014 unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liege, werde von der Rückforderung Abstand genommen. Weiters sei auf die Diskriminierung gegenüber nicht-selbständiger Tätigkeit nicht eingegangen worden. Bei Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit hätte es keine Rückforderungen gegebenen. § 36a AlVG sei gleichheitswidrig angewandt worden. Die richtige Zuordnung seiner Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum der Arbeitslosenbezüge sei nicht berücksichtigt worden (Anlage 2 und 4). Der BF beantragte die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Rückzahlungsbetrag zu reduzieren. In einem wurden die Beschwerden vom 22.09.2014, Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Zeitraum von 01.01. - 31.08.2013, Schriftverkehr im Vorfeld seiner hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit sowie Schriftverkehr zur Übermittlung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorgelegt.
11. Am 04.12.2014 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten samt Beschwerdeschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF bezog im Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 Arbeitslosengeld und im Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 Notstandshilfe.
Der BF erzielte im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.556,09. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von EUR 962,-- festgesetzt. Das Einkommen beträgt nach Abzug der Sonderausgaben EUR 6.160,83.
Der BF war im Jahr 2013 als Neuer Selbständiger (Gutachter) und seit September 2013 gewerblich - somit durchgehend - selbständig erwerbstätig. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat aufgrund des Einkommensteuerbescheides vom Jahr 2013 nachträglich für den Zeitraum von Jänner bis August 2013 die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Einkünften und der Einkommenssteuer im Jahre 2013 beruhen auf den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 07.05.2014, Steuernummer: XXXX
Die Feststellung zur nachträglichen Pflichtversicherung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der SVA vom 20.10.2014.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt insbesondere gemäß § 12 Abs. 3 lit. b nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.
Als arbeitslos gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG idF. BGBl. I Nr. 4/2013 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 386,80 (Wert 2013) gebührt.
§ 36a AlVG lautet:
Einkommen
(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139; 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).
Unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Beschäftigung sind Einkünfte aus zeitlich aufeinanderfolgenden selbständigen Erwerbstätigkeiten dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Beschäftigungen voneinander klar abgrenzbar sind, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit zunächst tatsächlich beendet und erst nach einer gewissen, beitragsrechtlich ins Gewicht fallenden Zeit wieder neu aufgenommen wurde, dh auch unter Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Maßstäbe als durch beitragsfreie Zeiten unterbrochen gelten kann (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Nach Judikatur des VwGH richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl VwGH 29. 03. 2006, Zl. 2005/08/0006; 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2013, der gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von gesamt EUR 6.556,09 im Jahr 2013 erzielt wurden.
Der BF übte im Jahr 2013 eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit aus.
Als monatliches Einkommen gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens; im gegenständlichen Fall ein Zwölftel von EUR 5.198,83 (Einkommen abzüglich der Einkommensteuer), somit EUR 433,24. Demnach liegt das durchschnittliche monatliche Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum über der Grenze des § 12 Abs. 6 lit. c iVm § 5 Abs. 2 ASVG.
Eine zeitraumbezogene Zuordnung der Einnahmen, wie sie der BF verlangt, findet im Lichte der oben zitierten Judikatur nur bei voneinander klar abgrenzbaren Beschäftigungen statt. Solche wurden vom BF nicht behauptet und auch sonst nicht festgestellt. Der BF ist sogar bereits seit 2006 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Tätigkeit "Erstellung von Privatgutachten" registriert.
Soweit das Vorbringen des BF dahingehend zu verstehen ist, dass er § 36a AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (vgl. VwGH vom 21.09.1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, nimmt diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054).
Dem Vorwurf, dass der Inhalt der angefochtenen Bescheide an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihren Entscheidungen leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in übersichtlicher Art dargelegt.
Die angefochtenen Bescheide sind entsprechend § 58 Abs. 1 und 2 AVG als solche bezeichnet und enthalten einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Dem Vorbringen des BF, dass es nicht erkennbar sei, welche Absätze den Spruch beinhalten, kann nicht gefolgt werden.
Der BF rügt in den Beschwerden, dass eine Unterschrift des Behördenorgans, welche die angefochtenen Bescheide erlassen hätte, fehle. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 47 AlVG Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung, erstellt wurden, wie gegenständlich, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.
Weiters wurde seitens des BF vorgebracht, dass die angefochtenen Bescheide keine Geschäftszahl oder Bezeichnung aufweisen und so in Widerspruch mit der Rechtsmittelbelehrung stehen würden, in der die Bezeichnung des Bescheides als Kriterium angeführt sei.
Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hat im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG grundsätzlich durch Anführung von Datum und Geschäftszahl zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K3).
Bei der Geschäftszahl handelt es sich jedoch nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal. Das Fehlen der Geschäftszahl hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl (vgl. VwGH 27.11.2007, Zl. 2004/06/0062) - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Da die angefochtenen Bescheide keine Geschäftszahl enthalten, war es dem BF auch nicht möglich, diese in der Beschwerde anzuführen. Es war daher ausreichend, dass aus dem gesamten Kontext der Beschwerden es sich zweifelfrei ergeben hat, welche Bescheide angefochten werden sollen.
Dem BF wurde auch mit Schreiben vom 17.07.2014 im Verfahren vor der belangten Behörde ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdefrist ist im § 7 Abs. 4 VwGVG gesetzlich normiert und steht, wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde, rechtlich in keinem Zusammenhang mit seitens der belangten Behörde eingeräumten Zahlungsfrist.
Die vom BF gerügten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
Die Beschwerde betreffend die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sind gemäß § 58 AlVG die Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes sinngemäß anzuwenden.
Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin, Lebensgefährtin oder des eingetragenen Partners zu berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.
Gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist gemäß § 5 Abs. 3 NH-VO vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG idF. BGBl. I Nr. 4/2013 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 386,80 gebührt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Arbeitsmarktservice bei seiner Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 30.04.2002, Zl. 2002/08/0014).
In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide könnte sogar ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass ein die Notstandshilfe beziehender Arbeitsloser über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. VwGH 16.02.2011, Zl. 2008/08/0022).
An dieser Bindung ändert auch der Umstand nichts, dass die betreffende Person aufgrund eines laufenden Konkursverfahrens möglicherweise tatsächlich keine Einkünfte zugeflossen sind (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2010/08/0094).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Einkommensjahr 2013 ist davon auszugehen, dass der BF Einkünfte erzielt hat, die den Wert der Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO iVm. § 5 Abs. 2 lit. c ASVG überschreiten.
Im Übrigen wird auf die oben angeführten Ausführungen zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes verwiesen.
Die Beschwerde betreffend die Rückzahlung der Notstandshilfe erweist sich sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
Da mit gegenständlichem Erkenntnis bereits in der Hauptsache entscheiden wurde, war auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen nicht zuerkannt wurde, nicht weiter einzugehen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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