W200 2102169-1•BVwG W200 2102169-1
W200 2102169-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W200 2102169-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2015, PassNr. 3578018, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, der am 13.05.2014 einlangte.
Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2014 wurde nach Durchführung einer Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt.
Mit Bescheid vom 09.01.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Ermittlungsverfahren in der Form von Einholung eines Gutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Die Beschwerdeführerin wollte der Untersuchung in den Räumlichkeiten des Sozialministeriumservice nicht nachkommen und forderte die Durchführung einer Untersuchung in ihrer eigenen Wohnung.
Eine Untersuchung in der eigenen Wohnung der Beschwerdeführerin war laut Ärztlichem Dienst des Sozialministeriumservice jedoch nicht begründbar, zumal bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Hausbegutachtung stattgefunden hat, deren Notwendigkeit im Rahmen der Untersuchung am 29.10.2014 nicht bestätigt werden konnte.
I. Mit Schreiben vom 08.05.2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.01.2015 zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.01.2015 zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. (VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11)
Zu Spruchteil B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. (VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11)
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
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