BVwG W200 2016490-1

W200 2016490-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W200 2016490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2016490.1.00

Spruch

W200 2016490-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 29.09.2014, PassNr 8473338, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ist seit 01.02.2008 im Besitz eines Behindertenpasses (GdB 60%).

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.03.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss eines Koloskopiebefundes und eines Gastroskopiebefundes vom 21.12.2013 samt histologischer Befunde vom 27.12.2013 und eines ärztlichen Entlassungsberichtes des Medizinischen Zentrums Bad Vigaun vom 22.04.2014 über einen stationären Aufenthalt vom 25.03. bis 15.04.2014.

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab, dass weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. bestünde. Zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass diese zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 30.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Im Zuge ihres Rehabilitationsaufenthaltes hätte man sie in Kenntnis gesetzt, dass ihre chronischen Erkrankungen in direkter Verbindung zu ihren schweren beidseitigen Knöchelfrakturen stünden und sie daher dauerhaft Osteosynthesematerial trage. Von einer neuerlichen Operation sei ihr bereits zum dritten Mal abgeraten worden. Sie gelte als austherapiert. Man hätte ihr gesagt, dass es nicht mehr besser werden würde und dass sie immer wieder Schmerzen haben werden, jeden Wetterwechsel spüre und nicht mehr Schifahren werde gehen und auch nicht mehr springen könne sowie von größeren Wanderungen Abstand nehmen müsse. Ebenfalls sei ihr eine jährliche Reha empfohlen worden. Gesundheitliche Schäden in Folge der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln seien nicht auszuschließen - durch Sturz, Stoßen und dergleichen wegen überfüllter Verkehrsmittel, Sitzplatzmangel und mehrmaliges Umsteigen. Darauf hätte sie den Gutachter auch im Rahmen der Untersuchung hingewiesen. In dem den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abweisenden Bescheid vom 23.06.2014 (gemeint wohl das von der belangten Behörde gewährte Parteiengehör zum eingeholten Gutachten) sei darüber keine Information enthalten. Ihre Wegstrecke vom Wohnhaus zum Bahnhof betrage 1,2km und sie bewältige diesen Weg zu Fuß, da die Familie nur über ein Auto verfüge und dieses von ihrem Ehemann benützt werde. Seit ihrem Autounfall lenke sie nicht mehr selbst, da das Fahrzeug ein Schaltgetriebe habe und das Treten der Kupplung ihr Beschwerden mache. Sie sei auf die Unterstützung durch ihren Mann angewiesen. Die Anschaffung eines Autos mit Automatikgetriebe sei eine große finanzielle Belastung. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei schwierig für sie. Ein- und Aussteigen sei beschwerlich, das Aussteigen die größere Herausforderung und der mentale Stress sei unbestritten ein Faktor, dem Beachtung geschenkt werden müsse, wenn die frühmorgentliche Menschentraube in den Zug ein- oder aussteigen wolle. Sie komme schnell außer Atem, wenn der Zug bereits im Bahnhof stehe und sie nicht schnell genug einsteigen könne und in der Winterzeit bekomme sie dadurch Kurzatmigkeit bzw. bei der erhöhten Konzentration von Viren oder Bakterien in öffentlichen Verkehrsmitteln immer öfter einen Infekt der oberen Atemwege, die immer in einem Krankenstand enden. Sie werde mit Kortisonpräparaten behandelt, die sich negativ auf die Knochensubstanz auswirken würden.

Die Beschwerdeführerin legte am 30.06.2014 auch eine Stellungnahme der die Beschwerdeführerin betreuenden Psychotherapeutin an die Wiener Gebietskrankenkassa vor.

Sie ging auf die neuen Erkrankungen Typ C Gastritis mit dem Zwerchfellbruch und auf ihre Depressionen ein: Der Zwerchfellbruch sei durch heftiges Husten aufgrund ihrer COPD-Lungenerkrankung erfolgt. Die Gastritis sei durch die Einnahme der Medikamente hervorgerufen worden. Es sei eine Dauermedikamentenversorgung notwendig, um die Entzündungen der Speiseröhre und des Magens zum Abheilen zu bringen und eine Autoimmunkrankheit zu vermeiden. Diese Erkrankung sei nicht heilbar. Um Spätfolgen wie Magenkrebs zu vermeiden halte sie sich streng an die Anweisungen ihres Internisten. Die Depressionen seien ein schleichender Prozess und erstmalig sei sie im Jahr 2009 in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer mittelgradigen depressiven Episode gewesen. In weiterer Folge schilderte die Beschwerdeführerin die Behandlungsmethoden sowie die Aufarbeitung ihrer Krankheiten. Die dramatischen Ereignisse ließen sie traurig sein.

