BVwG W175 2106940-1

W175 2106940-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015

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Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, religiöse Bekenntnisgemeinschaft,<br/>Verfolgungsgefahr

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BVwG W175 2106940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2106940.1.00

Spruch

W175 2106940-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zahl 1021729701-14727466, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 23.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG).

Am 23.06.2014 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug Wien statt. Am 18.03.2015 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.06.2014 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er aus dem Distrikt Qara Bagh, Provinz Ghazni, Afghanistan, stamme. Dort würden noch seine Eltern, ein Bruder sowie zwei Schwestern leben. Den Namen des Heimatdorfes habe er vergessen.

Im Jahre 2012 hätte er sein Heimatdorf verlassen und wäre in den Iran gereist, wo er sich sechs bis sieben Monate aufgehalten hätte. Da sein eigentliches Ziel Schweden gewesen sei, wäre er danach über die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat wegen des dort herrschenden Krieges verlassen hätte. Mehr könne er zurzeit nicht dazu sagen. Er wolle Christ werden, ihm gefalle das Christentum. In Afghanistan gäbe es diese Religion nicht. Den Entschluss zum Wechsel seiner Religionszugehörigkeit hätte er bereits vor drei Jahren getroffen, nunmehr wolle er kein Moslem mehr sein.

1.3. In der Einvernahme am 18.03.2015 gab der BF bezüglich seines Fluchtgrundes in der Sprache Dari befragt Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):

"In Afghanistan herrscht Krieg. Die Lage ist instabil. Außerdem wollte ich kein Muslim mehr sein. Ich hatte einen solchen Hass auf diese Religion. Vor etwa drei Jahren (Anmerkung: gerechnet vom Zeitpunkt der Einreise in Österreich) fasste ich den Entschluss, ein Christ zu werden. Ich hörte davon im Fernsehen und in anderen Medien. In Afghanistan konnte ich kein Christ sein. Hätte eine Person von meinem Handeln mitbekommen, wäre ich getötet worden. Deshalb musste ich ausreisen.

F [Frage]: Erzählten Sie den Eltern, dass Sie Christ werden wollen?

A [Antwort]: Nein. Meine Eltern bekamen aber etwas von meinem Vorhaben mit.

F: Wie haben Ihre Eltern reagiert?

A: Der Kontakt zu meinen Eltern ist deswegen abgebrochen. Sie sagten zu mir, dass ich ein Ungläubiger (Kafer) bin.

F: Welche Vorstellung hatten Sie in Afghanistan, das Christentum auszuleben?

A: Bei uns gibt es keine Kirchen. Ich kannte einen Jungen. Ich weiß nicht, ob er ein Christ war. Jedenfalls hatte dieser Junge viele Informationen über das Christentum. Er gab mir mehr Informationen. Ich erfuhr aus dem Fernsehen, dass die Christen besser als die Muslime sind, zumindest was den Lebensstandard betrifft.

F: Was hat der Krieg in Afghanistan mit Ihnen zu tun? Waren Sie persönlich betroffen?

A: Ich musste mit dieser Angst leben. Ab 21.00 Uhr konnte man nicht hinausgehen. Es gab Anschläge und Bombenanschläge. Mir missfiel das sinnlose Sterben, nur weil zum Beispiel einer Schiit oder Sunnit ist. Ich habe nie am Krieg teilgenommen. Ich habe auch keine Bomben gelegt.

F: Was machen Sie als erstes, nachdem Sie die Kirche betreten haben?

A: Ich mache ein Kreuz. Dann bete ich. Dann setze ich mich hin. Ich bin gerade dabei, alles zu lernen.

F: Wie gestaltet sich eine heilige Messe?

A: Es wird gebetet. Es wird über manche Themen gesprochen. Mein Deutsch ist noch nicht so perfekt. Es wird wieder gebetet. Es wird aus der Bibel gelesen. Der Priester spricht vor allen. Wenn dieser fertig ist, dann steht man auf. Wie die einzelnen Stationen heißen, weiß ich noch nicht.

F: Sind Sie schon zum Christentum übergetreten oder getauft worden?

A: Ich wurde schon getauft (04.01.2015).

F: Waren Sie ursprünglich ein streng gläubiger Moslem?

A: Anfangs schon. Als ich älter wurde und zu viel mitbekommen habe, kam ich vom Islam ab.

