BVwG W167 2003885-1

W167 2003885-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015

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Regest

Ausbildung, Dienstnehmereigenschaft, Pflichtversicherung,<br/>Volontariat

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BVwG W167 2003885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2003885.1.00

Spruch

W167 2003885-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache des XXXX, vertreten durch XXXX Wirtschaftskammer Burgenland, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von XXXX, in Anwendung des § 414 Abs. 1 ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde (vormals: Einspruch) gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Absatz 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) die Versicherungspflicht von XXXX als Dienstnehmer nach dem ASVG und dem AlVG festgestellt und die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Dagegen hat der Bescheidadressat Einspruch erhoben. Mit Bescheid vom XXXX hat der Landeshauptmann des Burgenlandes den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, da die BGKK an den falschen Bescheidadressaten zugestellt habe und der Bescheid so dem damaligen Einspruchswerber gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom XXXX, hat die BGKK neuerlich die Versicherungspflicht von XXXX als Dienstnehmer nach dem ASVG und dem AlVG festgestellt und die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben und ihn dem richtigen Bescheidadressaten zugestellt.

3. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht im Jahr 2013 Einspruch erhoben und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. In seinem Einspruch führte er im Wesentlichen aus, dass

XXXX Volontär gewesen sei.

4. Mit Bescheid vom XXXX hat der Landeshauptmann des Burgenlandes dem Antrag auf aufschiebende Wirkung Folge gegeben und die Rechtswirksamkeit des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt.

5. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Der Landeshauptmann des Burgenlandes legte daher den Akt im Jahr 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

XXXX ist Bäckergeselle aus Deutschland und wollte sich ein Bild von der Arbeitsweise in einer österreichischen Bäckerei machen.

XXXX hatte keine Arbeitspflicht, war nicht in den Betriebsablauf eingebunden und erhielt weder eine finanzielle Abgeltung noch einen Aufwandersatz. Er hat in der Bäckerei vor allem zugeschaut. Seine Anwesenheit in der Bäckerei diente ausschließlich seiner Weiterbildung durch Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten und nicht den Betriebsinteressen des Beschwerdeführers.

XXXX war im Zeitraum vom 22.08.2011 bis zum 01.09.2011 an insgesamt sechs Tagen je sechs Stunden in der Bäckerei.

Die BGKK hat mit Bescheid die Versicherungspflicht von XXXX im Zeitraum 22.08.2011 bis 01.09.2011 mit einem Beschäftigungsausmaß von 36 Stunden festgestellt und ihn in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und in die Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG einbezogen. Zudem hat sie die angefallenen Sozialbeiträge nachverrechnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Sowohl der Beschwerdeführer aus Deutschland als Inhaber der Bäckerei als auch der Bäckergeselle haben schriftliche Angaben zur Art der Tätigkeit gemacht. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass die Initiative vom Bäckergesellen ausgegangen sei, der in der österreichischen Bäckerei Erfahrungen sammeln wollte und dass weder ein Entgelt, noch Zahlungen noch Aufwandersatz vereinbart worden seien.

Die fehlende Arbeitspflicht ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Bäckergesellen, dass er an sechs Tagen sechs Stunden in der Bäckerei war. Gemeldet hat ihn der Beschwerdeführer bei der Unfallversicherung allerdings für insgesamt elf Tage (22.08. 2011 bis 01.09.2011), wobei nur ein Wochenende in diesem Zeitraum lag. Die Anwesenheit an nur sechs Tagen ist daher ein Indiz für eine fehlende Arbeitspflicht.

Anhaltspunkte für eine Einbindung des Bäckergesellen in den Betrieb des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers (in der Anmeldung zur AUVA: "Die gemeldete Person tut was und wann sie will.", bzw. auf die Frage der AUVA zur Tätigkeit: "Er hat zugeschaut.") und des Bäckergesellen (auf die Frage der AUVA: "Die Arbeitsanweisungen erhielt ich [vom Beschwerdeführer].") widersprechen einander nicht. Der Bäckergeselle wollte nach eigener Aussage die "Herstellung von Bio-Vollkornprodukten" erlernen bzw. sich "ein Bild von der Arbeitsweise" in der Bäckerei machen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Anweisungen gegeben hat, beispielsweise im Hinblick auf die maschinellen Einrichtungen im Betrieb. Aus der fehlenden Einbindung ergibt sich aber auch nachvollziehbar, dass die Vereinbarung ausschließlich dem Aneignen von Kenntnissen und Fähigkeiten des Bäckergesellen galt. Ein Nutzen für den Beschwerdeführer lässt sich nicht erkennen.

Diese Angaben erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht auch deshalb als glaubhaft und nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer rechtzeitig eine "Unfallversicherung bei Volontariat" angemeldet hat. Der Bäckergeselle hat auf eigenen Wunsch seine Zeit in der Bäckerei vorzeitig beendet, weshalb der Beschwerdeführer ihn bei der Unfallversicherung abgemeldet hat.

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids ergibt sich der Umfang der festgestellten Versicherungspflicht betreffend den Bäckergesellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Da der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer hat in seinem Einspruch die Einvernahme des Geschäftsführers beantragt. Allerdings erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Absatz 4 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

3.4.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG und des AlVG

Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet wird.

Gemäß § 4 Absatz 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Absatz 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind und soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.4.2. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu Volontären

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Volontären im Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/08/0101, VwSlg 15697 A/2001, ausgeführt, es handle sich hiebei um einen Sonderfall eines Dienst- und Lehrverhältnisses. Die Beschäftigung des Volontärs diene nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station würde ein Volontariat nicht ausschließen; vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG2 § 4 Rz 11). (VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0114)

3.4.3. Im vorliegenden Fall lag keine Dienstnehmereigenschaft und damit auch keine Versicherungspflicht vor:

Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben 1.), dass der Bäckergeselle die Voraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Absatz 2 ASVG nicht erfüllt: Weder liegt eine persönliche Abhängigkeit vor, da insbesondere keine Arbeitspflicht vereinbart war und keine Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Beschwerdeführers vorlagen, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nur zugestimmt, dass der Bäckergeselle die Arbeit in der Bäckerei kennen lernen und sich praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen durfte. Seine Anwesenheit erfüllte daher die von der Judikatur präzisierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Volontariats: Die Initiative ging vom Bäckergesellen aus, er hatte keine Arbeitspflicht, seine Anwesenheit in der Bäckerei diente ausschließlich seiner Weiterbildung, es bestand eine beiderseitige Ungebundenheit und es lag Unentgeltlichkeit vor.

Somit hat die BGKK als belangte Behörde zu Unrecht die Dienstnehmereigenschaft des Bäckergesellen angenommen, eine Vollversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG und eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 22.08.2011 bis 01.09.2011 festgestellt und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.

Daher ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Die Feststellung, ob allenfalls eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 3 lit. c ASVG vorliegt, obliegt der BGKK.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.4.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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