Ihre vorrangigen Behandlungen würden der Heilung/Genesung/Stabilisierung ihres Fußgelenkes gelten. Der lange Winter ohne Sonne mit der langanhaltenden Dunkelheit hätte ihr zu schaffen gemacht und dieser hätte ihr die Einnahme des Medikaments Cipralex 10mg empfohlen. Dieser Empfehlung hätte sie Folge geleistet.

Im Rahmen der dazu eingeholten Stellungnahme führte der Gutachter aus, dass die Zusatzeintragung zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht beantragt worden wäre. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Untersuchung zwar ein leicht hinkendes Gangbild gezeigt, dieses hätte aber ausreichend sicher imponiert. Eine Gehhilfe sei nicht benötigt worden, die Gehstrecke sei ausreichend, sicheres Ein- und Aussteigen sowie Festhalten im Verkehrsmittel seien möglich. Eine massiv erhöhte Infektanfälligkeit liege nicht vor, die Beschwerdeführerin sei in einem guten Allgemeinzustand und auch guten Ernährungszustand. Hinsichtlich der psychischen Probleme wurde ausführt, dass die Beschwerdeführerin unter medikamentöser Behandlung stehe, die aufgrund ihrer Dosierung als eingeschränkte Medikation angesehen werden müsse. Eine Psychotherapie sei vor Jahren absolviert worden - derzeit aber nicht aus verschiedenen Gründen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Leiden nicht schwerwiegend genug seien, die beantragte Zusatzeintragung zu rechtfertigen.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.08.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin 60 v.H.

Am 11.09.2014 legte die Beschwerdeführerin folgende medizinischen Unterlagen vor:

  • Patientenbrief einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.08.2014

  • Radiologischer Befund beider Sprunggelenke

  • Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.09.2014

In der dazugehörigen Stellungnahme merkte die Beschwerdeführerin kritisch an, dass das Thema Gesundheitsfürsorge zur Abmilderung des negativen Verlaufes einer Krankheit nicht gewertet worden sei. Sie hoffe, dass die negative Entscheidung eine Sonderanfertigung in Sachen Sparmaßnahmen gewesen sei und nicht in die Serienproduktion gehe - für alle behinderten Menschen in diesem Land. Ihre Anstrengungen, die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten, würden nicht wohlwollend aufgenommen. Es werde nicht begriffen, dass es sich um wechselseitige Krankheitsbeeinflussungen handle, die den ganzen Körper beträfen und die Medikationen dazu sich kontraindikativ auf ihr Organsystem auswirke. Fakt sei, dass sich ihre Erkrankungen verschlechtert hätten und sie weiterhin in ihrer Mobilität eingeschränkt sei. Sie beantrage erneut die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Sie forderte die belangte Behörde auf zu beachten, dass die Befreiung der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eine Prävention und Alltagshilfe sei. Als Beispiel führte sie an: Das Tragen ihrer Firmenlaptoptasche für ihre Arbeit, der Einkauf von Lebensmittel und das Tragen ihrer Handtasche würden dazu führen, dass sie keine Hand mehr frei hätte um sich festzuhalten. Gesundheitliche Folgeschäden seien nicht auszuschließen. Sie pendle täglich von Niederösterreich nach Wien und retour.

Eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen ergab, dass diese zu keiner Änderung der Einschätzung führen würden.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.09.2014 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

In der Begründung wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.06.2014 und die gutachterliche Stellungnahme vom 30.07.2014 verwiesen, die schlüssig seien und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden. Die von ihr erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Lage herbeizuführen.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dem Bescheid insofern widerspreche, als ihre chronischen entzündlichen Erkrankungen sich gegenseitig negativ beeinflussen würden und sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert hätte. Seit Sommer 2014 hätte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, was sich auf ihre Psyche schlage. Es sei eine Depression diagnostiziert worden sowie ein Restless-Legs-Syndrom beidseitig. An beiden Beinen hätte sie anhaltende Schmerzen beim Gehen. Ihre Orthopädin hätte ihr orthopädisches Schuhwerk verordnet und sie sei wegen Verdachts eine Polyneuropathie an die Radiologie überwiesen worden. Es sei eine Sprunggelenksarthrose sowie ein plantarer Fersensporn beidseitig erkannt worden. Sie befinde sich in Physiotherapie und auch ihre Blutwerte (Eisen) hätten sich verschlechtert. Darüber hinaus sei sie bei ihrem Hausarzt in Behandlung.