F: Können Sie beschreiben, wie Sie in Afghanistan den Islam erlebt haben?

A: Ich kenne vom Islam nur Krieg und Sterben.

F: Wenn Sie Christentum sagen, welche Religion meinen Sie genau?

A: Ich bin jetzt Evangelisch A.B.

F: Was heißt A.B.?

A: Ich weiß nur, dass es zwei evangelische Strömungen gibt.

F: Wie kommen Sie mit knapp über 20 Jahren drauf, die Religion zu wechseln? In Österreich herrscht Religionsfreiheit. Sie können hier den Islam gefahrlos ausleben.

A: Wenn man sich für etwas interessiert, dann ist man mit dem Kopf nur bei dieser einen Sache.

F: Warum interessieren Sie sich für die evangelische Kirche und nicht für die römisch-katholische Kirche, die hier weit verbreitet ist?

A: Durch einen Freund, den ich hier kennengelernt habe. Er schwärmte sehr von dieser Religion. In Afghanistan habe ich nie gehört, dass es evangelische und römisch-katholische Leute gibt.

F: Was haben Sie bisher über die neue Religion erfahren?

A: Ich kenne die zehn Gebote (Es gibt nur einen Gott. Ohne Gott betet man zu niemand anderen. Respekt vor den Eltern. Nicht töten. Nicht unsittlich sein. Nicht bösartig auf andere sein. Den letzten Tag soll man nicht vergessen, wenn es zu Ende geht.), einige Gebete (Gebet für Tag des Christentums, Vater unser) und kenne die Feiertage (25.12., Auferstehung von Jesus, 40 Tage später fährt Jesus in den Himmel, Pfingsten).

F: Können Sie die innere Überzeugung beschreiben, weshalb Sie sich vom Islam abgewendet und eine christliche Religion angenommen haben?

A: Im Islam gibt es keine Gerechtigkeit. Sie töten sich gegenseitig. Meine Eltern sind Moslems. Sie sind keine guten Menschen. Wie soll ich mich daher für den Islam interessieren?

F: Weshalb sind Ihre Eltern keine guten Menschen?

A: Sie schlagen die Kinder. Sie reden hinter den Rücken der Leute und lästern über diese.

F: Wie ist jetzt Ihr Alltag geprägt durch die neue Religion?

A: Ich habe mein altes Leben fast vollständig vergessen. Ich lebe jetzt ganz neu. Ich bin einfach glücklich und froh und voller Freude. Ich fühle mich ausgeglichen und ruhig.

F: Waren Sie schon bei sonstigen Veranstaltungen, die von der Pfarre angeboten werden?

A: Ich nehme am Pfarrfest teil.

F: Sind Sie auch missionarisch tätig?

A: Nein.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

[...]

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan erleiden zu müssen?

A: Ich werde getötet, weil ich jetzt ein Christ bin.

F: Wollen Sie Länderinformationen über Afghanistan ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

  • A: Nein."

In weiterer Folge legte der BF vor:

einen Taufschein (datiert mit 04.01.2015, Evangelisches Pfarramt A.B., XXXX),

  • eine Bestätigung vom Sportverein XXXX (datiert mit 15.03.2015),

  • ein Empfehlungsschreiben des evangelischen Pfarrers (datiert mit 17.03.2015),

  • ein Empfehlungsschreiben des Unterkunftsgebers (undatiert) und

ein Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX (datiert mit 13.03.2015).

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.04.2015, Zahl 1021729701-14727466, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.).

Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft ge-macht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Das BFA führte betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid):