Am 11.03.2015 erging vom Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensanordnung mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin alle entsprechenden Befunde vorzulegen hätte, da sie eine Vielzahl von Erkrankungen aufgelistet hätte, die vom Sozialministeriumservice in dessen Entscheidung nicht berücksichtigt worden wären.

Die Beschwerdeführerin übermittelte am 12.03.2015 eine der Beschwerde inhaltsgleiche Stellungnahme und führte zusätzlich aus, dass sie Neurodermitis an der Handinnenfläche hätte. Weiters legte sie ein Konvolut an bereits vorgelegten Befunden sowie

  • einen Arztbrief eines Facharztes für Atmungs- und Lungenerkrankungen vom 19.09.2014 mit der Diagnose Chronische Rhinosinusitis - obstruktive Ventilationsstörung

  • einen Arztbrief eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 28.10.2014

  • einen Sonographiebefund der Beinvenen beidseits vom 10.10.2014

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Im Rahmen der Untersuchung legte die Beschwerdeführerin einen Gastroskopiebefund vom 28.03.2015, einen Befundbericht einer Laborgemeinschaft vom 18.03.2015 sowie einen labordiagnostischen Befundbericht vom 19.03.2015 vor.

Das orthopädische Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 ergab:

" (...)

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:

Röntgenbefund 28.8.2014, Bilder wurden mitgebracht und vom Unterfertigenden gesehen: Geringe Abnützungen der Sprunggelenke, regelrecht liegendes Osteosynthesematerial ohne Lockerungszeichen! Bericht Dr. XXXX 27.8.2014.

Jetzige Beschwerden:

"Ich habe chronische Krankheiten, die sich verstärken. Im Frühjahr und im Herbst habe ich eine erhöhte Infektanfälligkeit, weil ich eine COPD habe und Cortison brauche, auch eine Neurodermitis habe ich. Die Lungenfunktion wird zu dieser Zeit schlechter, dann müsse das Cortison in höherer Dosis eingenommen werden, das wirkt sich schlecht auf die Knochen aus, wegen der Osteoporose. Eine Endometriose habe ich auch, ebenso eine Migräne, eine Neurodermitis, neu sei jetzt eine Anämie, ein Zwerchfellbruch sei auch bekannt.

Sitzen kann ich nicht, weil ich habe restless legs"( Probandin steht bei der Untersuchung).

Sozialanamnese: verheiratet, Angestellte bei Siemens

Allgemeiner Status:

168 cm große und 92 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.

Relevanter Status:

Obere Extremitäten frei und seitengleich beweglich, Kraft in Ordnung. Wirbelsäulenbeweglichkeit nahezu frei, Beugung bis FKBA 10cm möglich, Seitneigung bis 5cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultergelenke seitengleich frei, ebenso Ellbogen-und Handgelenke, kein sensomotorisches Defizit der oberen oder unteren Extremitäten.

Die Hüften gut beweglich, ebenso die Kniegelenke, geringes Bewegungsdefizit des linken Sprunggelenkes. Bei Bandprüfung am Sprunggelenk, nach vorheriger Begutachtung der Röntgenbilder, schreit die Probandin unvermittelt auf, beginnt zu weinen, wird vom Begleiter getröstet.

Keine Ruhedyspnoe, keinerlei Atembeschwerden.

Gangbild/Mobilität:

Gangbild unauffällig, flott, normales Abrollen, normale Schrittlänge.

BEURTEILUNG

Die orthopädisch/unfallchirurgisch relevanten Leiden wirken sich nicht wesentlich auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln aus. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule ist gut, ein sensomotorisches Defizit findet sich nicht. Der Knöchelbruch ist knöchern geheilt, es bestehen nur geringe Arthrosezeichen in den Sprunggelenken. Platten und Schrauben ohne Lockerungszeichen. Obere und untere Extremitäten sind gut beweglich, nennenswertes Funktionsdefizit besteht keines.