"Von der erkennenden Behörde wurde der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Obwohl Sie bereits getauft und nunmehr Evangelisch A.B. sind, waren Sie nicht in der Lage, der erkennenden Behörde darzulegen, dass Ihre Taufe nicht ausschließlich zum Schein und folglich als Mittel der Asylerlangung passiert ist. Dass Sie aufgrund der Taufvorbereitungen die Zehn Gebote, einige Gebete und Feiertage kennen, schließt keinesfalls aus, dass Sie die Konversion tatsächlich ernsthaft betrieben haben. Jenseits der drei aufgezählten christlichen Inhalte, die man für eine Einvernahme beim Bundesamt gezielt vorbereiten kann, stellte sich Ihr Wissen als sehr gering heraus. Sie konnten der Abkürzung A.B. keine Bedeutung zuordnen. Obwohl Sie zur Heiligen Messe gehen, waren Sie nicht in der Lage, die einzelnen Abschnitte einer Messe zu benennen. Ihnen war lediglich schemenhaft der Ablauf bekannt. Hätten Sie sich tatsächlich ernsthaft mit den Thesen der evangelischen Religion auseinandergesetzt, hätte Ihnen die Beantwortung dieser Frage leicht fallen müssen. Des Weiteren konnten Sie dem Bundesamt nicht erklären, weshalb Sie nicht zum Beispiel die römisch-katholische Kirche auserkoren haben, obwohl in Österreich Religionsfreiheit besteht und hier mehrheitlich römisch-katholische Anhänger sind. Gerade durch das Bestehen von Religionsfreiheit konnten Sie auch nicht überzeugend vorbringen, weshalb Sie überhaupt vom Islam abfallen müssen. Da Sie diese Frage nicht einmal ansatzweise plausibel beantworten konnten, konnte nur der Rückschluss gezogen werden, dass Sie sich niemals ernsthaft mit einer Konversion beschäftigt haben. Sie konnten auch nicht tiefgreifend erläutern, in welcher Weise sich Ihr Alltag durch die Annahme einer anderen Religion geändert hätte. Die von Ihnen präsentierte Antwort ("... F:

Wie ist jetzt Ihr Alltag geprägt durch die neue Religion? A: Ich habe mein altes Leben fast vollständig vergessen. Ich lebe jetzt ganz neu. Ich bin einfach glücklich und froh und voller Freude. Ich fühle mich ausgeglichen und ruhig. ...") zeigt vielmehr auf, dass Sie aufgrund der in Österreich vorherrschenden friedlichen Lage einen zufriedenen Eindruck haben. Ein Zusammenhang mit einer bestimmten Religion konnte aus Ihrer Antwort nicht erkannt werden. Ebenso waren Ihre Angaben, wonach es im Islam keine Gerechtigkeit gibt, nicht wahrheitsgetreu. Kriege werden nicht nur von Muslimen, sondern auch von Christen geführt.

Ihr geringes Engagement deutet nicht darauf hin, dass Ihre bereits vollzogene Konversion eine so zentrale Stellung in Ihrem Leben eingenommen hätte. Wären Sie tatsächlich und aus innerster Überzeugung vom Wesen der neu angenommenen Konfession geprägt, wäre zu erwarten gewesen, dass Sie die Frage nach dem eigentlichen Grund der Konversion ausschweifend und umfangreich beantworten hätten können. Ihre vagen und rudimentären Ausführungen zeigten auf, dass Ihr Abfall vom Islam ein spezielles Ziel verfolgt, nämlich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten.

Auffallend war auch, dass Sie bereits in Afghanistan den Entschluss gefasst hätten, ein Christ zu werden. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus einem Dorf, in dem es keine Bezugspunkte zu christlichen Einrichtungen oder Werten gibt. Dass Sie, so einfach wie von Ihnen beschrieben, aufgrund von Gesprächen mit einem anderen Jungen und des Betrachtens von Fernsehsendungen zum Entschluss kommen hätten sollen, nicht länger ein Muslime sein zu wollen, musste aufgrund Ihres mangelnden Wissens über die von Ihnen neu angenommene Konfession als frei erfundenes Konstrukt eingestuft werden.

Aufgrund Ihres dürftigen Wissens über die evangelische Bewegung ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie im Falle eine Rückkehr in Afghanistan missionarisch tätig werden. Im Übrigen haben Sie auch nicht behauptet, derartiges durchzuführen."

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

1.5. Mit Schreiben vom 29.04.2014 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung führte der BF Berichte betreffend die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan an, kritisierte die mangelnde Beweiswürdigung des BFA und versuchte, die im Bescheid aufgezeigten Unplausibilitäten bezüglich seiner Konversion zum Christentum zu entkräften.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.05.2015 beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 05.05.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 07.05.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren des BFA relevante Mängel aufweist und mehrere Ausführungen in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheids nicht nachvollziehbar sind.

So wurde gleich zu Beginn betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates angemerkt, dass der BF seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt hätte, ohne diese belegen zu können. Hierbei wird allerdings verkannt, dass der BF sehr wohl Belege vorgelegt hat, so einen Taufschein und ein Schreiben eines evangelischen Pfarrers.

Im Folgenden führte die Erstbehörde aus, dass der BF nicht glaubhaft machen hätte können, dass er seine Konversion ernsthaft betrieben hätte. Dabei begnügte sich das BFA allerdings mit einer rein spekulativen Begründung und stellte im gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen auf die angeblich fehlende innere Überzeugung des BF, den Glauben zu wechseln, und angeblich fehlendes religiöses Wissen ab, ohne jedoch äußeren Umständen, insbesondere dem vorliegenden Taufschein und dem Schreiben des evangelischen Pfarrers von XXXX, in dem auf den Taufunterricht des BF und seinen regelmäßiger Besuch der Gottesdienste verwiesen wurde, ausreichend Beachtung zu schenken. Die im Bescheid geäußerte Vermutung des BFA, der BF sei innerlich vom Christentum nicht überzeugt und täusche das Interesse daran nur vor, reicht alleine nicht dafür aus, dem BF eine Scheinkonversion unterstellen zu können, zumal der Übertritt zum Christentum ein schweres Vergehen in der islamischen Glaubenswelt darstellt und Konvertiten in der afghanischen Gemeinschaft in Österreich mit großer Ablehnung begegnet wird.

Weiters argumentierte die Erstbehörde, dass der BF aufgrund seiner Aussage, er lebe hier glücklich, froh sowie voller Freude und fühle sich ausgeglichen und ruhig, lediglich aufgrund der in Österreich vorherrschenden friedlichen Lage einen zufriedenen Eindruck mache, ohne dass ein Zusammenhang mit einer bestimmten Religion erkannt werden könne. Allerdings haben auch diese Ausführungen spekulativen Charakter und hätte das BFA gezieltere Fragen über das Alltagsleben des BF beziehungsweise darüber, ob noch andere Anzeichen einer Konversion erkennbar seien, stellen müssen.

Darüber hinaus stellte das BFA in der rechtlichen Begründung allgemeine Richtlinien hinsichtlich Scheinkonversionen sowie echter Konversionen und der daraus resultierenden Folgen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf - so sei einem Scheinkonvertiten wie dem BF eine Geheimhaltung der (Schein)Konversion zumutbar - allerdings stellte das BFA zuvor fest, dass zu prüfen sei, ob im Falle einer Scheinkonversion diese den Behörden des Heimatstaates bereits bekannt sei und der BF nicht eine Verfolgung aufgrund unterstellter religiöser Überzeugung zu befürchten habe (weshalb folglich auch eine Scheinkonversion zu Asyl führen könnte, sollten andere von einem ernstgemeinten Religionswechsel ausgehen). Im Folgenden wurde in diesem Zusammenhang auf die Unabdingbarkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung hingewiesen, allerdings fand eine solche nicht in ausreichendem Maße statt, zumal sich die Ausführungen, ob beim BF eine Scheinkonversion vorliege oder nicht und ob dem BF in Afghanistan eine religiöse Überzeugung unterstellt werden könnte, als mangelhaft erwiesen.

Weiters erscheint die Feststellung des BFA, der BF beabsichtige im Falle einer Rückkehr nicht missionarisch tätig zu werden, missverständlich und nicht nachvollziehbar, zumal dies nicht bedeutet, dass der BF in Afghanistan nicht seinen Glauben nach außen erkennbar leben will und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Festgehalten wird schlussendlich auch, dass der Vorwurf des BFA, der BF hätte nicht erklären können, weshalb er sich trotz Religionsfreiheit der evangelischen und nicht der in Österreich vorherrschenden römisch-katholischen Kirche angeschlossen hätte, gedanklich nicht nachvollziehbar ist. Hier widerspricht sich die Erstbehörde selbst, da es ja gerade aufgrund der Religionsfreiheit in Österreich dem BF freisteht, sich jeder beliebigen Glaubensrichtung anzuschließen, weshalb dem Vorgehen des BFA, hieraus ein dem BF zum Nachteil gereichendes Argument zu konstruieren, nicht gefolgt werden kann.

Somit ist festzustellen, dass es im Zuge des Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und sich die Beweiswürdigung des BFA als mangelhaft erwiesen hat.

2.2.4. Somit ist das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben beziehungsweise sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA - beispielsweise durch eine ergänzende Befragung des BF und einer zeugenschaftlichen Einvernahme des den BF betreuenden evangelischen Pfarrers - die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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