Die COPD und die anderen festgestellten Leiden sind ebenso nicht geeignet, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verhindern. Eine erhöhte Infektanfälligkeit besteht, aber keine derartige, sodass da ein wesentliches unmittelbares Gefährdungspotential in öffentlichen Verkehrsmitteln für die Probandin entstünde. Dass höher dosiertes Cortison Auswirkungen auch auf die Knochen hat, ist korrekt, eine verfrühte Osteoporose ist möglich, das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln aber auch, sogar mit einer eventuellen Osteoporose."

Im Zuge des Parteiengehörs zum fachärztlichen Gutachten führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Begutachtung oberflächlich verlaufen sei. Der Gutachter hätte ihren Fuß untersucht und sie hätte ihn darauf gleich aufmerksam gemacht, dass dieser noch immer geschwollen und extrem berührungsempfindlich sei. Er hätte diese Aussage negiert und grob zugegriffen. Sie hätte aus Schmerz laut aufgeschrien, weil sein Griff mit dem Versuch den Fuß zu drehen ihr sehr wehgetan hätte. Weiters sei der Sachverhalt anders gewesen. Der Arzt hätte die Röntgenbilder erst danach gesichtet. Auf den beidseitigen Fersensporn sei nicht eingegangen worden. Sie wisse nicht, ob alle ihre Befunde gelesen worden wären. Als sie auf die Befunde verwiesen hätte, hätte sie als Antwort bekommen, dass er diese später einsehen werde. Der Arzt hätte sich bei ihr auch für das grobe Anfassen entschuldigt und diese kurze Untersuchung rechtfertige in keiner Weise eine Beurteilung.

Die sie behandelnden Ärzte hätten ihr mündlich sowie auch schriftlich mitgeteilt, dass sie die öffentlichen Verkehrsmittel vermeiden solle - nicht nur wegen der Knochenzertrümmerung, sondern auch wegen der chronischen Erkrankungen und der erhöhten Infektgefahr, sondern auch aufgrund der resultierenden erhöhten Konzentration der Einnahme von Kortison, welches die Brüchigkeit der Knochen verstärke, sowie auch aus Gründen der Prävention hinsichtlich ihres allgemeinen Gesundheitszustandes

Man könne die deutliche Verschlechterung in ihren Befunden nachvollziehen. Krankheiten seien dazugekommen, die sich bereits als chronisch manifestiert hätten. Beispielsweise sei der Zwerchfellbruch bedingt durch das Husten, die Atemeinschränkung durch die chronische COPD entstanden. Der Zwerchfellbruch führe zu einem Reflux, weshalb sie Medikamente einnehmen müsse. Darauf hätte sie den Gutachter hingewiesen. Sie hätte den Eindruck, dass dies nicht gehört worden sei. Sie pendle täglich von XXXX nach Wien, benötige für diese Strecke ca. eine Stunde. Die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie sehr beschwerlich, da sie keine langen Stecken zu Fuß bewältigen könne. Bedingt durch die notwendigen Umstiege müsse sie dabei auch Stufen bewältigen, wodurch sie rasch außer Atem komme. Ihre COPD-Erkrankung sowie die andauernden Schmerzen beim Gehen würden sie zum Pausieren zwingen und ein flottes Gehen und ein normales Umsteigen sei ihr nicht möglich, wodurch sie die Anschlüsse nicht rechtzeitig erreichen könne und es daher für sie zu längeren Wartezeiten komme. Der mentale Stress sei wohl nachvollziehbar, wenn man zu spät am Arbeitsplatz erscheint. Die Dauer der Wegstrecke erhöhe sich dadurch auf ca. 2,5 Stunden, die für sie unzumutbar seien. Eine extra Belastung stelle sich durch überfüllte Züge und mangelnde Sitzplätze.

Derzeit werde sie von ihrem Mann mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstätte gebracht und abgeholt, was auch für diesen eine zusätzliche Belastung bedeute. Lange Wegstrecken bewältige sie ausschließlich nur mehr mit einer Begleitperson, da sie in letzte Zeit öfter kurzweiliger Schwindel überkomme, den ihr behandelnder Arzt auf ihre Anämie zurückführe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung 60 vH).

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 29.09.2014 wurde der Antrag vom 30.06.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzung für diese Zusatzeintragung nicht vorläge.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 13.06.2014 und die gutachterliche Stellungnahme vom 30.07.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Gutachten bestätigt, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege.

Sie hätte zwar ein leicht hinkendes Gangbild ohne Gehhilfe gezeigt, dieses hätte aber ausreichend sicher imponiert. Eine Gehhilfe sei nicht benötigt worden, die Gehstrecke sei ausreichend, sicheres Ein- und Aussteigen sowie Festhalten im Verkehrsmittel seien möglich. Eine massiv erhöhte Infektanfälligkeit liege nicht vor. Hinsichtlich der psychischen Probleme stehe sie in medikamentöser Behandlung in Form einer eingeschränkten Medikation.

Auch vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein Gutachten zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (durch einen Facharzt für Unfallchirurgie) eingeholt, welcher zum Schluss kam, dass sich die orthopädisch/unfallchirurgisch relevanten Leiden nicht wesentlich auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auswirken (gute Beweglichkeit der Wirbelsäule, kein sensomotorisches Defizit, knöchern geheilter Knöchelbruch, nur geringe Arthrosezeichen in den Sprunggelenken, Platten und Schrauben ohne Lockerungszeichen, obere und untere Extremitäten gut beweglich, kein nennenswertes Funktionsdefizit.)

Auch die COPD und die anderen festgestellten Leiden seien nicht geeignet, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verhindern. Es bestehe keine derartig erhöhte Infektanfälligkeit, sodass ein wesentliches unmittelbares Gefährdungspotential in öffentlichen Verkehrsmitteln entstünde. Das höher dosierte Cortison hätte Auswirkungen auf die Knochen, eine verfrühte Osteoporose sei möglich, das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei sogar mit einer eventuellen Osteoporose möglich.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf die Erläuterung zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, die Folgendes besagt:

"Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

(...)

(...)

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

(...)

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantation führt zu zusätzlichem Immunglobulinverlust und verstärkt eine geringfügige, tolerierbare Abwehrschwäche"

Wendet man die Erläuterungen auf die Erkrankungen der Beschwerdeführerin an, so geht daraus eindeutig hervor, dass diese nicht den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung genügen:

Die Beschwerdeführerin leidet weder an COPD IV noch an einer hochgradigen Immunschwäche. Ihre psychische Erkrankung wird als leicht eingestuft und niedrigdosiert medikamentös behandelt.

Die Beschwerden im Gastrointestinaltrakt haben ebenso wenig eine Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wie Migräne, Endometriose, Neurodermitis, der Zwerchfellbruch und die noch nicht eingetretene Osteoporose.

Auch die Beschwerden des Bewegungsapparates haben keineswegs eine Dimension erreicht die eine unzumutbare Auswirkung nach sich ziehen würden. Der von der belangten Behörde bestellte Gutachter führte aus, dass keine Gehhilfe benötigt worden sei, die Gehstrecke ausreichend und ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie Festhalten im Verkehrsmittel möglich sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Facharzt für Unfallchirurgie beschriebt das Gangbild im Befund folgendermaßen: unauffällig, flott, normales Abrollen, normale Schrittlänge. Auch die nachvollziehbaren, vom Gutachter gezogenen Schlüsse zum Gesundheitszustandes lassen keineswegs erkennen, dass die Beschwerdeführerin an Gesundheitsschädigung leidet, die ihrer Art nach so schwer sind, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich erscheinen lässt (vgl. I.). Zum Fersensporn ist auszuführen, dass den vorgelegten Unterlagen dieser nicht zu entnehmen ist.

Im Gutachten vom 27.04.2015 des Facharztes für Unfallchirurgie wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen auseinander. Es ist auch mit dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten in Einklang zu bringen.

Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, dass ihr die beantragte Zusatzeintragung schon aus Gründen der Gesundheitsvorsorge zustünde. Laut Judikatur des VwGH hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Eine prophylaktische Gewährung kommt daher nicht in Betracht.

Zum Vorbringen der grundsätzlichen Schwierigkeiten beim Pendeln (mangelnde Sitzplätze, überfüllte Züge, Anreiseweg zum öffentlichen Verkehrsmittel, lange Wartezeiten...) ist auf die Entscheidung des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258 zu verweisen:

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258). (Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030 vom 27.05.2014)

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Grundlage für die Entscheidung bilden zwei ärztliche Sachverständigengutachten (eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin). In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Die belangte Behörde konnte die schlüssigen Einschätzungen der eingeholten Gutachtens, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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